Arbeitszeit- & Spesenmeldeformular für Kommissionsmitglieder / Expertinnen und Experten / übriges nebenamtliches Personal



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Transkript:

Arbeitszeit- & Spesenmeldeformular für Kommissionsmitglieder / Expertinnen und Experten / übriges nebenamtliches Personal Name, Vorname Geburtsdatum Adresse Nationalität Personal- und Vertrags-Nr. Sozialversicherungs- Nummer * PLZ/Ortschaft Kommission (Amt/Betrieb) Landwirtschaftsamt Bank-/PC-Konto Clearing-Nr. Bank (wenn bekannt) bei Auszahlung an Arbeitgeber jedes Mal ausfüllen oder Einzahlungsschein beilegen; sonst nur bei Änderungen eintragen Funktion Feuerbrandkontrolleure Hochstammbäume Bankbezeichnung Name / Vorname Adressat Auszahlung Auszahlung privat (Lohn) Auszahlung direkt an Arbeitgeber (Aufwandentschädigung) Adresse IBAN-Konto-Nr. Bank/ Konto PostFinance A B C D E F G H I J K L Anlass / Aufwand / Abrechnungsposten Datum Arbeitszeit in Std. Auto- Oeff. effektive Spesen für Reise, Verpflegung und evtl. Sachaufwand Verpflegung TT.MM.JJ ( z.b. 2.25 ) Km Verkehr als Einzelposten aufführen und Nebenbelege beifügen! Ref.-Nr. Belege Abrechnungsperiode: 1.12. - 30.11. Folgejahr. - Bitte auf einer Abrechnung immer nur Posten eines einzigen Abrechnungsjahres aufführen! andere Spesen (Sachaufwand) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Einträge / Visum durch vorgesetzte Dienststelle Beispiel Angaben zur FIBU-Verbuchung (Kostenarten KEN) Beispiel: 4310.3173.000 Kostenstelle/ Kostenart Laufnummer Lohnart XPL FIBU-Abschnitt 3625. 3003. 100 unten bitte Summen Zeile 1 - Zeile 12 eintragen 3625. 3173. 100 3015 3625. 3173. 100 3010 3625. 3173. 100 3010 3610. 3199. 000 3200 Angaben zur KoRe 36101200.0000 Berechtigung SBB-Halbpreis-Abonnement 3030 =>SBB-Halbpreis-Abo ist auszuzahlen für das Jahr (Laufdauer bei Kommissionsmitgliedern/Experten etc. = 1 Jahr ) Datum / Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin Angaben zur Besoldung Besoldungsklasse für Tätigkeit 17/100% Datum / Unterschrift Vorinstanz (z.b. Chefexperte) Art der Tätigkeit PräsidentIn Mitglied Stundenansatz 42.05 Datum / Unterschrift zuständiges Amt/Dienststelle Laufweg: MitarbeiterIn => Vorinstanz (z.b. Chefexperte) =>vorgesetztes Amt/Dienststelle => Lohnbüro (Finanzverwaltung) Druck: 19.06.2012 / 13:28 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel Komm/Exp elektronisch / 01.2012

Arbeitszeit- & Spesenmeldeformular für Kommissionsmitglieder / Expertinnen und Experten / übriges nebenamtliches Personal Name, Vorname Geburtsdatum Adresse Nationalität PLZ/Ortschaft Kommission (Amt/Betrieb) Bank-/PC-Konto Clearing-Nr. Bank (wenn bekannt) Funktion Maikäferzähler Bankbezeichnung Adressat Auszahlung Keller Martin Flurhofstrasse 5 8584 Opfershofen TG Schätzungskommission für den Pflanzenschutz Auszahlung privat (Lohn) Auszahlung direkt an Arbeitgeber (Aufwandentschädigung) Name / Vorname Adresse IBAN-Konto-Nr. Bank/ Konto PostFinance Personal- und Vertrags-Nr. Sozialversicherungs- Nummer * bei Auszahlung an Arbeitgeber jedes Mal ausfüllen oder Einzahlungsschein beilegen; sonst nur bei Änderungen eintragen A B C D E F G H I J K L Anlass / Aufwand / Abrechnungsposten Datum Arbeitszeit in Std. Auto- Oeff. effektive Spesen für Reise, Verpflegung und evtl. Sachaufwand Verpflegung TT.MM.JJ ( z.b. 2.25 ) Km Verkehr als Einzelposten aufführen und Nebenbelege beifügen! Ref.-Nr. Belege 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Beispiel Angaben zur KoRe Abrechnungsperiode: 1.12. - 30.11. Folgejahr. - Bitte auf einer Abrechnung immer nur Posten eines einzigen Abrechnungsjahres aufführen! Einträge / Visum durch vorgesetzte Dienststelle Angaben zur FIBU-Verbuchung (Kostenarten KEN) Beispiel: 4320.3173.000 Kostenstelle/ Kostenart Laufnummer Lohnart XPL FIBU-Abschnitt 3625. 