Kreditnehmer = Schuldner. Sicherungsgeber (Kreditnehmer oder ein Dritter)



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Transkript:

Das Bankrecht Geschäftsfeld Gründung, Finanzierung, Nachfolge Einführung Die Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem Unternehmen ist von vielen rechtlichen Verflechtungen geprägt. Die Spanne reicht von der Eröffnung eines Kontos bis zum Bankkredit. In der täglichen Beratungspraxis treten insbesondere folgende Problembereiche auf: Die Kreditsicherheiten Nachbesicherungsbegehren der Banken und Kündigung der Geschäftsbeziehung Der Zahlungsverkehr Der richtige Umgang des Unternehmers mit der Bank entscheidet über eine gute Geschäftsverbindung zum beiderseitigen Vorteil. Oftmals sind insbesondere im Bereich des Darlehens- und Kreditsicherheitenrechtes auch Familienangehörige und Freunde Teil der Bankverbindung. Umso mehr ist es wichtig, dass Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Bankrechtes bestehen. Diese sollen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, begrenzt auf oben genannte drei Gebiete, dargestellt werden. Es ist unbedingt wichtig, dass in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erfolgen muss. 1. Die Kreditsicherheiten 1.1. Einführung Die Banken verlangen bei Kreditausreichung neben dem eigentlichen Kreditvertrag ein zusätzliches Recht zur Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hierzu dienen die Kreditsicherheiten. Bank = Gläubiger Kreditnehmer = Schuldner Sicherungsnehmer Sicherungsgeber (Kreditnehmer oder ein Dritter) Die Sicherheit kann durch den Kreditnehmer selbst oder durch einen Dritten gestellt werden. Die Bank als Sicherungsnehmer hat aus der Sicherheit heraus einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber, der insbesondere im Verwaltungsfall relevant wird. Folgende Sicherheiten werden seitens der Banken vorzugsweise verlangt: die Bürgschaft die Sicherungsübereignung das Pfandrecht die Sicherungsabtretung Grundpfandrechte (Hypothek und Grundschuld) 1.2. Der Drittsicherungsgeber Der Drittsicherungsgeber ist nicht identisch mit der Person des Kreditnehmers, haftet jedoch für ihn gegenüber der Bank mit einer Sicherheit. 05.08.2013 Seite 1 von 12 www.schwaben.ihk.de

Unwirksamkeit der Sicherheitenbestellung Mit einem Drittsicherungsgeber kann, unabhängig von der Art der Sicherheit, in der Sicherungszweckerklärung lediglich ein sogenannter enger Sicherungszweck vereinbart werden. Enger Sicherungszweck Die zu sichernde Forderung (der Kredit bzw. die Kredite) ist im Sicherungsvertrag genau zu bezeichnen. Die Bürgschaft dient zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus folgenden Kreditvertrag: Barkredit über 150.000 EUR auf Kontonummer 7857123 vom... Kreditnehmer: Firma Muster GmbH Im Gegensatz hierzu gibt es den sogenannten weiten Sicherungszweck. Weiter Sicherungszweck Der Sicherungsgeber haftet für alle denkbaren Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer. Die Bürgschaft dient zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kreditnehmer zustehen. Dieser weite Sicherungszweck ist bei Drittsicherungsgebern unzulässig. Folge: Bestellung der Sicherheit ist unwirksam Ausnahmen 1. Die Sicherheit bleibt für den Kredit wirksam, der Anlass für die Bestellung der Sicherheit war 2. Die gesamte Sicherheit bleibt trotz weiten Sicherungszweckes wirksam, wenn der Sicherungsgeber mit dem Kreditnehmer wirtschaftlich und persönlich so eng verbunden ist, dass das Risiko künftiger, von der Sicherheit erfasster Verbindlichkeiten für ihn berechenbar und vermeidbar ist. der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Kredit nehmenden GmbH der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH. Sie haben selbst den entscheidenden Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe ein weiterer Kredit aufgenommen wird. Aus diesem Grunde kann mit Ihnen ein weiter Sicherungszweck vereinbart werden. 1.3. Die Bürgschaft Die Bürgschaft stellt eine typische Drittsicherheit dar. Kreditnehmer Bank Bürge Als Bürge können beispielsweise der Geschäftsführer, der Gesellschafter oder Familienangehörige sowie Freunde und weitere Dritte für eine Kreditverbindlichkeit einstehen. Form Ein Bürgschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine Bürgschaft per E-Mail ist demzufolge nicht möglich. Dies gilt auch für eine Bürgschaftserklärung per Telefax. Notwendig ist immer eine persönliche Unterschrift des Bürgen. 05.08.2013 Seite 2 von 12 www.schwaben.ihk.de

