Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen.

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B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

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I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

Transkript:

19.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.05.2014 Geschäftszahl L509 1433687-4 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Fr. Sofia REYES PINO, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 11.12.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als fluchtkausalen Sachverhalt brachte er zusammengefasst vor, dass er in seiner Heimat von Mujaheddin in einer Koranschule festgehalten worden sei, um für den Dschihad ausgebildet zu werden. Jedoch hätte er fliehen können und sei letztlich illegal nach Österreich gereist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. XXXX-BAW, gem. 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF gem. 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit 08.02.2013, Zl. XXXX-BAW abgewiesen. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. E11 433.687-1/2013/4E, E11 433.687-2/2013/3E, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. 71 Abs. 1 AVG abgewiesen bzw. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012 gem. 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. I.2. Am 14.08.2013 stellte der BF seinen zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6

Bei der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung zu seinem Folgeantrag führte der BF an, dass er schwul sei. Dies sei in Pakistan inakzeptabel und sei er als Moslem deswegen mit der Todesstrafe bedroht. Bei seiner ersten Antragstellung habe der BF dies nicht angegeben, da der Dolmetscher aus Pakistan gewesen sei und er Angst gehabt habe, er würde dies kundmachen. In Pakistan würde der BF von seinen Landsleuten wegen seiner sexuellen Einstellung getötet. I.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der BF an, dass er in Pakistan wegen seiner Homosexualität oft attackiert worden sei, auch sein Vater sei aus diesem Grund bedroht worden. Der BF sei in eine islamische Schule geschickt worden, damit seine Homosexualität unterbunden werde. Jedoch sei der Imam gegen den BF gewesen, als er von dessen Homosexualität erfahren habe. Im ersten Verfahren sei der BF sehr beängstigt gewesen und habe aus Schamgefühl niemandem von seiner Homosexualität erzählt. Jetzt habe er gesehen, dass hier alle offen seien und traue sich nunmehr, dazu zu stehen. Der BF habe in Österreich seit etwa sechs bis sieben Monaten einen türkischen Freund, den er zwei Mal die Woche treffe. In Pakistan habe er drei bis vier Freunde gehabt, mit denen er auch sexuellen Kontakt gehabt habe. Wegen seiner Homosexualität sei der BF in einer Schule der Mujaheddin festgehalten und gefoltert worden. I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. XXXX wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. In diesem Bescheid ging das Bundesasylamt davon aus, dass der BF im zweiten Verfahren keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin des BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass es dem BF trotz vorheriger sexueller Kontakte aus Schamgefühl nicht möglich gewesen sei, sich früher zu seiner Homosexualität zu bekennen. Aufgrund der Probleme, die er deswegen bereits in Pakistan gehabt habe, sei es auch durchaus nachvollziehbar, dass er dies nicht bereits bei seiner ersten Antragstellung berichtet habe. Das nunmehrige detaillierte Vorbringen des BF sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zudem sei es unterlassen worden, Länderfeststellungen zur Situation homosexueller Personen in Pakistan zusammenzustellen. Der BF nehme an Beratungen des Vereines "Rosa Lila Villa" teil und lebe nunmehr auch in einer Wohnung dieses Vereines. Entsprechende Beweismittel wurden der Beschwerde beigelegt. I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, Zl. E11 433.687-3/2013/3E, wurde die Beschwerde des BF gem. 68 Abs. 1 AVG, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. I.7. Gegen diese Entscheidung wurde vom BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. I.8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.02.2014, U 2600/2013-10, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, Zl. E11 433.687-3/2013/3E aufgehoben, da der BF dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme darauf, dass der Sachverhalt im konkreten Fall gerade nicht hinreichend geklärt erscheine, festzuhalten sei, dass die Voraussetzungen des 41 Abs. 7 AsylG für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht vorgelegen seien. Das Unterbleiben einer im Lichte des 41 Abs. 7 AsylG zweifellos gebotenen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bewirke eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gem. Art. 47 Abs. 2 GRC. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6

I.9. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 22.04.2014 der Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes: II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgf entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idf BGBl I 122/2013, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3. Zurückverweisung gem. 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG II.3.1. 28 VwGVG lautet: (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6

des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) 28 Anm. 11). II.3.2. Bisherige Judikatur zu 66 Abs. 2 AVG II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken. II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist. Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat. II.3.3. Zur Anwendung des 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.1. Vom Verfassungsgerichtshof wurde in seiner Entscheidung, mit der er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2013, Zl. E11 433.687-3/2013/3E behoben hat, insbesondere gerügt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheine. Vor dem Bundesasylamt wurde der BF zwar niederschriftlich einvernommen, jedoch kann auf Basis dieser Einvernahme nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt ordnungsgemäß www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6

ermittelt wurde und kann darüber hinaus die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig nachvollzogen werden. Das Bundesasylamt führt in seinem Bescheid aus, dass das nunmehrige Vorbringen des BF, er sei homosexuell, keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliege, da es sich dabei um einen Sachverhalt handle, der schon zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. des ersten Asylantrages des BF vorgelegen habe und er es unterlassen habe, seine Fluchtgründe im ersten Verfahren vollständig zu schildern. Weiters argumentiert das Bundesasylamt, dass die Aussagen des BF, seine Homosexualität aus Angst verschwiegen zu haben, nicht glaubhaft seien, da angesichts der drohenden Konsequenzen in Pakistan zu erwarten gewesen wäre, dass er seine Homosexualität sofort als Fluchtgrund nennt. Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt. Unter anderem wird vom Bundesasylamt nicht ausreichend schlüssig begründet, wieso es die Angaben des BF, er habe seine Homosexualität zunächst aus Angst verschwiegen, nicht als glaubwürdig erachtet. Insbesondere lässt es dabei die Angaben des BF außer Acht, er habe sich nicht getraut, vor den muslimischen Dolmetschern von seiner sexuellen Neigung zu berichten. Jedenfalls wären dem Bundesasylamt weitere Ermittlungsmöglichkeiten offen gestanden, um der ihm obliegenden Ermittlungspflicht hinreichend gerecht zu werden. So wurde der BF bis auf die Frage, ob er bereits in Pakistan einen Freund gehabt habe, was vom BF bejaht wurde (AS 71), vom Bundesasylamt nicht dazu einvernommen, wie er seine Homosexualität in Pakistan ausgelebt habe, wie er dort seine Freunde kennengelernt habe, wo die entsprechenden Treffen stattgefunden hätten, etc. Weiters gab der BF an, er habe in Österreich einen türkischen Freund, dessen Namen er nicht kenne, weil er ihn nicht aussprechen könne, seine Nummer habe er im Handy unter "Turkisch" gespeichert. Zuvor habe er einen Freund aus Deutschland gehabt, diesen habe er unter "Kricn" in seinem Handy gespeichert. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, etwa durch eine Befragung der (Ex-)Freunde des BF nähere Ermittlungen dazu anzustellen, wie der BF seine Homosexualität nunmehr in Österreich auslebt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die aufgezeigten, bisher nicht durchgeführten Ermittlungen nachzuholen und dabei auch aktuelle Länderfeststellungen zur Situation von Homosexuellen in Pakistan in seine Beurteilung miteinzubeziehen haben. II.3.3.2. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen in Pakistan zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft. II.3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. II.3.3.4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Zeit- bzw. Kostenersparnis verbunden ist, sind die genannten Mängel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, weswegen gemäß 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzugehen war. II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein. II.4. Gemäß 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des 41 Abs. 3 AsylG 2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.b. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen 66 Abs. 2 AVG und 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1433687.4.00 www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6