Rund um die Betriebsratswahl



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Transkript:

1 Rund um die Betriebsratswahl Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, vom 1. März bis 31. Mai 2014 finden turnusgemäß die nächsten Betriebswahlen statt. Damit die Betriebsratsarbeit problemlos weitergeht bzw. anfängt, solltet Ihr frühzeitig mit den Wahlvorbereitungen beginnen. Neben der geeigneten Kandidatensuche sind beim Wahlverfahren eine Menge Fristen und Formalien zu beachten. Nur durch eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung könnt Ihr die Gefahr einer Wahlanfechtung verhindern! In unseren Wahlvorstandsschulungen haben wir Euch die Kenntnisse, die Ihr für die Durchführung einer erfolgreichen Betriebsratswahl benötigt vermittelt. Im Folgenden haben wir für Euch eine kurze Checkliste mit den wichtigsten Fragen & Antworten Rund um die Betriebsratswahl zusammengestellt, mit der ihr den Verlauf nochmals überprüfen könnt. Darüber hinaus findet Ihr im Anhang (Teil III) detaillierte Ablaufpläne zu den verschiedenen Wahlverfahren. Sollte in Eurem Betrieb noch kein Betriebsrat existieren, so unterstützen wir Euch auch bei der Vorbereitung und Gründung eines neuen Betriebsrats! Weiterhin möchten wir euch auch auf unsere Grundlagenschulungen, für die Neu - Betriebsrätinnen und Betriebsräte hinweisen, die für deren Arbeit unerlässlich sind. Selbstverständlich ist auch für die alten Hasen und wiedergewählten genug im Angebot. Bei weiteren Fragen und Anregungen habt Ihr aber auch jederzeit die Möglichkeit uns anzurufen wir helfen Euch gern weiter! Wir wünschen Euch viel Erfolg! Mit kollegialen Grüßen Das Team von Arbeit & Lernen Detmold

2 Checkliste mit den wichtigsten Fragen Rund um die Betriebsratswahl Wer kann die Initiative zur Gründung eines Betriebsrates ergreifen? Besteht in Eurem Betrieb noch kein Betriebsrat, so müsst Ihr in einer Betriebsversammlung, zu der drei Arbeitnehmer/innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und ein mindestens dreiköpfiger Wahlvorstand bilden. Besteht bereits ein Betriebsrat, so benennt dieser den Wahlvorstand. 1. Wer ist wahlberechtigt? Das ist in 7 S.1 BetrVG geregelt. Wahlberechtigt ist jede/r, die/der a) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und b) am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt ist Dazu zählen selbstverständlich auch ausländische Mitarbeiter/innen, Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, Arbeitnehmer/innen in Mutterschutz oder Elternzeit, Leiharbeitnehmer/innen in dem entleihenden Betrieb, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Dann sind sie bereits am ersten Tag ihrer Tätigkeit wahlberechtigt gem. 7 S.2 BetrVG. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, Helfer im freiwilligem Jahr und freie Mitarbeiter/innen. 2. Wer kann für das Amt eines Betriebsrats kandidieren? Nach 8 Abs.1 BetrVG gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Wahlrecht, allerdings muss mindestens eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit vorliegen. Ausnahmsweise bedarf es dieser Frist nicht, sofern der Betrieb weniger als sechs Monate besteht gem. 8 Abs. 2 BetrVG. Zu beachten ist, dass auch Mitglieder des Wahlvorstandes wählbar sind. 3. Welche Besonderheit ist bei den Leiharbeitnehmer/innen zu berücksichtigen? Sie können nicht in den Betriebsrat gewählt werden! Bei der Ermittlung der für die Wahlberechtigung nach 7 Satz 2 BetrVG erforderlichen Beschäftigungsdauer kommt es auf die Dauer der geplanten Beschäftigung an. Überlassene Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift sind daher auch wahlberechtigt, wenn der Wahltag zugleich ihr erster Einsatztag ist, sofern eine Beschäftigungsdauer von länger als drei Monaten vorgesehen ist. Andererseits liegt die Wahlberechtigung auch vor, wenn zwar eine Beschäftigungsdauer von drei Monaten oder kürzer vorgesehen wurde, die tatsächliche Beschäftigung am Wahltag aber die Dauer von drei Monaten überschritten hat. 4. Dürfen Bufti s (Bundesfreiwilligendienst) wählen? Mit Wirkung zum 1.7.2011 ist der Zivildienst durch den Bundesfreiwilligendienst ausgesetzt worden. Das BFDG sieht vor, das die Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst eine Alimentierung erhalten. Der Bund und der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle nach 8 Abs.1 BFDG eine schriftliche Vereinbarung ab.

