Latente Steuern Umsetzung in den DATEV-Anwendungen mit dem Zusatzmodul

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Transkript:

Latente Steuern Umsetzung in den DATEV-Anwendungen mit dem Zusatzmodul Arbeitsunterlage

Herausgeber: DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle in dieser Unterlage verwendeten personen- und unternehmensbezogenen Bezeichnungen und Anschriften sind speziell für diese Unterlage erstellt. Sollten dennoch Ähnlichkeiten mit Personen und/oder Unternehmen bestehen, sind diese rein zufällig. Die in dieser Unterlage abgebildeten Formulare wurden z.t. digital nachgebildet. Abweichungen vom Original in Größe und Farbgebung sind daher wahrscheinlich. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen. Wir behalten uns vor, dass die in der Unterlage verwendeten Bildschirmmasken Versionsnummern enthalten können, die gegenüber Ihrer Programmversion abweichen. Die abgebildeten Masken sind für mehrere Programmversionen gültig. Copyright DATEV eg: Alle Rechte, auch die des Nachdrucks, der Herstellung von Kopien und der Übersetzung, vorbehalten. Windows ist ein eingetragenes Warenzeichen der Microsoft Corporation, USA. Microsoft ist ein eingetragenes Warenzeichen der Microsoft Corporation, USA. Angaben ohne Gewähr 13452-2011/09-01 Bestell-Art.-Nr.: 37730

Vorwort Der Einsatz von DATEV-Programmen erleichtert Ihren Arbeitsalltag. Voraussetzung für ein erfolgreiches Arbeiten sind allerdings solides Grundlagenwissen und gute Kenntnisse im Umgang mit der jeweiligen Software. Die vorliegende Arbeitsunterlage vermittelt Ihnen die theoretischen Grundlagen bzw. den praxisbezogenen Einstieg in das Programm. Sie dient als Unterlage für ein Seminar, kann aber auch als Nachschlagewerk und täglicher Begleiter zum Programmeinsatz unabhängig von einem Seminar bezogen werden. Der Aufbau der Arbeitsunterlage orientiert sich an den Arbeitsabläufen in der Praxis. Piktogramme, zahlreiche Übungen und Musterfälle machen die Arbeitsunterlage übersichtlich und anschaulich. Die Inhalte sind leicht verständlich aufbereitet und können gut auf die tägliche Anwendungspraxis übertragen werden. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit unserem Weiterbildungsangebot. Informieren Sie sich doch auch zu unseren weiteren Wissensangeboten: Im Bestell-Manager und im Internet unter www.wissensvermittlung.datev.de sowie unter www.datev.de/wissensvermittlung können Sie sich 24 Stunden täglich zu unseren Seminaren anmelden sowie weitere Lernmaterialien bestellen. Ihre Meinung ist uns wichtig Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Verbesserungsvorschläge. DATEV eg B-W14 90329 Nürnberg Telefon: +49 911 319-3311 Telefax: +49 911 319-3868 E-Mail: wissensvermittlung@service.datev.de 1

Zum Aufbau dieser Unterlage Der rasche Wandel unserer Zeit zwingt uns, immer mehr Wissen in möglichst kurzer Zeit aufzunehmen. Damit dies gelingt, ist es erforderlich, Informationen klar zu strukturieren und aufzubereiten. Die Arbeitsunterlage wurde deshalb nach einem eindeutigen didaktischen Konzept aufgebaut, das durch folgende Bilder optisch unterstützt wird: À Ä Â Zu diesem Kapitel Nach diesem Kapitel können Sie So... È Übung Æ Exkurs Ç Notizen Å Merksatz à Hinweis Á Achtung! Dieser Textteil führt Sie in ein neues Thema ein. Sie erfahren die Lernziele des Kapitels. Der Referent stellt Lerninhalte anhand eines Beispiels vor. Sie können die einzelnen Schritte der Aufgabe nachvollziehen. Sie lösen eine Aufgabe eigenständig. Bei diesem Textteil handelt es sich um weiterführendes Wissen. Hier können Sie eigene Anmerkungen notieren. Dieser Textteil gibt die zentralen Lerninhalte wieder. Hier erfahren Sie nützliches Begleitwissen oder organisatorische Tipps. Diese Warnung soll Ihnen helfen, schwerwiegende Fehler zu vermeiden. 2