Ausnahme Eine Bürgschaft durch Kaufleute. Hierbei reicht eine formlose Bürgschaftsabgabe aus. Bürgschaft eines Lieferanten für die Schulden seines Abnehmers wird abgegeben. Der Geschäftsführer oder der Gesellschafter selbst sind jedoch keine Kaufleute i. S. d. HGB. Insofern haben diese das Schriftformerfordernis einzuhalten. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft Eine vom Bürgen unterschriebene Erklärung ist unwirksam, wenn diese sittenwidrig ist. In den letzten Jahren erging hierzu insbesondere im Zusammenhang mit der vermögenslosen Ehefrau zahlreiche Rechtsprechung. Im Einzelnen legt die Rechtsprechung folgende Grundsätze für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit fest: a) Näheverhältnis Der Bürge muss zum Hauptschuldner im persönlichen Näheverhältnis stehen. Ehegatte, Geschwister, Kinder, Großeltern oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Soweit der Kreditnehmer eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, kommt es auf das Näheverhältnis des Bürgen zu den Gesellschaftern oder Geschäftsführern der Gesellschaft an. b) Verwerfliches Verhalten Es muss ein verwerfliches Verhalten der Bank vorliegen. Dies kann sein: bei bewusstem Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen beim bewusstem Ausnutzen einer seelischen Zwangslage Die Ehefrau wird von dem Banker zur Unterschrift in der Weise gezwungen, dass die Schließung des Unternehmens noch einmal vor Augen geführt wird, wenn sie nicht unterschreibe. c) Krasse finanzielle Überforderung Auch wenn man dem Punkt b) verneinen sollte, kann eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft dann vorliegen, wenn der Bürge finanziell krass überfordert ist. Dabei sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung entscheidend. Soweit also eine Verbesserung oder Verschlechterung in den folgenden Jahren eintritt, sind diese für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht entscheidend. Eine finanzielle krasse Überforderung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Bürge aus seinem derzeitigen pfändbaren Einkommen nicht einmal die laufenden Zinsen der verbürgten Hauptschuld bezahlen kann. Neben dem Einkommen sind jedoch auch andere Vermögensgegenstände (Grundstücke u. ä.) mit zu berücksichtigen. So kann eine Immobilie, die bei Verwertung zu einer größeren Vermögensanhäufung beim Bürgen führt, wodurch dieser zur Rückzahlung befähigt wird, mit Berücksichtigung finden. 05.08.2013 Seite 3 von 12 www.schwaben.ihk.de

Ausnahme Beachte: Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft finden dann keine Anwendung, wenn der jeweilige Bürge einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung der Gesellschaft hat bzw. dieser die treibende Kraft des Unternehmens ist und mit der Übernahme der Bürgschaft eigene wirtschaftliche Interessen mit verfolgt. Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist, Handlungsbevollmächtigte u. a. Folge der Sittenwidrigkeit: Nichtigkeit der Bürgschaft Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts Weitere Anwendungsfälle: Die oben genannten Grundsätze sind auch auf den Schuldbeitretenden anwendbar. Durch einen Schuldbeitritt besteht eine eigenständige Verpflichtung des Beitretenden, weshalb die Bank ihre Ansprüche gegen den Beitretenden, unabhängig von ihren Ansprüchen gegen den Kreditnehmer, geltend machen kann. Die Ehefrau unterschreibt den Kreditvertrag mit. Soweit der Mitdarlehensnehmer nicht ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Kredit hat und er über die Verwendung des Kredites nicht gleichberechtigt mitentscheiden darf, ist er als bloßer Mithaftender zu beurteilen. Oben genannte Grundsätze der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft sind dann anwendbar. Verwertung der Bürgschaft Soweit der Bürge zahlt, gehen die vorhanden Sicherheiten (Hypothek, Pfandrecht, andere Bürgschaften) von der Bank auf den Bürgen über. Bei den sogenannten nicht akzessorischen Sicherheiten, wie z. B. Grundschuld, Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung kann der Bürge von der Bank Übertragung verlangen, soweit im Einzelfall auch alle Voraussetzungen vorliegen. Kündigung der Bürgschaft Der Bürge hat grundsätzlich das Recht zur Kündigung der Bürgschaft. Ein Geschäftsführer oder Gesellschafter hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn er aus der Gesellschaft ausscheidet. 05.08.2013 Seite 4 von 12 www.schwaben.ihk.de

