Bedeutung der DGUV Vorschrift 2 und Kurzinformation zum Thema Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie Gesundheit und Integration, Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz Für den Regionaler Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Ostfriesland und Papenburg am 09.06.2011 in Emden MS 1
Inhalt Kurzinformation zum Thema Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle DGUV Vorschrift 2 Struktur der Betreuung Warum erfolgt die Änderung? Beispiele wesentlicher Regelungen Umsetzung der Vorschrift im Jahr 2011 Fazit MS 2
Kurzinformation zum Thema Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle MS 3
Die LV 54 Die vorliegende LASI- Veröffentlichung Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle (LV 54) konkretisiert die Ziele, das Vorgehen und die Inhalte der Überwachung und Beratung durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Arbeitsschutzorganisation. Sie ersetzt teilweise die im Jahr 2003 erschienene LASI- Veröffentlichung LV 33. MS 4
Aus der Einleitung Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) stellt fest, dass die Überwachung der Erfüllung der Pflicht des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die diesbezügliche Beratung Kernaufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes sind, die Erfüllung der rechtlich vorgegebenen Einzelverpflichtungen und deren betriebliche Wirksamkeit zu überprüfen ist, im Rahmen der staatlichen Beratung eine funktionierende betriebliche Arbeitsschutzorganisation bzw. ein Arbeitsschutzmanagementsystem als kontinuierlicher Prozess im Betrieb zu fördern ist. Dies bedeutet, dass die Überwachung und Beratung zur Arbeitsschutzorganisation zu den Pflichtaufgaben der Arbeitsschutzbehörden zählt. MS 5
Systemprüfung Bestandteile und Ablauf MS 6
Grundideen Für die zu untersuchenden Aspekte sind 15 Organisationselemente festgelegt. Bei den 6 verpflichtenden Kernelemente wird davon ausgegangen, dass deren Beitrag zum Erfolg des Arbeitsschutzes im Betrieb am größten ist und daher deren Überwachung der Systemkontrolle die größte Wirkung verleiht. Eine Verpflichtung zur Überprüfung jeweils aller die Elemente beispielhaft konkretisierenden Prüfgegenstände des Mindestprüfumfangs besteht nicht. Kernelemente: 1. Verantwortung, Aufgabenübertragung und Regelung der Kompetenzen 2. Überwachung der Einhaltung von übertragenen Pflichten 3. Organisationspflichten aus dem ASiG 4. Qualifikation für den Arbeitsschutz 5. Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 6. Organisation der Unterweisung MS 7
Bewertung Die Bewertung der Eignung der Arbeitsschutzorganisation durch die Behörde ergibt sich aus der gemeinsamen Bewertung der Elemente und der Complianceprüfung. Ein besonderer Stellenwert wird dabei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb eingeräumt: Die Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation kann nicht besser ausfallen als die Bewertung des Elements Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. In der abschließenden Gesamtbewertung ist die Arbeitsschutzorganisation als geeignet, teilweise geeignet oder ungeeignet zu bewerten. MS 8
Gesamtschau Systemprüfung Kernelement 1 (Verantwortung )... Kernelement 6 ( Unterweisung) Ggf. Zusatzelemente Interview Interview Interview Prüfung regelnde Dokumente Prüfung regelnde Dokumente Prüfung regelnde Dokumente Prüfen des Arbeitsschutzniveaus bei Tätigkeiten, an Arbeitsplätzen (Complianceprüfung) Prüfung der Umsetzung Prüfung der Umsetzung Prüfung der Umsetzung Bewertung Bewertung Bewertung Gesamtbewertung; geeignet, teilweise geeignet oder ungeeignet MS 9
Anhang Im folgenden Anhang finden Sie Empfehlungen zur Umsetzung. Bewertungssystematik für die Arbeitsschutzorganisation Verfahrensanleitung zur Systemkontrolle MS 10
GDA Leitlinie (Entwurf) Leitlinie zur methodischen Vorgehensweise bei der Beratung und Überwachung auf dem Gebiet der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes MS 11
Zusammenhang beider Indikatoren (Leitlinie -E) Entwurf Entspricht Complianceprüfung in LV 54 MS 12
