Festvortrag beim Bund gegen den Missbrauch von Tieren (BMT) am 7. Oktober 2012 in Pfullingen

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Transkript:

Festvortrag beim Bund gegen den Missbrauch von Tieren (BMT) am 7. Oktober 2012 in Pfullingen Präsentation von Dr. Maisack - Stabsstelle Landestierschutzbeauftragte -

Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes Defizite aus Sicht des Tierschutzes u. a.: Keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Verbot des Zurschaustellens von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten (Zirkus) Unzureichendes Qualzuchtverbot Keine Verschärfung der Regelungen zum sog. Schächten Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sollen weiterhin ohne vorherige behördliche Genehmigung zulässig sein Sog. vorgeschriebene Tierversuche sollen ebenfalls weiterhin ohne vorherige behördliche Genehmigung zulässig sein Folie 2

Entwurf der Bundesregierung für eine sog. Tierschutz-Versuchstierverordnung Defizite aus Sicht des Tierschutzes u. a.: keine Einhaltung der Schmerz-Leidens-Grenze, die die EU in ihrer Tierversuchs-Richtlinie vorschreibt kein Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen kein Verbot betäubungsloser Tierversuche, auch dann nicht, wenn den Tieren starke Schmerzen zugefügt werden keine vollständige rückblickende Bewertung von Tierversuchen keine Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse solcher rückblickender Bewertungen Folie 3

Weitere Tierschutz-Defizite: keine Änderung der Regelungen zur Massen- und Intensivtierhaltung (z. B. kein Verbot der Fixierung von Muttersauen in eisernen Käfigen, sog. "Kastenständen") keine Änderung der Regelungen zur Haltung von Masthühnern keine Regelungen zur Haltung von Puten Folie 4

Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten im Zirkus Bisherige Rechtsgrundlage, 13 Absatz 3 Tierschutzgesetz: Verbot möglich, "soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist", also insbesondere bei Tierarten, die unter Zirkus-Bedingungen nicht artgerecht gehalten werden können ( 2 Tierschutzgesetz) Entwurf der Bundesregierung, 11 Absatz 4 Tierschutzgesetz: Verbot nur möglich, "soweit Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können." Gegenvorschlag des Bundesrates zu 11 Absatz 4 Tierschutzgesetz: Verbot schon dann möglich, wenn "Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nicht gemäß 2 Nummer 1 und 2 Tierschutzgesetz gehalten oder zu den wechselnden Orten nicht ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier befördert werden können" Bundesregierung Ablehnung des Gegenvorschlags des Bundesrates Folie 5

Qualzuchtverbot ( 11 b Tierschutzgesetz) Bisherige Regelung: Züchtungsverbot, "wenn damit gerechnet werden muss", dass bei den Nachkommen Körperteile oder Organe fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten". Problem: Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Mit negativen zuchtbedingten Veränderungen (= Schäden) muss schon dann "gerechnet werden", wenn sie nach den im Zeitpunkt der Züchtung vorliegenden objektiven Verhältnissen "ernsthaft möglich" sind. Bundesverwaltungsgericht: "gerechnet werden" muss mit einer negativen Veränderung (= Schaden) erst, wenn sie "überwiegend wahrscheinlich" ist. Bundesverwaltungsgericht: Zucht von Landenten mit Federhaube nicht verboten, weil negative Veränderungen (= Schäden, z. B. am Gehirn) zwar ernsthaft möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Folie 6

Forderung an Bundesregierung: Neuformulierung von 11 b Tierschutzgesetz so, dass für ein Verbot ausreicht, wenn negative Veränderungen "ernsthaft möglich" erscheinen. Entwurf der Bundesregierung: Verbot nur, wenn "züchterische Erkenntnisse erwarten lassen", dass es zu negativen zuchtbedingten Veränderungen kommt. Probleme: was sind "züchterische Erkenntnisse"? Etwa die Erkenntnisse der Zuchtverbände? Was heißt "erwarten lassen"? Genügt dafür eine "ernsthafte Möglichkeit" für einen Schaden, oder bedarf es dafür einer "überwiegenden Wahrscheinlichkeit"? Gefahr: Qualzuchtverbot bleibt genau so unwirksam wie bisher. Folie 7

Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung EU-Tierversuchsrichtlinie, Art. 36 und Art. 42: Solche Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde vorher genehmigt worden sind. Gesetzentwurf der Bundesregierung, 8a Absatz 1 Nr. 4: Tierversuche zur Aus-, Fort oder Weiterbildung dürfen ohne vorherige behördliche Genehmigung Offenkundiger Verstoß der Bundesregierung gegen die EU-Tierversuchsrichtlinie Folie 8

