Merkblatt für im Ausland verurteilte Schweizerinnen und Schweizer

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Transkript:

Bundesamt für Justiz. Office fédéral de la justice. Ufficio federale di giustizia. Uffizi federal da giustia Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Département fédéral de justice et police. Dipartimento federale di giustizia e polizia. Departement federal da giustia e polizia 15. August 2002 Merkblatt für im Ausland verurteilte Schweizerinnen und Schweizer gestützt auf das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend: Übereinkommen) ermöglicht es Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates zu einer freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) verurteilt wurden, unter gewissen Voraussetzungen für die Verbüssung der Sanktion in den Heimatstaat zurückzukehren. Dadurch soll ihre Resozialisierung erleichtert werden. Das Übereinkommen begründet aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Ersuchen um Überstellung statt zu geben. Dieses Merkblatt richtet sich an schweizerische Staatsangehörige, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und die den Rest der Strafe oder Massnahme in der Schweiz verbüssen möchten. Es enthält einen allgemeinen Überblick zum Inhalt und zur Anwendung des Übereinkommens. Es kann den Besonderheiten des Einzelfalles nicht Rechnung tragen. Für weiter gehende Auskünfte stehen gegebenenfalls die dafür zuständigen Behörden des Staates, in welchem sich die an einer Überstellung interesssierte Person im Strafvollzug befindet (Urteilsstaat), das Bundesamt für Justiz (Adresse siehe Ziff. 3a) oder die schweizerische Vertretung im Urteilsstaat zur Verfügung. Der volle Wortlaut des Übereinkommens kann ebenfalls von diesen Stellen verlangt oder auf Internet 1 abgerufen werden. 1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html (Systematische Sammlung des Bundesrechts, Suchbegriff: 0.343; Achtung: die angefügte Liste der Mitgliedstaaten des Übereinkommens ist nicht vollständig!).

2 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Überstellung Eine Überstellung setzt namentlich voraus: Besitz des schweizerischen Bürgerrechtes; das ergangene Strafurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar; zum Zeitpunkt des Eingangs des Überstellungsersuchens sind in der Regel noch mindestens 6 Monate der Strafe zu verbüssen; der strafrechtlich relevante Sachverhalt wäre auch nach schweizerischem Recht strafbar; die zuständigen ausländischen und schweizerischen Behörden sind mit der Überstellung, von welcher sie eine bessere Resozialisierung erwarten, einverstanden; die verurteilte Person ist mit der vereinbarten Überstellung einverstanden. 2. Wirkungen der Überstellung a) Festlegung der nach der Überstellung zu verbüssenden Sanktion Die Schweiz hat sich hinsichtlich der Festlegung des konkreten Strafrestvollzuges für die so genannte Fortsetzung des Vollzuges entschieden. Danach wird die ausländische Sanktion nach Art und Dauer grundsätzlich unverändert übernommen. Die in der Schweiz nach einer allfälligen Überstellung noch zu verbüssende Reststrafe entspricht somit derjenigen, die auch im Urteilsstaat noch zu verbüssen wäre. Beispiel: Im Urteilsstaat wurde die betroffene Person wegen Handels mit mehreren Kilogramm Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt. Zum Zeitpunkt der Überstellung sind bereits 2 Jahre verbüsst. In diesem Fall werden nach einer Überstellung noch die restlichen 3 Jahre als Zuchthausstrafe vollstreckt. Ist jedoch die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nach Art oder Dauer nicht mit dem schweizerischen Recht vereinbar, so erfolgt eine Anpassung der Sanktion an die für eine derartige Tat nach schweizerischem Recht vorgesehene Höchststrafe. Beispiel: Im Urteilsstaat wurde ein Schweizer wegen Handels mit einem Kilogramm Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt. Art. 19 Ziff. 1 des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes sieht jedoch für dieses Delikt nur eine Maximalstrafe von 3 Jahren Gefängnis vor. Die im Urteilsstaat gegen den Schweizer verhängte Sanktion ist somit weder nach Art noch nach Dauer mit dem schweizerischen Recht vereinbar, weshalb die zuständige kantonale Behörde eine entsprechende Anpassung der ursprünglichen Sanktion vornimmt und diese auf eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren reduziert. Ist dann zum Zeitpunkt der Überstellung z.b. bereits 1 Jahr Zuchthaus verbüsst, so wird in der Schweiz noch eine Reststrafe von 2 Jahren Gefängnis bis zum definitiven Strafende vollstreckt.

