Schadenverhütungstagung 2005. Schadenverhütung beim Transport von diebstahlgefährdeten Waren. Grobes Organisationsverschulden



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Transkript:

GDV-Transport Schadenverhütungstagung 2005 Schadenverhütung beim Transport von diebstahlgefährdeten Waren Grobes Organisationsverschulden Lücke im System Systembedingte Lücke 1

Gliederung Kapitel 1 Geheimnis der 3 Ebenen und Lückensuche Kapitel 2 Organisationsverschulden Kapitel 3 Lücken in in der Auftragskette Kapitel 4 Versicherungslücken 2

Transportsystem 3

Geheimnis der 3 Ebenen Handelskauf Kauf Verkäufer Verkehrsvertrag Versender Versicherungvertrag Auftrag Vers Vers Empfänger Verkehrstr. TR-Vers. VKH-Vers. 4

Lücke (Ebene 1) Verkäufer Kauf Empfänger Verladerseite spricht auf der Handelkaufebene selten über Fragen der Sicherheit beim Güterverkehr Zusätzliche Kosten dürfen nicht entstehen Sicherheits-Problem soll Logistiker lösen 5

Lücke (Ebene 2) Versender Auftrag Verkehrstr. Versender teilt Verkehrsträger die Art des Gutes (Diebstahlsgefahr) nicht mit ( Industriegüter aller Art ) Verkehrsträger untereinander verlassen sich darauf, dass sich der Nachfolgende um die Sicherheit kümmert 6

Lücke (Ebene 3) Vers Vers TR-Vers. VKH-Vers. Transportversicherer geben eher selten Auflagen (Obliegenheiten u.a.) bei diebstahlsgefährdeten Gütern vor Verkehrshaftungsversicherer haben erst mit den DTV-VHV-Bedingungen erstmals auf nicht versicherte Güter reagiert 7

Systembedingte Lücke 1 These 1: Lücken der genannten Systeme führen zu einem höheren Umsatz und besseren Gesamtergebnis (???) auf der Handelkaufebene ( jeder Schaden = zusätzlicher Umsatz ) auf der Verkehrsvertragsebene ( Verzicht auf Sicherheit = mehr Nettogewinn ) auf der Versicherungsebene ( je größer die Lücken, desto höher der Schadenbedarf ) 8

Systembedingte Lücke 2 These 2: Sleep easy -Deckungen wurden bei der Transportund VKH-Versicherung in Kauf genommen Probleme wurde zwischen den Versicherern im Bereich des Regress-Systems geklärt im Schadenfall (Lücken haben sich verwirklicht) auf dem Regressweg TR-Vers. VKH-Vers. vor den Gerichten 9

Regreßsystem TR-Versicherer zahlt volle Schadensumme Wareninteressenten (Versender, Empfänger) TR-Versicherer verlangt vom Verkehrsträger volle Schadensumme Verkehrhaftungsversicherer zahlt nach Rücksprache mit dem Verkehrsträger die reduzierten Haftungssummen an den TR-Versicherer TR-Versicherer ist mit Regelhaftungszahlung nicht einverstanden und verlangt vollen Ersatz 10

Kapitel 2 Kapitel 2 Organisationsverschulden HGB BGH-Rspr. Beispiel 11

HGB-Haftungssystem Frachtrecht Obhutshaftung Güterschäden Vermögenss. Verlust Beschäd. Verspätung sonstige Vermögenss. Wertersatz 8,33 SZR 3 x Fracht 3 x wie bei Verlust 12

HGB-Haftungsrecht 435 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und begrenzungen Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in 428 genannte Person o vorsätzlich oder o leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat 13

Organisationsverschulden Grobes Organisationsverschulden ist sog. qualifiziertes Verschulden des Inhaber eines Verkehrsträgers (Frachtführer, Spedition, Lagerhalter) Grobes Organisationsverschulden ist immer auch ein genereller struktureller Mangel des Betriebes Strukturelle Mängel werden dem Inhaber angelastet Es gelten keine Haftungsgrenzen (Ausn.: Montrealer Übereinkommen), wenn bewußte Leichtfertigkeit vorliegt 14

