Verschattungsgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 85 Husum Shopping Center

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Transkript:

Verschattungsgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 85 Husum Shopping Center Endfassung Auftraggeber: Husum Shopping Center GmbH Schloßstraße 22 25813 Husum c/o Prelios Immobilien Management GmbH Dammtorstraße 12 20354 Hamburg Auftragnehmer: Evers & Küssner Stadtplaner Ferdinand-Beit-Straße 7b - 20099 Hamburg Projektbearbeitung: Dipl. -Ing. Dietmar Weiß Berichtsstand: 29. April 2016 Umfang: 24 Seiten zzgl. DVD-ROM mit Auswertungstabellen und -filmen

Inhaltsverzeichnis 1. Projektbeschreibung und Untersuchungsauftrag 1 2. Bewertungsmaßstab 2 3. Methodisches Vorgehen und Auswertung 5 4. Auswertung 7 5. Bewertung der Untersuchungsergebnisse für Planung und Bestandsbebauung 14 Anhang I Abbildungsverzeichnis IX

1. Projektbeschreibung und Untersuchungsauftrag In der Altstadt von Husum, auf dem Areal sowie auf angrenzenden Flächen des ehemaligen Kaufhauses (inkl. Parkhaus) der Firma Hertie, plant die Husum Shopping Center GmbH die Errichtung eines Einkaufszentrums mit den zugeordneten Technik- und Erschließungsflächen. Abb. 1. Verortung des Vorhabens im städtebaulichen Kontext / Schattenwurf 20. März, 12:00 Uhr Geplant ist, wie der abgebildete Entwurf von nps tchoban voss Architekten zeigt, die Realisierung eines Baukörpers, der sich in Nord-Süd-Richtung erstreckt und sich damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu den rückwärtigen Bereichen der Bebauung entlang der Straßen Neustadt, Schloßstraße und Schloßgang befindet. Infolge der Neuplanung des Gebäudes ist mit einer Verschattung dieses angrenzenden Gebäudebestandes zu rechnen. Die hier zu erwartenden Auswirkungen sind als abzuwägender Belang in das Bebauungsplanverfahren einzustellen, das die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung des Entwurfes darstellen soll. Aus diesem Grunde stellt das Verschattungsgutachten die zu erwartenden Auswirkungen dar und bewertet sie vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung. 1

2. Bewertungsmaßstab Für die Bewertung von Verschattung sind im Rahmen dieses Gutachtens unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen, die sich aus der betroffenen Nutzung ableiten. Grundlage für die Bewertung der Besonnung von Wohnungen ist zunächst die DIN-Norm 5034-1 von 2011, die im Hinblick auf Aufenthaltsräume folgende Aussagen trifft: Vor allem für Wohnräume ist die Besonnbarkeit ein wichtiges Qualitätsmerkmal, da eine ausreichende Besonnung zur Gesundheit und zum Wohlbefinden beiträgt. Deshalb sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betragen. Als Nachweisort gilt die Fenstermitte in Fassadenebene. (DIN 5034-1: 13) Bereits der Wortlaut des Normtextes impliziert, dass die hier formulierten Werte der Abwägung grundsätzlich zugänglich sind, und dass sie daher auch unterschritten werden können, wenn weiteren städtebaulichen Gründen ein größeres Gewicht zugesprochen wird. Dies entspricht sowohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2005 (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, Az. 4 A 4.04), als auch den einschlägigen Urteilen in weiteren Fällen. Im Übrigen sind insbesondere die Werte für den 17. Januar problematisch, da sie auf verdichtete innerstädtische Kontexte wie diese offensichtlich weder anwendbar sind 1, noch sich hinreichend fundiert herleiten lassen 2. Umgekehrt entbindet nach Auffassung des Niedersächsischen OVG auch eine Einhaltung der DIN-Werte den Plangeber nicht vom Abwägungsgebot (Urt. vom 16.01.2014, Az. 1 KN 61/12). In einem weiteren Urteil war das OVG Berlin der Auffassung, dass auch 2 h zur Tagundnachtgleiche in verdichteten innerstädtischen Lagen ausreichten (OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2004, Az. 2 S 43.04). Dagegen urteilt das OVG Berlin-Brandenburg am 30.10.2009, dass auch bei einer Unterschreitung dieses Wertes nicht automatisch von unzumutbaren Verschattungen ausgegangen werden kann. Entsprechend kann auch ein Wert von 2 h lediglich als Orientierungswert herangezogen werden (Az: 10 S 26.09). 1 Schmidt (1995), der in seinem Artikel Mindestbesonnung in Wohnungen (Forum Städte-Hygiene 46, S. 346-353) die Grundlage für die Wahl des 17. Januar formuliert, setzt in seinem Rechenmodell Abstandsflächen von 1,0 H voraus. Da aber der Verordnungsgeber der MBO auch bei Abstandsflächen von 0,4 H offensichtlich noch davon ausgeht, dass mit einer ausreichenden Versorgung mit Licht, Luft und Sonne zu rechnen ist, ist gewöhnlich damit zu rechnen, dass den DIN-Empfehlungen für diesen Tag i.d.r. nicht eingehalten werden können. Dies gilt insbesondere für innenstadttypische städtebauliche Figuren wie den Blockrand, der unter gewöhnlichen Rahmenbedingungen zum 17. Januar gar nicht DIN -konform besonnt werden kann. 2 Der Wert von einer Stunde ist weder empirisch noch arithmetisch begründet; es handelt sich nach derzeitigem Kenntnisstand um eine heuristische Annahme, die (z.b. bei anderen Gebäudeabständen im zugrunde gelegten Modell) genauso gut hätte anders ausfallen können. 2

