Das BMF erläutert in dem Schreiben vom 04.11.2005 den Begriff der Erstmaligen Berufsausbildung :

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Die Behandlung von vorab entstandenen Werbungskosten von: Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich 1. Einleitung Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 4.11.2005 (AZ: IV C 8 S 2227 5/05) hat das Ministerium zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten im Hinblick auf die Neuregelung 1 Stellung genommen. Grundsätzlich ist nach diesem Schreiben im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten zwischen den Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium und den Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung zu unterscheiden. In folgendem Beitrag sollen, neben dieser Unterscheidung, auch die sonstigen vorab entstandener Werbungskosten beschrieben werden. 2. Unterscheidung zwischen erstmaliger Berufsausbildung und einer weiteren Ausbildung Aufgrund der geänderten Arbeitsmarktlage und der geänderten Rechtssprechung sind Finanzämter künftig gezwungen, Kosten für berufliche Erstausbildung steuerlich anzuerkennen. Es wird also nicht mehr zwischen Aus- und Fortbildung unterschieden. Im Rahmen des neugeregelten 12 Abs. 5 EStG stellen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Für diese Ausgaben sieht das im Rahmen des 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG einen Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 Euro vor. Hingegen sind die Ausgaben für eine weitere Ausbildung oder ein Zweitstudium in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Das BMF erläutert in dem Schreiben vom 04.11.2005 den Begriff der Erstmaligen Berufsausbildung : Diese liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Eine Berufsausbildung wird in folgenden Fällen angenommen: - Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes - gleichgestellte betriebliche Ausbildungsgänge - Ausbildung auf Grund- der bundes- und landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen - landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen - Berufsausbildung behinderter Menschen - Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - andere Bildungsmaßnahmen, wenn sie dem Nachweis der Sachkunde dienen - Anerkennungsjahre und Praktika (z.b. Arzt im Praktikum9 - den inländischen Abschlüssen gleichgestellte EU-Bildungsabschlüsse 1 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetzte vom 21.07.2004 BGBl. I S. 1753, BStBl. I 2005 S. 343 1

Ferner wurde in dem BMF-Schreiben Stellung zu der Definition Erststudium genommen, wie in Sonderfällen, etwa bei der Ausbildung an einer Fachhochschule, bei einem Wechsel oder einer Unterbrechung des Studiums, bei mehreren Studiengängen oder bei einem Master- oder Bachelorstudiengang zu verfahren ist. Im Rahmen der Erstausbildung (Berufsausbildung, Studium) können folgende Aufwendungen als Sonderausgaben gem. 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen werden: - Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur - Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort - Mehraufwendungen für Verpflegung - Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer 2.1. Vorweggenommene bzw. vorab entstandene Werbungskosten Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung fallen dann an, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen tätigt, die in einer objektiv erkennbaren Absicht vorgenommen werden, früher erlernte Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der Entwicklung der Verhältnisse anzupassen oder wiederzuerlangen bzw. aufzufrischen. Bisher wurden diese Aufwendungen als Fortbildungskosten, also Kosten für eine Weiterbildung in einem erlernten und gegenwärtig ausgeübten Beruf, bezeichnet. Werden Aufwendungen zwar nicht während der Ausübung eines Berufes getätigt, aber schon in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten (vgl. H 34 LStH) zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass während der Weiterbildung bereits die Zusage für ein Anstellungsverhältnis vorliegt. Vom BFH wird es als ausreichend angesehen, wenn der Steuerpflichtige nach Abschluss der Weiterbildung eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht. Bei Ausbildungskosten in einem neuen Beruf handelt es sich dann um vorab entstandene Werbungskosten, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt möglicherweise erst nach Abschluss der konkreten Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht. Somit können z.b. Aufwendungen einer Bilanzbuchhalterin für die weitere Ausbildung zur Heilpraktikerin entsprechend geltend gemacht werden. Aber auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten anzusetzen sein. Hierbei müssen für die Aufwendungen beruflich veranlasst sein und in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen versteuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (BFH-Urt. v. 27.05.2003). In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Maschinenbaustudium abgebrochen und eine Schulungsmaßnahme zum Verkehrsflugzeugführer aufgenommen, die er selbst tragen musste. Aufgrund des engen Zusammenhangs wurden vorab entstandene Werbungskosten angenommen. 2