Systemprüfung Bedeutung für Arbeitgeber Erfüllung der Organisationsverpflichtung ( 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz) Die LV 54 kann helfen zu verstehen was von den Arbeitsschutzbehörden erwartet wird. Die Verengung auf 6 Kernelemente dient der Aufsichtsökonomie, befreit aber nicht den Arbeitgeber. MS 13
Struktur der Betreuung DGUV Vorschrift 2 MS 14
Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2 Betriebsgröße Bis 10 Beschäftigte 10 bis maximal 50*) Beschäftigte Über maximal 50*) Beschäftigte Regelbereuung Grundbetreuung Grundbetreuung Anlassbezogene Betreuung Betriebsspezifische Betreuung Quelle Regelbetreuung 2 Abs. 2 Anlage 1 2 Abs. 3 Anlage 2 Alternative Betreuung Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche u. sicherheitstechnische Betreuung (ggf. durch Kompetenzzentren) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche u. sicherheitstechnische Betreuung Entfällt Quelle Alternative Betreuung 2 Abs. 4 Anlage 3 oder 4 *) 2 Abs. 4 Anlage 3 *) Festlegung trifft einzelner UVT MS 15
Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte Grundbetreuung Anlassbezogene Betreuung Zur Grundbetreuung gehört im Wesentlichen die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. MS 16
Anmerkungen zur Regelbetreuung bis zu 10 Beschäftigte Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach n Jahren wiederholt. Gruppe I: höchstens 1 Jahr; Gruppe II: höchstens 3 Jahre; Gruppe III: höchstens 5 Jahre Anlassbezogene Betreuung verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen betreuen zu lassen. Besondere Anlässe können unter anderem sein die (es folgt Strichaufzählung)!! Gilt nun auch im Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand!! MS 17
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche u. sicherheitstechnische Betreuung Unternehmermodell Der Unternehmer wird zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen betreuen zu lassen. Besondere Anlässe können unter anderem sein die (es folgt Strichaufzählung) Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten - Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung, - aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, - die Berichte nach 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.!! Gilt ab 2013 auch im Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand!! MS 18
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch Kompetenzzentren Der Unternehmer wird zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Zu der Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsanalyse kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen. verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch das Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe können unter anderem sein die (es folgt Strichaufzählung) MS 19
Änderungsbereich Betriebsgröße Bis 10 10 bis maximal 50*) Über maximal 50*) Regelbereuung Grundbetreuung Grundbetreuung Anlassbezogene Betreuung Betriebsspezifische Betreuung Quelle Regelbetreuung 2 Abs. 2 Anlage 1 2 Abs. 3 Anlage 2 Alternative Betreuung Alternative bedarfsorientierte u. sicherheitstechnische Betreuung (ggf. durch Kompetenzzentren) Alternative bedarfsorientierte u. sicherheitstechnische Betreuung Entfällt Quelle Alternative Betreuung 2 Abs. 4 Anlage 3 oder 4 *) 2 Abs. 4 Anlage 3 MS 20
Warum erfolgt die Änderung? DGUV Vorschrift 2 MS 21
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005 Genehmigung der BGV A2 mit der Auflage nunmehr auch die Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten zu reformieren Deshalb: Befristung der Genehmigung zum 31.12.2008 Verlängerung der Befristung wegen der Fusionen und Einbeziehung der UVT der öffentlichen Hand mit Zustimmung der Länder bis zum 31.12.2010 MS 22
Länder MS 23
Bundesrat Drucksache 661/06 (Beschluss) Die Bundesregierung wird gebeten, sich weiter für eine moderne, zeitgemäße betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Betrieben und Verwaltungen einzusetzen. Leitlinien dabei sollen sein: - vereinfachte und in der Praxis leicht handhabbare Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen, - Anpassung der vorgeschriebenen Einsatzzeiten an den tatsächlichen Bedarf vor Ort, - Berücksichtigung der Gefährdungssituationen in den jeweiligen Betrieben und Verwaltungen, - Verzicht auf Einsatzzeitenfestlegungen bei Nachweis eines Arbeitsschutzmanagementsystems, MS 24