3 Ein Arbeitsvertrag mit der Einsatzstelle wird nicht abgeschlossen. Nach 10 BFDG wählen die Freiwilligen Sprecher, die ihre Interessen u.a. gegenüber der Einsatzstelle vertreten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Betrieb und daher nicht wahlberechtigt sind. Auch wenn es ausdrücklich nicht geregelt ist, kommen bestimmte Beteiligungsrechte des BR in Betracht. Das gilt beispielsweise für 99 BetrVG. So können Zustimmungsverweigerungsgründe nach dieser Bestimmung vorliegen, wenn der Einsatzbereich nicht 3 Abs.1 BFDG entspricht ( 99 II Nr.1 BetrVG) oder wenn die Schaffung von Stellen die kollektiven Interessen der Belegschaft dadurch berührt, dass die Gefahr der Verdrängung bereits Beschäftigter AN besteht ( 99 II Nr.3 BetrVG). Ebenso sind Personen im freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr weder Arbeitnehmer noch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des 5 Abs.1 BetrVG und somit nicht wahlberechtigt. 5. Wann sind Betriebsratswahlen? Nach 13 I S.1 BetrVG finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai Die Wahlen zum Betriebsrat statt turnusgemäß werden die nächsten Wahlen 2010 durchgeführt. Die Amtszeit beginnt mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates. Sollte in Eurem Betrieb noch kein Betriebsrat existieren, so ist die Neugründung zu jeder Zeit möglich. In diesem Fall beginnt die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. 21 BetrVG. 6. Wann besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Betriebsratswahl? Dies richtet sich nach 13 Abs. 2 BetrVG: Mit Ablauf von 24 Monaten ab der Wahl, die Beschäftigtenzahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 % verändert; die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist; ein Rücktrittsbeschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder vorliegt; die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde; der Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde, oder im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

4 7. Welches Wahlverfahren Anwendung? Je nach Betriebsgröße findet das vereinfachte oder das normale Wahlverfahren Anwendung. Um zu entscheiden, welches Wahlverfahren bei Euch Anwendung findet, muss ermittelt werden, wie viele wahlberechtigte Beschäftigte in der Regel in Eurem Betrieb tätig sind. In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss zwingend das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden gem. 14a Abs.1 BetrVG. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber freiwillig die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren gem. 14a Abs. 5 BetrVG. In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das normale Wahlverfahren durchzuführen. Das vereinfachte Wahlverfahren teilt sich auf in ein zweistufiges und in ein einstufiges Wahlverfahren. Vorrangig findet das einstufige Verfahren Anwendung. Das zweistufige Verfahren ist nur dann anzuwenden, wenn die Betriebsratswahl von den Arbeitnehmern eines bisher betriebsratslosen Betriebes selbst initiiert wird. In diesem Fall muss auf einer ersten Wahlversammlung zunächst ein Wahlvorstand gewählt werden; eine Woche später muss die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats stattfinden. Das Einreichen von Wahlvorschlägen richtet sich grundsätzlich nach den Regeln für des normale Wahlverfahren, kann allerdings nur bis zum Ende der ersten Wahlversammlung erfolgen, da im Anschluss daran die gültigen Wahlvorschläge bekannt gemacht werden müssen. Die zur ersten Wahlversammlung Einladenden genießen im Zeitraum zwischen Aushang der Einladung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz! 8. Wie bildet man einen Wahlvorstand? Sofern noch kein Betriebsrat in Eurem Betrieb besteht, der einen Wahlvorstand bestellen kann, müsst Ihr zu einer Betriebsversammlung einladen. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer Eures Betriebes können zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen gem. 17 Abs. 3 i.v.m. 28 Abs.1 WO. Sofern einer Eurer Kollegen Mitglied einer Gewerkschaft ist, könnte auch die Gewerkschaft zu dieser Betriebsversammlung einladen gem. 17 Abs. 3 BetrVG. Danach solltet Ihr einen Versammlungsleiter wählen, um die geordneten Versammlungsablauf zu garantieren. Vorschläge hierzu kann jeder Arbeitnehmer im Betrieb machen. Es gibt keine Formvorschriften für die Wahl des Versammlungsleiters. Eine offene Abstimmung durch Handzeichen reicht aus. Zum Versammlungsleiter ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Alle Teilnehmer können Vorschläge zur Wahl des Wahlvorstandes in der Betriebsversammlung machen. Werden mehr als drei Kandidaten vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen, die in einem einheitlichen Wahlgang stattfindet. Voraussetzung ist, dass der Kandidat mehr als 50 % der Stimmen von der, an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer, erhält. Sollte es nach dem Wahlgang keine drei Arbeitnehmer geben, die mehr als 50% der Stimmen erhalten, so ist noch einmal abzustimmen. Führt auch dies zu keinem Ergebnis, so, kann der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt werden

