Beratungsdienst Geld und Haushalt Danuta Weßolly Rechtsanwältin Das Wichtigste zum Elternunterhalt
1958 als zentrale Einrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gegründet Angebote für Privathaushalte rund um das Thema private Finanzplanung Kooperation mit NGO s, Wissenschaft, Politik und den Sparkassen Alle Angebote sind grundsätzlich kostenfrei und stehen allen Bürgern zur Verfügung Zur UN-Dekade Bildung für nachhaltige Entwicklung (2005-2014) dauerhaft ausgezeichnet Seite 2
Unsere Ziele Verbesserung der wirtschaftlichen Kompetenzen und Gestaltungsspielräume von Privathaushalten durch Finanzbildung Prävention vor Überschuldung Qualitative Verbesserung der Beziehung zwischen Kunde und Sparkasse Seite 3
Unsere Angebote Vorträge Ratgeber Online-Planer Seite 4
Internet www.geld-und-haushalt.de Seite 5
Inhalt 1. Pflegekosten 2. Regress durch Sozialhilfebehörde 3. Leistungsfähigkeit 4. Geschwisterhaftung 5. Schonvermögen, Schenkungen, Wohnrecht, Versorgungszusagen Seite 6
1. Pflegekosten Wer muss wie viel tragen? Seite 7
Wohnformen Zu Hause Versorgung Pflegeheimen Ambulanter Pflegedienst Betreutes Wohnen Seite 8
Pflegefinanzierung Leistungen der Pflegeversicherung Rente Sonstige Einnahmen, z.b. aus Vermietung Vermögensverwertung Wohngeld Grundsicherung Pflegewohngeld NRW Hilfe zur Pflege Seite 9
Kostenbeitrag bei Ehepaaren im Heim Einkommensgrenzen: Grundbetrag 2xR1: 818 KdU: Familienzuschlag 70% der R1: 287 = Überhang bzw. Unterhang Schonvermögen: Barbetrag für jede volljährige Person 5.000 ab 01.04.17! Seite 10
Fallbeispiel Der Ehemann lebt in einer Pflegeeinrichtung. Das Gesamteinkommen der Eltern beträgt 2.000. Die KdU betragen 700. Regelbedarf: 409 KdU: 700 Gesamtbedarf: 1.109 Häusliche Ersparnis R2 Privilegierung nach 92a SGB XII 368 Gesamtbedarf: 1.477 Gesamteinkommen: 2.000-1.477 = 523 : 2 = 261 Kostenbeteiligung des Ehemanns: 368 + 261 = 629 Ehefrau: 2.000-629 = 1.371 Seite 11
2. Regress durch Sozialhilfeträger Wann und von wem kann die Sozialhilfebehörde Unterhalt fordern? Seite 12
Verlauf Sozialamt zahlt Regress beim Kind Rechtswahrungsanzeige Auskunftsanspruch Zahlungsaufforderung Seite 13
Auskunftsanspruch Die unterhaltspflichtigen Kinder + ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner Seite 14
Ausschluss eines Anspruchsübergang Unterhaltsanspruch wird erfüllt UP gehört zur Einsatzgemeinschaft UP ist vom zweiten Grad an verwandt LB erhält Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) UP ist schwanger oder betreut sein Kleinkind UP ist selbst nicht leistungsfähig Unbillige Härte Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern Verwirkung, 242 BGB Seite 15
3. Leistungsfähigkeit des Kindes Wo sind die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit? Seite 16
Einkommens- und Vermögen des Kindes Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf der Basis der Steuerklasse IV Überstundenvergütung Steuererstattungen etc. Rente, Pension Vorteil mietfreien Wohnens Vermögen des Kindes Seite 17
Selbstbehalt beim Kind Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) Für den Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten: mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete) Quelle: Düsseldorfer Tabelle 01.01.2017 Seite 18
Fallbeispiel Das bereinigte Nettoeinkommen des alleinstehenden Kindes liegt bei 1.900. Anrechenbares Einkommen 1.900 abzügl. Selbstbehalt 1.800 Resteinkommen 100 Unterhalt 50% 50 Seite 19
Fallbeispiel Das bereinigte Nettoeinkommen des verheirateten Kindes liegt bei 2.400. Der Ehemann hat 4.000. Familieneinkommen 6.400 abzüglich Familienselbstbehalt 3.240 = verbleiben 3.160 abzüglich Haushaltsersparnis 10% 316 = verbleiben 2.844 davon ½ 1.422 + Familienselbstbehalt 3.240 = individueller Familienbedarf 4.662 Einkommen des UP 2.400,00 - Anteil am individuellen Familienbedarf (4.662x2.400/6.400) 1.748,25 Unterhaltsanspruch 651,75 Seite 20
Wohnvorteil Grundsätzlich gilt der angemessene Mietwert (ersparrter Mietzins) nicht der objektivierter Mietwert, d.h. erzielbarer Mietpreis bei Fremdvermietung. Fallbeispiel: Wohnwert 1.500 abzügl. Grundstückskosten etc. 1.000 Gesamt 500 zuzügl. verbrauchunabhängige Kosten 200 Gesamt 700 Vom Wohnwert sind (700-480 =) 220 abzuziehen. Seite 21
4. Geschwisterhaftung Wie Geschwister mithaften? Seite 22
Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf der Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Seite 23
5. Schonvermögen beim Elternunterhalt Welches Schonvermögen wird nicht angetastet? Seite 24
Altersvorsorge des Kindes 5 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge. BGH, 30.08.2006 XII ZR 98/04 Fallbeispiel: Das Kind erzielt ein Gehalt von mtl. brutto 2.143,85. Angemessen ist eine mtl. Rückstellung von 107,19 (= 5% Bruttogehalts) über 35 Berufsjahre. Es kann einer Rendite von 4% angenommen werden, mithin annähernd 100.000. Seite 25
Immobilie des Kindes Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie des Kindes bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Seite 26
Immobilie der Eltern Für die Berücksichtigung der Immobilie der Eltern, kommt es darauf an ob es sich um ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück handelt. Beispielsweise: 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus 120 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einer Eigentumswohnung bei einem Reihenhaus Grundstücksgröße von 250 qm bei einer Doppelhaushälfte/Reihenendhaus bis zu 350 qm bei einem frei stehenden Haus bis zu 500 qm Seite 27
Schenkung, Wohnrecht, Versorgungszusagen Nutz- Nießbrauchs- und Wohnrechte => Einkommen der Eltern? Pflegeverpflichtungen => Übergang des Anspruchs auf Ersatz von ersparten Aufwendungen? Schenkungen => Übergang des Rückforderungsanspruch auf den Sozialhilfeträger innerhalb von zehn Jahren Seite 28
Weitere Informationen Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt Prüfung durch Steuerberater Online Rechner, z.b.: http://www.n-heydorn.de/elternunterhalt.html Seite 29
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 30