3003. 100 0.00 3625. 3173. 100 3015 0 3625. 3173. 100 3010 0.00 3625. 3173. 100 3010 0.00 andere Spesen (Sachaufwand) 3610. 3199. 000 3200 0.00 Berechtigung SBB-Halbpreis-Abonnement 3030 =>SBB-Halbpreis-Abo ist auszuzahlen für das Jahr (Laufdauer bei Kommissionsmitgliedern/Experten etc. = 1 Jahr ) Datum / Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin Angaben zur Besoldung Besoldungsklasse für Tätigkeit Datum / Unterschrift Vorinstanz (z.b. Chefexperte) Art der Tätigkeit PräsidentIn Mitglied Stundenansatz Datum / Unterschrift zuständiges Amt/Dienststelle Laufweg: MitarbeiterIn => Vorinstanz (z.b. Chefexperte) =>vorgesetztes Amt/Dienststelle => Lohnbüro (Finanzverwaltung) Druck: 19.06.2012 / 13:28 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel Komm/Exp elektronisch / 01.2012

Personalamt Entschädigungen Kommissionen 07.09 RRRL Weisung des Regierungsrates betreffend die Entschädigung von Kommissionsmitgliedern, Expertinnen oder Experten und Inhaberinnen oder Inhaber einzelner Nebenämter Gültig ab: Januar 2000 Rechtsgrundlagen Rechtsbuch TG Paragrafen Letzte Überarbeitungen BesVO 177.22 2 Ziff. 1 18.12.2009 RRV BesVO 177.223 ----- RSV 177.112 ----- RRB v..dez.1999 992 ----- 1. Rechtsgrundlagen Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals vom 18. November 1998 (RB 177.22; BesVO) Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung vom 21. September 1999 (RB 177.223; RRV BesVO) Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonal vom 22. November 1988 (RB 177.112; RSV) Diese Weisung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und ersetzt diejenige vom 2. März 1993. 2. Arbeitszeitentschädigungen Die Entschädigungen werden nach dem Zeitaufwand in Stunden ausgerichtet. Die Berechnung der Stundenansätze erfolgt nach der massgebenden Besoldungsklasse aufgrund des Stundenteilers bei vier Wochen Ferien ( 50 Abs. 2 RRV BesVO). 2.1 Geleistete Stunden Es können die Arbeitsstunden für folgende Leistungen getrennt geltend gemacht werden: der Zeitaufwand für die unmittelbar mit der Kommissions-, Experten- oder Nebenamtstätigkeit verbundenen Arbeitseinsätze (Sitzungen, Prüfungsabnahmen, Schätzungen, etc.); der Zeitaufwand für angeordnete Vorbereitungs- und Nachbearbeitungsaufgaben (Aktenstudium, Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben, Protokollführung, etc.) nach den Vorgaben der zuständigen Amtsleitung bzw. der als verantwortlich bezeichneten Stelle; der Zeitaufwand für die Teilnahme an Instruktionen oder angeordneten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Im Falle von Kommission ist für gleiche Arbeiten der Mitglieder ein einheitlicher Zeitaufwand in Rechnung zu stellen ( 50 Abs. 3 RRV BesVO). 2.2 Reisezeit Verrechnet werden kann die Reisezeit zwischen verschiedenen Einsatzorten am selben Arbeitstag. Nicht entschädigungsberechtigt ist dagegen der Zeitaufwand für die Reise zwischen dem Wohnort und dem ersten bzw. letzten Einsatzort (Sitzungs-, Prüfungsort, etc.) eines Arbeitstages. 2.3 Ansprüche pro Tag Für einen Arbeitstag können insgesamt nicht mehr als 9 Stunden geltend gemacht werden (einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung). Auch für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können höchstens 9 Stunden pro Tag geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Ausgleich von Überstunden besteht nicht ( 16 RSV). 2.4 Weitere Ansprüche Kommissionsmitglieder, Expertinnen oder Experten und Inhaberinnen oder Inhaber von Nebenämtern haben keinen Anspruch auf Sozialzulagen, Dienstaltersgeschenke und Besoldung bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit oder Nicht-Berufsunfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ( 48 Abs. 2 RRV BesVO). 