5 9. Wann findet die Betriebsratswahl statt? Grundsätzlich während der Arbeitszeit im Betrieb. Den Beschäftigten steht ein Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger zusätzlicher Wegezeiten in Höhe der Vergütung für gewöhnliche Arbeitszeit zu. Besondere Fahrtkosten müssen erstattet werden. Die Versammlung kann auch außerhalb des Betriebs z.b. in einer Gaststätte und auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, sofern hierfür ein zwingender Grund vorliegt. Der Arbeitgeber hat dann auch diese Kosten als Teil der Kosten der Betriebsratswahl zu tragen gem. 20 Abs.3 BetrVG. 10. Was sind die Aufgaben eines Wahlvorstandes? Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer den Vorsitz übernimmt. Zu seinen Aufgaben zählen: Aushang des Wahlausschreibens; Aufstellung der Wählerliste; Entgegennahmen und Aushang der Wahlvorschläge; Organisation und Leitung der Wahl; Auszählung der Stimmen und Verkündung des Wahlergebnisse. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben werden die Mitglieder des Wahlvorstandes von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt. Die Betriebsratswahl wird durch die/den Vorsitzende/n des Wahlvorstands eingeleitet, welche/r die erste Wahlvorstandssitzung einberuft. In dieser ersten Sitzung können Wahlhelfer/innen bestimmt werden und der Wahlvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Alle Beschlüsse des Wahlvorstands bedürfen einer einfachen Mehrheit und müssen von der/dem Vorsitzende/n und einem stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet werden gem. 1 Abs. 3 WO. 11. Was muss der Wahlvorstand bei ausländischen Arbeitnehmern berücksichtigen? Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ausländische Arbeitnehmer/innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Erlass des Wahlausschreibens über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlaglisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. In der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften! 12. Wie erstellt man eine Wählerliste? Zunächst muss der Wahlvorstand die Wahlberechtigung feststellen und eine Wählerliste erstellen gem. 30 WO. Die Wählerliste muss vor Erlass des Wahlausschreibens, mit welchem das eigentliche Wahlverfahren eingeleitet wird, vorliegen. Dies erfolgt durch Beschluss des Wahlvorstandes. In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer getrennt nach Frauen und Männern einzutragen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und innerhalb der Geschlechter in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Es ist weiter darauf zu achten, dass die von anderen Arbeitgebern überlassenen, sog. unechten Leiharbeitnehmer in der Wählerliste gesondert gekennzeichnet werden. Der Wahlvorstand behält das Original der Wählerliste bei seinen Unterlagen. Es ist darauf zu achten, dass die Fotokopie der Wählerliste nicht die Geburtsdaten der Wahlberechtigten enthalten soll. In dem Zeitraum zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der

