Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen

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Transkript:

Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen Fall 1 a) Absicht: für möglich halten ( nicht sicher, ob O tatsächlich getroffen wird ) darauf ankommen ( um ihn zu verletzen ) b) dolus eventualis: für möglich halten des Erfolges ( er erkennt die Gefährlichkeit seines Handelns ; daraus Schluss auf ein für-möglich-halten des Erfolges) in Kauf nehmen ( hält aber and seinem Vorhaben, auf den Kopf zu zielen, fest ) c) bewusste Fahrlässigkeit: für möglich halten des Erfolges ( er erkennt die Gefährlichkeit seines Handelns ) auf Ausbleiben des Erfolges vertrauen ( geht davon aus, dass der Feuerwerkskörper am Kopf des O vorbeifliegen wird ) d) direkter Vorsatz: sicheres Folgewissen ( ist sich sicher, dass O getroffen wird ) Erfolgswollen (verbale Verneinung des Willens nützt ihm nichts) Fall 2 Strafbarkeit des A I. 212 1. Tod eingetreten 2. Tathandlung = Schleudern des Beiles 3. Kausalität (+) 4. Subjektiver Tatbestand = Vorsatz; bedingter Vorsatz? - für möglich halten des Erfolges (+), s. SV - aber auch (billigendes) in Kauf nehmen? oder Vertrauen auf Ausbleiben des Erfolges? Hier hält A an seinem Primärziel, den P zu vertreiben, fest. Von einem Vertrauen auf Ausbleiben des Erfolges kann man nicht ausgehen, wenn dieses nur glücklicher Zufall ist. Dafür (und damit für bedingten Vorsatz) spricht, dass der Täter das Geschehen weder kontrollieren noch steuern kann (anderes Ergebnis ggfs unter Hinweis darauf, dass A von einem Sprung zur Seite des P ausging, vertretbar); BGH: bedingter Vorsatz gegeben, 5. RW und Schuld (+) Fall 3 Strafbarkeit des A 303 1. obj. TB a) fremde Sache (Tatobjekt) b) Einwirkung auf die Sache = TH, die zur Substanzverletzung oder zur Funktionsbeeinträchtigung/Brauchbarkeitsbeeinträchtigung führt = TE (hier Funktionsbeeinträchtigung, da man mit einem platten Reifen nicht mehr fahren kann +); Kausalität (+) 2. subj. TB = Vs = Wissen und Wollen der TBMe hier: Kenntnis (Wissen) des Merkmals Beschädigen? = deskriptives Merkmal - Tatumstands(Tatsachen)kenntnis = Wissen, was man tut (hier +) - Bedeutungskenntnis = verstehen, was man tut = beim deskriptiven Merkmal erfassen des natürlichen Gehaltes des Merkmals beschädigen Wissen um Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (+), insofern als er weiß, dass man mit platten Reifen nicht mehr fahren kann. Das war auch gewollt.

3. RW und Schuld (+), allenfalls vermeidbarer Verbotsirrtum über Reichweite des TB des 303 ( 17) 4. erforderlicher Strafantrag gem. 303c ist gestellt (Hinweis darauf müßte im SV stehen) Fall 4 Strafbarkeit des X I. 267 1. obj. TB der Urkundenfälschung liegt vor, da der Bierdeckel eine verkörperte Gedankenerklärung ist, die geeignet und bestimmt ist, eine Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen (nämlich wie viel Biere der X getrunken hat), und X dieser Gedankenerklärung einen anderen Inhalt gegeben hat (verfälschen) 2. subj TB = Vs Urkunde = normatives (Rechtsbegriff = nur durch Wertung zu verstehendes) Merkmal - Tatumstandskenntnis = wissen was man tut (+) - Bedeutungskenntnis? = verstehen, was man tut ifd Erfassens der rechtlichen Bedeutung des Merkmals Urkunde nach Laienart (= Parallelwertung nach Laienart, also keine exakte Subsumtion erforderlich); hier: Wissen, dass Striche auf Bierdeckel zum Beweis der getrunkenen Biere dienen, Vs (+) anders zb, wenn Täter diese Gepflogenheit nicht kennt 3. RW und Schuld (+) II. 263, 22, 23 = versuchter Betrug (+) Fall 5 Strafbarkeit des S I. 212 TB: - objektiver Tatbestand (+), Tod eines Menschen (TE) eingetreten, TH, Kausalität (+) - subjektiver Tatbestand = Vs; hier bzgl. Mensch (-), 16 I 1 (Tatsachenkenntnis = Tatumstandskenntnis bzgl. Tatobjekt fehlt) Damit ist die Prüfung des 212 beendet! II. 222 (+) Fall 6: Fall zum Irrtum über den Kausalverlauf 212 1. Der objektive Tatbestand ist erfüllt: Der Tod ist eingetreten, Tathandlung ist das Werfen, Kausalität liegt vor, ferner auch die obj. Zurechnung, denn angesichts des Tatorts hat sich die auch geschaffene Aufprallgefahr realisiert, 2. Vorsätzlich hat der Täter hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich des Taterfolges gehandelt, lediglich bzgl. der Art und Weise, also des Kausalverlaufes, hatte er eine andere Vorstellung. Beim Vorsatz bzgl. des Kausalverlaufes wendet die Rspr einen objektivierten Maßstab an, indem gefragt wird, ob der Geschehensablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch voraussehbar war. Ist das wie hier der Fall, ist die Abweichung von vorgestelltem und tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf also gering, dann ist Vorsatz bzgl. des Kausalverlaufes gegeben; anders bei wesentlichen Abweichungen, dort soll der Vorsatz entfallen.