Weitere Gerichte nehmen Abstand von zeitlichen Maßstäben und gehen stattdessen davon aus, dass den allgemeinen Anforderungen an Licht, Luft und Sonne in der Regel bereits bei der Einhaltung der Abstandsflächen entsprochen werde (z.b. OVG NRW, Urt. v. 6.7.2012, Az 2 D 27/11.NE) 3. Diese Auffassung ist jedoch problematisch: so kann eine deutliche Verschattung auch bei Einhaltung der Abstandsflächen vorliegen; die Frage, ob eine ausreichende Besonnung auch bei zulässigen Überlappungen der Abstandsflächen, wie zum Beispiel in Ecksituationen, gegeben ist, bleibt hiervon unberührt. Umgekehrt führt auch eine Unterschreitung der Abstandsflächen nicht in jedem Fall zu einer übermäßigen Verschattung. Maßgeblich ist vielmehr die Gebäudestellung und kubatur 4. Im Falle des hier untersuchten Vorhabens sind Abstandsflächenunterschreitungen nur in geringem Maße vorhanden; sie betreffen zudem keine (Wohn-)Gebäude, sondern unbebaute Flurstücke. Über den Eintrag einer Abstandsflächenbaulast soll einer potentiell heranrückenden späteren Bebauung vorgebeugt werden. Entsprechend lassen sich aus den Unterschreitungen in diesem spezifischen Fall keine Hinweise auf klärungsbedürftige Verschattungssituationen ableiten. Für die ebenfalls betroffenen Büro- und Gewerbenutzungen ist die DIN-Norm 5034-1 ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar; auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert lediglich eine ausreichende Belichtung (ArbStättV, Punkt 3.4), die nach den ebenfalls anzuwendenden, die Verordnung konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) indes auch durch den Einsatz von Kunstlicht ausgeglichen werden kann (ASR, Abschn. 4.1, Punkt 3). Da die Bewertung des Tageslichtes im Gebäudeinneren vorgenommen wird und sich die Rahmenbedingungen damit einer bauleitplanerischen Einflussnahme entziehen 5, kann die Frage nach ausreichendem Tageslicht nach Maßgabe des Arbeitsschutzes im Rahmen dieses Gutachtens nicht beantwortet werden. Als weiterer Bewertungsmaßstab bietet sich der Rahmen jener relativen Veränderungen an, der vom BVerwG in zwei parallel verkündeten Urteilen am 23.02.2005 formuliert wurde. Im Falle eines Neubaus einer Autobahnbrücke über ein ländlich geprägtes Mittelgebirgstal löste eine Verschattungszunahme von mehr als 33 Prozent in den Wintermonaten einen Entschädigungsanspruch nach 74 Verwaltungsverfahrensgesetz aus (Az. 4 A 4/04); ein Rückgang um 17 Prozent und weniger indes nicht (Az. 2 A 4/04). Auch aus dieser Rechtsprechung lässt sich allerdings, insbesondere aufgrund der speziellen Konstellation des Falles, nicht ohne Weiteres ein allgemeinverbindlicher Maßstab ableiten, der generelle Aussagen über die Zulässigkeit von Vorhaben, insbesondere in innerstädtischen Lagen 3 Dies trifft nach allgemeinem Verständnis jedoch nicht auf eine zulässige Überlappung von Abstandsflächen zu, wie es in Ecksituationen der Fall wäre. 4 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von besonders großen Höhenunterschieden ausgegangen werden kann. 5 In die Ermittlung des dafür notwendigen Tageslichtquotienten fließt z.b. auch die Fassadenfarbe in den betroffenen Innenräumen ein. 3

