Was sind die Ziele der Riester-Förderung? Auf Grund der demographischen Bevölkerungsentwicklung kann der Staat die Rentenzahlungen auf der Basis des gesetzlichen Rentenversicherungssystems im Umlageverfahren nicht im bisherigen Umfang aufrecht erhalten. Das Versorgungsniveau wird bei unveränderten Rahmenbedingungen zurückgehen, da weniger Rentenleistungen für mehr Rentenanspruchsberechtigte zur Verfügung stehen. Mit der Riester-Förderung gemäß (AVmG), fördert der Staat die Möglichkeiten für zukünftige Rentner privat, also selbst mit vorzusorgen. Dies ist der Einstieg in die so genannte private kapitalgedeckte Altersvorsorge, bei der der Bürger für die Lebensphase nach dem Arbeitsleben selbst spart. Die Perspektiven für 2030: Prognostizierte höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: 22,9% bis 26,0% Prognostiziertes Rentenniveau: 64% Jeder Anleger sollte daher die neue Förderung nutzen, um im Alter auftretenden Versorgungslücken rechtzeitig durch eigene und damit zusätzliche private Altersvorsorge schließen zu können! Die gesetzlichen Regelungen sind im Einkommensteuergesetz, und dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) und der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPiBV) verankert. Die Riester-Förderung ist also lediglich ein Ausgleich für das sinkende Rentenniveau ab 2011 (derzeit erhält der sog. Eckrentner ca. 70% seines Nettogehaltes als gesetzliche Altersrente)! 1 von 12
Ein Altersvorsorgevertrag ("Riester") auf Basis einer Anlage in offene Investmentvermögen bietet folgende Vorteile: lebenslange Zusatzrente Der Produktgeber garantiert den Wert der eingezahlten Beiträge und erhaltenen Zulagen zum Beginn der Auszahlphase zusätzliche Ertragschancen der Aktienfondsanlage unter Beachtung der entsprechenden Risiken Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung? Auswirkungen der nachgelagerten Besteuerung: Erträge und Veräußerungsgewinne sind während der Ansparphase steuerfrei Die Leistungen aus dem Vertrag während der Auszahlphase sind als sonstige Einkünfte, ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern nachgelagerte Besteuerung Zinseszinseffekt (die während der Ansparphase erzielten Erträge werden thesauriert) staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerabzüge(Sonderausgabenabzugsfähigkeit) 2 von 12
Wer ist Begünstigter der Riester-Förderung, wer kann sie nicht in Anspruch nehmen? Begünstigter Personenkreis, unter anderem: Arbeitnehmer und Selbständige (z.b. Hebammen, Kurierfahrer), die in der Rentenversicherung pflichtversichert sind o o Wehr- und Zivildienstleistende Kindererziehende in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind Bezieher von Vorruhestandsgeld Beamte, Richter und Berufssoldaten Auszubildende geringfügig Beschäftigte/Minijobs (bis 400 EUR), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben (vor dem 01.01.2013 geschlossene Beschäftigungsverhältnisse) geringfügig Beschäftigte/Minijobs (bis 450 EUR), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben (nach dem 31.12.2012 geschlossene Beschäftigungsverhältnisse) Personen, die dem Alterssicherungssystem der Landwirte angehören Pflegepersonen (häusliche Pflege, nicht erwerbstätig ausgeübt) Lohnersatzleistungsbezieher (auch Arbeitslose, die aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens keine Lohnersatzleistungen beziehen) 3 von 12
Nicht begünstigter Personenkreis, unter anderem: nicht versicherungspflichtige Selbstständige Rentner (Altersvollrente ab 65 Jahren) geringfügig Beschäftigte, die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen freiwillig Rentenversicherte Selbstständige/Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.b. Ärzte, Rechtsanwälte) Studenten 4 von 12