6 Stimmabgabe muss die Wählerliste für die Beschäftigten an einer Stelle im Betrieb so ausgelegt werden, an der alle Einblick nehmen können. Wir empfehlen, die Wählerliste im Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder ggf. am Arbeitsplatz der/des Wahlvorstandsvorsitzenden auszulegen. In zersplitterten Betrieben ist es sinnvoll, einen Abdruck der Wählerliste an mehreren Stellen auszulegen. Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, in die Wählerliste Einblick zu nehmen. 13. Woher erhält man die Auskünfte für die Wählerliste? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Hierfür sollte der Wahlvorstand dem Arbeitgeber schriftlich mit Fristsetzung auffordern, die notwendigen Informationen zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann der Wahlvorstand gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 14. Was sind Mindestsitze? Gemäß 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, welches sich innerhalb des Betriebs in der Minderheit befindet, mindestens entsprechend seines zahlenmäßigen Verhältnisses im Betrieb auch im Betriebsrat vertreten sein. Dadurch soll die Chancengleichheit von Frauen gewährleistet werden. Aus diesem Grund muss der Wahlvorstand bereits vor Erlass des Wahlschreibens das Geschlecht, welches sich in der Minderheit befindet, bestimmen und die entsprechende Aufteilung der Betriebsratssitze nach dem d'hondt'schen System berechnen. 15. Wie mache ich die Wählerliste bekannt? Dies richtet sich nach 2 Abs.4 WO. Der Wahlvorstand muss die Wählerliste und die Wahlordnung im Betrieb zur Einsichtnahme auslegen. Eine zusätzliche Bekanntmachung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ist möglich. Die Bekanntgabe in ausschließlich elektronischer Form ist nur zulässig, sofern alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. 16. Wie wird eine die Wahl eingeleitet? Mit dem Wahlausschreiben werden die Betriebsratswahlen eingeleitet. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Für die Wahl und Vorbereitung der Wahl bestehen zwingende gesetzliche Vorschriften! 17. Welchen Inhalt hat das Wahlausschreiben? Das Wahlausschreiben beinhaltet gem. 3 WO im normalen Verfahren u.a.: Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe; Informationen über die Briefwahl; Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerliste; Fristen zur Einreichung der Kandidatenvorschläge;

7 einen Verweis, dass: - das Wahlrecht nur für auf der Liste aufgeführte Arbeitnehmer/innen besteht und - Einsprüche nur schriftlich innerhalb der zweiwöchigen Frist möglich sind, wobei der Tag, an dem die Frist abläuft, angegeben werden muss; Wenn der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, die prozentualen Anteile von Männern und Frauen im Betrieb sowie einen Hinweis auf die Minderheitensitze- Regelung; Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die entsprechenden Minderheitensitze; die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss; den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag der Gewerkschaft von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss; den Hinweis, dass für die Abgabe von Wahlvorschlägen in Form von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eine Frist von zwei Wochen besteht und die Angabe des letzten Tages der Frist; den Hinweis, dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und nur innerhalb der zweiwöchigen Frist möglich ist; Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen, Ort; Tag und Zeit der Stimmabgabe (während der Arbeitszeit); Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge etc. abzugeben sind; Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. Beim einfachen Verfahren müssen folgende zusätzlichen Angaben gemacht werden: Die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss; der Hinweis, dass Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden müssen (Angabe des letzten Tages der Frist). 18. Was ist bei den Wahlvorschlägen zu überprüfen? Neben der Fristeinhaltung hat der Wahlvorstand zu überprüfen, ob und inwieweit die Wahlvorschläge ordnungsgemäß und damit gültig sind. Der Wahlvorschlag besteht aus zwei Teilen. Der eine Teil enthält die Kandidatenvorschläge und der andere Teil die Unterzeichner des Wahlvorschlages, sog. Stützunterschriften. Die Wahlvorschläge sollten doppelt so viele Kandidaten aufweisen, wie bei der Wahl Betriebsratsmitglieder zu wählen sind gem. 6 Abs. 2 WO, damit genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind. Zu beachten ist, dass nur jeweils ein/e Wahlberechtigte/r nur einen Wahlvorschlag unterstützen kann und dass jede/r Kandidat/in nur auf einer Liste kandidieren darf. Ferner muss die/der Kandidat/in ihr/sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur erklären.