2.2. Das Promotionsstudium In dem aktuellen Schreiben des BMF wird noch einmal bestätigt, dass es sich entgegen früherer Auffassung bei einem Promotionsstudium nicht um beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, sondern um Werbungskosten handelt. Nach einem Urteil des BFH (v. 04.11.2003) sind Aufwendungen für ein Promotionsstudium dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist. Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass dem Promotionsstudium und der Promotion der Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums vorangeht. Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn dem Promotionsstudium im Einzelfall kein berufsqualifizierender Studienabschluss vorangeht. Auch Aufwendungen für ein Promotionsstudium im Anschluss an eine mehrjährige Berufstätigkeit können als vorweggenommene Werbungskosten angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass anschließend wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die mit der Ausbildung im Zusammenhang steht. Hintergrund ist, dass Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger auf sich nimmt, um seine beruflichen Fähigkeiten zu verbessern und dann beruflich anzuwenden, steuerlich nicht nur begrenzt abziehbar sein sollen, sondern im vollen Umfang. Aber auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium oder eine Umschulungsmaßnahme, die als Grundlage zu betrachten ist, um von einer Erwerbsoder Berufsart zu einer anderen zu wechseln können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. 2.3. Berufliche Veranlassung Grundlage für die Anerkennung als Fortbildungskosten und der uneingeschränkten Abziehbarkeit als Werbungskosten ist die berufliche Veranlassung. Diese ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Eine Fortbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen auf die vom Arbeitnehmer auch ernsthaft angestrebte Berufstätigkeit vorbereiten. Unerheblich ist aber, ob es sich um eine akademische oder nichtakademische Bildungsmaßnahme handelt. Baut die Fortbildungsmaßnahme auf den bisher ausgeübten Beruf auf, ist grundsätzlich von einer beruflichen Veranlassung auszugehen. Eine berufliche Veranlassung ist auch dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger bereits einige Jahre berufstätig war und ein berufsbegleitendes Studium aufnimmt, um in seinem Beruf besser voran zu kommen, seine Kenntnisse zu erweitern oder um seine Stellung im Betrieb zu festigen. Diese Annahme ist unabhängige davon, ob die Fortbildungsmaßnahme vom Arbeitnehmer selbst oder vom bisherigen Arbeitgeber verlangt wird. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen (BFH v. 04.12.2002, VI R 120/01) können zu den Fortbildungskosten gehören, wenn der Steuerpflichtige bereits vorher dauerhaft berufstätig war. Auch wenn die Umschulungsmaßnahme zu einem vollständig neuen Berufsabschluss führt, handelt es sich um Werbungskosten, wenn dies Grundlage für das Wechseln von einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu einer anderen darstellt. Es ist auch bei Arbeitnehmern der Fall, die mit dem neuen Berufsfeld nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen erzielen will. 3

3. Weitere Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten 3.1. Häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit Auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während eine Arbeitsunterbrechung (Arbeitslosigkeit) können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn bei der angestrebten, zukünftigen Tätigkeit nicht die Abzugsbeschränkung des 4 Bs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG greift. Einer Abzugsbeschränkung würden die Ausgaben dann unterliegen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen könnte, dass für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bzw. die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt. Stand beispielsweise einem Bauingenieur während seines aktiven Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsplatz durch seinen Arbeitgeber zur Verfügung, so kann dieser auch zu Zeiten der Arbeitslosigkeit die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht berücksichtigen, da davon ausgegangen werden kann, dass ihm bei der angestrebten Tätigkeit als Bauingenieur bei einem neuen Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde bzw. die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bei einem solchen Beruf regelmäßig weniger als 50 % der gesamten Tätigkeit ausmache. Somit ist der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in diesem Fall nicht möglich. Anders wäre es, wenn der Bauingenieur sich auch nachweisbar um Stellen als freier Mitarbeiter beworben hätte, da ihm dann von seinem neuen Arbeitgeber nicht zwangsläufig ein ständiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall wären vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. 3.2. Abzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen Als Ausfluss des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 wurde die bisherige steuerliche Behandlung von gesetzlichen Renten (Altersrente) geändert, wobei auch die Beitragszahlung im Rahmen der Sonderausgaben geregelt wurde. Für das Kalenderjahr 2005 sieht die gesetzliche Regelung eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von 60 % vor, wobei der steuerfreie Arbeitgeberanteil in Abzug zu bringen ist. Somit kommt es lediglich zu einer 20 %-igen Berücksichtigung. Zur Gewährleistung eines festgeschriebenen Netto-Prinzips ist aber zu ermöglichen, dass bei einer nachgelagerten vollen Besteuerung der Rentenzahlung die Beitragszahlung in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden kann. Aus diesem Grund ist ein Verfahren beim BFH (AZ: X R 45/02) anhängig, in dem der Kläger verlangt, dass die Sonderausgaben übersteigenden Beträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. 22 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 3.2.1. Zahlungen an ein Versorgungswerk Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (v. 02.10.2005, AZ: IV A 7 S 0338 81/05) ergehen Steuerbescheide hinsichtlich des Ansatzes von Beiträgen zu Rentenversicherungsbeiträgen und berufsständischen Versorgungswerken als vorweggenommene Werbungskosten vorläufig. Enthält der Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk, so kann mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH (AZ: X R 11/05) Einspruch eingelegt werden. 4