Schmerz-Leidens-Grenze EU-Tierversuchsrichtlinie, Art. 15 Absatz 2: Verbot von Tierversuchen, wenn sie zu starken Schmerzen oder schweren Leiden/Ängsten führen, die voraussichtlich lang anhalten. Entwurf der Bundesregierung, 26 Tierschutz-Versuchstierverordnung: Verbot von Tierversuchen, wenn sie zu erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, die voraussichtlich dauerhaft anhalten. Folie 9

Unterschied: "lang anhalten" meint Schmerzen oder Leiden, die nicht nur kurzfristig sind, sondern eine mäßige Zeitspanne dauern (z. B. können einige Tage genügen) "dauerhaft anhalten" meint Schmerzen oder Leiden, die lebenslang, zumindest aber sehr lange andauern. Verstoß von 26 Tierschutz-Versuchstierverordnung gegen Art. 15 Absatz 2 der EU-Tierversuchsrichtlinie Folie 10

Betäubungspflicht bei stark schmerzhaften Tierversuchen EU-Tierversuchsrichtlinie, Art. 14: Die Mitgliedstaaten entscheiden eigenständig "über die Angemessenheit der Verabreichung von Betäubungsmitteln" Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): "An narkosefähigen und narkosebedürftigen Tieren sollten Versuche und Eingriffe ausnahmslos unter Betäubung vorgenommen werden; anderenfalls wird das Prinzip der Mitkreatürlichkeit der Tiere preisgegeben (EKD, Stellungnahme vom 22.10.1985 zur damaligen Änderung des Tierschutzgesetzes) Entwurf der Bundesregierung, 17 Tierschutz-Versuchstierverordnung: Betäubungslose Tierversuche auch bei starken Schmerzen zulässig, wenn "unerlässlich". Grenze nur schwere Verletzungen Folie 11

Rückblickende Bewertung EU-Tierversuchsrichtlinie, Art. 39, 43: Wenn ein Tierversuch genehmigt wird, so muss eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens veröffentlicht werden, "um die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu gewährleisten" (Erwägung Nr. 41). Die Ergebnisse rückblickender Bewertungen können veröffentlicht werden, wenn dies zur "Aktualisierung" der bereits veröffentlichten Zusammenfassung führt. Entwurf der Bundesregierung, 41 Tierschutz-Versuchstierverordnung: keine Veröffentlichung von aktualisierten Zusammenfassungen Folge: Die Öffentlichkeit erfährt nichts über die Ergebnisse der rückblickenden Bewertung (also z. B., dass die Versuchsziele verfehlt wurden, dass die Schmerzen/Leiden schwerer waren als ursprünglich angenommen usw.). Folie 12

Tierschutz-Schlachtverordnung Problem: Schlachtakkord und hohe Schlachtbandgeschwindigkeiten erhöhen das Risiko von Fehlbetäubungen. Dazu der Bundesrat schon 1998: Stückprämien oder Akkordlöhne "führen in der Regel dazu, dass die notwendige Sorgfalt bei der Betäubung und Tötung von Tieren außer Acht gelassen wird und es dadurch zu unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere kommt". Deswegen Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.05.2012, 8 Absatz 3: keine Stückprämien oder Akkordlöhne für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung von Tieren. Entwurf der Bundesregierung für eine neue Tierschutz-Schlachtverordnung: keine entsprechende Vorgabe. Folie 13

Weitere wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.05.2012: 4 des Gesetzentwurfs (Massentierhaltung): Verbot von dauernder Haltung in Käfigen, von dauernder Anbindehaltung und von "Haltung in Ställen ohne Auslauf, in denen die den Tieren insgesamt zur Verfügung stehende Bodenfläche die für das artgemäße gleichzeitige Ruhen erforderliche Fläche nicht um mehr als das Zweifache übersteigt" 37 des Gesetzentwurfs (Zurschaustellen von Tieren in Zirkussen): Beschränkung der Haltung von Tieren wildlebender Arten in Zirkussen auf Tierarten, die dort ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen untergebracht und gepflegt werden können u n d durch Rechtsverordnung bezeichnet sind (Positivliste) Folie 14

30 des Gesetzentwurfs (Qualzuchtverbot): Verbot einer Verpaarung oder Vermehrung, "wenn nach den objektiven Verhältnissen eine ernsthafte, naheliegende Möglichkeit besteht", dass es zu negativen zuchtbedingten Veränderungen (= Schäden) kommt. 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs (Schmerz-Leidens-Grenze): Ein Tierversuch, der den Schweregrad "schwer" übersteigt (insbesondere also, wenn starke Schmerzen oder schwere Leiden lang anhalten oder sich wiederholen), darf nicht genehmigt werden. 15 Absatz 1 (Menschenaffen): Die Verwendung von Menschenaffen in Tierversuchen ist verboten. Folie 15

Endfolie Vielen Dank für Ihr Interesse! Folie 16