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Transkript:

sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

16. November 2017 VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Thema: Das neue Gemeindegesetz Konzept: Alain Griffel, Viviane Sobotich, Marion Völger Postfach 3334 I 8034 Zürich Telefon 043 541 17 17 I Fax 043 541 17 74 sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

16.11.2017: VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Inhalt Tagungsunterlagen Teil 1: Informationen Liste der Teilnehmenden / Programm / Referierende / Informationen über SJWZ Teil 2: Unterlagen Vittorio Jenni Die Revision im Überblick Teil 3: Unterlagen Tobias Jaag Bestand, Stellung und Autonomie der Gemeinden; Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Teil 4: Unterlagen Anna Rüefli Gemeindeorgane und -behörden Teil 5: Unterlagen Markus Rüssli Gemeindefinanzen Teil 6: Beilage. Schulthess juristische Medien AG sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

16.11.2017: VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Programm 13:45 Begrüssung und Einführung Viviane Sobotich 13:50 Grusswort und Würdigung Jacqueline Fehr 14:00 Die Revision im Überblick Vittorio Jenni 14:30 Bestand, Stellung und Autonomie Tobias Jaag der Gemeinden; Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit 15:10 Gemeindeorgane und -behörden Anna Rüefli 15:50 Kaffeepause 16:20 Gemeindefinanzen Markus Rüssli 17:00 Würdigung Markus Notter 17:45 Ende der Veranstaltung mit anschliessendem Apéro sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

16.11.2017: VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Konzept Alain Griffel Viviane Sobotitch Marion Völger Prof. Dr. iur., Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Universität Zürich Dr. iur., Ombudsfrau der Stadt Winterthur Dr. iur., Amtschefin Volksschulamt Kanton Zürich Referierende Jacqueline Fehr Tobias Jaag Vittorio Jenni Markus Notter Anna Rüefli Markus Rüssli Regierungsrätin, Vorsteherin der Dirketion für Justiz und des Innern des Kantons Zürich Prof. Dr. iur., LL.M., em. Ordinarius für Staats-, Verwaltungs- und Europarecht, Rechtsanwalt, Umricht Rechtsanwälte lic., iur., RA, Leiter Abteilung Gemeinderecht, Stv. Amtschef, Gemeindeamt des Kantons Zürich Dr. iur., Dr. h.c., a. Regierungsrat, Präsident des Europa Instituts an der Universität Zürich (EIZ) MLaw, Juristische Sekretärin mba, Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Umbricht Rechtsanwälte sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

16.11.2017: VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Unterlagen Referierende Teil 2: Unterlagen Vittorio Jenni Die Revision im Überblick Teil 3: Unterlagen Tobias Jaag Bestand, Stellung und Autonomie der Gemeinden; Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Teil 4: Unterlagen Anna Rüefli Gemeindeorgane und -behörden Teil 5: Unterlagen Markus Rüssli Gemeindefinanzen Teil 6: Beilage. Schulthess juristische Medien AG sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

Das neue Gemeindegesetz Die Revision im Überblick Vittorio Jenni www.sjwz.ch

Inhaltsübersicht 1. Anlass und Ziele der Revision 2. Gesetzgebungsverfahren 3. Struktur des neuen Gemeindegesetzes 4. Ausgewählte Neuerungen 5. Fazit www.sjwz.ch

Revisionsanlass Kantonsverfassung vom 27.2.2005 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Handbuch HRM) Mängel des bestehenden Rechts Abschaffung der "ordentlichen" Gemeindeorganisation Schaffung eines neuen Haushaltsrechts für Gemeinden Erweiterung des Gestaltungsspielraums Gesamtkodifikation www.sjwz.ch

Weitere Revisionsziele Formell Verschieben von "themenfremden" Bereichen in Sachgesetzgebung (z.b. ins GPR) Gemeindeorganisation Stärkung Hierarchie und Delegationsprinzip Vereinheitlichung des kommunalen Parlamentsrechts Rechtsschutz Vereinfachung der Rechtsmittel im Gemeinderecht www.sjwz.ch

Gesetzgebungsverfahren 2007 2010 2013 2014 2015 Arbeitsgruppen Politische Begleitgruppe Vernehmlassungsentwurf vom 6.10.2010 Antrag und Weisung RR vom 20.3.2013 Gemeindegesetz vom 20.4.2015 www.sjwz.ch