3.3. Abzugsfähigkeit von Studiengebühren Auch die künftig geplanten und zu erwartenden Studiengebühren werden als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein und somit zu Steuerausfällen führen. Es wäre also schon während des Studiums, in der in der Regel nicht so viel verdient wird, ein Steuererklärung abzugeben und darin dann das negative Einkommen erklären. 4. Fazit Künftig sind von der Finanzverwaltung wesentlich mehr Aufwendungen für die Umschulung bzw. berufliche Erstausbildung als Werbungskosten anzuerkennen. Diese Regelung wird einer Veränderung am Arbeitsmarkt gerecht, in dem man nicht ein Leben lang in dem selben Beruf bleibt, sondern sich regelmäßig an die neuen Gegebenheiten anpassen muss. 5

Entscheidungen des BFH Gegenstand Urteil vom AZ veröffentlicht Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein 04.11.2003 VI R 96/01 BStBl. II 2004. 891 Promotionsstudium Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung 27.05.2003 VI R 33/01 können als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden Berufsbegleitendes Erststudium Sozialversicherungsfachangestellter 28.01.2003 VI R 100/01 NV 2003 S.620 und Personal- kaufmann für BWL-Studium Berufsbegleitendes Erststudium 17.12.2002 VI R 137/01 BStBl. II 2003, S. 407 Aufwendungen eines staatlich geprüften Wirtschaftsinformatikers für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium im Studiengang BWL Aufwendungen eines Industrieelektronikers für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium im Studiengang Informatik Aufwendungen einer Alten- und Krankenpflegerin für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium im Studiengang Sozialarbeit Berufsbegleitendes Erststudium Gebietsleiter im Bereich Gastronomie für ein BWL- Studium Berufsbegleitendes Erststudium Fernmeldhandwerker und technischer Betriebswirt IHK für ein BWL-Studium Berufsbegleitendes Erststudium Bürokaufmann für BWL-Studium Umschulungsmaßnahme als Grundlage, um von einer Erwerbs- oder Berufsart zu anderen zu wechseln 17.12.2002 VI R 60/00 NV 2003 S.475 17.12.2002 VI R 133/00 NV 2003 S. 475 17.12.2002 VI R 119/01 NV 2003 S.477 17.12.2002 VI R 64/00 NV 2003 S 608 17.01.2002 VI R 113/00 NV 2003 S 609 17.12.2002 VI R 182/00 NV 2003 S. 609 04.12.2002 VI R 120/01 BStBl. 2003 S. 403 Entscheidungen des BFH zu Umschulungsmaßnahmen Gegenstand Urteil vom AZ veröffentlicht Aufwendungen einer arbeitslosen Verkäuferin 17.12.2002 VI R 42/00 NV 2003 S.474 für die Umschulung zur Arzthelferin Aufwendungen eines arbeitslosen Diplom- 17.12.2002 VI R 20/01 NV 2003 S. 476 Betriebswirts zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler Aufwendungen eines arbeitslosen Landwirts 17.12.2002 VI R 121/01 NV 2003 S.477 für die Umschulung zum Dachdecker anhängige Verfahren beim BFH Gegenstand Urteil vom AZ veröffentlicht Aufwendungen einer Krankengymnastin, die Medizin studiert mit der Fachrichtung Orthopädie Aufwendungen eines Sozialversicherungs- Fachangestellten für ein Erststudium der Rechtswissenschaft Studium der Sozialpädagogik einer Krankenschwester, die Sozialarbeiterin werden möchte Revision gegen FG Köln v. 05.03.2001 Revision gegen FG Köln v. 12.11.1998 Revision gegen FG Niedersachsen v. 06.08.1997 EFG 2001 S.1428 RevAZ VI R 96/01 EFG 2000 S. 617 RevAZ VI R 138/99 EFG 1998 S. 640 RevAZ VI R 5/98 6