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 5 1.1 Überblick... 6 1.2 Was sind latente Steuern und wozu dienen sie?... 6 1.3 Änderungen der Behandlung latenter Steuern auf Grund BilMoG... 7 1.4 Bewertung von Steuerlatenzen... 9 1.5 Folgebewertung... 9 1.6 Gesamtdifferenzbetrachtung von aktiven und passiven latenten Steuern... 10 1.7 Ausschüttungssperre und Anhang... 10 1.8 Wer muss sich mit der Bilanzierung latenter Steuern beschäftigen?... 11 1.9 Einführungsbeispiel... 12 2 Aufruf und Arbeiten mit dem Zusatzmodul... 15 2.1 Abgrenzung Zusatzmodul Latente Steuern und Programm der Software Kooperation mit der fwsb GmbH, Eschborn... 16 2.1.1 Ziel... 17 2.1.2 Programminhalt... 17 2.1.3 Anwendungsvoraussetzungen... 18 2.2 Unterschiede Ein- und Zweibereichslösung... 19 2.2.1 Einbereichslösung... 19 2.2.2 Zweibereichslösung... 19 2.3 Das Zusatzmodul... 22 2.3.1 Aufruf in Kanzlei-Rechnungswesen pro... 22 2.3.2 Bedienung des Programms... 23 3 Arbeiten mit dem Zusatzmodul Latente Steuern für kleine und mittlere Unternehmen"... 33 3.1 Musterfälle... 34 3.1.1 Musterfall 1... 35 3.1.2 Musterfall 2... 36 3.1.3 Musterfall 3... 37 3

3.2 Bearbeitung Musterfall 1 Grundlegende Funktionen... 39 3.2.1 Erstellung des Jahresabschlusses 2010 für den Mandanten mit der Mandantennummer 88287... 40 3.2.2 Initialisierungsstichtag für den Mandanten Latente Steuern Fall 1 mit der Mandantennummer 88287 festlegen... 41 3.2.3 Berechnung latenter Steuern zum Bilanzstichtag für den Mandant Latente Steuern Fall 1 mit der Mandantennummer 88287... 51 3.3 Bearbeitung Musterfall 2 Initialisierungsstichtag und Ausübung von Wahlrechten... 60 3.3.1 Erstellung des Jahresabschluss 2010 für den Mandanten mit der Mandantennummer 88289... 60 3.3.2 Initialisierungsstichtag für den Mandanten mit der Mandantennummer 88289 festlegen... 63 3.3.3 Berechnung latenter Steuern zum Bilanzstichtag für den Mandant mit der Mandantennummer 88289... 75 3.4 Bearbeitung Musterfall 3 Pensionsrückstellung und Investitionsabzugsbetrag (IAB)... 83 3.4.1 Erstellung des Jahresabschluss 2010 für den Mandanten mit der Mandantennummer 55888.... 83 3.4.2 Initialisierungsstichtag für den Mandanten BilMoG GmbH mit der Mandantennummer 55888 festlegen... 99 3.4.3 Berechnung latenter Steuern zum Bilanzstichtag für den Mandant mit der Mandantennummer 55888... 103 4 Anhang...109 4.1 Leitfaden... 110 4.2 Infos... 110 4.2.1 Informations-Datenbank... 110 4.2.2 Datev.de... 110 4.2.3 Wissensvermittlung... 110 4.2.4 Fachliche Infos... 110 4.3 Einbereichslösung... 110 4.4 Vorbereitende Tätigkeiten bei vorgezogener Anwendung des BilMoG (2009)... 111 4.5 Besondere fachliche Themen... 112 4