Gesetzgebung: umstrittene Fragen Parlamentsgemeinden = Einheitsgemeinde Abstimmungsordnung in der Gemeindeversammlung Unterstellung von Kommissionen Verzicht auf Schulpflege für Parlamentsgemeinden Rechte der kommunalen Parlamentarier Haushaltsausgleich Neubewertung Verwaltungsvermögen www.sjwz.ch

Änderungen im parlamentarischen Verfahren www.sjwz.ch

Struktur des neuen Gemeindegesetzes 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1 2. Teil: Organisation 9 3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit 63 4. Teil: Finanzhaushalt 84 5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet 151 6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz 163 7. Teil. Schlussbestimmungen 173 www.sjwz.ch

Ausgewählte Neuerungen 2. Teil: Organisation Legislative "Aufgaben" Verfahren Antragsrecht Neuerung: Vorberatende Gemeindeversammlung mit Abstimmungsempfehlung an Urne Ausweitung der Rechte der Parlamentarier (parl. Vorstösse) subsidiäre Anwendung Kantonsratsgesetz hinsichtlich Verfahren www.sjwz.ch

Ausgewählte Neuerungen 2. Teil: Organisation Behörden Gemeindevorstand, Schulpflege Rechnungsprüfungskommission etc. "Aufgaben" Verfahren Wesentliche Neuerungen: Stärkung des Gemeindevorstands und des Delegationsprinzips Erweiterung der Organisationsautonomie im Bereich Kommissionen (z.b. RGPK für Versammlungsgemeinden) www.sjwz.ch

Ausgewählte Neuerungen 4. Teil: Finanzhaushalt Haushalt Steuerung Budget Ausgaben Rechnungslegung Rechnungsprüfung Wesentliche Neuerungen: Praxistaugliches Ausgabenbewilligungsverfahren Mittelfristiger Haushaltsausgleich Abschreibungen nach linearer Methode www.sjwz.ch

Ausgewählte Neuerungen 6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz Neubeurteilung Entscheide Rekurs gemäss VRG Gesamtbehörde Gemeindevorstand Gemeindevorstand Delegation Neubeurteilung Mitglied Ausschuss Kommission ( 50 GG) Angestellte www.sjwz.ch

Ausgewählte Neuerungen 6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz Rekurs (VRG) Anordnungen Erlasse Betroffenheit und schutzwürdiges Interesse Stimmrechts rekurs (VRG) Handlungen in Stimmrechtssachen betroffene Stimmberechtigte, politische Parteien und Gemeindebehörden Gemeindebeschwerde (agg) Beschlüsse der Gemeinde und des Parlaments betroffene Stimmberechtigte, Gemeindebehörden ( ) www.sjwz.ch

Fazit Bahnhofstrasse 1920 Bahnhofstrasse heute Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vittorio Jenni www.sjwz.ch

16.11.2017: VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Unterlagen Referierende Teil 2: Unterlagen Vittorio Jenni Die Revision im Überblick Teil 3: Unterlagen Tobias Jaag Bestand, Stellung und Autonomie der Gemeinden; Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Teil 4: Unterlagen Anna Rüefli Gemeindeorgane und -behörden Teil 5: Unterlagen Markus Rüssli Gemeindefinanzen Teil 6: Beilage. Schulthess juristische Medien AG sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