8 19. Wie wird die Stimme abgegeben? Im normalen Wahlverfahren erfolgt die Stimmenabgabe persönlich und geheim im Wahlraum. Der Wahlvorstand händigt der/dem Wähler/in den Stimmzettel zusammen mit einem Umschlag aus. Nach der Stimmabgabe wirft di/der Wähler/in den Stimmzettel in eine Wahlurne und wird in der Wählerliste abgehakt. Es gibt auch die Möglichkeit der Briefwahl gem. 24 ff. WO, sofern die Beschäftigten am Tag der Wahl wegen der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein können. Diese erhalten ihre Wahlunterlagen für die Briefwahl ohne Aufforderung vom Wahlvorstand. Das Gleiche gilt auch für diejenigen, die aus persönlichen Gründen nicht im Betrieb anwesend sein können, z.b. wegen Krankheit oder Urlaub. Die Briefwahlunterlagen müssen dann jedoch ausdrücklich vom Wahlvorstand angefordert werden. Im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren findet eine Woche nach der ersten Betriebsversammlung die zweite Wahlversammlung statt, in der der Betriebsrat in geheimer Abstimmung gewählt wird. Auch in diesem Verfahren besteht die Möglichkeit zur Briefwahl, der so genannten nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe. Spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden, dass man diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte. 20. Listen oder Personenwahl? Das regelt 14 Abs.2 WO. In Betrieben, in denen mehr als drei Betriebsratsmitglieder gewählt werden, kann die Ermittlung der Wahlbewerber nur über Vorschlagslisten erfolgen. In kleineren Betrieben gilt das Prinzip der Mehrheitswahl. Im normalen Wahlverfahren findet daher bei mehreren gültigen Vorschlagslisten die sog. Verhältniswahl statt. Die Beschäftigten können nur eine Stimme für eine Liste abgeben. Für das Einreichen der Vorschlagslisten gilt die zweiwöchige Frist nach Erlass des Wahlausschreibens. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Wird jedoch innerhalb der Frist keine gültige Liste eingereicht, so besteht die Möglichkeit einer einwöchigen Nachfristsetzung. Bei nur einer gültigen Vorschlagsliste, sog. Personenwahl, können die Beschäftigten so viele Stimmen abgeben wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es dürfen allerdings auf keinen Fall mehr Bewerber angekreuzt werden. Sonst ist der Stimmzettel ungültig! In kleineren Betrieben gilt das Prinzip der Personenwahl. Wurde beim Wahlvorstand nur eine Vorschlagsliste abgegeben, so erfolgt eine Mehrheitswahl und keine Verhältniswahl. Auf den Stimmzetteln werden alle Bewerber in derselben Reihenfolge wie auf der Vorschlagsliste aufgeführt. Jede/r Wähler/in hat so viele Stimmen wie Betriebsratssitze zu vergeben sind, allerdings darf pro Kandidat/in nur eine Stimme vergeben werden. Die Verteilung der Betriebsratssitze erfolgt entsprechend der erhaltenen Stimmen, allerdings muss auch bei einer Mehrheitswahl zuerst das Minderheitengeschlecht berücksichtigt werden. Ansonsten ist der Ablauf derselbe wie bei einer Verhältniswahl 21. Wie viel Betriebsratsmitglieder könnt Ihr wählen? Das ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten die regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer/innen, sofern sie im Betrieb beschäftigt sind, zählen mit BAG v.13.03.2013-7abr 69/11. Maßgebend ist 9 BetrVG. In der Regel besteht der Betriebsrat bei: 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern. 9 22. Wie wird das Wahlergebnis festgestellt? Der Wahlvorstand zählt die Stimmen öffentlich aus gem. 13 WO, damit die Mitarbeiter/innen die Möglichkeit haben, bei der Auszählung anwesend zu sein. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl muss die Auszählung der Stimmen erfolgen (spätestens am nächsten Arbeitstag). Der Wahlvorstand prüft, ob die abgegebenen Stimmen gültig sind und stellt das Wahlergebnis fest. 23. Was passiert nach Feststellung des Wahlergebnisses? Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift erstellen, welche von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben werden muss (gem. 23 WO). Gemeinsam mit den Wahlakten ist die Wahlniederschrift mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit des neuen Betriebsrats aufzubewahren. 24. Was muss die Wahlniederschrift enthalten? Die Wahlniederschrift muss enthalten: die Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen; die Zahl der ungültigen Stimmen; die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen ggf. besondere während der Betriebsratswahl aufgetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. Eine Kopie der Wahlniederschrift schickt der Wahlvorstand an den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. 25. Was ist bei der Wahlbenachrichtigung zu beachten? Der Wahlvorstand muss nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich die neu gewählten Betriebsratsmitglieder von ihrer Wahl unterrichten (gem. 17 WO). Eine mündliche oder telefonische Mitteilung genügt nicht. Nach Zugang der Benachrichtigung müssen die neu Gewählten innerhalb von drei Arbeitstagen erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nach Verstreichen der Frist gilt die Wahl als angenommen. Lehnt ein/e Gewählte/r die Wahl ab, so tritt an ihre/seine Stelle die/der nicht gewählte Bewerber/in mit der nächst höchsten Stimmenzahl. Eine Besonderheit gilt bei der Wahl, sofern der Gewählte dem Minderheitengeschlecht angehört. In diesem Fall tritt an ihre/seine Stelle der nicht gewählte Bewerber/in des Minderheitengeschlechts mit der nächst höchsten Stimmenzahl, sofern das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach 15 Abs. 2 BetrVG zustehende Mindestsitze erhalten würde. 26. Wie wird die Frist berechnet? Die Fristberechnung richtet sich nach 41 WO i.v.m. 187 Abs. 1 sowie 188 Abs.1, 2 BGB. Mit Zugang der Mitteilung fängt die Dreitagesfrist an zu laufen. Sofern das Fristende auf einen Tag, der kein Arbeitstag ist, fällt, läuft die Frist erst am darauf folgenden Arbeitstag ab. Gehören Samstage, Sonntage oder Feiertage zu den regelmäßigen Arbeitstagen für die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft, dann zählen diese Tage als Arbeitstage für das Fristende.