Die Rechtsprechung stellt bei der Frage des Vorsatzes deshalb auf einen objektiven Maßstab ab, weil der Täter sich anderenfalls durch Behauptung, er habe sich den Verlauf der Dinge anders vorgestellt leicht exkulpieren könnte. Merke 1: Die Frage des Vorsatzes bzgl. des Kausalverlaufes und die Frage bzgl. des obj. Tatbestandsmerkmals der objektiven Zurechnung nach der Realisierung der Gefahr sind praktisch deckungsgleich: das bedeutet, dass, wenn die Realisierung der Gefahr bejaht wurde, regelmäßig auch der Vorsatz bzgl. des Kausalverlaufes zu bejahen ist (wegen des jeweils (!) objektiven Maßstabs, der hier angelegt wird). Das Problem des Vorsatzes bzgl. des Kausalverlaufes stellt sich mithin nahezu nie (vgl. dazu Rengier AT 15 Rn 11ff mit einigen Ausnahmen) Im Ergebnis ist die Vorgehensweise der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre unbefriedigend. Dies einmal, weil der Vs objektiv bestimmt wird, zum anderen, weil Realisierung der Gefahr und Vs bzgl. des Kausalverlaufes inhaltlich nahezu deckungsglich sind und drittens, weil die Kausalitätsprüfung nur eine Filterfunktion hat, denn entscheidend ist die objektive Zurechnung. Der Vs muss sich demnach nur auf die Elemente der obj. Zurechnung beziehen. Dies ist abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen aber regelmäßig der Fall. Merke 2: In einer Klausur sollte (noch) mit der herkömmlichen Lehre der Vorsatz bzgl. des Kausalverlaufs geprüft werden. Fall 7: aberratio ictus [ausnahmsweise ausformuliert durcharbeiten] Indem T den P erschossen hat, könnte er sich wegen Totschlags strafbar gemacht haben (Obersatz) I. Totschlag, 212 StGB, zulasten des P 1. Objektiver Tatbestand Der Tod des P ist eingetreten. Er beruht auch kausal auf einer Handlung des T, denn hätte der T nicht geschossen, wäre der Tod des P nicht eingetreten. Fraglich ist, ob der Tod des P dem T auch objektiv zurechenbar ist. Objektiv zurechenbar ist dem Täter ein Erfolg dann, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und sich diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. T hat, als er auf seinen Gläubiger schoss, eine Gefahr geschaffen, dass auch neben ihm stehende Personen getroffen werden konnten; genau diese Gefahr hat sich hier realisiert. Somit ist der Tod des P dem T objektiv zurechenbar. 2. Subjektiver Tatbestand T müsste auch vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Vorsatz im Hinblick auf die Tathandlung ist gegeben (kann weggelassen werden). Fraglich ist aber, ob er vorsätzlich hinsichtlich des eingetretenen Erfolges, der Tötung des P gehandelt hat, da er ja den Gläubiger töten wollte. Es handelt sich vorliegend um einen Fall der aberratio ictus, bei dem der Erfolg an einem anderen als dem vom Täter anvisierten Tatobjekt eintritt (Einführung in das Problem). a) Geht man mit einer in der Literatur vertretenen (Minder)Meinung davon aus, derzufolge T einen Menschen seiner Gattung nach getötet hat und auch einen Menschen töten wollte, hat T hinsichtlich des Taterfolges, der Tötung eines Menschen, vorsätzlich gehandelt. Diese als Gleichwertigkeitstheorie bezeichnete Auffassung orientiert sich am Gesetzeswortlaut, demnach die Tötung eines Menschen gefordert wird, und unterscheidet nicht zwischen solchen Fällen, in denen es dem Täter nur darum geht, ein Tatobjekt

