Eigentumsordnung für Mobilitätsdaten Dr. Sönke E. Schulz juristischer Experte und Dr. Ilja Radusch technischer Experte als Mitautoren der Studie von Partnerschaft Deutschland www.bmvi.de
Gibt es Dateneigentum? Und was ist das überhaupt? Begriff Dateneigentum de lege lata Dateneigentum de lege ferenda und Alternativen Denkbarer Zuordnungsansatz Handlungsempfehlungen
Datenerzeugung und -speicherung bereits vor Mobilvernetzung relevant 02. August 2017 3
Dateneigentum begriffliche Annäherung Festzustellen ist zunächst, dass Daten keine Sachen i. S. d. 90 BGB sind. Hierzu zählen nur körperliche Gegenstände (in den drei Aggregatzuständen fest, flüssig und gasförmig): erfasst ist das physische Trägermedium, auf dem sich die Daten befinden, nicht aber die einzelnen Daten als solche, die letztlich nur elektrische Spannungszustände bilden. 903 S. 1 BGB regelt daher jedenfalls nicht direkt die Beziehung von Personen zu Daten. Der Begriff Dateneigentum wird daher zunächst beschreibend für eine rechtliche Zuordnung zu einem Verfügungsberechtigten verwendet. Ob diese Verfügungsberechtigung dem Sacheigentum entspricht, in Anlehnung an das Urheberrecht oder andere Immaterialgüterrechte oder als Leistungsschutzrecht ausgestaltet ist bzw. werden sollte, ist davon zu trennen! 02. August 2017 4
Dateneigentum ist nur auf den ersten Blick ein absolutes Recht 02. August 2017 5
Im geltenden Recht existiert kein Dateneigentum Unterschiedliche Rechtsgebiete stellen Teilregelungen dar: Datenschutzrecht Urheberrecht Strafrecht ( 303a StGB) Lauterkeitsrecht (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) allgemeines Zivilrecht (sachgenerierte Daten als Früchte oder als Nutzungen) Zwischenfazit: Kein Dateneigentum de lege lata und faktische Herrschaft als Äquivalent zum rechtlichen Eigentum! 02. August 2017 6
Der Umgang mit Daten wird durch unterschiedliche Zuordnungsansätze erschwert 02. August 2017 7
Nur gesetzliche Anerkennung kann Immaterialgüterrechte schaffen 02. August 2017 8
Das geltende Recht bietet Anhaltspunkte für eine sachgerechte Zuordnung von Daten Datenspezifische Ansätze Zuordnung zum Betroffenen im Sinne des Datenschutzrechts unternehmensbezogene Zuordnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Datenverwertungsrecht für personenbezogene Daten in Anlehnung an das Urheberrecht Gegenständliche (sachenrechtliche) Ansätze 903 BGB Dateneigentum folgt dem Eigentum an körperlichen Gegenständen Handlungsbezogene Ansätze Abstellen auf die geistige Schöpfung Abstellen auf die Investition Abstellen auf den Skripturakt 02. August 2017 9
Die Zuordnung zum wirtschaftlich Berechtigten ist sachgerecht (Kombinationsansatz) 02. August 2017 10
Diese Zuordnung könnte so formuliert werden: Verfügungsberechtigter der Daten ist, wer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Erstellung und Speicherung des Datums verantwortlich ist. Dies ist derjenige, der bei einer wirtschaftlichen Gesamtwürdigung des Erstellungsvorgangs die wesentliche Investition in die Datenerstellung vornimmt. Von einer wesentlichen Investition kann in der Regel ausgegangen werden, wenn eine unmittelbare Investition in die Datenerstellung vorgenommen wird, die Investition für den Vorgang der Datenerstellung von entscheidender Bedeutung ist und die getätigte Investition nicht schon anderweitig kompensiert worden ist. Indizien für eine Investition in diesem Sinne sind die wirtschaftliche Unterhaltung des datengenerierenden Gegenstandes, die Vornahme oder Initiierung der datengenierenden Handlung sowie das Sacheigentum am datengenerierenden oder datenspeichernden Gegenstand. 02. August 2017 11
Die Schaffung von Dateneigentum ist nicht die einzige Handlungsoption 02. August 2017 12
Die Etablierung von Dateneigentum ist ein längerfristiger Prozess 02. August 2017 13
2. Datenflüsse im Auto? Transparenz und Verständlichkeit herstellen
5 Fallstudien verdeutlichen Datenflüsse und Akteure 02. August 2017 15
Fahrer/-in, Hersteller Neue Akteur: Car-Sharing-Anbieter 02. August 2017 16
Vernetzte Entertainmentsysteme von Herstellern und Dritten 02. August 2017 17
Moblitäts-Apps nutzen Daten aus dem Fahrzeug 02. August 2017 18
Fahrzeug-zu-X Kommunikation für mehr Verkehrssicherheit 02. August 2017 19
Fallstudien und betrachtete Akteure zusammengefasst Fallstudien Fahrer Hersteller Car-Sharing- Anbieter Mobilitäts- dienste- plattform Mobilitätsdienst Anbieter Infrastruktur -betreiber 1. Kfz-Instandhaltung X X 2. Carsharing X X X 3. Mobilitätsdiensteplattform X X X 4. Mobilitätsdienste X X X X 5. Car-2-X Kommunikation X X X 02. August 2017 20
Welche Mobilitätsdaten werden im Fahrzeug erhoben? Fahrzeugdaten Statisch: Art (PKW, LKW), Abmessung, Dynamisch: Fehlerwerte, Sensorwerte, Positionsdaten Individuell: Standort, allg. Ortsangaben Aggregiert: Verkehrslage, Streckenauslastung Nutzerdaten Statisch: Zugangsdaten, Kontaktlisten, Dynamisch: Start/Ziel, Fahrverhalten, 02. August 2017 21
Transparenz und Verständlichkeit Der Datenpass Fahrer/-innen sollen verstehen können, welche und wofür die Mobilitätsdaten genutzt werden: Verkehrssicherheit Verbessung der Straßenverkehrssicherheit durch frei zugängliche Daten Aggregierte und anonymisierte Daten Dritte erhalten Daten für eigene Dienste Produktverbesserung Mobilitätsdaten werden für die Bereitstellung der Fahrzeugfunktionen erhoben und verarbeitet Personalisierte Dienste Nach Zustimmung und vertraglich geregelt erhalten Dritte Zugriff auf Mobilitätsdaten 02. August 2017 22
Mögliche Zustimmung und Transparenz durch den Datenpass Beispielnutzung der Datenpass-Icons in Fallstudie 1: Kfz-Instandhaltung Bei Fallstudie 1: Kfz-Instandhaltung werden dynamische Fahrzeugdaten (Motorschaden) für die Terminvereinbarung werden statische Nutzerdaten (Name, Telefonnummer) übermittelt. Übermitteln meint den rechtlichen Transfer zu Dritten (z.b. freie Werkstatt). 02. August 2017 23
Weiterer Vorschlag am Beispiel Car-Sharing Beispielnutzung der Datenpass-Icons in Fallstudie 2: Car-Sharing Bei Fallstudie 2: Car-Sharing werden bei der Anmeldung statische Nutzerdaten sowie die Fahrzeug-Position übermittelt. Während der Fahrt werden dynamische Daten für die Abrechnung erhoben und übermittelt. 02. August 2017 24
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Referat DG 13 Invalidenstraße 44 10115 Berlin Fachkonsultation-Datensouveraenitaet@bmvi.bund.de www.bmvi.de 02. August 2017 25