1 Einleitung 1.1 Überblick 1.2 Was sind latente Steuern und wozu dienen sie? 1.3 Änderungen der Behandlung latenter Steuern auf Grund BilMoG 1.4 Bewertung von Steuerlatenzen 1.5 Folgebewertung 1.6 Gesamtdifferenzbetrachtung von aktiven und passiven latenten Steuern 1.7 Ausschüttungssperre und Anhang 1.8 Wer muss sich mit der Bilanzierung latenter Steuern beschäftigen? 1.9 Einführungsbeispiel 5

1.1 Überblick Das am 26. März 2009 vom Deutschen Bundestag und am 03. April 2009 vom Deutschen Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) enthält neben zahlreichen neuen Bestimmungen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung auch eine Neuregelung der Behandlung von latenten Steuern ( 274, 306 HGB). Durch das Wegfallen der umgekehrten Maßgeblichkeit ( 5 Absatz 1 Satz 2 EStG a. F.) beinhaltet die Handelsbilanz keine steuerlichen Sachverhalte mehr. Die durch das BilMoG eingeführten Änderungen hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsvorschriften haben weiterhin zur Folge, dass die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zunehmen werden. Dies ist insbesondere bei der Ermittlung latenter Steuern zu beachten. Grundlagen: Handelsbilanz a. F. 274 HGB (latente Steuern) Handelsbilanz n. F. 266 Abs. 2 D. HGB (Ausweis aktive latente Steuer) 266 Abs. 3 E. HGB (Ausweis passive latente Steuer) 268 Abs. 8 HGB (Ausschüttungssperre) 274 HGB (latente Steuern) 274a Nr. 5 HGB (Erleichterung für kleine KapG) 285 Nr. 29 HGB (Anhang) Art. 66 Abs. 3 EGHGB (erstmalige Anwendung) Art. 67 Abs. 6 EGHGB (Folge der erstmaligen Anwendung) Steuerbilanz./. 1.2 Was sind latente Steuern und wozu dienen sie? Latente Steuern (latent von lateinisch: latens = verborgen) sind der Unterschiedsbetrag zwischen den sich auf Grund der steuerlichen Gewinnermittlung ergebenden tatsächlichen betrieblichen Gewinnsteuern und den fiktiven Steuern, die sich ergeben würden, wenn der handelsrechtliche Jahreserfolg Bemessungsgrundlage für die Steuer wäre. 6

Die Ermittlung und der Ausgleich dieser fiktiven Differenzen zwischen Handelsund Steuerbilanz ist erforderlich, um die in 264 Abs. 2 HGB geforderte korrekte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach den tatsächlichen Verhältnissen zu gewährleisten (GoB). Durch den Ansatz latenter Steuern werden demnach zukünftige steuerliche Be- und Entlastungen in der Handelsbilanz abgebildet, soweit ihre Ursache im betreffenden oder in einem früheren Geschäftsjahr liegt. Aktive latente Steuern Passive latente Steuern à = künftige Steuerentlastungen = künftige Steuerbelastungen Hinweis: Ursache für künftige Steuerbe- bzw. Steuerentlastungen können sein: voneinander abweichende Wertansätze im Handels- und Steuerrecht, Investitionsabzugsbetrag bzw. Verlustvorträge. Latente Steuern spielen sich ausschließlich in der handelsrechtlichen Sphäre des Bilanzierenden ab. Die tatsächlich zu zahlende Steuer wird weiterhin anhand der steuerlichen Gewinnermittlung festgesetzt. 1.3 Änderungen der Behandlung latenter Steuern auf Grund BilMoG Mit der Neufassung des 274 HGB durch BilMoG wird dessen bisherige konzeptionelle Basis das GuV-orientierte Konzept (Timing-Konzept) zu Gunsten des international gebräuchlicheren bilanzorientierten Konzepts (Temporary-Konzept) aufgegeben. Künftig sind daher nicht mehr die sich in der Gewinn- und Verlustrechnung auswirkenden Abweichungen zwischen dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss und dem zu versteuernden Gewinn (= GuV-orientiertes Konzept) zu beachten, sondern grundsätzlich jede Bilanzierungs- oder Bewertungsabweichung zwischen der Handels- und der Steuerbilanz (= bilanzorientiertes Konzept). 7