2.5 Präsidentinnen, Präsidenten, Chefexpertinnen und -experten Die Vorsitzenden der Kommissionen und Chefexpertinnen oder -experten erhalten eine Zulage von 15 % zu ihrer ordentlichen Entschädigung ( 49 Abs. 4 RRV BesVO). Der mit der Tätigkeit als vorsitzende Person bzw. Chefexperte oder Chefexpertin verbundene zeitliche Mehraufwand (Zusatzaufgaben, Organisation, Administration, etc.) wird nach Ziffer 1.1 einschliesslich der Zulage gemäss 49 RRV BesVO vergütet. 2.6 Voll- oder hauptamtliches Staatspersonal Die voll- oder hauptamtlich vom Staate beschäftigten Magistratspersonen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben für die Tätigkeit als Expertin oder Experte, Kommissionsmitglied oder bei der Übernahme eines Nebenamtes keinen Anspruch auf Entschädigung. Soweit ihr Einsatz zu Überstunden führt, können diese durch Freizeit kompensiert werden ( 48 Abs. 3 RRV BesVO). 3. Spesenvergütungen Der Sachaufwand wird grundsätzlich nach den für das voll- oder hauptamtlich beschäftigte Staatspersonal geltenden Vorschriften vergütet. Personalhandbuch Kanton Thurgau Stand: 18.12.2009 Seite 1 / 4 Personalhandbuch Kanton Thurgau Stand: 18.12.2009 Seite 2 / 4 Druck: 19.06.2012 / 13:28 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel Komm/Exp elektronisch / 01.2010

Druck: 19.06.2012 / 13:28 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel Komm/Exp elektronisch / 01.2010

Personalamt Personalamt 3.1 Fahrtkosten In der Regel werden nur die Fahrpreise der öffentlichen Verkehrsmittel entschädigt ( 63 Abs. 1 RRV BesVO). Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel Entschädigt werden die Billettkosten 2. Klasse. Beträgt die einfache Reisedistanz mehr als 75 Kilometer, werden die Billettkosten 1. Klasse vergütet. Kommissionsmitglieder, Expertinnen oder Experten und Inhaberinnen oder Inhaber von Nebenämtern ab Besoldungsklasse 20 können unabhängig von der Reisedistanz die Billettkosten 1. Klasse geltend machen. Dasselbe gilt bei gemeinsamen Dienstfahrten mit Personen, die Anspruch auf die Billettkosten 1. Klasse besitzen ( 62 Abs. 1 und 2 RRV BesVO). Halbpreisabonnement Für Dienstfahrten, bei denen das Halbpreisabonnement verwendet werden kann, werden nur die Kosten des halben Billetts vergütet. Dafür können einmal pro Kalenderjahr - unter Beilage einer Fotokopie des persönlichen Abonnements - die Kosten für ein Halbpreisabonnement geltend gemacht werden. Sind nur ausnahmsweise Dienstfahrten erforderlich und beschränken sich diese auf kurze Strecken, so besteht kein Anspruch auf ein Halbpreisabonnement. In diesem Falle werden die vollen Billettpreise vergütet. Benützung des Privatautos Lässt die Art der Tätigkeit oder der Einsatzort die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu, so werden ausnahmsweise die Kosten der Benützung des Privatautos mit einer pauschalen Kilometerentschädigung von 70 Rp./km für die ersten 5000 km pro Jahr, anschliessend 60 Rp./km abgegolten. Die Vergütung der Fahrtkosten bei Benützung des Privatautos setzt eine vorgängige Bewilligung der Leitung der zuständigen Verwaltungseinheit voraus ( 63 Abs. 2 RRV BesVO). 4. Administratives 4.1 Budget Für die einzelnen Gerichte, Rekurskommissionen, Bereiche, Kommissionen und Expertengruppen sind klar definierte Einzel-Budgets zu erstellen. Die zuständigen Gerichtspräsidentinnen oder -präsidenten und Amtsleitungen sorgen für die Einhaltung des genehmigten Budgets. Das Personalamt ist zuständig für die Kommissionsbewirtschaftung ( 48 Abs. 4 RRV BesVO). 4.2 Abrechnungen Die Vorsitzenden und Chefexperten sind verantwortlich für die Richtigkeit der geltend gemachten Entschädigungen und Spesenvergütungen. Sie haben die entsprechenden Abrechnungen zu prüfen und zu visieren. 