Teil 1 Frage 1 A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag mit wirksamer Einbeziehung der Klausel auf dem Hinweisschild I. Anspruch entstanden - Wirksamer Kaufvertrag 1. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Spätestens mit Abschluss des Zahlvorgangs 2 übereinstimmende Willenserklärungen (+), evtl. auch schon durch Ausfüllen des Bestellformulars und Abschicken der Bestellung durch den Verkäufer, hier allerdings Verbindlichkeit fraglich 2. Wirksame Vertretung des B, 164 I, III a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung Problematisch: Preise der Waren sowie Vertragsbedingungen vorgegeben; zudem regelmäßig Verpflichtung zum Abschluss mit jedem Kunden, der unter den gegebenen Bedingungen ein Angebot abgibt Aber auch Botenstellung (-), da konkrete Vertragspartner nicht durch B vorgegeben Vertreter mit gebundener Marschrichtung Auch wenn auf bloßes Wiederholen von Erklärungen des Geschäftsherrn beschränkt dennoch Vertreter, da Geschäftsherr nicht bei jedem Vertragsschluss einen eigenen Willen bilden kann Rest an Entschließungsfreiheit Eigene Willenserklärung (+) b) Handeln in fremdem Namen Ausdrücklich 164 I 1 (-) Aber aus Umständen gem. 164 I 2 Handeln in fremdem Namen (+) 1
c) Vertretungsmacht Innenvollmacht nach 167 I Alt. 1 Handeln innerhalb Vertretungsmacht (+) 3. Zwischenergebnis Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Inhalt des Kaufvertrages Einbeziehung der Klausel 1. Wirksame Einbeziehung der Klausel a) Anwendbarkeit der 305 ff. sachlicher 310 II, IV 1,2 und persönlicher 310 I Anwendungsbereich eröffnet b) Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung 305 I aa) Vorformulierte Vertragsbedingung Def.: Vertragsbedingung = Verbindliche Regelung des Vertragsinhalts Erster Teil der Klausel: nur unverbindliche Bitte ohne Regelungsgehalt Zweiter Teil der Klausel: verbindliche Regelung, dass Taschenkontrolle mögliche Folge der Mitnahme von Taschen, ohne dass die Voraussetzung des 229 ein Tatverdacht vorliegen muss Vertragsbedingung (+) Def.: vorformuliert = Für mehrfache mindestens 3malige - Verwendung aufgestellt (Mehrfachverwendungsabsicht). Vor Vertragsschluss vollständig formuliert und abrufbar. Nur Absicht maßgeblich; tatsächliche dreimalige Verwendung nicht erforderlich Dann schon mit erstmaliger Verwendung AGB 2
(+), Schild gilt für alle Kunden und auch vollständig formuliert und abrufbar. bb) Durch den Verwender einseitig gestellt, 305 I 1, 3 Def.: Vom Verwender gestellt= Einseitige Festlegung, Einbeziehung wird der Gegenseite abverlangt. Beachte hier 310 III Nr. 1! K hatte keinerlei Einfluss auf Gestaltung der Klausel (+) Zudem bei Verbraucherverträgen nach 310 III Nr. 1 fingiert: K ist Verbraucher nach 13, B Unternehmer nach 14 Bei Vertragsschluss (+); zeitliche u. örtliche Differenzierung des Schildes zum Vertragsschluss unbeachtlich, vgl. 305 I 2 cc) keine Individualvereinbarung 305 I 3 dd) Zwischenergebnis Vorliegen einer AGB gem. 305 I (+) c) Wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag gegenüber einem Verbraucher, 305 II, III aa) Hinweis, 305 II Nr. 1 Ausdrücklicher (schriftlich/mündlich) Hinweis, 305 II Nr. 1 Alt. 1 (-) Aushang ausreichend nach 305 II Nr. 1 Alt. 2? Wenn ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich Aushang am Ort des Vertragsschlusses an geeigneter, offensichtlicher Stelle Text muss leicht verständlich und klar gefasst sein Ausdrücklicher Hinweis würde Massenabfertigung erschweren Text leicht verständlich, daher Aushang ausreichend 3
Hinweis (+) bb) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, 305 II Nr. 2 Maßgeblich: Möglichkeit, nicht tatsächliche Kenntnis Hinweisschild gut sichtbar aufgehängt und gut lesbar (+) cc) Einverständnis mit der Geltung, 305 II HS. 2 idr, wenn Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hatte und Vertragsschluss Darin konkludentes Einverständnis, hier (+) dd) überraschende Klausel, 305 c und Vorrang von Individualabreden, 305 b (-) ee) Zwischenergebnis Wirksame Einbeziehung (+) d) Inhaltskontrolle aa) Eröffnung der Inhaltskontrolle Bestimmungen, 307 III 1 - Abweichung von gesetzlichen Gesetzliche Regel 229: Taschenkontrolle nur bei konkretem Verdacht Evtl. keine Abweichung, sondern Gesetzeswiederholung bei einschränkender Auslegung Kundenfeindlichste Auslegung, 133, 157: Kontrolle nicht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Vorschriften, sondern nach freiem Ermessen der Mitarbeiter von B Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung (+) bb) Absolute Unwirksamkeit nach 309 Klauselverbote nach 309 (-) 4