Leichtfertigkeit Leichtfertig handelt wer mind. grobfahrlässig seine Pflichten verletzt wer grundlegende auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten schwer verletzt wer nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wer Bedenken, die sich jedem aufdrängen müssen, zurückgestellt wer nach dem Motto handelt: "Es wird schon gut gehen" Mut zur Lücke? 15

Bewußtsein Mit dem Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, handelt wer sich in etwa der Wahrscheinlichkeit des Schadens bewusst ist wer sich aufdrängende Möglichkeiten eines Schadens nicht wahrnimmt und sich damit der Wahrheit verschlossen hat wer sein eigenes System nicht mit ausreichenden Schutz versieht (Schnittstellen) Ist die Lücke meines Systems ein Marktvorteil? 16

Rechtsprechung BGH-Rspr. Da sich Verluste in der Sphäre des Verkehrsträgers ereignen, hat dieser die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Einzelheiten des Verlustes Kommt er den Ausführungen zum Sachverhalt nicht nach, wird ein Organisationsverschulden vermutet Kann der Verkehrsträger eine konkreten Sachverhalt beweisen (Zeugen, Urkunden, Augenschein), hat der Anspruchsteller wieder die ursprüngliche Beweislast 17

BGH-Rechtsprechung Leichtfertigkeit in 435 HGB erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Verkehrsträger in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit für sich allein genügt nicht. Das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss vom Tatrichter festgestellt werden 18

BGH vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 AG beauftragt Spedition S. den Transport einer Computeranlage im Wert von 66.000 DM von Achern nach Hannover zu besorgen Der Nahverkehrsunternehmer sollte das Gut zunächst im Depot des S. in H. abliefern. Von dort sollte es zum Zentrallager in D. gebracht und anschließend über ihr Depot in Ha. an die Empfängerin ausgeliefert werden. Der Verbleib der Sendung nach dem Eingang in H. konnte nicht geklärt werden Der Umschlag im Abgangsdepot in H. wird nach dem sog. Negativsystem durchgeführt. Danach ist für jeden Arbeitstag vorgeschrieben, dass kein Packstück zurückbleiben darf Beispiel 19

Eingangsdepot 20

BGH vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 Ergebnis: Nicht der fehlende Sachvortrag zur Betriebsorganisation war wichtig, sondern das Fehlen einer wirksamen Ausgangskontrolle im Lager H. nach dem eigenen Vortrag der Spedition Eine Organisation, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Güterumschlag nicht an allen Schnittstellen vorsieht, ist im Regelfall bewußt leichtfertig Wer solche elementaren Sorgfaltspflichten nicht einhält, handelt im allgemeinen im Bewusstsein, dass es aufgrund des Mangels zu einem Schadenseintritt (Verlust) kommen kann 21

BGH vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 Auswirkungen für Praxis: Jeder Verkehrsträger, der nur Eingangskontrollen durchführt (nur eine Schnittstelle) und die Sendungen nicht beim Ausgang kontrolliert, haftet in voller Höhe (Güter-, Güterfolge- und reine Vermögensschäden) Haftungsversicherer, die dieses Risiko, insbesondere bei KEP-Diensten, übernehmen, müssen ihre Deckung dem Grunde und der Höhe nach für sog. Orga.-schäden genau regeln Transportversicherer können in voller Höhe gegenüber solchen Verkehrsträgern regressieren 22

Kapitel 3 Kapitel 3 Lücken in in der Auftragskette Verladerlücken Versender Empfänger Händler Verkehrstägerlücken Spedition Frachtführer Lagerhalter 23

Organisationspflichten Problemfall: Wer hat welche Pflichten bei der Organisation eines LKW-Transports mit Computern (2 Mio EUR Wert) aus eine disponierten Lager einer Spedition 1 von Hamburg über Frankfurt mit Umschlag bei einer Spedition 2 nach Marseille zum Empfänger? Auftraggeber Spedition 1 = reiner Lagerhalter Spedition 2 = Lkw-Organisation + Umschlag Ausführender Straßenfrachtführer Empfänger 24