Das neue Zürcher Gemeindegesetz Bestand, Stellung und Autonomie der Gemeinden; Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Tobias Jaag 2 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Inhaltsübersicht Seiten 1. Einleitung 3 4 2. Bestand und Stellung der Gemeinden ( 3 und 151 162 GG) 5 6 3. Gemeindeautonomie ( 2 GG) 7 8 4. Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit ( 63 83 GG) 9 14 5. Würdigung 15 3 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Gemeindegesetz vom 20. April 2015 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen ( 1 8) 2. Teil: Organisation ( 9 62) 3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit ( 63 83) 4. Teil: Finanzhaushalt ( 84 150) 5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden ( 151 162) 6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz ( 163 172) 7. Teil: Schlussbestimmungen ( 173 181) 4 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Gemeinden Politische Gemeinde mit allen Schulstufen Einheitsgemeinde: Versammlungs- oder Parlamentsgemeinde ( 3 Abs. 2 GG) nur mit Primarschule nur Versammlungsgemeinde ( 3 Abs. 2 und ohne Schule 177 GG; aufgehoben durch BGE 143 I 272) Schulgemeinde Volksschule nur Oberstufe nur Primarschule Kirchgemeinde nur Versammlungsgemeinde ( 3 Abs. 3 GG) nur Weiterbestand der bisherigen ( 176 GG) Art. 130 KV, 10-17 KiG; nur subsidiäre Geltung des GG ( 17 KiG) 5 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Änderungen im Bestand der Gemeinden Volksinitiative zur Prüfung von Zusammenschlüssen ( 151 GG) Fusionsverfahren ( 153 GG) Zustimmung der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde zum Fusionsvertrag keine Zwangsfusion Beschlussfassung über Gemeindeordnung der neuen Gemeinde durch Gesamtheit der Stimmberechtigten Fusion von Schulgemeinden mit politischer Gemeinde auch ohne Zustimmung der politischen Gemeinde ( 154 GG) Unterstützung von Fusionen durch Kanton: Beitrag an Projektkosten, Zusammenschlussbeitrag, Entschuldungsbeitrag und Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich ( 155 ff. GG) 6 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Gemeindeautonomie 2 Abs. 1 GG Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig. Gemeindeautonomie besteht, soweit das (Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungs-) Recht des Bundes und des Kantons den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt, indem es den betreffenden Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn (ausdrücklich oder sinngemäss) ganz oder teilweise den Gemeinden zur Regelung überlässt (z.b. BGE 143 I 272 E. 2.3.2). 7 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Gemeindeautonomie: Beispiele Organisationsautonomie Einführung eines Gemeindeparlaments (Art. 87 Abs. 2 KV; 27 GG) Bestimmung der Grösse der Gemeindebehörden ( 47, 55, 58 GG) Einsetzung von Kommissionen ( 46, 51 GG) Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit (Art. 90 ff., 98 KV; 63 ff. GG) Bau- und Planungsautonomie Kommunale Richtplanung ( 31 PBG) Bau- und Zonenordnung ( 45 ff. PBG) Weitere Autonomiebereiche Kultur (Art. 120 KV) Wohnungsbau (Art. 110 KV) Infrastruktur 8 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Ausgliederung durch eine Gemeinde ( 65 ff. GG) Selbständige Aufgabenträger Gemeindeanstalt ( 66) Juristische Person des Privatrechts ( 67) Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden ( 71 ff. GG) Vertraglich Anschlussvertrag ( 71) Zusammenarbeitsvertrag ( 72) Selbständige Aufgabenträger Zweckverband ( 73) Gemeinsame Anstalt ( 74) Juristische Person des Privatrechts ( 75) 9 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit: Verfahren Ausgliederung Urnenabstimmung bei erheblicher Bedeutung (grosse politische oder finanzielle Tragweite; 69) Genehmigungspflicht, falls Urnenabstimmung ( 70) Vertraglich Urnenabstimmung ( 78) bei Übertragung hoheitlicher Befugnisse hohen Ausgaben keine Genehmigungspflicht ( 80 e contrario) Zusammenarbeit Selbständige Träger Urnenabstimmung ( 79) Genehmigungspflicht ( 80) 10 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit: Zweckverband Rechtsstellung: Öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 92 KV; 73 GG) Mitglieder: Gemeinden Rechtsgrundlage: Statuten (Art. 92 KV; 76 f. GG) Erlass und grundlegende Änderungen: Zustimmung aller Gemeinden übrige Änderungen: Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden in beiden Fällen: Urnenabstimmung und Genehmigung durch Regierungsrat ( 79 f. GG) Mitwirkungsrechte der Gemeinden (Delegiertenversammlung oder Vorstand, RPK; 73 GG) der Stimmberechtigten mit Initiative und Referendum im gesamten Verbandsgebiet (Art. 93 KV; 146 ff., 156 und 159 f. GPR) 11 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit: Juristische Personen des Privatrechts Ausgliederung von Aufgaben durch eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden gemeinsam ( 67 und 75 GG) durch Errichtung einer juristischen Person Beteiligung an einer bestehenden juristischen Person Übertragung einer oder mehrerer Aufgaben auf eine bestehende juristische Person Zwei- oder dreistufiges Verfahren: Beschlussfassung einer bzw. Vereinbarung mehrerer Gemeinden Errichtung von bzw. Beteiligung an der juristischen Person nach Massgabe des Privatrechts Übertragung von Aufgaben durch verwaltungsrechtlichen Vertrag (Beleihung) 12 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit: Weitere Aspekte Haftung ( 2 HG) Haftung von Zweckverbänden und Anstalten (sowie Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen; 4a HG) wie Gemeinden: Kausalhaftung gemäss 6 ff. HG Subsidiäre Haftung der Gemeinden bei Übertragung von Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private Solidarische subsidiäre Haftung der Gemeinden bei gemeinsamer Übertragung von Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private 13 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit: Weitere Aspekte (2) Rechtsschutz ( 19b, 21 Abs. 2, 41 f. und 81 ff. VRG) Rechtsschutz gegen Anordnungen von Anstalten, Zweckverbänden oder Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie gegen Anordnungen der Gemeinden: Rekurs an Bezirksrat, Beschwerde an Verwaltungsgericht Rechtsschutz von Anstalten, Zweckverbänden oder Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörden wie für Gemeinden: (Rekurs an Regierungsrat,) Beschwerde an Verwaltungsgericht Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden und Anstalten, Zweckverbänden oder Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen: Klage beim Verwaltungsgericht 14 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Tobias Jaag Umbricht Rechtsanwälte Postfach 125, 8024 Zürich jaag@umbricht.ch 15 Tobias Jaag 16.11.2017 www.sjwz.ch