Welche Regelungen gelten für Ehegatten und Lebenspartner bei der Riester-Rente? Für Ehegatten und Lebenspartner (gem. Lebenspartnergesetz) hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung vorgesehen. Die Förderung wird grundsätzlich jedem gewährt, der die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn beide Ehegatten pflichtversichert sind, haben auch beide einen Anspruch auf die staatliche Förderung. zwingende Voraussetzung ist lediglich die steuerliche Zusammenveranlagung. Für die Gewährung der steuerlichen Förderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen über die Zugehörigkeit des begünstigten Personenkreises während eines Teils des Kalenderjahres vorlagen. Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner versicherungspflichtig, wird der andere Ehegatte/Lebenspartner zulagenberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender separater Altersvorsorgevertrag besteht und der Sockelbeitrag entrichtet wird. Der nicht pflichtversicherte Ehe-/Lebenspartner ist indirekt durch die Minderung der ihm zustehenden Witwenrente von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen. Er hat deshalb Anspruch auf die volle Zulage, wenn der versicherungspflichtige Ehegatte/Lebenspartner den vom ihm geforderten Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat. 5 von 12
Überblick: Altersvorsorgevertrag (Fondssparplan) Voraussetzung Anlage von eigenen Sparleistungen Begünstigte Laufzeit Eigenleistung p.a. Arbeitnehmer und Selbstständige, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen Beamte, Kindererziehende in der Elternzeit, Arbeitslose u.a. Ansparphase: mindestens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (Rentenzahlung erfolgt mit Abschlag); geringstenfalls bis zur Zahlung einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem; ansonsten bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalter von 65 bzw. 67 Jahren o Mindesteigenbeitrag: 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens, max. 2.100 EUR p.a. abzüglich Zulagen. (Dies ist die Voraussetzung für den vollen Zulagenbezug.) o Sockelbeitrag: 60 EUR Eigenleistung p.a. (seit 2012 Mindesteigenleistung für jeden Altersvorsorgevertrag) 6 von 12
Wann liegt ein Altersvorsorgevertrag ("Riester") vor? Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zertifizierung eines Altersvorsorgeproduktes ("Riester") sind gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG): 1. Geschlechtsneutrale Unisex-Tarife sind Pflicht: die Berechnung der Altersversorgung hat unabhängig vom Geschlecht zu erfolgen. 2. Die Auszahlung darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (Vertragsabschluss vor 2012: 60. Lebensjahres) erfolgen und frühestens zusammen mit einer vor Vollendung des 62.Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht wie z.b. Piloten und Bergarbeiter). 3. Die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung und staatliche Zulage) muss für den Beginn der Auszahlungsphase vom Produktanbieter garantiert werden (Nominalwertzusage). 4. Die Leistung muss als monatlich gleich bleibende oder steigende lebenslange Rentenzahlung erfolgen: a) als Leibrente oder b) im Rahmen eines Auszahlplans mit unmittelbar anschließender Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr 5. Weitere mögliche Vereinbarungen: a) Zusammenfassung von bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung b) Einmalige Kapitalauszahlung in Höhe von bis zu 30% des zu Beginn der Auszahlphase zur Verfügung stehenden Kapitals c) die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlphase (nicht jedoch in der Ansparphase) anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig 6. Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. 7. weitere Anlegerrechte bis zum Beginn der Auszahlungsphase: a) den Vertrag ruhen zu lassen b) den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen oder für die Anschaffung eines selbst genutzten Wohneigentums ( 92a EStG) zu verwenden 8. Weitere mögliche ergänzende Vereinbarungen: a) Absicherung der verminderten Erwerbs-/Berufsunfähigkeit b) Hinterbliebenenabsicherung (Hinterbliebenenrente) 7 von 12
Wichtig: die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages bescheinigt lediglich die Erfüllung der formellen Voraussetzungen. Ein Kriterium für die tatsächliche Produktqualität stellt die Zertifizierung nicht dar. Bauspar- und Baufinanzierungsprodukte (sog. Wohn- Riester-Verträge ) Riester-Sparformen Die Anbieter haben aus ihrem bereits bestehenden Angebot spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte Tarife entwickelt. Diese sind unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt erfüllen aber in ihren Sonderformen die Voraussetzungen zur Riester-Rente: Banksparplan - der spätestens bis zur Vollendung des 85.Lebensjahres in eine Rentenversicherung umgewandelt wird Private Rentenversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung Wie hoch ist die jährliche Förderung? 