5. Zentrale Justizinstanzen, Rekurskommissionen, Bezirks- und Kreisbehörden Die Entschädigungen der Zentralen Justizinstanzen, Rekurskommissionen sowie Bezirks- und Kreisbehörden richten sich nach 70 ff. RRV BesVO. Soweit die Entschädigungen aufgrund von 70 Abs. 3 RRV BesVO nach dem Stundenaufwand ausgerichtet werden, gelten die vorstehenden Weisungen, ausgenommen Ziffer 1.5, sinngemäss. 3.2 Verpflegungskosten Für eine Hauptmahlzeit werden Fr. 20.-- vergütet, wenn vor und nach der Mahlzeit ein Arbeitseinsatz von mindestens zwei Stunden (Sitzungen, Prüfungen, etc.) geleistet werden muss. 3.3 Übriger Sachaufwand Es werden die tatsächlichen Auslagen aufgrund entsprechender Belege vergütet. Personalhandbuch Kanton Thurgau Stand: 18.12.2009 Seite 3 / 4 Personalhandbuch Kanton Thurgau Stand: 18.12.2009 Seite 4 / 4 Druck: 19.06.2012 / 13:28 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel Komm/Exp elektronisch / 01.2010

Weisung 2012 Für die Entschädigung von Kommissionsmitgliedern, Expertinnen und Experten an Qualifikationsverfahren (QV), Zwischenprüfungen und Augenscheinen in der beruflichen Grundbildung gemäss Weisung des Regierungsrates betreffend die Entschädigung von Kommissionsmitgliedern, Expertinnen und Experten vom 7.12.2000 per 1. Januar 2000 (RRV zu BesVO, 48) 1. Die Entschädigung von Expertinnen und Experten, sowie von Kommissionsmitgliedern beträgt Fr. 42.05 pro Stunde für - den unmittelbar mit der Prüfungsabnahme verbundenen Zeitaufwand bis zu höchstens neun Stunden pro Tag (einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung) - die Teilnahme an Schulungen und Instruktionen der Prüfungsleitungen - Art und Umfang der Arbeiten müssen im Spesenformular erkennbar sein. 2. Die Entschädigung von Kommissionspräsidentinnen und präsidenten, sowie von Chefexpertinnen und Chefexperten beträgt Fr. 48.36 pro Stunde 3. Arbeitnehmende des Kantons haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Soweit der Einsatz zu Überstunden führt, können diese durch Freizeit kompensiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte an den Berufsfachschulen. 4. Einsatz von Lehrkräften der Thurgauer Berufsfachschulen im Qualifikations- verfahren - Für den Einsatz von Lehrkräften im QV ist das Einverständnis der Schulleitung der betroffenen Berufsfachschule erforderlich. - Der Einsatz richtet sich nach 27/2 des Gesetzes über die Berufsbildung und 43/2 der Verordnung über die Berufsbildung. - Für einen ausserordentlichen Einsatz im Auftrag der Prüfungskommission oder der Chefexpertin, des Chefexperten (Erarbeitung von Prüfungsaufgaben) kann ein Entschädigungsanspruch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz ausserhalb des Berufsauftrags erfolgt. 5. Zeitpauschalen für die Qualifikationsverfahren der kaufmännischen Berufe und der Berufe des Detailhandels 5.1 Kaufleute mündliche Prüfung pro Kandidatin / Kandidat - Modell 1a 2: Total 150 Minuten - Modell 1 b: Total 90 Minuten 5.2 Detailhandel, praktische Prüfung pro Kandidatin / Kandidat - Detailhandelsassistenten: 120 Minuten - Detailhandelfachleute: 150 Minuten 6. Aus- und Weiterbildung / EHB-Expertenkurse Es wird eine EHB-Pauschale pro Kurstag von Fr. 150.-- zuzüglich Bahnfahrt 2. Klasse ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt automatisch nach Meldung durch das EHB. 7. Vorbereitungsarbeiten für die Prüfungsabnahme - Die persönliche Vorbereitung der Expertinnen und Experten für die Abnahme einer praktischen oder mündlichen Prüfung wird nicht speziell entschädigt. - Zu Lasten des Kantons kann der Zeitaufwand für die Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben verrechnet werden, sofern keine gesamtschweizerischen oder regional einheitlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Chefexpertin oder der Chefexperte haben einen formellen Auftrag zu erteilen. Der Zeitaufwand ist auf der Spesenabrechnung separat auszuweisen. 