Folgen der Kündigung: Die Haftung des Bürgen für den aktuellen Kreditsaldo im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bleibt bestehen. Haftet jedoch der Bürge für ein Kontokorrentkredit, führt eine Verringerung des Saldos nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung auch zu einer endgültigen Verringerung der Haftung des Bürgen. 1.4. Sicherungsübereignung Mit der Sicherungsübereignung wird das Eigentum an einem Sicherungsgut (beispielsweise Maschine) an den Sicherungsnehmer übertragen, wobei der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in seinen unmittelbaren Besitz behalten darf. Sicherungsgeber Sicherungsnehmer Sicherungsgut Sicherungsgut = unmittelbarer Besitz = mittelbarer Besitz Bei der Sicherungsübereignung sind evtl. Rechte Anderer bzw. vorrangige Rechte zu beachten. Wesentlicher Bestandteil So können wesentliche Bestandteile einer Sache bzw. wesentliche Bestandteile eines Grundstückes nicht Gegenstand einer Sicherungsübereignung sein. Hierzu zählen beispielsweise Fenster, Heizkörper und andere Bestandteile eines Gebäudes. Vermieterpfandrecht Ein weiteres entgegenstehendes Recht kann das sogenannte Vermieterpfandrecht sein. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich auf alle vom Vermieter in den Mietgegenstand eingebrachten Sachen. Soweit sich der jeweilige Mietgegenstand schon vor der Sicherungsübereignung im Mietraum befunden hat, würde vorrangig das Vermieterpfandrecht greifen und die Sicherungsübereignung damit wertlos sein. Anders ist es bei der sogenannten Raumsicherungsübereignung. Übereignung eines Warenlagers in einer angemieteten Werkhalle Hier hat die Rechtsprechung geurteilt, dass das Vermieterpfandrecht einer Raumsicherungsübereignung grundsätzlich vorgeht. 1.5. Das Pfandrecht Das Pfandrecht unterscheidet sich von der Sicherungsübereignung dadurch, dass beim Pfandrecht die Sache direkt an den Sicherungsnehmer (Bank) übereignet werden muss. Bei der Sicherungsübereignung verbleibt die Sache beim Sicherungsgeber, so dass er die Möglichkeit hat, die für die Darlehen rückzuzahlenden Raten zu erwirtschaften. Ein weiterer Nachteil des Pfandrechts ist die Anzeigepflicht bei der Verpfändung von Forderungen. 05.08.2013 Seite 5 von 12 www.schwaben.ihk.de

Der Sicherungsgeber verpfändet sein Sparguthaben auf dem Konto 0815 bei der Musterbank über 5.000 EUR. Die Verpfändung muss gegenüber der Musterbank angezeigt werden. Der Nachteil ist, dass der Vertragspartner von einem Kreditverhältnis mit einer Bank erfährt. Dies ist oftmals nicht gewollt. AGB-Pfandrecht Achtung: Auch wenn man ein Pfandrecht nicht vereinbart hat, gilt ein sogenanntes AGB-Pfandrecht. Durch das AGB- Pfandrecht erhält die Bank an allen Forderungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit der Bank und an allen Sachen des Kunden, die in den Besitz der Bank gelangen, ein Pfandrecht zur Sicherung ihrer Forderung gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung. Dazu gehören alle Guthaben des Kunden auf Giro-, Festgeld und Sparkonten sowie Wertpapiere, die bei der Bank auf einem Depot entsprechend verbucht sind. Das AGB-Pfandrecht umfasst auch zukünftige Guthaben. Schließfach Das bei einer Bank bestehende Schließfach ist jedoch nicht vom AGB-Pfandrecht umfasst. 1.6. Sicherungsabtretung Die Sicherungsabtretung von Forderungen Bei der Sicherungsabtretung ist im Gegensatz zur Verpfändung von Forderungen die Anzeige gegenüber dem Forderungsinhaber nicht notwendig. Aus diesem Grunde wird die Sicherungsabtretung oftmals vorrangig gewählt. Unwirksame Sicherungsabtretung Die Sicherungsabtretung ist dann unwirksam, wenn: 1. die Abtretbarkeit vertraglich ausgeschlossen worden ist 2. die Leistung ohne eine Veränderung ihres Inhaltes nur gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger erbracht werden kann. Der höchst persönliche Anspruch auf die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist demzufolge nicht abtretbar. 3. eine Forderung ist nicht abtretbar, wenn sie unpfändbar ist. Demzufolge können nur die Forderungen abgetreten werden, die die Pfändungsgrenzen der 850 ff. ZPO überschreiten. Kollision der Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt Soweit das Unternehmen auch alle zukünftigen Forderungen an die Bank abtritt (Globalzession) und auf der anderen Seite ein sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt der Firma mit einem Lieferanten vereinbart worden ist, ist laut Rechtsprechung immer der verlängerte Eigentumsvorbehalt gegenüber der Globalzession vorrangig. Die Firma tritt an die Bank alle Ansprüche auf Forderungen gegenüber ihren eigenen Kunden ab (Globalzession). Gleichzeitig schließt die Firma mit einem Lieferanten einen Lieferungsvertrag ab, in dem vereinbart wird, dass die Firma die gelieferten Produkte an Drittkunden weiterverkaufen darf. Damit verzichtet der Lieferant auf sein Eigentumsvorbehalt. Im Gegenzug erhält der Lieferant jedoch den Anspruch der Firma aus Kaufvertrag gegenüber dem Kunden (sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall hat der verlängerte Eigentumsvorbehalt immer Vorrang. 05.08.2013 Seite 6 von 12 www.schwaben.ihk.de

Sicherungsabtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen Eine Abtretung des Arbeitseinkommens an die Bank ist grundsätzlich möglich. Jedoch ist ein evtl. vorhandenes Abtretungsverbot in Tarifverträgen oder in einer Betriebsvereinbarung bzw. im Individualvertrag zu beachten. Bei Beamten bedarf es einer vorherigen öffentlichen oder amtlichen Beglaubigung. Der Höchstbetrag der Abtretung von Ansprüchen auf Lohn darf 120 % des besicherten Kredites nicht übersteigen. Aus diesem Grunde ist der Betrag auch zu beziffern. 1.7. Grundschuld und Hypothek Ein geläufiges Sicherungsmittel ist insbesondere die Grundschuld. Die Hypothek spielt in der Praxis kaum eine Rolle mehr. Die Grundschuld kann auch ohne einem ausgereichten Kredit weiterhin als Sicherheit für die Bank bestehen bleiben. Insofern kann man für die im Grundbuch eingetragene Grundschuld wieder neue Kredite vereinbaren. 1.8. Übersicherung Ursprüngliche Übersicherung Wenn bei Vertragsschluss feststeht, dass in einem zukünftigen, noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung besteht, ist die gestellte Sicherheit sittenwidrig und damit nichtig. Bei der Bewertung werden Personalsicherheiten (Bürgschaft u. ä.) nicht mit einbezogen. Es wird angenommen, dass bei Globalsicherheiten dann eine ursprüngliche Übersicherung vorliegt, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als das dreifache übersteigt. Bei Sicherheiten, deren Wert keinen größeren Schwankungen unterliegt, liegt die Grenze bei dem 2-2 ½- fachen. Für einen Kredit über 5 Mio. EUR wird eine werthaltige Grundschuld in Höhe von 10 Mio. und eine Bürgschaft in Höhe von weiteren 10 Mio. hereingenommen. Da die Bürgschaft als Personalsicherheit nicht Eingang in die Berechnung findet, übersteigt die noch übrig gebliebene Sicherheit (Grundschuld) die Forderung um das zweifache. Eine ursprüngliche Übersicherung liegt somit nicht vor. Nachträgliche Übersicherung Soweit z. B. durch Zurückführung der Kreditsumme der realisierbare Wert von Kreditsicherheiten einen bestimmten Betrag (zwischen 110 und 120 %) im Verhältnis zur Kreditsumme übersteigt, besteht seitens des Sicherungsgebers ein Freigabeanspruch. Wann eine Übersicherung vorliegt, hängt von der Art der Sicherheit ab. 2. Das Nachbesicherungsbegehren der Banken und Kündigung der Geschäftsbeziehung 2.1. Das Nachbesicherungsbegehren Entsprechen den AGBs (Nr. 13) der Banken haben die Kreditinstitute einen Anspruch auf Besicherung, auch wenn sie zunächst ganz oder teilweise von einer Besicherung abgesehen haben. Dies ist an folgende Voraussetzung geknüpft: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden müssen sich nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder die schon vorhandenen Sicherheiten müssen sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Dieser Nachbesicherungsanspruch besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Soweit eine Nachbesicherung trotz Vorliegen der Voraussetzungen durch den Kunden nicht erfolgt, darf die Bank die Geschäftsverbindung kündigen. Auf diese Folge muss der Kunde vorab hingewiesen werden. 05.08.2013 Seite 7 von 12 www.schwaben.ihk.de