wie diesen, ermöglicht. Diese Werte können allerdings zur Orientierung herangezogen werden. Entsprechend wird hier ein Bewertungsmaßstab gewählt, der sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:»» Der Wert der DIN-Norm von einer bzw. vier Stunden dient für sämtliche betroffenen Bereiche als Orientierungswert.»» Um jene Auswirkungen der Verschattung auf den Bestand ermitteln zu können, die nicht von dieser Norm abgedeckt werden, wurde ein Vorher-Nachher-Vergleich zwischen der geplanten Bebauung und dem derzeit vorhandenen Gebäudebestand vorgenommen. Dieser Vergleich ermöglicht es, auf betroffene Bereiche hinzuweisen, in denen unter Berücksichtigung weiterer städtebaulicher Belange besondere planerische Handlungsbedarfe bestehen.»» Für die Vorgehensweise bei der Auswertung sowie bei der Wahl der Beobachtungspunkte wird auf die einschlägigen Aussagen der DIN 5034-1 zurückgegriffen.»» Als besonnt gilt hierbei, zusätzlich zu den Einflüssen durch die umliegende Bebauung oder die Eigenverschattung des Gebäudes, ein Sonneneinfall mit einem Höhenwinkel von mehr als 6 über dem Horizont (s. DIN 5034-1: 6). Dies hat zur Folge, dass die Tagesrandzeiten vor 9:41 Uhr und nach 15:29 Uhr am 17. Januar, bzw. Zeiten vor 7:14 und nach 17:51 Uhr am 20. März, nicht in die Berechnung einbezogen wurden, da der aufgrund der Jahreszeit zu erwartende Höhenwinkel zu diesen Tagen und Uhrzeiten unterhalb dieses Mindestwinkels liegt. 6 6 Zur Berechnung dieses Werts wurden die programmeigenen Einstellungen von Vectorworks / Renderworks herangezogen. Weitere Datenquellen sind Sonnenstandsdiagramme, die z.b. unter www.sonnenverlauf.de verfügbar sind. 4

50 41 35 33 31 27 23-25 21 19 9 Schloßgang Verschattungsgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 85 Husum / Endfassung 3. Methodisches Vorgehen und Auswertung Beobachtungszeitpunkte für die Simulationen sind gemäß der DIN-Norm 5034-1 der 17. Januar und die Tagundnachtgleiche; in diesem Fall wird der 20. März angenommen. Das digitale Modell, das für die Verschattungssimulationen notwendig ist, wurde auf der Grundlage folgender Datenquellen konstruiert: dt 2 4 6 Schloßstraße 14 20 First - und Traufhöhe Straßenansicht First - und Traufhöhe und Straßenansicht 47 45 43 22 26 28 20 Architektenpläne, First - und Traufhöhe und Straßenansicht 18 37 39 16 2 29 Quickmarkt 10-12 8 6 4 Neustadt 17 15 13 11 7 5 3 1 1 3 5 13 19 21 23 25 27 7-11 15-17 Großstraße Abb. 2. Differenzierung der Datenquellen, die für die Erstellung des digitalen Modells herangezogen wurden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist schwarz gestrichelt dargestellt. 5