8. Materialkosten, Raummieten - Zu Lasten des Lehrbetriebs dürfen Materialkosten und Raummieten verrechnet werden - inklusiv Zeit für Bereitstellung und Vorbereitung des Prüfungsmaterials, für Anlieferung und Abtransport, für Vorbereitung und Reinigung der Prüfungslokalitäten. - Dem Kanton dürfen diese Aufwendungen nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn diese auch vom Kanton an die Lehrbetriebe weiterverrechnet werden. Werden Material- und Raumkosten direkt vom Berufsverband weiterverrechnet, ist dieser auch für die Entschädigung der Expertinnen und Experten zuständig. 9. IPA-Prüfungen und CAD-Prüfungen im Lehrbetrieb Fachvorgesetzte und Systembetreuer, die vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt werden müssen, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 10. Reisezeit und Spesenvergütung - Der Zeitaufwand für die Reise zwischen Wohn- und erstem bzw. letztem Einsatzort wird nicht entschädigt. Die Reisezeit zwischen verschiedenen Einsatzorten am selben Tag kann verrechnet werden. - Bei den Fahrtkosten werden die Fahrpreise des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. bei Benützung des Privatautos Fr. -.70 pro km vergütet. - Die Entschädigung kann nur entrichtet werden, wenn auf dem Spesenformular der Wohnort und der Einsatzort ersichtlich sind. - Für eine Hauptmahlzeit werden Fr. 20.-- vergütet, sofern vor und nach der Mahlzeit ein Arbeitseinsatz von mindestens zwei Stunden geleistet wird. 11. Die ausbezahlten Arbeitszeitentschädigungen sind AHV- und ALV-plichtig. Beim erstmaligen Einsatz ist mit dem Entschädigungsformular eine Kopie des Sozialversicherungs-Ausweises beizulegen. 12. Auszahlung an den Arbeitgeber Wird eine Auszahlung an die eigene Firma oder den Arbeitgeber verlangt, ist auf dem Formular Arbeits- und Spesenmeldung das entsprechende Feld anzukreuzen und der Bereich Bank-/PC-Konto vollständig auszufüllen (Firmenbezeichnung, Adresse, Bankoder PC-Konto) und für die Überweisung ein Einzahlungsschein beizulegen. 13. Die Arbeitszeit- und Spesenformulare sind von den Rechnungsstellenden persönlich zu unterschreiben. 14. Aufgaben der Chefexpertinnen und Chefexperten Die Chefexpertinnen und Chefexperten bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der zeitlichen Inanspruchnahme ihrer Expertinnen und Experten, sowie den ausserordentlichen Einsatz von Lehrkräften am Qualifikationsverfahren. Sie veranlassen die Rechnungsstellung für Material- und Lokalkosten an die Lehrbetriebe. Die vom Chefexperten, der Chefexpertin visierten Formulare sind bis spätestens Mitte September des Prüfungsjahres der kantonalen Prüfungsleitung abzugeben. Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons Thurgau Finanzen Markus Studerus Frauenfeld, Januar 2012 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel Komm/Exp Weisungen ABB für Experten / 01.2012

Arbeitszeit- & Spesenmeldeformular KEN für Lehrbeauftragte STRAMAV KEN = Kommissionsmitglieder / Expertinnen und Experten / übriges nebenamtliches Personal Name, Vorname Geburtsdatum Adresse Nationalität PLZ/Ortschaft Personal- und Vertrags-Nr. Sozialversicherungs- Nummer * Amt/Betrieb Bank-/PC-Konto Clearing-Nr. Bank (wenn bekannt) Stelle / Funktion N5010 Lehrauftrag im Nebenamt Bankbezeichnung Adressat Auszahlung 5017 DJS - Straf- und Massnahmenvollzug Auszahlung privat (Lohn) Auszahlung direkt an Arbeitgeber (Aufwandentschädigung) Name / Vorname Adresse IBAN-Konto-Nr. Bank/ Konto PostFinance bei Auszahlung an Arbeitgeber jedes Mal ausfüllen oder Einzahlungsschein beilegen; sonst nur bei Änderungen eintragen A B C D E F G H I J K L Anlass / Aufwand / Abrechnungsposten Datum Anzahl Lektionen Auto- Oeff. effektive Spesen für Reise, Verpflegung und evtl. Sachaufwand Verpflegung TT.MM.JJ à 83.