16.11.2017: VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Unterlagen Referierende Teil 2: Unterlagen Vittorio Jenni Die Revision im Überblick Teil 3: Unterlagen Tobias Jaag Bestand, Stellung und Autonomie der Gemeinden; Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Teil 4: Unterlagen Anna Rüefli Gemeindeorgane und -behörden Teil 5: Unterlagen Markus Rüssli Gemeindefinanzen Teil 6: Beilage. Schulthess juristische Medien AG sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

Gemeindeorganisation Gemeindeorgane und -behörden Referentin Dr. iur. Anna Rüefli www.sjwz.ch

Aufbau Grundlagen Gemeindeautonomie und Vorgaben des kantonalen Rechts Verwendung des Behörden- und des Organbegriffs im GG Vorgaben des GG an die Organisation der Legislativorgane Exekutivorgane und -behörden www.sjwz.ch

Gemeindeautonomie (Art. 85 Abs. 1 KV) Organisationsautonomie Kantonales Recht Kantonsverfassung Gemeindegesetz Spezialgesetze (GPR, VSG, ) Gemeindeautonomie www.sjwz.ch

Vorgaben an die Gemeindeorganisation (Systematik) Kantonsverfassung - insb. Art. 83 94 KV (7. Kap.: Gemeinden) - vereinzelt auch Art. 40 50 KV (6. Kap.: Behörden, A. Allg. Bestimmungen) - Art. 21 (4. Kap.: Bürgerrecht), Art. 22 (5. Kap.: Volksrechte, A. Stimm- und Wahlrecht), Art. 129 Abs. 4 KV (9. Kap.: Finanzen), Gemeindegesetz - insb. 9 62 GG (2. Teil: Organisation) - teilweise auch 1 8 GG (1. Teil: Allg. Bestimmungen) GPR VSG www.sjwz.ch

Vorgaben an die Organisation von Organen und Behörden (Inhalt) Bestand (Existenz) Zusammensetzung Zuständigkeiten, Aufgaben Verfahren www.sjwz.ch

«Behörden»begriff des Gemeindegesetzes enger als Behördenbegriff der KV (vgl. z.b. Art. 2 Abs. 3 KV) oder des VRG (vgl. 4 VRG) zu den Behörden vgl. 38 ff. GG (2. Teil: Organisation, 4. Abschnitt: Behörden) Kollegialbehörden mit Entscheidungsbefugnissen, die im Regelfall der Exekutive zuzuordnen sind Quartier und Ortsteilkommissionen nach Art. 88 KV Eigenständige Kommissionen Behörden Gemeindevorstand Unterstellte Kommissionen Schulpflege Rechnungsund Geschäftsprüfungskommissionen Stimmberechtigte ( 9 ff. GG) Gemeindeversammlung ( 14 ff. GG) Gemeindeparlament ( 27 ff. GG) Gemeindeverwaltung (z.b. 49, 53 GG) Beratende Kommissionen ( 46 GG) weitere Träger öffentl. Aufgaben ( 63 ff. GG) www.sjwz.ch

Bestand von «Organen» und «Behörden» vgl. Art. 87 Abs. 1 KV: vgl. 5 Abs. 1 GG: Existenz von Gemeindebehörden mit und ohne Organeigenschaft (vgl. 5 Abs. 1 lit. c GG e contrario) www.sjwz.ch