»» Für die Erstellung des Entwurfsmodells wurden Planzeichnungen des Architekturbüros nps tchoban voss herangezogen, die Aussagen über die Höhenentwicklung des Baukörpers beinhalteten. Der Bearbeitungsstand, auf den zurückgegriffen wurde, war hier der Februar 2016.»» Aus den Höhenpunkten der Vermesserdaten vom Dezember 2015 wurde ein digitales Geländemodell erzeugt, das den Höhenverlauf von ca. 6 Metern ünn auf Höhe des Quickmarktes hin zu ca. 10 m entlang der Schloßstraße wiedergibt.»» Die angrenzende Bestandsbebauung wurde in unterschiedlichen Detaillierungsgraden modelliert. Für sämtliche umliegenden Gebäude entlang der Straßen Großstraße, Neustadt, Schloßstraße und Schloßgang wurden aus Bauakten und Luftbildern die Dachformen sowie die Trauf- und Firsthöhen ermittelt; hierfür wurde, soweit auf Grundlage der Daten möglich, eine Modellierung in der Detailtiefe LoD 2 (generalisierte Dachformen, Verzicht auf Gebäudedetails) angestrebt. Auf sämtlichen Geschossen und Fassaden in Entwurf und bestehender Bebauung wurden Beobachtungspunkte positioniert, die soweit vorhanden - aus den zur Verfügung gestellten Grundrisszeichnungen und Schnitten abgeleitet sind; für die Position der Punkte wurde jeweils eine Höhe von 1,5 m oberhalb der Fußbodenoberkante der jeweiligen Geschosse angenommen. Dies entspricht in etwa der Fenstermitte. Zur Ermittlung der Besonnungsdauern wurden im Programm Vectorworks / Erweiterung Renderworks Simulationsfilme erzeugt, anhand derer für die zu untersuchenden Gebäude minutengenau die astronomisch maximal mögliche Besonnungszeit auf den Beobachtungspunkten erhoben wurde. Diese Filme sind ebenfalls zusammen mit den Auswertungstabellen der bereits erwähnten DVD- ROM beigefügt; Standbilder in Halbstundenintervallen sind darüber hinaus im Anhang des Gutachtens abgebildet. 6

4. Auswertung Zur Eingrenzung des Untersuchungsgebietes wurde vorab ein Screening durchgeführt, das veranschaulichen soll, welche Bereiche eindeutig nicht von einer Verschattung durch den Neubau betroffen sein werden. Zu diesem Zweck wurden je zwei Simulationsfilme für den 17. Januar und den 20. März angefertigt, die den westlichen und den östlichen Bereich des Plangebietes abdecken. Anhand der Simulationsfilme, aus denen Standbilder im Anhang (S. I bis VIII) abgebildet sind, wird erkennbar, dass der Schattenwurf des geplanten Neubaus die Bestandsbebauung in den folgenden Bereichen nicht bzw. nur unwesentlich erfasst: Abb. 3. Identifikation betroffener Bereiche auf Grundlage des Screenings Auf jeden Fall zu prüfen Zu prüfen, um Beeinträchtigungen auszuschließen Keine nennenswerte Beeinträchtigung zu erwarten 7

