Familienfreundlichkeit rechnet sich! Nutzen Sie die Steuervorteile!? Elisabeth Knollenborg, Steuerberaterin Knollenborg & Partner, Lingen Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte Veranstaltung Koordinierungsstelle Frau & Betrieb Osnabrück, 31. Mai 2010
Überblick: Steuerliche Möglichkeiten zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie 1. Kinderbetreuungszuschuss gem. 3 Nr. 33 EStG 2. Tagesmütternotfallstützpunkt im Emsland 3. Steuerl. Abzugsfähigkeit v. Kinderbetreuungskosten gem. 9 c EStG 4. Übernahme von psycho-sozialen Beratungsleistungen nach R 70 Abs. 2 Nr. 4 LStR 5. Gewährung von Sachleistungen 6. Essenszuschüsse 7. Geschenke/Aufmerksamkeiten 8. Geschenke/Bewirtung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen 9. Fahrtkostenerstattung 10. Gewährung von Darlehen 11. Beihilfe und Unterstützung in Notfällen 12. Gesundheitsfördernde Maßnahmen
1. Kinderbetreuungszuschuss Regelung und Voraussetzungen Der Gesetzgeber unterstützt Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Unterbringung der noch nicht schulpflichtigen Kinder seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Aus diesem Grund sind Arbeitgeberleistungen (Sach- oder Barleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen) steuerfrei gem. 3 Nr. 33 EStG. Der steuerfreie Zuschuss wurde zum 1. Januar 1992 eingeführt. Der Zuschuss eignet sich auch als steuerlich interessante Alternative zur Gehaltserhöhung oder in Ergänzung.
1. Kinderbetreuungszuschuss Voraussetzungen: Leistungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätte, Kinderkrippen, Tagesmütter, Ganztagspflegestätten und Internate. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch eine Tagesmutter oder Hausgehilfin, genügt nicht. Das Kind muss zur Tagesmutter außer Haus gegeben werden. Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung der Kinder einschließlich Unterkunft und Verpflegung. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht nicht.
1. Kinderbetreuungszuschuss Voraussetzungen: Es sind nur Leistungen begünstigt für die Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern. Dies sind Kinder, die 1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder 2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder 3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres. Den nichtschulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
1. Kinderbetreuungszuschuss Beispielrechnung Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Bruttolohn alt 2.500,00 2.500,00 Gehaltserhöhung 200,00 0,00 steuer-/sozialversicherungspfl. Bruttolohn neu 2.700,00 2.500,00 Steuern 792,00 708,00 Sozialversicherung Arbeitnehmer-Anteil 546,00 506,00 Sozialversicherung Arbeitgeber-Anteil 522,00 483,00 Kinderbetreuungszuschuss 0,00 200,00 Brutto-Personalaufwand Arbeitgeber 3.222,00 3.183,00 monatliches Netto-Einkommen 1.362,00 1.486,00 Vorteil Arbeitnehmer 0,00 124,00 Vorteil Arbeitgeber 0,00 39,00 Vorteil AN und AG insgesamt 0,00 163,00
1. Kinderbetreuungszuschuss Fazit: Sämtliche Arbeitgeberleistungen sind ohne Begrenzung als Betriebsausgabe abziehbar. Die Bezuschussung der Kinderbetreuungskosten durch Unternehmen an die Mitarbeiter ist ein sehr guter Weg, diese steuer- und sozialversicherungsfrei zu unterstützen. Je schlechter die Steuerklasse (z. B. Steuerklasse V) und je höher das Gehalt bzw. der Lohn, je interessanter ist diese Möglichkeit. Das Unternehmen kann auch die Kinderbetreuung finanziell unterstützen, wenn die Kinder schon im schulpflichtigen Alter sind. In diesem Fall ist der Zuschuss aber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann auch dann den Zuschuss in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen.
1. Kinderbetreuungszuschuss Fazit: Die Politik ist dringend gefordert, die Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Unterstützung von Kinderbetreuungskosten durch Unternehmen auszudehnen auf schulpflichtige Kinder! Auch sollte die Außer-Haus-Regelung aufgehoben werden und eine Förderung bei Betreuung des Kindes zuhause möglich sein, z. B. bei Erkrankung des Kindes. Die Mitarbeiter wissen Unterstützung durch Unternehmen zu schätzen. Gute Fachkräfte werden dem Betrieb die Treue halten. Zudem sinken Fluktuations- und Wiedereinstellungskosten. Jeder Betrieb kann für sich die Einarbeitungskosten, Fluktuationsund Wiedereinstellungskosten je nach Fachkraft ermitteln. Es ist Beiden gedient: Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
2. Kinderbetreuungszuschuss Tagesmütterstützpunkt als Notfallversorgung: Unternehmen sichern sich gegen einen geringen Jahresbeitrag für ihre Mitarbeiter ab. Die Gebühr ist abhängig von der Unternehmensgröße. Pro Mitarbeiter zahlt der Arbeitgeber eine bestimmte Summe im Jahr. Dieser Beitrag stellt für die Unternehmen ebenfalls eine Betriebsausgabe dar und beim Arbeitnehmer keinen Sachbezug, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wäre. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um schulpflichtige Kinder handelt und dass die Kinder außer Haus bei der Tagesmutter oder im Familienzentrum betreut werden. Sollte eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist die Leistung für den Beschäftigten lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dann kann der Arbeitgeber zur Abgeltung dieser Steuer die Lohnsteuer pauschal mit 25 % entrichten und der Beitrag ist dann sozialversicherungsfrei.
3. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten gem. 9 c EStG Regelungen und Voraussetzungen: Seit dem 1. Januar 2009 im 9 c EStG zusammengefasst Zielsetzung bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie Höhe der steuerlich abzugsfähigen Betreuungskosten für Kinder abhängig vom Lebensmodell Unterscheidung zwischen 1) erwerbstätigen Alleinerziehenden und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind und 2) Paaren, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist ( Alleinverdiener-Ehe ) und nicht erwerbstätige Alleinerziehende und 3) Paaren, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist und ein Elternteil in Ausbildung, krank oder behindert ist.
3. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten Abrechnung in der Steuererklärung 1) Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide berufstätig sind - für jedes Kind von 0 bis 14 Jahren - zwei Drittel der Betreuungskosten pro Jahr bis maximal 4.000,00 - wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten Beispiel Die Kosten für die Kinderbetreuung eines Paares, bei dem beide erwerbstätig sind, betragen 8.000,00 pro Jahr. Die Familie kann zwei Drittel, höchstens 4.000,00, von der Steuer absetzen. 2) Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist und nicht erwerbstätige Alleinerziehende - für jedes Kind von 3 bis 6 Jahren - zwei Drittel aller Betreuungskosten pro Jahr bis zu 4.000 als Sonderausgaben Beispiel Die Betreuungskosten einer alleinerziehenden Mutter für ihr Kind betragen insgesamt 5.000. Davon kann sie 3.333,00 absetzen.
3. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten 3) Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil in Ausbildung, krank oder behindert ist. - Für jedes Kind von 0 bis 14 Jahren. - 2/3 der Betreuungskosten pro Jahr bis max. 4.000,00. als Sonderausgaben Beispiel: Die Kosten für die Kinderbetreuung eines Paares (erwerbstätig sowie in Ausbildung) betragen 8.000,00 pro Jahr. Die Familie kann zwei Drittel, höchstens 4.000,00 von der Steuer absetzen.
3. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten Abrechnungsmöglichkeiten: Nach dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2006 sind folgende Kinderbetreuungskosten abzugsfähig: die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Hausaufgaben. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für Unterricht (z.b. Schulgeld), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.b. Musikunterricht) und andere Freizeitaktivitäten kein Pauschalbetrag, alle Ausgaben müssen nachgewiesen werden
4. Steuer- und sozialversicherungsfreie Übernahme von psycho-sozialen Beratungsleistungen Regelung und Voraussetzungen Maßnahmen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbietet, z. B. die Übernahme der Kosten für einen Beratungs- und Vermittlungsservice sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie allen Mitarbeitern angeboten werden Beispiel: Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit einer Beratungsstelle zur Beratung der Mitarbeiter z.b. bei psychischen Problemen, Familienproblemen oder Suchtproblemen. Die Arbeitnehmer werden kostenlos beraten und betreut, die pauschalen Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen gehören nicht zum Arbeitslohn und sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
5. Steuer- und sozialversicherungsfreie Gewährung von Sachleistungen Regelung und Voraussetzungen Für Sachleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gibt es eine Freigrenze von 44,00 monatlich. Sachleistungen bis zu diesem Betrag bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Leistungen, die über dieser Freigrenze liegen, sind steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Freigrenze gilt für Warengutscheine (z. B. Tankgutscheine) Überlassung von zinslosen/zinsverbilligten Darlehen Gruppenunfallversicherung Bekleidung (außer typische Berufskleidung) Reinigung und Bügeln von Bekleidung (gilt nicht für Berufskleidung) Kinderbetreuungszuschüsse zählen nicht dazu, da steuerfrei.
6. Steuer- und sozialversicherungsfreie Essenszuschüsse Regelung und Voraussetzungen Essensmarken zur Einlösung in bestimmten Gaststätten / Kantinen / Lebensmittelgeschäften sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Wert nicht mehr als 3,10 über dem jährlich wechselnden Sachbezugswert liegt Arbeitnehmer muss Zuzahlungen in Höhe von mindestens diesem Sachbezugswert leisten (z.b. in 2010: 2,80 ) Beispiel für 2010: Essensmarke im Wert von 5,90, 3,10 kann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei abgegeben werden (2,80 Arbeitnehmerzuzahlung + 3,10 Zahlung des Arbeitgebers) Essen in hauseigenen Kantinen: Besteuerung auf Basis des Sachbezugswertes. Soweit Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, mindert sich der steuerpflichtige Sachbezug Beispiel: Zahlt der Arbeitnehmer pro Mittagessen 1,50, beträgt der steuerpflichtige Sachbezug 1,30 Für Mahlzeiten für Kinder gelten niedrigere Sachbezugswerte Bei Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist der Sachbezug sozialversicherungsfrei.
