Messrechtliche Grundlagen für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität

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Transkript:

Messrechtliche Grundlagen für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität Vortrag am 2. Mai 2017 auf der Vollversammlung für das Messwesen Katharina Gierschke, VIC2

Einführung Gesetzliches Messwesen Gesetzlich geregelte Messgeräte sollen korrekte Messwerte garantieren - im Betriebszustand - während der gesamten Betriebsdauer - innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen ==> Anforderungen sind festgelegt in: Mess- und Eichgesetz Mess- und Eichverordnung In Kraft seit 1.1.2015 2

Einführung Ziel des gesetzlichen Messwesens: VERTRAUEN! 3

Anwendungsbereich: 1 MessEG Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in [der MessEV] erfasst sind, Teilgeräte, soweit in [der MessEV] Teilgeräte bestimmt sind, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch [die MessEV] vom Anwendungsbereich [ ] ausgenommen sind, (z.b. erster Speicher, erste Anzeige ( 3 Nr. 24 b MessEG)) Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden, 4

Anwendungsbereich: 1 MessEV (1) [ ] auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen: 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität, (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen [ ] dem [MessEG] und [der MessEV], wenn sie bestimmt sind 1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, 5

Anforderungen - Allgemein Vor dem Inverkehrbringen muss ein gesetzlich geregeltes Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllen, die korrekten Kennzeichnungen und Aufschriften tragen und dies alles durch eine Konformitätsbewertung belegen. 6

Wesentliche Anforderungen: Anlage 2 MessEV Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen Reproduzierbarkeit der Messergebnisse Wiederholbarkeit der Messergebnisse Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts Messbeständigkeit Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse Eignung des Messgeräts Schutz gegen Verfälschungen Anzeige des Messergebnisses Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäfts-vorgangs Konformitätsbewertung 7

Anforderungen: Anzeige des Messergebnisses Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. (Anlage 2 Nr. 9.1) Pflicht des Herstellers bei Inverkehrbringen Ausnahme: Ein MG darf ohne Anzeige in Verkehr gebracht werden, wenn kein harmonisiertes MG zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle, Verzicht steht Informationsinteresse der von Messung Betroffenen nicht entgegen, Messergebnis und erforderliche Angaben dauerhaft so aufgezeichnet, dass jeder Messvorgang als solcher im MG selbst nachweisbar (2. ÄndVO) Messwerte und erforderliche Angaben jederzeit überprüfbar (2. ÄndVO) 8

Anforderungen: Anzeige des Messergebnisses Bei abgesetzter Anzeige: Verwender hat zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, 23 Abs. 1 Nr. 2 MessEV 9

Anforderungen: Speicherung Messgerät muss Messergebnis und Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn Messung nicht wiederholbar und MG normalerweise dazu bestimmt, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. auf Anfrage dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind (Anlage 2 Nr. 10) 10

Anzeigepflicht: 32 MessEG Neue oder erneuerte Messgeräte müssen Eichbehörde innerhalb von 6 Wochen gemeldet werden Meldung unter www.eichamt.de (bundesweit gültig) Werden mehrere Messgeräte der gleichen Art betrieben: Meldung an Behörde, welche Messgeräteart verwendet wird Auf Nachfrage: unverzügliche Übermittlung von Listen mit den erforderlichen Angaben an Behörde 11

Einzelfragen: Zeit 3 PAngV: bei Anbieten von leitungsgebundener Lieferung von Elektrizität an Verbraucher muss Arbeitspreis pro Mengeneinheit angegeben werden: als Mengeneinheit sind kwh vorgegeben Kein Problem des gesetzlichen Messwesens! Mess- und Eichrecht fordert nur Messgeräte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen Einheiten- und ZeitG, EinheitenV fordern nur Verwendung gesetzlicher Einheiten 12

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Katharina Gierschke Referat VIC2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin +49-(30)-18-615-6829 Katharina.Gierschke@bmwi.bund.de 13