10 27. Wie wird das Wahlergebnis bekannt gegeben? Die Benachrichtigung richtet sich nach 18 WO. Das Wahlergebnis muss an der gleichen Stelle, an der auch das Wahlausschreiben aushängt, bekannt gegeben werden. Wenn das endgültige Wahlergebnis feststeht muss sofort die Bekanntgabe erfolgen. Die Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein. 28. Welche Fristen beginnen mit der Bekanntgabe? Mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beginnen folgende Fristen: Innerhalb von zwei Wochen kann die Betriebsratswahl angefochten werden gem. 19 Abs. 2 BetrVG; Wenn der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt ist, beginnt die Amtszeit eines Neuen erst jetzt. Deshalb ist es wichtig, alle bereits genannten Fristen zu beachten, damit keine betriebsratslose Zeit eintritt. 29. Wie erfolgt die Konstituierung des Betriebsrats? Ist nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, so ist dieser mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses konstituiert. Ist ein mehrköpfiger Betriebsrat gewählt worden, so bedarf es einer konstituierenden Sitzung. Der Wahlvorstand muss innerhalb eine Woche nach dem letzten Wahltag zur konstituierenden einladen 29 BetrVG. 30. Wann besteht die Möglichkeit einer Wahlanfechtung? Grundsätzlich ist eine Anfechtung möglich bei Verstößen gegen wesentliche Vorschriften: des Wahlrechts der Wählbarkeit des Wahlverhaltens 31. Wann liegt ein Verstoß gegen das Wahlrecht vor? Ein Verstoß gegen das Wahlrecht liegt vor, wenn die Bestimmungen des 7, 8 BetrVG nicht eingehalten wurden, z.b. bei unrichtigen Wählerlisten. 32. Wer darf anfechten? Das BetrVG enthält keine besonderen Regelungen die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl betreffend. Somit gilt, dass die Feststellung der Nichtigkeit von jedermann geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung hat. 33. Welche Rechtsfolge tritt durch die Anfechtung ein? Bei besonders groben und offensichtlichen Verstößen gegen die gesetzlichen Wahlregelungen kommt die Nichtigkeit in Betracht. Darunter fallen u.a. folgende Verstöße: der Wahl eines betriebsfremden Arbeitnehmers; oder einer Wahl ohne Vorschlagslisten; oder Wahl des Wahlvorstands; oder Fälschung von Briefwahlunterlagen.