» Im südlichen Bereich der Straße Neustadt;» Entlang der Großstraße ist aufgrund der Gebäudeposition nicht mit einer Verschattung durch den Neubau zu rechnen.» Das direkt westlich angrenzende Gebäude der Nospa ist ebenfalls nicht betroffen. Nach Aussage der Bauakten befindet sich im nördlichen Bereich das Rechenzentrum der Sparkasse; im südlichen Bereich befinden sich Büros, die bereits durch die bestehende Bebauung eine größere Verschattung zu erwarten haben. Hier ist davon auszugehen, dass der Neubau zu keiner nennenswerten zusätzlichen Verschattung führt. Für die folgenden angrenzenden Gebäude sind dagegen Auswirkungen infolge der Neuplanung zu erwarten: Schloßstraße 14 Im Gebäude Schloßstraße 14 ist Gewerbenutzung untergebracht; der südlich angrenzende Anbau dient nach Sichtung der Bauakten als Garage bzw. Gewerbebau. Durch die Gebäudeform sind vereinzelte Fassadenabschnitte bereits ohne den hinzukommenden Neubau des Shopping-Centers zum 17. Januar stark verschattet; zum 20. März werden dagegen die Werte der DIN 5034-1 in allen unter- Abb. 4. Abb. 5. Schloßstraße 14 und 20 - Besonnungszeiten für den 17. Januar / Planfall (links) Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Besonnung über 240 min Besonnung 180-240 min Besonnung 120-180 min Besonnung 60-120 min Besonnung 0-60 min keine Besonnung Abnahme unter 10% und Zunahme Abnahme von 10-30% Abnahme von 30-50% Abnahme von 50-70% Abnahme 70-100% Abnahme 100% Fassadenabschnitt in beiden Fällen unbesonnt 8

suchten Bereichen überschritten. Im Planfall ist dagegen mit einer vollständigen Verschattung weiter Gebäudeteile zum 17. Januar zu rechnen; für den 20. März wird dagegen die entsprechende DIN-Norm in Teilen, der zwei-stunden-wert des OVG Berlin überwiegend eingehalten. Die Veränderungen in der Besonnung reichen von einem vollständigen Rückgang zum 17. Januar zu geringfügigen Verringerungen zum 20. März. Abb. 6. Abb. 7. Schloßstraße 14 und 20 - Besonnungszeiten für den 20. März / Planfall (links) Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Besonnung über 240 min Besonnung 180-240 min Besonnung 120-180 min Besonnung 60-120 min Besonnung 0-60 min keine Besonnung Abnahme unter 10% und Zunahme Abnahme von 10-30% Abnahme von 30-50% Abnahme von 50-70% Abnahme 70-100% Abnahme 100% Fassadenabschnitt in beiden Fällen unbesonnt Schloßstraße 20 Am Gebäude Schloßstraße 20 ist infolge des Neubaus mit einer vollständigen Verschattung zum 17. Januar, und mit einer Besonnung von weniger als 1h im Erdgeschoss zum 20. März zu rechnen. Das obere Geschoss wird indes mehr als 4h besonnt. Geht man davon aus, dass sich in diesem Gebäude lediglich eine Wohneinheit befindet, so wird den Empfehlungen der DIN 5034-1 zwar nicht zum 17. Januar, wohl aber zum 20. März entsprochen. Die Rückgänge zu diesem Zeitpunkt liegen bei 79 Prozent für das Erdgeschoss, und bei 57 Prozent für das erste Obergeschoss. Schloßstraße 28 und Schloßgang 18 bis 20 In der Schloßstraße 28 ist im Planfall, wie die tabellarische Auswertung zeigt, in den nach Süden ausgerichteten Wohnungen mit einer Besonnung von über an- 9

Abb. 8. Abb. 9. Schloßstraße 28 und Schloßgang 18 bis 20 - Besonnungszeiten für den 17. Januar / Planfall (links) Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Abb. 10. Schloßstraße 28 und Schloßgang 18 bis 20 - Besonnungszeiten für den 20. März / Planfall (links) Abb. 11. Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Besonnung über 240 min Besonnung 180-240 min Besonnung 120-180 min Besonnung 60-120 min Besonnung 0-60 min keine Besonnung Abnahme unter 10% und Zunahme Abnahme von 10-30% Abnahme von 30-50% Abnahme von 50-70% Abnahme 70-100% Abnahme 100% Fassadenabschnitt in beiden Fällen unbesonnt 10

