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Textgegenüberstellung

Transkript:

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 2 DOPPELTE IDENTITÄT UND VERWECHSLUNGSGEFAHR KAPITEL 5 DOMINIERENDER CHARAKTER Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruch Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bemerkungen... 3 2 Beurteilung des dominierenden Charakters... 3 Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruch Seite 2

1. Allgemeine Bemerkungen Verwechslungsgefahr (einschließlich der Gefahr einer gedanklichen Verbindung) besteht dann, wenn die Gefahr vorhanden ist, dass die Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Waren und Dienstleistungen stammten in der Annahme, dass sie mit der entsprechenden Marke versehen sind aus demselben Unternehmen oder zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt von einer umfassenden Beurteilung verschiedener voneinander abhängigen Faktoren ab, einschließlich: i) der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, ii) der Ähnlichkeit der Zeichen, iii) der kennzeichnungskräftigen und dominanten Elemente der einander gegenüberstehenden Zeichen, iv) der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, und v) der maßgeblichen Verkehrskreise. Der erste Schritt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr besteht darin, diese fünf Faktoren zu bestimmen. Der zweite Schritt besteht in der Bestimmung ihrer Relevanz. In diesem Kapitel soll erläutert werden, wie beurteilt wird, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen ein dominantes Element/dominante Elemente haben oder nicht. 2 Beurteilung des dominierenden Charakters Es ist ständige Entscheidungspraxis des Amtes, den Begriff des dominanten Elements auf die bildliche Wirkung der Elemente eines Zeichens zu beschränken, das heißt, er wird ausschließlich verwendet, um bildlich herausragend zu bezeichnen. Für die Feststellung, dass innerhalb eines Zeichens ein dominantes Element existiert, muss das Zeichen mindestens zwei identifizierbare Bestandteile haben 1. Deshalb besteht der erste Schritt in der Identifizierung der Bestandteile eines Zeichens. Der Europäische Gerichtshof (das Gericht ) hat zwar nicht definiert, was als Bestandteil von Zeichen angesehen werden muss, jedoch Hinweise gegeben. Visuelle Hinweise wie Bindestriche oder die Verwendung verschiedener Schriftgrößen und/oder Schrifttypen oder Farben könnten als Bestandteile angesehen werden 2. Anstatt davon abhängig zu sein, ob ein Zeichen visuell in verschiedene Teile unterteilt werden kann, ist die Wahrnehmung eines Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise entscheidend. Der zweite Schritt besteht darin zu ermitteln, welcher der Bestandteile eines Zeichens der dominierende ist. Wie der Gerichtshof festgestellt hat: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige 1 In diesem Text werden die Wörter Bestandteil und Element synonym verwendet. 2 Für einige Beispiele siehe Die Richtlinien, Widerspruch, Abschnitt 2, Doppelte Identität und Verwechslungsgefahr, Kapitel 3, Vergleich von Zeichen Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruch Seite 3

Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden. (siehe Urteil vom 23. Oktober 2002, T-6/01, MATRATZEN, Randnummer 35, Urteil bestätigt durch Beschluss vom 28. April 2004, C-3/03 P.) Auch wenn, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, andere als die visuellen Aspekte (wie eine mögliche semantische Bedeutung eines Teils eines Einwortzeichens) bei der Definition des Begriffs des dominanten Elements eines Zeichens ins Spiel kommen können, ist es gängige Entscheidungspraxis des Amtes, den Begriff des dominanten Elements auf die bildliche Wirkung der Elemente eines Zeichens zu beschränken, das heißt, er wird ausschließlich verwendet, um bildlich herausragend zu bezeichnen und sämtliche anderen Erwägungen für die umfassende Beurteilung zu lassen. Demzufolge ist es ständige Praxis des Amtes, den dominierenden Charakter eines Bestandteils eines Zeichens hauptsächlich durch seine Position, Größe, Maße und/oder Verwendung von Farben zu bestimmen, und zwar insoweit sie dessen bildliche Wirkung beeinträchtigen. Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass: [ ] die geringe Unterscheidungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke doch nicht zwangsläufig (bedeutet), dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann. (siehe Urteil vom 13. Juni 2006, T-153/03 Darstellung einer schwarz-weißen Kuhhaut, Randnummer 32.) Folglich hat die Tatsache, dass ein Bestandteil einer Marke als kennzeichnungskräftig angesehen werden kann oder nicht (oder geringe Kennzeichnungskraft hat), keine Auswirkung auf die Beurteilung des dominierenden Charakters. Als praktische Regel sollte Folgendes angesehen werden: Die Beurteilung des dominierenden Charakters gilt für beide im Vergleich stehenden Zeichen. Für die Feststellung, dass ein dominanter Bestandteil existiert, muss das Zeichen mindestens zwei identifizierbare Bestandteile haben. Wortmarken haben keine dominanten Elemente, weil sie per Definition in Standardschrift geschrieben werden. Die Länge der Wörter oder die Anzahl von Buchstaben ist keine Frage der Dominanz, sondern der umfassenden Beurteilung 3. Bildelemente können in solchen Zeichen dominierend sein, in denen Wortelemente ebenfalls präsent sind. Ob ein Element bildlich herausragend ist oder nicht, kann im bildlichen Vergleich der Zeichen bestimmt werden; wenn dies der Fall ist, muss dies mit einer anschließenden Evaluierung des dominierenden Charakters vereinbar sein. Schließlich kann ein Hinweis darauf, dass kein dominantes Element existiert, dann gegeben sein, wenn es schwierig zu entscheiden ist, welcher der (mindestens zwei) Bestandteile dominierend ist. Die Feststellung des dominierenden Charakters beinhaltet, dass ein Bestandteil im Vergleich zu dem/den anderen Bestandteil(en) 3 Siehe Die Richtlinien, Widerspruch, Doppelte Identität und Verwechslungsgefahr, Teil 8, Umfassende Beurteilung, Kurzzeichen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruch Seite 4

in der Marke bildlich herausragend ist; wenn es schwierig ist, diese Beurteilung vorzunehmen, liegt das daran, dass kein dominantes Element existiert. Beispielfälle: Zeichen Dominierender Bestandteil und Argumentation Rechtssache Nr. RPT: Das dominante Element der älteren Marke ist das Akronym RPT, in dem der Buchstabe p vorherrscht (Randnummer 33). T-168/07 (by missako) Free: Das Wort free beherrscht den visuellen Eindruck, der durch die Marke geschaffen wird, dessen Teil es ist, da es erheblich größer als die anderen Bestandteile ist und zudem leichter in Erinnerung zu behalten und auszusprechen ist als der in Frage stehende Slogan (Randnummer 39). Xtreme: Bildlich nimmt das Wort XTREME' in der angemeldeten Marke eine zentrale Position ein. Seine Buchstaben sind nämlich größer als die der anderen Wortbestandteile, und es wird durch eine weiße Umrandung hervorgehoben. [ ] Die übrigen Wortbestandteile RIGHT GUARD' und SPORT' sind in kleineren Buchstaben geschrieben und nach rechts an den Rand des Zeichens gerückt. (Randnummer 55) GREEN by missako: Es muss zunächst festgestellt werden, dass die Darstellung der Sonne einen wesentlichen Platz innerhalb der angemeldeten Marke einnimmt, und zwar dadurch, dass sie sich im Zentrum befindet und fast zwei Drittel der Fläche abdeckt. Sodann ist auch die Position des Wortelements green innerhalb der Marke wichtig, da es in großen, stilisierten Großbuchstaben in schwarz dargestellt ist und fast ein Drittel der Fläche einnimmt. Wie von der Beschwerdekammer in Randnummer 28 der angefochtenen Entscheidung vermerkt, nehmen diese zwei Elemente den größeren Teil der angemeldeten Marke ein und sind daher auffallend für den Gesamteindruck. [...] Letztlich hat die Beschwerdekammer bezüglich des Wortelements by missako in Randnummer 28 der angefochtenen Entscheidung richtig festgestellt, dass diese Wörter aufgrund ihrer Größe fast unlesbar und wegen der Handschrift schwierig zu lesen sind. Daraus folgt, dass, erstens, der dominierende Charakter des Wortes green und derjenige der Darstellung der Sonne dadurch weiter verstärkt werden und, zweitens, das Wortelement by missako seinem Wesen nach zu vernachlässigen ist (Randnummern 37 und 39) T-365/09 T-286/03 T-162/08 BÜRGER: Das dominante Element der angemeldeten Marke ist unbestreitbar das Wortelement in Großbuchstaben, das einfach aufgrund seiner Position und des Großformats des Schriftzugs gegenüber allen anderen Elementen, aus denen das Label besteht, herausragt (Randnummer 38). T-460/11 Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil C, Widerspruch Seite 5