Bundesrat Drucksache 661/06 (Beschluss) -2 (Noch: Leitlinien dabei sollen sein) - Stärkung der Verantwortung des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, - Aufnahme von Anreizelementen für den Arbeitgeber bei der Einführung von Betreuungssystemen, - Verzahnung und Abgleichung der Unfallverhütungsvorschriften zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung im Hinblick auf die geplante Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung, - Kostenentlastung insbesondere für kleine und mittlere Betriebe. MS 25
Wesentliche Länderforderungen im Erstellungsverfahren Gleichartige Betriebe (unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem UVT) gleich behandeln. Gleiche Begriffe und Kataloge verwenden. Degressionskurven dürfen sich nicht schneiden. MS 26
Beispiele wesentlicher Regelungen DGUV Vorschrift 2 MS 27
Neue Regelbetreuung > 10 betreuung Grundbetreuung + = spezifische Gesamt- Betriebs- Betreuung MS 28
Grundbetreuung Gruppenzuordnung nach Wirtschaftsklasse Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen. MS 29
Gruppenzuordnung MS 30
Aufgaben der Grundbetreuung Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung umfassen die grundlegenden Unterstützungsleistungen, die sich vor allem auf die Arbeitgeberpflichten aus den 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes beziehen. Verbindlicher Katalog Anlage 2 Ziffer 2 Unverbindliche Erläuterung Anhang 3 MS 31
Randbedingungen Grundbetreuung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden. (Anlage 2 Ziffer 1) MS 32
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Die betriebsspezifische Betreuung setzt auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderliche (?) Betreuungsleistungen. Verbindlicher Katalog Anlage 2 Ziffer 3 Unverbindliche Erläuterung Anhang 4 (insbesondere Vorschlag zur Ermittlung) MS 33
Pflicht und Kür! 1.1 Besondere Tätigkeiten c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen g) Alleinarbeit 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements a) Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements Anl. 2 Ziffer. 3 Anh. 4b DGUV Vorschrift 2 MS 34
Vorteile und Chancen des neuen Konzepts 1. Aufgaben statt Einsatzzeiten rücken in den Vordergrund 2. Flexibilität durch Summenwert bei Einsatzzeiten 3. Ausdrückliche Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung 4. Auswahl des Betreuungsmodells für kleinere Betriebe 5. Gerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit 6. Aufsichtspersonen als Partner (Nach Hintergrundinformationen S. 18/19) MS 35
Hilfreicher Link http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vors chr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp Mustertext Hintergrundinformationen Anwendungsbeispiele FAQ Einzelne Beitäge aus "DGUV-Forum", Heft 05/2010 MS 36
Umsetzung der Vorschrift im Jahr 2011 Beschluss der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz 17. November 2010 in Berlin Die GDA-Träger stimmen überein, die praxisgerechte Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 in den Betrieben und Bildungseinrichtungen nachhaltig zu unterstützen und dazu im Jahr 2011 einen Schwerpunkt auf die Beratung und Unterstützung der Betriebe beim Übergang zu den Neuregelungen der DGUV Vorschrift 2 zu legen. MS 37
Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die DGUV Vorschrift 2 einen zukunftsträchtigen Weg geht. Bei Sicherstellung einer Mindestpräsenz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit im Betrieb öffnet er die Perspektive einer bedarfsgerechten Betreuung. Zugleich wirkt die Bezugnahme des WZ- Schlüssels (NACE-CODE) in die Richtung einer gleichen Behandlung gleichartiger Betriebe. MS 38
Ende Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit MS 39