cc) Relative Unwirksamkeit nach 308 Relative Unwirksamkeitsregelungen, 308 (-) dd) Generalklausel, 307 I 1 Voraussetzung: Unangemessene Benachteiligung isd 307 I 1 307 II Nr. 1: Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung? Durchsuchung = Erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht; keine Rechtfertigung durch das Interesse des Baumarktes an der Vermeidung von Ladendiebstählen als Eigentumsschutz, darum konkreter Verdacht notwendig gemäß 229 307 II Nr. 1 (+) Rechtsfolge: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, 306 I 1; nur die Klausel ist gem. 307 I 1 nichtig II. Anspruch untergegangen und durchsetzbar Rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden (-) III. Ergebnis Anspruch B gegen K auf Duldung der Durchsuchung der Tasche (-) 5
Teil 1 Frage 2 I. Anspruch K gegen B auf Herausgabe der 25 für die Nägel aus 985 (-), K hat nach 929 S. 1 sein Eigentum verloren II. Anspruch K gegen B auf Herausgabe der 25 für die Nägel aus 812 I 1 Alt. 1 1. Etwas erlangt = Jeder vermögenswerte Vorteil, hier: (+), Eigentum und Besitz an dem Geld 2. Durch Leistung = Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (+), K wollte durch die Zahlung seiner Verpflichtung aus 433 II nachkommen 3. Ohne Rechtsgrund Kaufvertrag ivm der Klausel als Rechtsgrund? Wenn Klausel Vertragsbestandteil a) Wirksame Einbeziehung der Klausel aa) Anwendbarkeit der 305 ff. (+) sachlicher 310 II, IV 1,2 und persönlicher 310 I Anwendungsbereich eröffnet bb) Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung 305 I (1) Vorformulierte Vertragsbedingung (+) (+), für Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Verwender B gestellt gemäß 305 I, vgl. oben 6
(2)Durch den Verwender einseitig gestellt, 305 I 1, 3 (+) (3) keine Individualvereinbarung 305 I 3 Zwischenergebnis: Vorliegen einer AGB gem. 305 I (+) cc) Wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag, 305 II, III (1) Hinweis, 305 II Nr. 1 (+), AGB auf Rückseite des Bestellformulars für K bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit erkennbar, da auf Vorderseite deutlich erkennbarer Hinweis auf die AGB (2) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, 305 II Nr. 2 (+), Vorlage der AGB auf der Rückseite des Formulars (3) Einverständnis mit der Geltung, 305 II HS. 2 (4) Negative Einbeziehungskontrolle - überraschende Klausel, 305 c I Klausel nach den Umständen so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht? Erwartungshorizont eines vertragstypischen Durchschnittskunden Vergleich mit für diesen Vertragstyp gewöhnlichen Regelungen Hier: Verpflichtung zum Bezug von Nebenprodukten, die nichts mir dem eigentlichen Produkt zu tun haben Derartige zusätzliche Abnahmepflicht für Kaufvertrag nicht gewöhnlich, Überraschung- und Übertölpelungsmoment (+) 7
Klausel überraschend Kein Vertragsbestandteil Rechtsgrund für Leistung (-) 4. Rechtsfolgen Gdst. Herausgabe des Erlangten, 812 I 1 Alt. 1, 818 I Hier unmöglich Daher Wertersatz, 818 II Ergebnis Anspruch K gegen B auf Zahlung der 25 aus 812 I 1 Alt. 1 (+) Teil 2 V gegen K auf Bezahlung aus 433 II I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer KV a) Angebot durch V (+), unter Bezugnahme auf seine Verkaufsbedingungen b) Annahme durch K (-), da ABG von denen des V abweichen Die Annahme gilt als neuer Antrag, 150 II c) Annahme des V Frühere Rspr.: Theorie des letzten Wortes Wegen 150 II gelten bei Vertragerfüllung die zuletzt gestellten AGB 8
Der Antrag mit den neuen AGB wird mit der Leistungserbringung bzw. Leistungsentgegennahme angenommen Contra: Dann müssten sich die Parteien immer wieder gegen die Einbeziehung der gegnerischen AGB zur Wehr setzen, obwohl beide letztlich einen wirksamen Vertrag wollen h.m.: Gem. 154 I ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden soll, hier AGB Aber: Die Auslegungsregel ist ausgeschlossen, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehenden Lücken ausfüllen lassen Ein solcher Wille ist idr zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einverständnis mit der Durchführung des Vertrages begonnen haben Der Vertrag ist wirksam Soweit die AGB übereinstimmen, werden sie Vertragsbestandteil, sog. Prinzip der Kongruenzgeltung; an die Stelle der nichteinbezogenen AGB tritt gem. 306 das dispositive Gesetzesrecht 2. Zwischenergebnis Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Anspruch untergegangen und durchsetzbar Rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden (-) III. Ergebnis Anspruch V gegen K aus 433 II (+) 9