Die drei gefährlichsten Haftungsfallen für Organe einer Gesellschaft ACE Akademie 2015 - D&O-Versicherungen
2 Allgemeine Informationen über GÖRG
Wer wir sind Eine der führenden unabhängigen deutschen Wirtschaftskanzleien: über 270 Rechtsanwälte, davon über 80 Partner Nie weit entfernt: Berlin, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und München Umfassend: Full-Service-Dienstleister in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts Erfahren: In Transaktion, Projekt und Prozess mit tiefem Verständnis der jeweiligen Branche Geschätzt und empfohlen: Namhafte in- und ausländische Mandanten, von Branchendiensten auf Top-Positionen eingestuft 3
Unsere Büros auf einen Blick Berlin Klingelhöferstraße 5 10785 Berlin Tel. +49 30 884503-0 Fax +49 30 882715-0 berlin@goerg.de Essen Alfredstraße 220 45131 Essen Tel. +49 201 38444-0 Fax +49 201 38444-20 essen@goerg.de Frankfurt am Main Neue Mainzer Straße 69 60311 Frankfurt am Main Tel. +49 69 170000-17 Fax +49 69 170000-27 frankfurt@goerg.de Hamburg Dammtorstraße 12 20354 Hamburg Tel. +49 40 500360-0 Fax +49 40 500360-99 hamburg@goerg.de Köln Kennedyplatz 2 50679 Köln Tel. +49 221 33660-0 Fax +49 221 33660-80 koeln@goerg.de München Prinzregentenstraße 22 80538 München Tel. +49 89 3090667-0 Fax +49 89 3090667-90 muenchen@goerg.de 4
Ihre Vortragenden Porträt Dr. Jochen Lehmann Tätigkeitsschwerpunkte Prozessführung Commercial Law Versicherungsrecht Ausbildung/berufliche Laufbahn STANDORT KÖLN Kennedyplatz 2 50679 Köln T: +49 221 33660-244 F: +49 221 33660-88 E: jlehmann@goerg.de Universität Bonn (Dr. jur.) Rechtsanwalt bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb seit 2000 Partner seit 2007 5
Ihre Vortragenden Porträt Dr. Sascha Lehmann Tätigkeitsschwerpunkte Prozessführung Corporate Law Versicherungsrecht Ausbildung/berufliche Laufbahn STANDORT KÖLN Kennedyplatz 2 50679 Köln T: +49 221 33660-684 F: +49 221 33660-81 E: slehmann@goerg.de Universitäten Saarbrücken, Köln, Münster (Dr. jur.) und San Diego (LL.M.) Rechtsanwalt bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb seit 2004 6
I. Einführung (1/2) 1. Zur Einstimmung ein paar Zahlen Verlässliche Statistiken zur Haftung von Unternehmensleitungen gibt es nur wenige. Nach einer etwas schon älteren Statistik (Zeitraum 1980 2008) sah es so aus: Im Zeitraum von 1980 bis 1995 gab es 16 Fällen mit einem Haftungsvolumen von EUR 1 Mio. Im Zeitraum von 1996 bis 2008 waren es schon 35 Fälle. Dabei werden die Haftungssummen höher: Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden (2004) gegen ehemalige Vorstände: Schadensersatz in Höhe von rund EUR 250 Mio. und Feststellung, dass eine Haftung für Verluste von bis zu EUR 1 Mrd. besteht. Westdeutsche Landesbank (2006): EUR 125 Mio. Lufthansa (2006) gegen Geschäftsleitung von Tochterunternehmen (dem Ver-nehmen nach): Schadensersatz in Höhe von EUR 255 Mio. Nicht alle Auseinandersetzung werden bekannt. 7
I. Einführung (2/2) 2. Innen-/ Außenhaftung Haftung der Geschäftsleitung ist als Außenhaftung gegenüber Dritten und als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft denkbar. Statistisch überwiegt bei weitem die Innenhaftung: 62 % Ansprüche aus Innenhaftung 33 % für Ansprüche aus Außenhaftung 5 % ohne Angaben (Zahlen nach TB/IK-Studie Ende 2007) Zwischenzeitlich wohl deutliche Erhöhung des Anteils der Innenhaftung, jedenfalls wenn man die Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter zur Innenhaftung zählt. 8
II. Business Judgment Rule und Dokumentation (1/4) 1. Warum haftet die Unternehmensführung? 93 AktG, 43 GmbHG Die Unternehmensleitung (Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer) haftet, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters schuldhaft außer Acht lässt und hierdurch einen Schaden verursacht. Vielzahl von einzelnen Haftungstatbeständen im Gesellschaftsrecht und darüber hinaus Keine eingebaute Haftungsbeschränkung: Keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz Keine Begrenzung der Summe nach 9
II. Business Judgment Rule und Dokumentation (2/4) 2. Grundpflichten der Unternehmensleitung Pflicht zur Einhaltung von Recht, Gesetz und Satzung (Legalitätspflicht), Pflicht zur Organisation des Unternehmens und zur Überwachung der Mitarbeiter, Pflicht zur laufenden Überwachung der finanziellen Situation der Gesellschaft, Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, Pflicht zur sorgfältigen Amtsführung, Pflicht zu sorgfältiger Führung des Konzerns. Konsequenz: Unternehmensleitung ist gefährlich, denn jede Verletzung der genannten Pflichten kann zur Haftung führen. Deutsche Manager müssen geschätzte 84000 Rechtsvorschriften beachten (Daftari/Franzen, VW 2011, 340)., das Manager-Dasein dem Wandern über ein Minenfeld gleicht (Goette). 10
II. Business Judgment Rule und Dokumentation (3/4) 3. Wie kann sich die Unternehmensleitung entlasten 93 Abs. 1 S. 2 AktG: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. Business Judgment Rule). Ein Mitglied der Unternehmensleitung kann sich durch den Nachweis entlasten, es habe alle mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen gesammelt, berücksichtigt und danach im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens gehandelt. Funktioniert nicht bei Sachfremden Motiven erkennbar unvollständiger Informationsgrundlage Verstoß gegen Recht und Gesetz Verstoß gegen unternehmensinternen Regelungen, insbesondere Zuständigkeitsvorschriften 11