Bestand von «Organen» und «Behörden» im GG Organe Behörden Behörden mit Organeigenschaft Unterstellte Kommissionen Quartier und Ortsteilkommissionen nach Art. 88 KV Beratende Kommissionen weitere Träger öffentlicher Aufgaben Gemeindeschreiber/ in Gemeindevorstand Schulpflege Eigenständige Kommissionen Stimmberechtigte (an der Urne und an der Gemeindeversammlung) Gemeindeparlament Rechnungsprüfungsund Geschäftsprüfungskommissionen Gemeindeangestellte (Verwaltung) www.sjwz.ch

Legislativorgane Organe Behörden Behörden mit Organeigenschaft Unterstellte Kommissionen Quartier und Ortsteilkommissionen nach Art. 88 KV Beratende Kommissionen weitere Träger öffentlicher Aufgaben Gemeindeschreiber/ in Gemeindevorstand Schulpflege Eigenständige Kommissionen Stimmberechtigte (an der Urne und an der Gemeindeversammlung) Gemeindeparlament Rechnungsprüfungsund Geschäftsprüfungskommissionen Gemeindeangestellte (Verwaltung) www.sjwz.ch

Bestand von Legislativorganen vgl. Art. 87 Abs. 2 KV: Versammlungsgemeinden Parlamentsgemeinden freie Wahl für politische Gemeinden (vgl. 3 Abs. 2 GG) keine Wahl für Schulgemeinden: nur Versammlungsgemeinden zulässig (vgl. 3 Abs. 3 GG) www.sjwz.ch

Stimmberechtigte Stimmberechtigte (an der Urne) zum Verfahren vgl. insb. GPR Oberstes Organ der Gemeinde ( 9 GG) zum Verfahren vgl. insb. 18 ff. GG Stimmberechtigte (an der Urne) Versammlungsgemeinde wichtigste politische und finanzielle Entscheide zur Zusammensetzung vgl. Art. 22 KV i.v.m. 3 GPR (in der Gemeindeversammlung) Gemeindeparlament Gemeindevorstand Gemeindevorstand Parlamentsgemeinde www.sjwz.ch

Zuständigkeit der Stimmberechtigten (Urne) www.sjwz.ch

Obligatorisches Referendum Geschäfte, die dem obligatorischem Referendum unterstehen (ohne Wahlen, Volks und Einzelinitiativen) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung (Art. 89 KV) Zusammenschluss von Gemeinden (Art. 84 Abs. 1 und 3 KV) Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung ( 69 GG) wichtige Entscheide im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ( 78 Abs. 1 und 79 GG) Bewilligung von Verpflichtungskrediten für Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung ( 107 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GG) Auflösung einer Schulgemeinde (Art. 84 Abs. 2 und 3 KV) und Übernahme von Schulaufgaben durch politische Gemeinde ( 154 GG) Interkommunale Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung ( 162 GG) weitere Geschäfte, welche die Gemeindeordnung zwingend der Urnenabstimmung zuweist ( 10 Abs. 1 GG) www.sjwz.ch

Zuständigkeit der Stimmberechtigten (Urne) vgl. 134 Abs. 2 GG gehört noch in Abs. 2 www.sjwz.ch

Ausschluss des Referendums Geschäfte, die keinem Referendum unterstehen Erteilung des Gemeindebürgerrechts (Art. 21 Abs. 1 KV) Ergreifen des Gemeindereferendums durch die Parlamente der Städte Zürich und Winterthur (Art. 33 Abs. 2 lit. b KV) Behördeninitiativen an den Kantonsrat (Art. 24 lit. b KV) Erlass von weniger wichtigen Rechtsätzen in einem Behördenerlass ( 4 Abs. 3 GG) Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses ( 10 Abs. 2 lit. a GG) Genehmigung der Rechnungen ( 10 Abs. 2 lit. b GG) Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament ( 10 Abs. 2 lit. c GG) Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen ( 10 Abs. 2 lit. d GG) andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte ( 10 Abs. 2 lit. e GG) Genehmigung des Geschäftsberichts ( 10 Abs. 3 lit. a GG) ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen ( 10 Abs. 3 lit. b GG) Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse ( 10 Abs. 3 lit. c GG) www.sjwz.ch

Fakultatives Referendum Geschäfte, die dem fakultativen Referendum unterstehen Erlass von wichtigen Rechtsätzen in einem Gemeindeerlass ( 4 Abs. 2 GG) übrige Geschäfte, die nicht aufgrund des kantonalen Rechts oder der Gemeindeordnung dem obligatorischen Referendum unterstellt oder vom Referendum generell ausgeschlossen sind in Parlamentsgemeinden vgl. 157 Abs. 3 GPR (Volks- und Parlamentsreferendum) in Versammlungsgemeinden vgl. Art. 86 Abs. 3 KV (⅓ der anwesenden Stimmberechtigten verlangt unmittelbar in der Gemeindeversammlung die nachträgliche Urnenabstimmung) www.sjwz.ch