Die nachfolgende Tabelle zeigt, unter welchen Konstellationen sich welche latenten Steuern ergeben können. Latente Steuern sind nach 274 HGB nur auf solche Differenzen zu berechnen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ausgleichen. Damit sind latente Steuern nach 274 HGB sowohl auf zeitlich begrenzte (temporäre) Differenzen als auch auf quasipermanente Differenzen zu berechnen. Im Allgemeinen sind drei Arten von Differenzen zu unterscheiden: 8

Temporäre Differenzen i. S. d. 274 Abs. 1 HGB umfassen auch Fälle, in denen der Bilanzposten entweder nur in der Handelsbilanz (z. B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Drohverlustrückstellungen) oder aber nur in der Steuerbilanz (z. B. steuerfreie Rücklagen) angesetzt ist ( Ansatzunterschiede ). Quasi-permanente Differenzen sind Differenzen, die sich nicht automatisch durch Zeitablauf ausgleichen. Ein Ausgleich solcher quasi-permanenten Differenzen setzt hier vielmehr ein aktives Zutun des Bilanzierenden voraus (Bsp.: ein unterschiedlicher Wertansatz einer Beteiligung in der Handels- und Steuerbilanz gleicht sich erst durch deren Verkauf aus). Für Zwecke der Besteuerung vorgenommene außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Abzüge (z. B. Investitionsabzugsbetrag nach 7g EStG) sind bei der Ermittlung der den handelsrechtlichen Wertansätzen gegenüberzustellenden steuerlichen Wertansätze zu berücksichtigen. 1.4 Bewertung von Steuerlatenzen Für die Berechnung der latenten Steuern ist nach 274 Abs. 2 HGB auf die individuellen steuersubjektbezogenen Steuersätze abzustellen, die wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Umkehrung der zeitlichen Differenzen gültig sind. Nachdem es in vielen Fällen nur eingeschränkt möglich sein wird, die Steuersätze im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen zu bestimmen, ist es grundsätzlich auch zulässig, die am Bilanzstichtag gültigen individuellen Steuersätze anzuwenden. 1.5 Folgebewertung Die dem Ansatz und der Bewertung zu Grunde liegenden Annahmen, Steuersätze und Wahrscheinlichkeiten sind zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen. Bilanzierte latente Steuern sind aufzulösen, soweit die ursprünglich angenommene steuerliche Be- oder Entlastung eingetreten oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist ( 274 Abs. 2 Satz 2 HGB). Sie sind zu korrigieren, soweit mit einer anderen als der ursprünglich ermittelten Höhe zu rechnen ist. 9

1.6 Gesamtdifferenzbetrachtung von aktiven und passiven latenten Steuern Aktive latente Steuern (künftige Steuerentlastung ) In der Handelsbilanz besteht für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht, wenn sich unter Berücksichtigung aller Unterschiedsbeträge insgesamt ein Überhang der Steuerentlastung ergibt. Neben den Unterschiedsbeträgen sind steuerliche Verlustvorträge zu berücksichtigen, soweit zu erwarten ist, dass diese innerhalb der nächsten 5 Jahre mit Gewinnen verrechnet werden können (analog Ansatz aktiver latenter Steuern auf Steuergutschriften und Zinsvorträge). Passive latente Steuern (künftige Steuerbelastung ) In der Handelsbilanz besteht eine Passivierungspflicht, soweit sich unter Berücksichtigung aller Unterschiedsbeträge insgesamt ein Überhang der künftigen Steuerbelastung ergibt. Für die neuen eigenständigen Bilanzposten Aktive latente Steuern und Passive latente Steuern werden gesonderte Konten eingeführt. Für den Ausweis besteht ein Wahlrecht zwischen der Brutto- (unsaldiert) und Netto- (saldiert) Methode ( 274 Absatz 1 Satz 3 HGB). 1.7 Ausschüttungssperre und Anhang Soweit sich ein aktivischer Überhang an latenten Steuern ergibt, ist die Ausschüttungssperre des 268 Abs. 8 Satz 2 HGB zu berücksichtigen und im Anhang zu erläutern. Zu beachten sind auch die einschlägigen Vorschriften für den Anhang; auch hier unter Berücksichtigung der größenabhängigen Erleichterungen gem. 288 HGB. 10