II. Business Judgment Rule und Dokumentation (4/4) 4. Schlechte Ausgangsposition im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung Die Business Judgment Rule ist kein sicherer Hafen, wenn deren Einhaltung nicht dokumentiert wurde. Hieran wird eine Verteidigung häufig scheitern: Für das Mitglied der Unternehmensleitung ist die Ausgangsposition in einem gerichtlichen Prozess (damit auch in außergerichtlichen Verhandlungen) schwierig. Das Unternehmen muss darlegen und beweisen, dass das Mitglied der Unternehmensleitung gegen seine Pflichten verstoßen und dieser Verstoß einen Schaden zur Folge gehabt hat. Das Organ muss dann die Einhaltung der Business Judgment Rule darlegen. Dies setzt voraus, dass zum einen eine belastbare Dokumentation der betreffenden Entscheidung erfolgt ist und diese dem Mitglied noch zur Verfügung steht; ansonsten muss das Mitglied der Unternehmensleitung selbst einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen gemäß 810 BGB geltend machen. Das geschieht durch einen Antrag auf Vorlage im Prozess; können die entlastenden Dokumente nicht genau bezeichnet werden, besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht den Antrag ablehnt. 12
III. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (1/3) 1. Nach welchen Regelungen und warum besteht eine Haftung? 64 GmbHG / 92 II, 93 III Nr. 6 AktG / 130a/177a HGB Die Unternehmensleitung (Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer) haftet, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet Haftungsumfang: Verpflichtung, der Gesellschaft die verbotenen Zahlungen zu erstatten Zweck der Regelungen Schutz des Gesellschaftsvermögens im Gläubigerinteresse ( Masseerhaltung ) Verhaltensanreiz für Unternehmensführung, mögl. Insolvenzreife stets zu prüfen und rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen Praktische Bedeutung. Scharfes Schwert des Insolvenzverwalters Existenzbedrohende Haftungsrisiken für Unternehmensleiter 13
III. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (2/3) 2. Haftungsvoraussetzungen Unternehmensleiter Geschäftsführer / Vorstände / Liquidatoren; nicht: Aufsichtsräte / Beiräte Ab Bestellung bis Beendigung (keine Schutz bei Niederlegung zur Unzeit ) Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) Zahlungsunfähigkeit (ZU, 17 InsO) liegt vor, wenn Gesellschaft in den nächsten drei Wochen mehr als 10% ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann (BGH- Faustregel); ZU wird bei Zahlungseinstellung widerleglich vermutet Überschuldung (19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (-> positive Fortbestehensprognose) 14
III. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (3/3) Zahlung Weites Verständnis: Alle Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen Auch: Warenlieferungen; Abbuchungen vom Gesellschaftskonto im Lastschriftverfahren (-> Pflicht, Einzugsermächtigungen zu widerrufen); Entgegennahme von Zahlungen auf im Soll geführtes Bankkonto = Zahlung an Bank (-> Pflicht, Gelder auf ein Konto bei anderer Bank umzuleiten) Verschulden Exkulpationsmöglichkeit des Unternehmensleiters: Zahlung war mit Sorgfalt ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar Aber: Erkennbarkeit der Insolvenzreife reicht aus; Pflicht zur Einholung professionellen Rats; fehlende Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung entlastet nicht 3. Haftungsfolge Verpflichtung zur Erstattung jeder einzelnen Auszahlung Korrektiv seit BGH v. 18.11.2014, II ZR 231/13: Entfallen der Ersatzpflicht bei unmittelbarem Ausgleich der Masseschmälerung 15
IV. Haftung des Aufsichtsrats (1/2) 1. Warum haftet ein Mitglied des Aufsichtsrats? 116 AktG: Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Das Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft haftet also für die Schlechterfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Kontrolle der Unternehmensleitung. Dies gilt nicht für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH im Hinblick auf die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, weil keine Verweisung auf 93 Abs. 3 AktG in 52 Abs. 1 GmbHG. Weitere Pflichten nach gesellschaftsrechtlichen und außergesellschaftsrechtlichen Regelungen. Die größte Gefahr für ein Aufsichtsratsmitglied besteht in der Fehlvorstellung, man müsse die Unternehmensleitung nicht eingehend kontrollieren und ggf. rechtlich in Anspruch nehmen. 16
IV. Haftung des Aufsichtsrats (2/2) 2. Wesentliche Haftungsgründe Mangelnde Kontrolle der Unternehmensleitung gem. 111 Abs. 1 AktG Beratung der Unternehmensleitung Kontrolle der Unternehmensleitung durch Zustimmung sowie Ernennung und Entlassung der Unternehmensorgane Entscheidung in Vergütungsfragen Sieht der Aufsichtsrat Anhaltspunkte für Missstände, muss er eingreifen. Unzureichende Verfolgung von Ansprüchen gegen die Unternehmensleitung ARAG/Garmenbeck Rechtsprechung des BGH: Grundsätzlich müssen Ansprüche gegen Mitglieder der Unternehmensleitung verfolgt werden (BGH, NJW 1997, 1926 ff.) Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen stark umstritten 17
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.