-- Km Verkehr als Einzelposten aufführen und Nebenbelege beifügen! Ref.-Nr. Belege 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Abrechnungsperiode: 1.12. - 30.11. Folgejahr. - Bitte auf einer Abrechnung immer nur Posten eines einzigen Abrechnungsjahres aufführen! Einträge / Visum durch vorgesetzte Dienststelle andere Spesen (Sachaufwand) Beispiel Angaben zur KoRe Angaben zur FIBU-Verbuchung (Kostenarten KEN) Kostenstelle/ Kostenart Laufnummer Lohnart XPL FIBU-Abschnitt 5017. 3003. 000 1755 0.00 5017. 3173. 000 3015 0 5017. 3173. 000 3010 0.00 5017. 3173. 000 3010 0.00 5017. 3199. 000 3200 0.00 Berechtigung SBB-Halbpreis-Abonnement 3030 =>SBB-Halbpreis-Abo ist auszuzahlen für das Jahr (Laufdauer bei Kommissionsmitgliedern/Experten etc. = 1 Jahr ) Datum / Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin Angaben zur Besoldung Besoldungsklasse für Tätigkeit Datum / Unterschrift Vorinstanz Art der Tätigkeit PräsidentIn Mitglied Stundenansatz Datum / Unterschrift zuständiges Amt/Dienststelle Laufweg: MitarbeiterIn => Vorinstanz (z.b. Chefexperte) =>vorgesetztes Amt/Dienststelle => Lohnbüro (Finanzverwaltung) Druck: 19.06.2012 / 13:28 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel STRAMAV / 2012.03

Arbeitszeit- & Spesenmeldeformular Landwirtschaftsamt / Kontrollstelle KOL für Kommissionsmitglieder / Expertinnen und Experten / übriges nebenamtliches Personal Name, Vorname Geburtsdatum Adresse Nationalität PLZ/Ortschaft Personal- und Vertrags-Nr. Sozialversicherungs- Nummer * Kommission (Amt/Betrieb) Landwirtschaftsamt / Kontrollstelle KOL / N3610 Bank-/PC-Konto Clearing-Nr. Bank (wenn bekannt) Funktion Kontrolleur Kontrollstelle KOL Bankbezeichnung bei Auszahlung an Arbeitgeber jedes Mal ausfüllen oder Einzahlungsschein beilegen; sonst nur bei Änderungen eintragen Adressat Auszahlung Auszahlung privat (Lohn) Auszahlung direkt an Arbeitgeber (Aufwandentschädigung) Name / Vorname Adresse IBAN-Konto-Nr. Bank/ Konto PostFinance A B C D E F G H I J K L Datum Anlass / Aufwand / Abrechnungsposten Arbeitszeit in Std. ( z.b. 2.25 ) Autoeffektive Spesen für Reise, Verpflegung und evtl. Sachaufwand Oeff. Verkehr Verpflegung TT.MM.JJ Labelprogramm Bundesprogramm Km als Einzelposten aufführen und Nebenbelege beifügen! Abrechnungsperiode: 1.12. - 30.11. Folgejahr. - Bitte auf einer Abrechnung immer nur Posten eines einzigen Abrechnungsjahres aufführen! Ref.-Nr. Belege 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 andere Spesen (Sachaufwand) Einträge / Visum durch vorgesetzte Dienststelle Total Spalte G Total Spalte H Beispiel Kostenstelle/ FIBU-Abschnitt Kostenart Laufnummer Lohnart XPL 3610. 3003. 100 Total ===> Lohnart XPL 3610. 3173. 100 3015 3610. 3173. 100 3010 3610. 3173. 100 3010 3610. 3199. 000 3200 Angaben zur KoRe Berechtigung SBB-Halbpreis-Abonnement 3030 =>SBB-Halbpreis-Abo ist auszuzahlen für das Jahr (Laufdauer bei Kommissionsmitgliedern/Experten etc.= 1 Jahr) Datum / Unterschrift des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin Angaben zur Besoldung Besoldungsklasse für Tätigkeit Datum / Unterschrift Vorinstanz (z.b. Chefexperte) Art der Tätigkeit PräsidentIn Mitglied Stundenansatz Datum / Unterschrift zuständiges Amt/Dienststelle Laufweg: MitarbeiterIn => Vorinstanz (z.b. Chefexperte) =>vorgesetztes Amt/Dienststelle => Lohnbüro (Finanzverwaltung) Druck: 19.06.2012 / 13:28 V1106 / Arb-Zeit Spesen-Mel LA-KOL elektronisch / 01.2012