Mitteilungspflichten Auftraggeber Mitteilung der Art des Gutes (Diebstahlsgefahr und Warenwert) Gerichte: keine Haftungsbefreiung, wenn AG den Inhalt verschweigt Bei AGB-Ausschluss des Frachtführers Rspr. unklar Meist Mitverschuldensquote zu Lasten des Versenders, deren Höhe vom Einzelfall abhängt 25

Mithaftung des AG Beauftragung eines Spediteurs in Kenntnis dessen Organisationsmängel Gerichte: Für Mitverschulden reicht nicht aus, dass es wiederholt zu Verlusten kommt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der AG die Eignung, Befähigung oder Ausstattung des Vertragspartners in Zweifel ziehen muss. Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, dass diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen (BGH 08.05.2003 - I ZR 234/02 UPS-Fälle) 26

Disponiertes Lager Spedition 1 Höchste Einbruchdiebstahlsicherung des Dauerlagers Gerichte: Spedition muss Gelände besonders sichern (Umzäunung, Wachdienst) und besondere Anlagen gegen Einbruchdiebstahl am Gebäude haben Organisation des Lagerbetriebs muss besonders sorgfältig sein Gerichte: Einstellung der Mitarbeiter, Überwachung, gelegentliche Taschenkontrollen usw. 27

Umschlagslager Spedition 2 Besondere Lagerorganisation zur Behandlung der besonderen Güter Gerichte: Verlust muss im konkreten Einzelfall mit Zeugenaussagen hinreichend erklärbar sein (Übernahmeprotokoll, Wertverschlagsregeln, Übergabeprotokoll an Frachtführer) Organisation des Lagerbetriebs muss bei besonderen Gütern nahezu fehlerfrei sein Gerichte: Entlastungsaussichten nur, wenn Fehlverladung, erfolglose Suche, kein Diebstahl durch eigene Mitarbeiter dargelegt und bewiesen wird 28

LKW-Organisation Spedition 2 Besondere Hinweispflichten an den Frachtführer hinsichtlich der Besonderheiten des Gutes (erhöhte Diebstahlsgefahr) Genaue Organisation des Straßentransports der besonderen Güter muss die Spedition vorgeben (kein Planenfahrzeug?, besondere Diebstahlsschutzeinrichtungen?, Handy-erreichbarkeit?, keine Umladung?, Vorgabe von Parkplätzen usw.) Gerichte: bisher keine Rechtsprechung zur Pflichtenabgrenzung im Verhältnis Spedition zum Frachtführer 29

Lkw-Diebstahl Frachtführer Diebstahl oder Raub von Waren bei einem Frachtführer Gerichte: Ausnahmsweise Unabwendbarkeit bei größter Sorgfalt (keine Haftung) Selten normale Fahrlässigkeit (Haftungsbegrenzungen 8,33 SZR) Häufig bei geringem Verschulden volle Haftung wegen grobem Organisationsverschulden (falsche Routenplanung, falsches Fahrzeug, falscher Fahrer usw.) 30

Lkw-Diebstahl Unbewachtes Abstellen von Lkw Gerichte: Frachtführer trifft ein grobes Organisationsverschulden, wenn der Inhaber eine Praxis jahrelang geduldet, dass Fahrzeuge unbewacht für länger Zeit abgestellt werden dürfen Frachtführer muss den Fahrern eine spezielle Anweisungen zu den einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen erteilen (OLG Köln vom 10.12.02-3 U 56/02) 31

Pflichten des Empfängers Empfänger Überprüfung der Ware auf Schäden (Verlust + Beschädigung) Gerichte: Wenn keine Prüfung unmittelbar beim Empfang erfolgt, dann kann dennoch mit Zeugenaussagen bewiesen werden, dass Güter z.b. aus einer mit Folie umwickelten Palette gefehlt haben Wenn Waren beim falschen Empfänger abgeliefert werden, prüft bisher die Rspr. nicht die fehlerhafte Organisation des Empfängers (Ablieferungen in 32 Moskau)

Kapitel 4 Kapitel 4 Transportversicherungslücken Versender Empfänger Händler Verkehrshaftungsversicherungslücken Spedition Frachtführer Lagerhalter 33