6. Steuer- und sozialversicherungsfreie Essenszuschüsse Tipp: Anrufungsauskunft nach 42 e EStG an das zuständige Finanzamt! Erleichterte individuelle Abrechnungsmöglichkeit mit einem Restaurant oder einem Cateringservice unter folgenden Voraussetzungen: 1. Wöchentlich wird die Speisekarte herausgegeben im Betrieb. 2. Lieferung erfolgt durch ein Restaurant oder Cateringservice. 3. Mitarbeiter kennzeichnen unter Angabe ihres Namens auf ihrer Liste welches Gericht sie gewählt haben. 4. Die Aufzeichnungen werden aufbewahrt und als Beleg zum Lohnkonto genommen. 5. Die Zahlung an den Cateringservice oder das Restaurant erfolgt einmal monatlich durch Überweisung des Betriebes. 6. Der von dem Mitarbeiter zu tragende Eigenanteil wird in der monatlichen Lohnabrechnung vom Nettolohn einbehalten und zwar im Nachhinein einen Monat später. Für jeden Betrieb ist die Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
6. Steuer- und sozialversicherungsfreie Essenszuschüsse Fazit: Die Bezuschussung des Mittagessens ist eine sehr gute Möglichkeit, zusätzlich steuerfrei an den Mitarbeiter Sachzuwendungen zu erbringen. Auf die Handhabung der umständlichen Essensgutscheinen bzw. Essensschecks sollte verzichtet werden und eine Anrufsauskunft beim jeweiligen Finanzamt eingeholt werden für eine individuelle Regelung.
7. Aufmerksamkeiten / Geschenke sowie Bewirtung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen Regelungen und Voraussetzungen Sachzuwendungen bis 40,00 z. B. Weihnachten, Geburtstag o. ä. sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Betriebsveranstaltungen sind Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Bis zum Betrag von 110,00 pro Arbeitnehmer und Veranstaltung sind Aufwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Über diesen Betrag hinaus sind sie mit 25 % lohnsteuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei.
8. Pauschalierung der Einkommenssteuer bei Sachzuwendungen gem. 37 b EStG Regelungen und Voraussetzungen Regelung ab 1. Januar 2007: Lohnsteuer kann pauschaliert werden bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen (z.b. bei Geschenken, Jubiläumspräsenten u. a.), die nicht steuerfrei sind Pauschalsteuer beträgt neu 30 % Pauschale Steuer wird als Abgeltungssteuer gezahlt Sozialversicherungspflicht
9. Fahrtkostenerstattung Regelungen und Voraussetzungen Entfernungspauschale: Zusätzliche Zahlung zum Arbeitslohn für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,30 pro km) Arbeitgeber versteuert pauschal 15 % Lohnsteuer, aber sozialversicherungsfrei
10. Gewährung von Darlehen Regelungen und Voraussetzungen Bei Gewährung von Darlehen durch den Arbeitgeber sind Zinsvorteile zu prüfen. Wenn das hingegebene Darlehen den Betrag von 2.600,00 übersteigt sind Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern. Darlehen können bis 2.600,00 können zinsfrei gewährt werden.
11. Beihilfe und Unterstützung in Notfällen Regelungen und Voraussetzungen Notlagen sind Krankheit, Unglücksfälle, Vermögensverlust durch höhere Gewalt (Hochwasser, Hagel, Feuer, Diebstahl), Tod naher Angehöriger oder ähnliches. Der Arbeitgeber kann betroffene Mitarbeiter mit einem Betrag von bis zu 600,00 steuerfrei unterstützen. Die Unterstützung muss dem Anlass nach gerechtfertigt sein.
12. Gesundheitsfördernde Maßnahmen Regelungen und Voraussetzungen Gemäß 3 Nr. 34: Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind gemäß 3 Nr. 34 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 steuerfrei, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes oder der betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer dienen. Die Bereitschaft des Arbeitgebers soll vom Gesetzgeber gefördert werden, seinem Arbeitnehmer durch entsprechende Barzuschüsse entsprechende Dienstleistungen zuzuwenden. Die Arbeitgeberleistungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie einen Höchstbetrag von 500,00 jährlich nicht übersteigen. Sie müssen außerdem zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung aus Arbeitslohn ist nicht zulässig. Auch Zuschüsse des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind möglich. Unterlagen und Belege müssen zu dem jeweiligen Lohnkonto genommen werden.
12. Gesundheitsfördernde Maßnahmen Förderungsmaßnahme gem. Leitfaden Prävention, bei allen Krankenkassen erhältlich: Bewegungsprogramme Ernährung Stressbewältigung und Entspannung Suchtmittelkonsum Massagen, Rückenschulen Betriebliche Gesundheitsförderung
12. Gesundheitsfördernde Maßnahmen nicht begünstigte Maßnahmen: Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder Übernahme von Kosten von Fitnessstudios sind nicht begünstigt.
Fazit: Es gibt viele Möglichkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei Leistungen an Mitarbeiter zu erbringen! Nehmen Sie das steuerliche Angebot wahr! Entscheiden Sie individuell!