derthalb Stunden zum 17. Januar, und zum 20. März mit Werten von knapp drei Stunden im Erdgeschoss zu rechnen. Für die darüberliegenden Geschosse liegen die Besonnungsdauern in diesen Wohnungen dagegen z.t. deutlich über vier Stunden. Durch die zurückspringende Fassade der Hausnummer Schloßgang 20 sind die Wohnungen zum 17. Januar in der Regel vollständig verschattet bzw. nur im niedrigen Minutenbereich besonnt. Zum 20. März sind die in Ecklage befindlichen, jeweils südlichen der beiden Wohnungen ebenfalls nicht, bzw. nur gering besonnt. Ab dem 1. OG steigt die Zahl der Besonnungsminuten durchgängig an; im 2. OG ist bei beiden Wohnungen der Wert von mehr als 2h nach OVG Berlin, und in der nördlichen der beiden der Wert der DIN 5034-1 erreicht. In den Wohnungen des Schloßgangs 18 wird der Wert von 1h zum 17. Januar überschritten. Zum 20. März wird dieser nicht eingehalten, er liegt jedoch überwiegend im Bereich oberhalb der 2h, die laut OVG Berlin für innerstädtische Bereiche als ausreichend erachtet wurden. In Bezug auf die relativen Veränderungen zeigt sich ein Rückgang in der Besonnung, der überwiegend unterhalb von 30 Prozent zum 20. März, und 30 bis 50 Prozent zum 17. Januar beträgt. Auch hier sind im Einzelfall größere prozentuale Rückgänge zu verzeichnen, die sich jedoch auf die Gebäudeteile beziehen, die bereits aufgrund der Gebäudeposition und Ausrichtung mit einem größeren Anteil an Eigenverschattung rechnen müssen, oder nur einen minimalen Rückgang der absoluten Besonnungsminuten bedeuten. So ist in der südlichsten, im 2. OG in Ecklage befindlichen Wohnung der Hausnummer Schloßgang 20 zum 17. Januar ein Rückgang um 100 Prozent zu erwarten; dieser bezieht sich jedoch auf einen durch die Gebäudeform bedingten Ausgangswert von lediglich 18 Minuten. Für den 20. März sind an dieser Stelle wesentlich geringere Rückgänge zu erwarten. Schloßgang 16 Das Gebäude Schloßgang 16 hat zu beiden Beobachtungszeitpunkten mit einer Besonnung zu rechnen, die sich in ihrer Dauer oberhalb der Orientierungswerte der DIN 5034-1 bewegt. Die relativen Veränderungen sind hier ebenfalls vergleichsweise klein; sie liegen hier sowohl zur Tagundnachtgleiche, als auch zum 17. Januar unterhalb von 30 Prozent. Schloßgang 10 bis 12 und kleinere Hausnummern Für das Gebäude Schloßgang 10 bis 12 sind, wie Abbildung 14 veranschaulicht, stets Werte zu erwarten, die oberhalb der Empfehlungen der DIN 5034-1 liegen. Die relativen Verluste liegen sowohl für die Wintermonate, als auch für die Tagundnachtgleiche meist unterhalb von 30 Prozent. Dieses Bild setzt sich bei den Häusern Schloßgang 4, 6 und 8 fort. 11

Abb. 12. Schloßgang 16, Schloßgang 10-12 und kleinere Hausnummern - Besonnungszeiten für den 17. Januar / Planfall Abb. 13. Veränderung in der Besonnungsdauer Besonnung über 240 min Besonnung 180-240 min Besonnung 120-180 min Besonnung 60-120 min Besonnung 0-60 min keine Besonnung Abnahme unter 10% und Zunahme Abnahme von 10-30% Abnahme von 30-50% Abnahme von 50-70% Abnahme 70-100% Abnahme 100% Fassadenabschnitt in beiden Fällen unbesonnt Westlich an das Plangebiet anschließende Bebauung Entlang der westlich befindlichen Straße Neustadt ist damit zu rechnen, dass der nördlich befindliche Parkhauskomplex einen Schatten auf die dort befindliche Bestandsbebauung wirft. Dieser Schattenwurf wird insbesondere zum 20. März, 12