GDV-Kommentierung Güter Transportversicherungslücken Versender Empfänger Händler Es ist auch von Seiten der Versicherer der Auftraggeber (Tarnsportwarenversicherer) gewollt, dass bestimmte risikoreiche Waren sicher transportiert werden. Riskmanagementmaßnahmen bei einem Versender bringen in der Praxis nicht das geringste, wenn der erste Spediteur sofort den erstbesten Frachtführer einsetzen kann, der von den besonderen Gefahren, die aus der Güterbeförderung gerade dieser Waren, keine Ahnung hat. Der Verlust der Ware, jahrelanges Prozessiere um Haftungsgrenzen und insgesamt negative Verlaufszahlen der gesamten 34 Transportsparte sind die Folge.

Mitteilungspflichten Versender Regressverzichtsvereinbarung mit Verkehrsträger Gerichte: noch legen Gerichte Erklärung zu Gunsten des Versenders aus Hinweis: Vereinbarung eines ausdrücklichen Regressverzichts oder Zustimmung zum Groben Organisationsverschulden ohne Zustimmung des eigenen Versicherers kann den Versicherungsschutz des Warentransportversicherers gefährden 35

GDV-Kommentierung Güter Verkehrshaftungsversicherungslücken Spedition Frachtführer Lagerhalter Es hat die Erfahrung gezeigt, dass viele Unternehmen sich nicht ausreichend mit den besonderen Gefahren der Beförderung bestimmter, insbesonders diebstahlsgefährdeter Waren auseinandersetzen. Deshalb wurde folgende generelle Nichtaufnahme in den Versicherungsschutz formuliert Beförderung und Lagerung von folgenden Gütern... Jeder Versicherer kann eine Güterliste seinem VN mitteilen, die er im Hinblick auf eine Haftung nicht versichern möchte. Dies gilt unabhängig von der Versicherungsausschlüssen, bei denen eben falls gewisse Güter ausgeschlossen sind 36

DZV-VHV-Bedingungen DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003/2005 Obliegenheiten in Ziff. 10 Dem Versicherungsnehmer obliegt es, Schnittstellenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren für die Sicherung eigener oder in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlicher fremder beladener Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere auch zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen und zu überwachen 37

BGH und VKH-Obliegenheiten Die Bestimmung in Transporthaftungsversicherungen, dass nachts oder während Ruhepausen eine ausreichende, angemessene Bewachung des abgestellten LKWs sicherzustellen sei, ist wirksam Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Fahrer, um zu duschen, nachts den LKW für 90 Minuten allein lässt Der Deckungsklage wurde nicht stattgegeben 38

BGH und Obliegenheiten Auswirkungen für Praxis: Jeder Diebstahl eines kompletten LKWs kann beim Frachtführer zu einer Obliegenheitsverletzung führen, wenn der VN bei diebstahlsgefährdeten Gütern seinen Fahrern keine Anweisungen gibt, wie der Transport konkret (bewachte Parkplätze) auszuführen ist Der angestellte Fahrer ist in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht Repräsentant des Frachtführers oder Spediteurs (BGH I ZR 251/94 vom 17. April 1997) 39

Maxima DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003/2005 Begrenzung der Versicherungsleistung Ziff. 8 Zusätzliche Begrenzung bei qualifiziertem Verschulden Die Versicherungsleistung des Versicherers ist zusätzlich je Versicherungsjahr bei Schäden, die vom Versicherungsnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen leitenden Angestellten durch Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstehen werde, herbeigeführt, durch Kardinalpflichtverletzung oder durch grobes Organisationsverschulden verursacht über die gesetzliche oder vertragliche Regelhaftung ( 449 HGB-Korridor) und unabhängig vom Schadenfall und - ereignis, begrenzt bis maximal... EUR. 40

GDV-Kommentierung Es ist also eher als Hilfe für die Abläufe in der Transportwirtschaft zu sehen, wenn die Versicherungen mitteilen, dass bestimmte Waren eine bestimmte sichere Beförderung erfordern oder dass der Versicherer bestimmte Risken überhaupt nicht versichern will. Dies dient letztendlich der Transparenz und liegt im Interesse aller Beteiligten (Verlader, Verkehrsträger, Versicherer ) 41