1.8 Wer muss sich mit der Bilanzierung latenter Steuern beschäftigen? Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und Gesellschaften i. S. d. 264a HGB müssen nach 274 HGB latente Steuern ermitteln. Kleine Kapitalgesellschaften und kleine Gesellschaften i. S. d. 264a HGB sind von der Ermittlung der latenten Steuern nach 274 HGB befreit, können 274 HGB jedoch freiwillig anwenden. Auch bilanzierende Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften können von latenten Steuern betroffen sein. Gemäß 249 Abs. 1 Satz 1 HGB kann hier der Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Hinblick auf eine zu erwartende Steuerbelastung erforderlich sein (íidw ERS HFA 27, Tz. 19 f.). Das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften und Gesellschaften i. S. d. 264a HGB, die die Befreiung von 274 HGB in Anspruch nehmen (íidw ERS HFA 27, Tz. 19 f.). Daneben können Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften latente Steuern auf freiwilliger Basis nach 274 HGB ermitteln. 11

à Hinweis: Zur Bilanzierung latenter Steuern auf Basis von 249 HGB bei Einzelunternehmern, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften, die von 274a HGB Gebrauch gemacht haben, hat sich bislang aber noch kein einheitliches Bild im Schrifttum gebildet. 1.9 Einführungsbeispiel Für den Mandanten soll für ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine nur nach steuerlichen Vorschriften zulässige Sonderabschreibung i. H. v. 40.000,00 EUR geltend gemacht werden. Der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes (Vermögensgegenstandes) soll demnach in der Steuerbilanz 60.000,00 EUR und in der Handelsbilanz 100.000,00 EUR betragen. Der Gesamtsteuersatz soll annahmegemäß 30 % betragen. Unter Vernachlässigung von Verlustvorträgen bzw. Investitionsabzugsbeträgen muss dann die latente Steuer nach der u. a. Formel 12.000,00 EUR betragen. 100.000,00-60.000,00 12.000,00 = 30 % x 40.000,00 Durch die in der Steuerbilanz geltend gemachte Sonderabschreibung ist das steuerliche Ergebnis um 40.000,00 EUR niedriger als der handelsrechtliche Jahresüberschuss: Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz vor Steuern = 140.000,00 EUR Ergebnis lt. Steuerbilanz vor Steuern = 100.000,00 EUR 12

Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Steueraufwandes (Steuerrückstellungen) ist das Ergebnis der Steuerbilanz (hier 100.000,00 EUR). Bei einem angenommenen Gesamtsteuersatz i. H. v. 30 % sind somit 30.000,00 EUR Steuerrückstellungen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu passivieren. Aus Sicht der Handelsbilanz wäre dieser Steueraufwand bezogen auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss i. H. v. 140.000,00 EUR zu niedrig. JÜ lt. Handelsbilanz = 140.000,00 x 30 % = 42.000,00 JÜ lt. Steuerbilanz = 100.000,00 x 30 % = 30.000,00 Unterschiedsbetrag = 12.000,00 Damit in der Handelsbilanz ein zutreffendes Bild der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage dargestellt werden kann, ist diese künftige Steuerbelastung i. H. v. 12.000,00 EUR zusätzlich in der Handelsbilanz zu passivieren. 30.000,00 (Steuerrückstellung) + 12.000,00 (Aufw. aus der Zuführung lat. Steuern) = 42.000,00 Gesamtsteueraufwand in der Handelsbilanz à Hinweis: Die programmseitige Umsetzung dieses Sachverhaltes können Sie auf der nächsten Seite nachvollziehen. 13

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