Zuständigkeit der Legislativorgane grösstenteils mittels Verweisungsnormen umschrieben, vgl. 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 30 Abs. 1 GG: vgl. auch 147 GPR kritisiert als «Verweisungsmanie des Zürcher Gesetzgebers» (vgl. Beitrag von ANDREAS AUER, ZBl 118/2017, S. 1 f.) www.sjwz.ch

Behörden Organe Behörden Behörden mit Organeigenschaft Unterstellte Kommissionen Quartier und Ortsteilkommissionen nach Art. 88 KV Beratende Kommissionen weitere Träger öffentlicher Aufgaben Gemeindeschreiber/ in Gemeindevorstand Schulpflege Eigenständige Kommissionen Stimmberechtigte (an der Urne und an der Gemeindeversammlung) Gemeindeparlament Rechnungsprüfungsund Geschäftsprüfungskommissionen Gemeindeangestellte (Verwaltung) www.sjwz.ch

Gemeindevorstand Stimmberechtigte (an der Urne) Versammlungsgemeinde Führung und politische Planung subsidiäre Generalkompetenz Vertretung der Gemeinde nach aussen Oberste Behörde der Gemeinde ( 48 GG) Stimmberechtigte (an der Urne) Parlamentsgemeinde (in der Gemeindeversammlung) Gemeindeparlament Gemeindevorstand Gemeindevorstand Eigenständige Kommissionen Eigenständige Kommissionen Schulpflege Schulpflege www.sjwz.ch

Aufgabenerledigung Kollegialprinzip gemeinsame Beratung und Entscheidung als Kollegium, Vertretung der Entscheide ( 39 Abs. 2 und 3 GG) Ressortprinzip Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung an Ausschüsse oder einzelne Mitglieder ( 44 GG) Delegationsprinzip Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung an Gemeindeangestellte ( 45 GG) Hierarchieprinzip hierarchisch gegliederte Gemeindeverwaltung ( 49 Abs. 1 und 2 GG) Gemeindevorstand ( 47 ff. GG) unterstellte Kommission ( 50 GG) Gemeindeschreiber/ in Verwaltung Möglichkeit der Neubeurteilung von Entscheiden nach 170 f. GG www.sjwz.ch

Behörden mit Organeigenschaft oberste Behörde Kommission, die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands handelt eigenständige Kommission ( 51 GG) Gemeindevorstand ( 47 ff. GG) Schulpflege ( 54 ff. GG) für den Volksschulbereich verantwortliche Behörde einer politischen Gemeinde mind. 5 Mitglieder mind. 5 Mitglieder mind. 5 Mitglieder Präsident/ in muss Gemeindevorstand angehören Schulpräsident/ in muss Gemeindevorstand angehören GO definiert Wahlorgan, ansonsten Urnenwahl & Amtszwang Urnenwahl & Amtszwang Wahl durch Gemeindevorstand Einrichtung freiwillig Einrichtung zwingend Einrichtung (für Einheitsgemeinden) zwingend www.sjwz.ch

Antragstellung Stimmberechtigte (an der Urne) Stimmberechtigte (an der Urne) 11 Abs. 1 GG 16 Abs. 1 GG Schulpflege Doppelantragsrecht ( 11 Abs. 1 und 16 Abs. 3 GG) Versammlungsgemeinde Möglichkeit des Ausschlusses des direkten Antragsrechts (vgl. 51 Abs. 5 und 56 Abs. 3 GG) 11 Abs. 1 GG Doppelantragsrecht ( 11 Abs. 1 GG) Parlamentsgemeinde (in der Gemeindeversammlung) Gemeindeparlament Gemeindevorstand Gemeindevorstand Eigenständige Kommissionen Eigenständige Kommissionen Schulpflege www.sjwz.ch

Zwingender Bestand an Organen und Behörden in Einheitsgemeinden (nur nach dem GG) Organe Stimmberechtigte (an der Urne und an der Gemeindeversammlung) oder Stimmberechtigte (an der Urne ) & Behörden Behörden mit Organeigenschaft Unterstellte Kommissionen Beratende Kommissionen weitere Träger öffentlicher Aufgaben Gemeindeangestellte (Verwaltung) Quartier und Ortsteilkommissionen Gemeindeschreiber/ in Gemeindevorstand Schulpflege Eigenständige Kommissionen Gemeindeparlament Rechnungsprüfungsund Geschäftsprüfungskommissionen www.sjwz.ch