Abb. 14. Schloßgang 16, Schloßgang 10-12 und kleinere Hausnummern - Besonnungszeiten für den 20. März / Planfall Abb. 15. Veränderung in der Besonnungsdauer Besonnung über 240 min Besonnung 180-240 min Besonnung 120-180 min Besonnung 60-120 min Besonnung 0-60 min keine Besonnung Abnahme unter 10% und Zunahme Abnahme von 10-30% Abnahme von 30-50% Abnahme von 50-70% Abnahme 70-100% Abnahme 100% Fassadenabschnitt in beiden Fällen unbesonnt und hier insbesondere in den frühen Morgenstunden, zu erwarten sein. Aufgrund der Gebäudeausrichtung auf den vergleichsweise schmalen Flurstücken und der großen Zahl von Nebenanlagen ist allerdings von einem hohen Anteil an Eigenverschattung auszugehen. Ab den frühen Mittagsstunden kann auch in der Bestandsvariante von einer eher ungünstigen Besonnungssituation ausge- 13

gangen werden, auf die der Neubau keinerlei Einfluss hat. Insgesamt ist, wie die Screeningdaten im Anhang zeigen, in den Morgenstunden von einer Verringerung der Besonnung um ca. 30 Minuten zum 20. März auszugehen. 14

5. Bewertung der Untersuchungsergebnisse für Planung und Bestandsbebauung Anhand der Simulationsdurchläufe für die Neubebauung ist davon auszugehen, dass insbesondere nördlich und nordöstlich innerhalb des Geltungsbereichs die Bestandsbebauung von einer Verschattung durch den Neubau betroffen sein wird. Hier ist zu differenzieren zwischen den Gebäuden, die durch die Stellung und Form bereits vorbelastet sind, und den Gebäuden, bei denen die Nähe zum Vorhaben zu einer Zunahme der Verschattung führt. Letztere sind insbesondere in den Gebäuden Schloßstraße 14 und 20 zu finden. Hier liegt die Besonnung zum 17. Januar bei Null, während die Werte zum 20. März allerdings wesentlich höher ausfallen. Hier wird oberhalb des Erdgeschosses der Wert von 4 h laut DIN 5034-1 überschritten. Den Empfehlungen der DIN-Norm 5034-1, wonach zum 17. Januar mindestens 1 h und zum 20. März mindestens 4 h Besonnung in den Aufenthaltsräumen von Wohnungen vorliegen sollten, wird damit mit der Ausnahme der oben genannten Bereiche und Zeitpunkte gefolgt. Auch in diesen vergleichsweise ungünstigen Fällen kann allerdings von einer Besonnungssituation ausgegangen werden, die bei Werten liegt, die in einer innerstädtischen Lage wie dieser durchaus üblich sind. Grundsätzlich ist die Besonnung der Gebäude an Schloßgang und Neustadt von den schmalen innerstädtischen Flurstücken und einer hohen baulichen Ausnutzung der Grundstücke mit einer großen Zahl von Nebengebäuden geprägt. Die Besonnungssituation dieser Gebäude ist auch ohne die hier angestrebte Nachverdichtung im Innenbereich des Straßenblocks in der Regel auf eine Tageshälfte beschränkt; hinzu kommt der hohe Anteil an Eigenverschattung, der sich aus den vorhandenen Vor- und Rücksprüngen der Bestandsbebauung erklärt. Bauliche Strukturen wie diese, die sich aus der Dichte und der Funktionsmischung des vormodernen Stadtgrundrisses erklären, haben auch ohne Fremdeinwirkung Besonnungseigenschaften, die sich nur schwer mit den Anforderungen einer DIN-Norm 5034-1 in Übereinstimmung bringen lassen. Diese formuliert Anforderungen, die weder mit der derzeit gängigen städtebaulichen Figuren, noch dem derzeit gültigen Abstandsflächen von 0,4 H, noch mit den Dichteobergrenzen des 17 der BauNVO kongruent sind, da ihre Grundannahmen auf einer wesentlich aufgelockerteren, weniger kleinteiligen Baustruktur beruhen. 15