2.2. Kündigung der Geschäftsbeziehung Kündigungsrechte der Bank Im Gesetz sowie auch in den AGBs der Banken ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber oder auch Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht besitzt. Zwei wichtige Vorschriften sollen hierbei Erwähnung finden: Soweit ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz ausgereicht worden ist, ist eine Kündigung jederzeit mit einer Frist von drei Monaten seitens des Darlehensnehmers möglich. Soweit ein Festzinsdarlehen vereinbart worden ist, kann eine Kündigung erfolgen: a) nach Ablauf der Zinsbindung vor Fälligkeit, solang kein neuer Zinssatz vereinbart wurde oder b) bei einem Verbraucherdarlehen, dass nicht durch Grundpfandrechte besichert ist, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder c) ab 10 Jahre nach Auszahlung des Darlehens. Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn: a) der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. b) wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehen gefährdet ist. c) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachgekommen ist. Vorfälligkeitsentschädigung und Kündigungsgebühr Kündigt die Bank das Darlehensverhältnis, geschieht dies wegen einer entsprechenden Pflichtverletzung des Darlehensnehmers. Aus diesem Grunde kann mit der Kündigung eine pauschalisierte Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Eine Kündigungsgebühr ist jedoch unzulässig. Für Existenzgründer ist zu beachten, dass für sogenannte Existenzgründungsdarlehen die Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrages anwendbar sind, wenn der Nettodarlehensbetrag 50.000 EUR nicht übersteigt. Insofern gelten strengere Formvorschriften, die den Verbraucher und den Existenzgründer schützen sollen. 3. Der Zahlungsverkehr Im Rahmen des Zahlungsverkehrs geht es den Unternehmen insbesondere um die Überweisung, den Scheck- und Lastschriftenverkehr. Es stellt sich hierbei die Frage, inwiefern veranlasste Zahlungen wieder rückgängig gemacht werden können. Diese Problematik stellt sich jedoch erst dann, wenn der Unternehmer überhaupt ein Konto eröffnen darf. 3.1. Konto für Jedermann Der gesamte Zahlungsverkehr wird bargeldlos über Konten abgewickelt. Immer wieder kommt es vor, dass Banken und Sparkassen die Eröffnung eines Kontos ablehnen. Eine Kontoführungspflicht ergibt sich nicht pauschal, sondern ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies ergibt sich aus den Sparkassenverordnungen der Länder bzw. aus der freiwilligen Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Gewerbetreibende. 05.08.2013 Seite 8 von 12 www.schwaben.ihk.de

3.2. Überweisungsverkehr Überweisungsverkehr Überweisende Bank Bank des Begünstigten Überweisungsvertrag Gutschrift auf dem Empfängerkonto Überweisender = Schuldner Vertrag Begünstigter = Gläubiger Widerruf Der Schuldner weist seine Bank an, auf das Konto des Gläubigers einen bestimmten Betrag zu überweisen. Der Überweisungsauftrag ist solange widerruflich, solang er nicht vollständig ausgeführt ist. Der Überweisungsauftrag ist in dem Moment vollständig ausgeführt, in dem die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers erfolgt ist. Soweit ein Widerruf erklärt wird, ist dieser gegenüber der durch den Schuldner beauftragten Bank zu erklären. Ist der Bank des Begünstigten der Rückruf rechtzeitig zugegangen, hat sie die erlangte Deckung an die überweisende Bank zurückzugeben. Achtung: Ein direkter Widerruf des Überweisenden gegenüber der Bank des Begünstigten ist unwirksam. 05.08.2013 Seite 9 von 12 www.schwaben.ihk.de