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16.11.2017: VerwR! Verwaltungsrecht aktuell Unterlagen Referierende Teil 2: Unterlagen Vittorio Jenni Die Revision im Überblick Teil 3: Unterlagen Tobias Jaag Bestand, Stellung und Autonomie der Gemeinden; Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Teil 4: Unterlagen Anna Rüefli Gemeindeorgane und -behörden Teil 5: Unterlagen Markus Rüssli Gemeindefinanzen Teil 6: Beilage. Schulthess juristische Medien AG sjwz@sjwz.ch I www.sjwz.ch

Das neue Zürcher Gemeindegesetz Gemeindefinanzen Referat vom 16. November 2017 Markus Rüssli 2 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

3 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Inhaltsübersicht Seiten 1. Überblick 5 2. Übergang zu HRM2 6 3. Grundsätze 7 4. Steuerung des Finanzhaushalts 8 11 5. Ausgaben und Anlagen 12 15 6. Rechnungslegung und Berichterstattung 16 21 7. Rechnungs- und Buchprüfung 22 23 8. Schluss 24 4 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

4. Teil: Finanzhaushalt ( 84 150) 1. Abschnitt: Grundsätze ( 84 91) 2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts ( 92 102) A. Haushaltsgleichgewicht ( 92 94) B. Finanz- und Aufgabenplan ( 95 96) C. Budget ( 97 102) 3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen ( 103 117) A. Bewilligung von Ausgaben ( 103 116) B. Anlagegeschäfte ( 117) 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung ( 118 141) A. Allgemeines ( 118 119) B. Jahresrechnung ( 120 129) C. Bilanzierung und Vermögensübertragung ( 130 133) D. Geschäftsbericht ( 134) E. Rechnungsführung ( 135 139) F. Finanzinformationen ( 140 141) 5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung ( 142 150) 7. Teil: Schlussbestimmungen ( 173 181) 179 Eingangsbilanz 180 Bilanzanpassungsbericht 5 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Übergang zum Harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2) Grundsatz des True and Fair View ( 118 GG) Fakultative Neubewertung des Verwaltungsvermögens ( 179 Abs. 1 lit. c GG) 6 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Grundsätze ( 84 91) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 84 Grundsätze der Haushaltsführung Art. 122 Abs. 2 KV 2 altfhg von 1979 85 Gliederung des Haushalts 132 altgg 86 Einheit des Haushalts 125 altgg 87 90 Spezialfinanzierungen 126 127 altgg Das neue Recht regelt die Spezialfinanzierungen eingehender. 91 Sonderrechnung 128 129 altgg 7 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Steuerung des Finanzhaushalts ( 92 102) A. Haushaltsgleichgewicht ( 92 94) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen / Änderungen gegenüber Antrag des Regierungsrates 92 Ausgleich des Budgets 133 altgg Mittelfristiger statt jährlicher Ausgleich. Keine Regelungen zur Zinsbelastungs- und Eigenkapitalquote ( 95 f. E-GG) 8 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Haushaltsgleichgewicht ( 92 94) Mittelfristiger Ausgleich ( 92) am Beispiel der Stadt Zürich R R R B B P P t-3 t-2 t-1 t t+1 t+2 t+3 Jahre R = Rechnungsjahr B = Budgetjahr P = Planungsjahr 9 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

B. Finanz- und Aufgabenplan ( 95 96) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen / Änderungen gegenüber Antrag des Regierungsrates 95 Zweck und Inhalt 118 altgg Alle Gemeinden haben einen FAP zu erstellen; es werden detaillierte Angaben verlangt. Der FAP dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen. 96 Zuständigkeit 118 altgg (Gemeindevorstand) Keine Bestimmung zum Investitionsanteil ( 101 E-GG) 10 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