Dass die Werte dieser DIN-Norm in fast allen Bereichen dennoch eingehalten und teilweise deutlich überschritten werden, zeigt, dass von einer günstigen Besonnungssituation in den ans Plangebiet angrenzenden Wohnungen und Gewerbegebäuden ausgegangen werden kann. Für den Bereich der Besonnung ist damit grundsätzlich von einer ortsüblichen und damit angemessenen Situation auszugehen. Hamburg, den 29. April 2016 Dipl. -Ing Dietmar Weiß 16

Anhang 17. Januar 9:00 9:30 10:00 10:30 11:00 11:30 12:00 12:30 13:00 13:30 14:00 14:30 I

15:00 15:30 16:00 Abb. 16-30. Besonnungssituation der Bebauung an der Schloßstraße und am Schloßgang zum 17. Januar 9:00 9:30 10:00 10:30 11:00 11:30 12:00 12:30 13:00 II

13:30 14:00 14:30 15:00 15:30 16:00 Abb. 31-45. Besonnungssituation der Bebauung an der Straße Neustadt und an der Schloßstraße zum 17. Januar III

20. März 7:00 7:30 8:00 8:30 9:00 9:30 10:00 10:30 11:00 11:30 12:00 12:30 IV

13:00 13:30 14:00 14:30 15:00 15:30 16:00 16:30 17:00 17:30 18:00 Abb. 46-68. Besonnungssituation der Bebauung an der Schloßstraße und am Schloßgang zum 20. März V

7:00 7:30 8:00 8:30 9:00 9:30 10:00 10:30 11:00 11:30 12:00 12:30 VI

13:00 13:30 14:00 14:30 15:00 15:30 16:00 16:30 17:00 17:30 18:00 Abb. 69-91. Besonnungssituation der Bebauung an der Straße Neustadt und an der Schloßstraße zum 20. März VII

Abbildungsverzeichnis Abb. 1. Verortung des Vorhabens im städtebaulichen Kontext / Schattenwurf 20. März, 12:00 Uhr Abb. 2. Differenzierung der Datenquellen, die für die Erstellung des digitalen Modells herangezogen wurden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist schwarz gestrichelt dargestellt. Abb. 3. Identifikation betroffener Bereiche auf Grundlage des Screenings Abb. 4. Schloßstraße 14 und 20 - Besonnungszeiten für den 17. Januar / Planfall (links) Abb. 5. Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Abb. 6. Schloßstraße 14 und 20 - Besonnungszeiten für den 20. März / Planfall (links) Abb. 7. Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Abb. 8. Schloßstraße 28 und Schloßgang 18 bis 20 - Besonnungszeiten für den 17. Januar / Planfall (links) Abb. 9. Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Abb. 10. Schloßstraße 28 und Schloßgang 18 bis 20 - Besonnungszeiten für den 20. März / Planfall (links) Abb. 11. Veränderung in der Besonnungsdauer (rechts) Abb. 12. Schloßgang 16, Schloßgang 10-12 und kleinere Hausnummern - Besonnungszeiten für den 17. Januar / Planfall Abb. 13. Veränderung in der Besonnungsdauer Abb. 14. Schloßgang 16, Schloßgang 10-12 und kleinere Hausnummern - Besonnungszeiten für den 20. März / Planfall Abb. 15. Veränderung in der Besonnungsdauer Abb. 16-30. Besonnungssituation der Bebauung an der Schloßstraße und am Schloßgang zum 17. Januar Abb. 31-45. Besonnungssituation der Bebauung an der Straße Neustadt und an der Schloßstraße zum 17. Januar Abb. 46-68. Besonnungssituation der Bebauung an der Schloßstraße und am Schloßgang zum 20. März Abb. 69-91. Besonnungssituation der Bebauung an der Straße Neustadt und an der Schloßstraße zum 20. März VIII