11 Normales Wahlverfahren Bestellung des Wahlvorstandes 10 Wochen vor Amtszeitende 1. Sitzung des Wahlvorstandes Aufstellung der Wählerlisten Abstimmung mit dem Sprecherausschuss der Leitenden Angestellten > 2 Wochen Vorbereitung des Wahlausschreibens Wahlausschreiben < 2 Wochen < 2 Wochen Einsprüche gegen Wählerliste Einreichung der Vorschlaglisten beim WV möglichst < 2 Tage VW-Entscheidung über Einspruch Prüfung der Vorschlaglisten < 3 Arbeitstage Mängelbeseitigung > 6 Wochen Bekanntgabe der Vorschlaglisten > 1 Woche

12 Stimmabgabe öffentliche Auszählung < 1 WOCHE Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Konstituierende Sitzung > 1 Woche vor Amtsende Amtszeitende alter BR

13 Vereinfachtes, einstufiges Wahlverfahren Bestellung des Wahlvorstandes 4 Wochen vor Amtszeitende Sitzung des Wahlvorstandes Aufstellung der Wählerlisten Abstimmung mit dem Sprecherausschuss der Leitenden Angestellten Vorbereitung des Wahlausschreibens Wahlausschreiben < 2 Wochen Einsprüche gegen Wählerliste < 2 Wochen Einreichung der Vorschlaglisten beim WV VW-Entscheidung über Einspruch < 2 Tage Prüfung der Vorschlaglisten < 3 Arbeitstage Mängelbeseitigung > 6 Wochen Bekanntgabe der Vorschlaglisten > 1 Woche

14 Stimmabgabe auf der Wahlversammlung öffentliche Auszählung < 1 WOCHE Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Konstituierende Sitzung > 1 Woche vor Amtsende Amtszeitende alter BR

15 Vereinfachtes, zweistufiges Wahlverfahren Einladung zur 1. Wahlversammlung mindestens 7 Tage vor der 1. Wahlversammlung 1. Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes Unverzüglich nach der Wahl noch auf 1. Wahlversammlung Erstellung der Wählerliste/Vorbereitung des Wahlausschreibens Unverzüglich nach der Wahl noch auf 1. Wahlversammlung Erlass des Wahlausschreibens (Auslegung d. Wählerliste u. Wahlordnung) Wahlausschreiben < 3 Tage Ende 1. Wahlversammlung Einsprüche gegen Wählerliste Einreichung der Vorschlaglisten beim WV Auf der 1. Wahlversammlung VW-Entscheidung über Einspruch Prüfung der Vorschlaglisten Auf der 1. Wahlversammlung Mängelbeseitigung Auf der 1. Wahlversammlung Bekanntgabe der Vorschlaglisten 1 Woche

Stimmabgabe auf der 2. Wahlversammlung ggf. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe 16 öffentliche Auszählung < 1 WOCHE Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Konstituierende Sitzung