3 Mit einer Überstellung darf die im Ausland verhängte Strafe weder nach der Art noch nach der Dauer verschärft werden. b) Spezielle Fragen vor der Überstellung durch den Urteilsstaat gewährte Straferlasse werden berücksichtigt (auch die im Urteilsstaat angerechnete Untersuchungshaft wird angerechnet); nach der Überstellung können sowohl der Urteilsstaat als auch die Schweiz Begnadigungen, Amnestien usw. aussprechen; nach der Überstellung erfolgt der Vollzug der Sanktion nach schweizerischem Recht (z.b. richten sich die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach schweizerischem Recht, auch wenn im Urteilsstaat die bedingte Entlassung früher möglich gewesen wäre. In der Schweiz kann die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe erfolgen, sofern das Verhalten der verurteilten Person nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, dass sie sich in Freiheit bewähren wird); die schweizerischen Behörden können den Verurteilten auch für Straftaten, die nicht Gegenstand der Überstellung sind, in Haft behalten, verfolgen oder aburteilen; beim Vorliegen neuer Tatsachen, die eine Revision des Strafurteils rechtfertigen, kann einzig der Urteilsstaat über ein allfälliges Revisionsbegehren entscheiden; erfolgt in der Schweiz eine endgültige Entlassung, (z.b. nach vollständiger Verbüssung der Reststrafe, Begnadigung, Amnestie) und kehrt die überstellte Person in den Urteilsstaat zurück, muss die dort verhängte Strafe oder deren Rest nicht mehr verbüsst werden. 3. Ablauf des Überstellungsverfahrens a) Antrag auf Überstellung Zuständige Behörden Der Wunsch auf Überstellung kann bei folgenden Behörden angebracht werden: bei der zuständigen Behörde des Urteilsstaates; beim Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, CH-3003 Bern; bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Urteilsstaat. Inhalt des Überstellungsantrages Für einen Antrag zu Handen schweizerischer Behörden (Bundesamt für Justiz oder schweizerische Vertretung im Ausland) ist das beiliegende Antragsformular im Anhang wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen.

4 Wird der Antrag jedoch an die zuständige Behörde des Urteilsstaates gerichtet, so kann dieses Antragsformular allenfalls als Formulierungshilfe dienen, sofern kein spezielles Antragsformular dieser Behörde zur Verfügung stehen sollte. b) Austausch von Informationen und Überstellungsunterlagen Falls eine Überstellung grundsätzlich in Betracht gezogen wird, tauschen die zuständigen Behörden des Urteilsstaates und der Schweiz die für ihre Entscheidung massgeblichen Informationen aus (z.b. Personalien, Angaben zum Urteil, Informationen zum bisherigen Strafvollzug im Urteilsstaat und zum allfällig weiteren Strafvollzug in der Schweiz). c) Entscheid In der Schweiz ist für den Entscheid betreffend Überstellung das Bundesamt für Justiz in Zusammenarbeit mit den dafür verantwortlichen kantonalen Behörden zuständig. Aus dem Übereinkommen kann keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten abgeleitet werden, einem Ersuchen um Überstellung statt zu geben. Das Übereinkommen sieht auch kein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Entscheid vor. Die zuständigen Behörden des Urteilsstaates und der Schweiz können demnach das Überstellungsersuchen auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wenn der Austausch von Informationen und Unterlagen ergibt, dass beide Staaten eine Überstellung grundsätzlich befürworten, so entscheiden die schweizerischen Behörden, welche Strafe bei einer Überstellung noch zu verbüssen sein wird. Dieser Entscheid wird dem Urteilsstaat und der verurteilten Person mitgeteilt. Stimmen beide sodann der Überstellung zu, wird die Überstellung vollstreckbar. Die zu überstellende Person kann die erteilte Zustimmung nicht nachträglich widerrufen. d) Vollzug des Überstellungsentscheides Wird die Überstellung vollstreckbar, so werden mit dem Urteilsstaat die Vollzugsmodalitäten abgesprochen (Datum, Ort der Übergabe, usw.). e) Verfahrensdauer Das Überstellungsverfahren kann aufwändige Abklärungen beinhalten. In der Regel ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens sechs Monaten zu rechnen.

5 Anhang Antrag auf Überstellung von... an die Schweiz Personalien des Antragstellers bzw. der Antragstellerin Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Heimatort und -kanton: Letzter Wohnort vor der Verhaftung: Momentane Adresse: (Strafanstalt, evtl. gefängnisinterne Referenz) Angaben zu Urteil / Sanktion Urteilendes Gericht: Datum des Urteils: Dem Urteil zugrunde liegende Straftaten:

6 Strafmass: Beginn des Strafvollzugs (Datum): Definitives Ende des Strafvollzuges: (d.h. ohne Berücksichtigung einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung) Begründung des Antrags auf Überstellung (Gründe, die für eine bessere Resozialisierung in der Schweiz sprechen; Hinweis auf persönliche und familiäre Beziehungen, welche zur Schweiz bestehen; usw.) Hiermit bekundet die unterzeichnende Person ihr Interesse, zur weiteren Strafverbüssung in die Schweiz überstellt zu werden. Hinweis: Dieses Schriftstück stellt nur einen Wunsch auf Überstellung dar. Für die beteiligten Behörden beider Staaten besteht keine Verpflichtung, einem Ersuchen um Überstellung statt zu geben. Ort, Datum: Unterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin:...