C. Budget ( 97 102) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 97 Zweck Umschreibung des Zwecks des Budgets. Es dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen. 100 Globalbudget Verordnung über das Neu haben die Gemeinden Globalbudget in den die Haushaltsführung mit Gemeinden (GBV) Globalbudgets in einem Gemeindeerlass zu regeln; die GBV fällt weg. 11 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Ausgaben und Anlagen ( 103 117) A. Bewilligung von Ausgaben ( 103 116) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 103 Gebundene und neue Ausgaben 121 altgg 104 Bewilligung neuer Ausgaben Verankerung des doppelten Ausgabenbewilligungsverfahrens und der Ausgabenbewilligung ausserhalb des Budgets im Gesetz. Die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage ergibt sich aus 84 Abs. 1. 12 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 105 Bewilligung gebundener Notwendigkeit eines Ausgaben Beschlusses des Gemeindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommission sowie eines Budgetkredits. Wie bisher besteht keine explizite Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses. 107 Verpflichtungskredit Art. 86 Abs. 2 lit. a KV; b. Zuständigkeit 119 altgg 109 Zusatzkredit Regelung der b. Zuständigkeit Zuständigkeit zur Bewilligung von Zusatzkrediten. 13 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 110 Bemessung 24 Abs. 4 altfhg Verankerung der (betr. Nettoprinzip) Zusammenrechnungspflicht im Gesetz, jedoch keine Erwähnung des Kreditsplittings. 14 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

B. Anlagegeschäfte ( 117) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 117 Zuständigkeit 41 Abs. 3 altgg Anlagegeschäfte fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gemeindevorstands mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Geschäfte. 15 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Rechnungslegung und Berichterstattung ( 118 141) A. Allgemeines ( 118 119) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 118 Zweck Verankerung des Grundsatzes von True and Fair View. 119 Grundsätze 9 Abs. 2 altfhg Periodengerechte Abgrenzung der Steuerkraftabschöpfungen. 119 Abs. 3 ist problematisch, da verschiedene Ausgleichsperioden vermischt werden. 16 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

B. Jahresrechnung ( 120 129) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen / Änderungen gegenüber Entwurf des Regierungsrates 123 c. Reserve Neues Instrument, da die Bildung stiller Reserven mittels Abschreibungen nicht mehr zulässig ist. Auf die Schaffung von Werterhaltungs- und Erneuerungsreserven ( 130 ff. E-GG) wurde verzichtet. 17 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

C. Bilanzierung und Vermögensübertragung ( 130 133) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 132 c. Abschreibungen und 136 137 altgg Lineare statt Wertminderungen 19 21 VGH degressive Abschreibung; Zusatzabschreibungen sind nicht mehr zulässig. 133 Vermögensübertragung und 15 Abs. 3 und 4 altfhg Vermögensveräusserung 18 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

D. Geschäftsbericht neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 134 Bericht über die allgemeine Entwicklung der Gemeinde. Ist für Versammlungsgemeinden freiwillig, sofern sie über keine RGPK verfügt. 19 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

E. Rechnungsführung ( 135 139) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 136 Anlagenbuchhaltung Ausweis über die Sachanlagegüter, in welchem detaillierte Angaben über die Entwicklung der einzelnen Anlagen erscheinen, wie Anschaffungswert, Abschreibungen, Wertberichtigungen usw. 139 Aufbewahrung Aufbewahrungsfristen für Budget, Jahresrechnung, Geschäftsbericht usw. 20 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

F. Finanzinformationen ( 140 141) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 140 Finanzkennzahlen Gemeinden müssen neu die in 37 VGG aufgeführten Kennzahlen ausweisen. 141 Finanzstatistik 32 VGH Die Gemeinden müssen der DJI das Budget, die Jahresrechnung sowie neu Eckwerte des FAP zustellen. 21 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Rechnungs- und Buchprüfung ( 142 150) neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 142 Grundsatz Art. 129 Abs. 4 KV; 140a altgg; 33 VGH 143 Inhalt und Gegenstand 34, 34a VGH Bei der finanztechnischen der Prüfung Prüfung wird geprüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Prüfung erfolgt nach den Schweizer Prüfungsstandards von EXPERTsuisse. 22 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

neues Recht bisheriges Recht Neuerungen 144 Prüfstelle 33a, 35 VGH RPK kann nur noch als a. Bestand Prüfstelle eingesetzt werden, wenn die GO dies vorsieht. 145 b. Fachkunde und Leumund 34b VGH Neu wird von den Leitenden der Prüfung eine zweijährige Berufserfahrung verlangt ( 145 Abs. 2 lit. b); der Leumund richtet sich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG). 146 c. Unabhängigkeit 34c VGH 23 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Markus Rüssli Umbricht Rechtsanwälte Postfach 125 8024 Zürich ruessli@umbricht.ch 24 Markus Rüssli 16.11.2017 www.sjwz.ch