der Gattung nach zu töten oder zu verletzen, und anderen, in denen der Täter ein ganz bestimmtes Objekt ins Auge gefasst hat. b) Die von einem anderen Teil der Lehre vertretene Konkretisierungstheorie stellt darauf ab, dass der Täter regelmäßig nicht nur ein Objekt der Gattung nach treffen wolle, sondern sein Opfer zuvor vielmehr konkretisiert, also ein ganz bestimmtes Objekt ins Auge gefasst habe. Hat der Täter demnach seine Tat auf ein bestimmtes Opfer konkretisiert, trifft aber ein anderes als das anvisierte Opfer, stimmen Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt nicht überein. Der Täter hat ein anderes Tatobjekt getroffen als er treffen wollte. Sein Vorsatz war nur auf das anvisierte Objekt gerichtet, nicht auf das tatsächlich verletzte Objekt. Nach dieser Auffassung hat T hat somit in Bezug auf den getöteten P nicht vorsätzlich gehandelt. c) (= Streitentscheidung) Die Gleichwertigkeitstheorie ist abzulehnen. Da es dem Täter zumeist darum geht, ein bestimmtes, von ihm ins Auge gefasstes Tatobjekt zu treffen, wäre es lebensfremd, ihn wegen Totschlags am tatsächlich verletzten Objekt zu bestrafen und den beabsichtigten Tod eines anderen gleichsam zu ignorieren. Dem Auseinanderfallen von Angriffs- und Verletzungsobjekt wird nur die Konkretisierungstheorie gerecht. T hat den Tod des P daher nicht vorsätzlich herbeigeführt. II. Fahrlässige Tötung, 222 StGB Der Tod des P wurde, s. o., kausal durch die Abgabe des Schusses herbeigeführt. Fraglich ist, ob T im Hinblick auf die Tötung des P objektiv sorgfaltswidrig gehandelt (= fahrlässig) hat. Dies ist zu bejahen, denn das Schießen auf eine Person, in deren Nähe sich andere aufhalten, birgt die Gefahr, dass auch andere getroffen werden können. Dies war auch objektiv voraussehbar und vermeidbar (= spezifische FL-Prüfung). Die Tat war rechtswidrig und schuldhaft. III. Versuchter Totschlag, 212, 22, 23 StGB, zulasten des G Der Erfolg, der Tod ist nicht eingetreten; der Versuch des Totschlags ist strafbar. T hat vorsätzlich hinsichtlich der Tötung des G gehandelt. Indem er geschossen hat, hat er auch unmittelbar zur Tat angesetzt. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Ergebnis: T hat eine fahrlässige Tötung zulasten des P sowie einen versuchten Totschlag zulasten des G begangen. Oder: T hat sich wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Totschlags strafbar gemacht Oder: T hat sich einer fahrlässigen Tötung und eines versuchten Totschlags schuldig gemacht. Fall 8 error in persona [ausnahmsweise ausformuliert durcharbeiten] Totschlag, 212 StGB Indem T die K erschossen hat, könnte er sich wegen Totschlags strafbar gemacht haben (Obersatz) Der objektive Tatbestand des 212 ist erfüllt, K ist infolge des Schusses des T zu Tode gekommen.

T müsste auch vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen gehandelt haben. In Bezug auf die Schussabgabe, die Tathandlung, hat T vorsätzlich gehandelt (kann auch weggelassen werden). Fraglich ist, ob T auch vorsätzlich hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Taterfolges, des Todes der K, gehandelt hat, da er glaubte, seine eigene Frau vor sich zu haben, die er erschießen wollte. Es handelt sich hier um einen Fall des error in persona, bei dem der Täter zwar genau das Objekt trifft, auf das er gezielt hat (Angriffsund Verletzungsobjekt sind also identisch), der Täter aber über die Identität des Opfers im Irrtum war (= Einführung in das Problem). Ein solcher error in persona ist jedoch unbeachtlich, da die Identität des verletzten Objekts nicht Tatbestandsmerkmal und somit auch nicht Gegenstand des Vorsatzes ist. Somit hat T vorsätzlich in Bezug auf den Tod der K gehandelt. Seine Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft (Damit ist die Prüfung des Falles beendet! Fehlerhaft wäre es, jetzt noch einen versuchten Totschlag an der F zu prüfen: Da Versuch Vorsatz bzgl. Tatbestandsmerkmale erfordert und die Identität kein Tatbestandsmerkmal ist, kann ein Versuch insoweit nicht vorliegen, vgl. Rengier AT 15 Rn 23)