3.3. Scheck Der Scheckverkehr Weiterleitung von Scheck bezogene Bank Inkassobank Belastung vom Konto Scheckeinreichung Gutschrift Schuldner = Aussteller Gläubiger = Schecknehmer Widerruf Durch die Einreichung eines Schecks bei der sogenannten Inkassobank wird beim Schuldner (Aussteller des Schecks) das Konto durch die eigene Bank belastet und beim Gläubiger (Schecknehmer) das Konto mit einer Gutschrift bedacht. Schecks können widerrufen werden. Der Widerruf kann nur beachtet werden, wenn er der bezogenen Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist. Die Pflicht zur Beachtung eines Widerrufs erlischt spätestens mit der Einlösung des Schecks oder wenn auch bei unverzüglicher Bearbeitung des Widerrufs durch die Bank die Stornierung der Belastungsbuchung innerhalb einer in den AGBs der Banken bestimmten Frist aus technischen oder anderen Gründen nicht mehr vorgenommen werden könnte. Eingelöst ist ein Scheck, wenn die bezogene Bank die Scheckanweisung des Ausstellers erfüllt. Dies ist der Zeitpunkt der Barauszahlung eines Barschecks an den empfangsberechtigten Vorleger oder die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Einreicherkonto. Liegt eine Vorbehaltsgutschrift auf dem Einreicherkonto vor, ist der Scheck gemäß AGB der Banken dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum übernächsten Bankarbeitstag rückgängig gemacht wird. Nicht eingelöst ist der Scheck, wenn die bezogene Bank dem Kontoinhaber, dem Einreicher oder der Inkassobank vor Ablauf der Stornierung mitteilt, der Scheck werde nicht eingelöst. 3.4. Lastschrift Man unterscheidet zwischen dem Abbuchungsauftragsverfahren und dem Einzugsermächtigungsverfahren. 05.08.2013 Seite 10 von 12 www.schwaben.ihk.de

Abbuchungsverfahren Bank des Schuldners Weitergabe der Lastschrift 1. Inkassobank Abbuchungsauftrag Einreichung der Belastung Lastschrift Gutschrift des Kontos auf Konto Schuldner Einzugsermächtigung Gläubiger =Zahlungsempfänger Einzugsermächtigungsverfahren Zahlstelle Weitergabe der Lastschrift 1. Inkassostelle Belastung des Kontos Einreichung der Lastschrift Gutschrift auf Konto Schuldner Einzugsermächtigung Gläubiger =Zahlungsempfänger Unterschied Der Unterschied zwischen dem Abbuchungsauftragsverfahren und dem Einzugsermächtigungsverfahren besteht darin, dass beim Einzugsermächtigungsverfahren der Schuldner gegenüber der Zahlstelle keine Erklärung abgibt. Es liegt somit keine Weisung des Schuldners an die Zahlstelle zur Einlösung vor. Im Verhältnis zum Schuldner ist die Zahlstelle demzufolge nicht berechtigt, das Konto des Schuldners zu belasten. Dies führt dazu, dass beim Einzugsermächtigungsverfahren der Schuldner 6 Wochen Zeit hat, der Belastung zu widersprechen. Die 6 Wochenfrist beginnt ab dem jeweiligen Rechnungsabschluss nach Belastungsbuchung. Soweit der Belastungsbuchung innerhalb dieser Frist keine Einwendung entgegensteht, gilt diese als Genehmigung. 05.08.2013 Seite 11 von 12 www.schwaben.ihk.de

3.5. Bankauskunft Bankgeheimnis Bankauskunft Grundsätzlich besteht ein Bankgeheimnis. Dieses Bankgeheimnis wird in der Weise begrenzt, dass auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Auskunftspflicht begründet werden kann. Dies ist z. B. bei Strafprozessen der Fall. Im Besteuerungsverfahren besteht eine bedingte Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden. Wenn Auskünfte seitens des Steuerpflichtigen nicht erteilt werden oder die Finanzbehörden erwarten müssen, dass sie nicht gegeben werden, ist auch die Bank zur Auskunft verpflichtet. Dies gilt auch im Steuerstrafverfahren. Aus den AGBs der Banken ergibt sich, dass Bankauskünfte unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden können. Bankauskünfte enthalten allgemein gehaltene Feststellung und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden, über seine Kreditwürdigkeit und über seine Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben zu Kontoständen, Depotguthaben oder sonstige den Kreditinstituten anvertraute Vermögenswerte sowie über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen sind nicht möglich. So können Banken Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht und keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte werden nur an eigene Kunden und an andere Kreditinstitute für deren eigenen Zwecke und für Zwecke ihrer Kunden erteilt. Dabei muss der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegen. Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz Plauen Zwickau Stand: 4/2010 Ansprechpartner: Gerhard Remmele Donaustraße 29 87700 Memmingen Tel 08331 8361-18 Fax 08331 8361-14 Gerhard.Remmele@schwaben.ihk.de 05.08.2013 Seite 12 von 12 www.schwaben.ihk.de