175 EUR (bis 2018: 154 EUR) Grundzulage (Alleinstehende)/ 350 EUR Grundzulage (Verheiratete); es müssen separate Verträge abgeschlossen werden 185 EUR Kinderzulage für bis 31.12.2007 geb. Kinder/ 300 EUR Kinderzulage für ab 01.01.2008 geb. Kinder 200 EUR Berufseinsteigerbonus einmalig im ersten Jahr für alle unter 25 Jahren Voraussetzung ist die Zahlung des Sockelbeitrages/Eigenbeitrages in Höhe von 60 EUR p.a. Fondsparplan, der ebenfalls spätestens bis zur Vollendung des 85.Lebensjahres in eine Rentenversicherung umgewandelt werden muss. 8 von 12
Wie ist der Antrag auf Riester-Förderung zu stellen? Die staatlichen Zulagen müssen beantragt werden. Die Anleger können den Produktanbieter bevollmächtigen, einen Zulagenantrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu stellen. Eine einmalige Bevollmächtigung bei Vertragsabschluss reicht dazu aus (Dauerzulagenantrag). Bei Änderungen der Fördervoraussetzungen (z.b. Geburt eines Kindes) muss ein neuer Zulagenantrag gestellt werden. Die staatliche Förderung wird dem Altersvorsorgevertrag sofort nach Eingang des Geldes gutgeschrieben. Die jährliche Bescheinigung quasi der "Kontoauszug" zeigt unter anderem, wie hoch die Zulagen sind, die man bekommen hat. Das Anlageinstitut erstellt außerdem eine Anbieterbescheinigung. Darin sind die Vorsorgebeiträge mit Anbieter-, Zertifizierungs- und Vertragsnummer aufgeführt. Mit dieser Bescheinigung kann man dann die Altersvorsorgebeiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Wie wird der Sonderausgabenabzug vorgenommen (Günstigerprüfung)? Die Berücksichtigung des Zulagenanspruchs wird vom Finanzamt automatisch vorgenommen. Der Kunde beantragt den Sonderausgabenabzug nach AVmG mit seiner jährlichen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Einen Beleg über den gezahlten Beitragsaufwand zur Altersvorsorge und einen Nachweis über den förderfähigen Vertrag fügt er der Steuererklärung bei. Das Finanzamt zahlt die eventuelle Steuerersparnis unmittelbar an den Kunden aus. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag liegt seit dem Jahr 2008 bei 2.100 EUR p.a. (Sonderausgabenabzug bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehegatten: 2.160 EUR p.a., wenn beide Ehegatten einen eigenen Altersvorsorgevertrag ("Riester") abschließen und nur ein Ehegatte direkt förderberechtigt ist). Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage, wird die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen erstattet. Die Günstigerprüfung führt das Finanzamt automatisch durch. 9 von 12
Wie erfolgt die Auszahlung? Volle Riester-Rentenzahlung: gleichzeitig mit Beginn der gesetzlichen Rente mit 65 bzw. 67 Jahren (Jahrgangsabhängig) Mit Abschlag: bereits ab 60 bzw. 62 Jahren (abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor bzw. nach 2012) Beispiel (seit 2018) Verheirateter Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen von 30.000 EUR, 1 Kind (geb. 2005); 1 Kind (geb. 2008), nicht berufstätige Ehefrau. Mindesteigenbeitrag: 4% aus 30.000 EUR = 1.200 EUR d.h. 835 EUR Grundzulagen (2 x 175 EUR für Mann und Frau + 1 x 185 EUR + 1 x 300 EUR) und 365 EUR (1.200 EUR 835 EUR) Eigenleistung. 10 von 12
Was ist eine förderschädliche Verwendung des angesparten Altersvorsorgevermögens? Die Riester-Förderung hat zum Ziel, die private Altersvorsorge zu unterstützen (Aufstocken der Rente bzw. Zusatzrente). Vorzeitige Verfügungen sind somit grundsätzlich nicht vorgesehen, da der Zweck des Altersvorsorgevertrages nicht erfüllt würde. Eine förderschädliche Verwendung liegt grundsätzlich vor bei: Vertragskündigung vor oder zum Beginn der Auszahlphase und Auszahlung des gesamten angesparten Altersvorsorgevermögens Eine Kündigung bei gleichzeitiger Übertragung der angesparten Gelder in ein förderfähiges Folgeprodukt ist für den Kunden jedoch förderunschädlich. Todesfall und Auszahlung des Kapitals an den verbliebenen Ehegatten, Kinder oder die Erben Nur der verbliebene Ehegatte (Voraussetzung: zum Todeszeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebend) hat die Möglichkeit, den Vertrag des Verstorbenen förderunschädlich auf ein eigenes förderfähiges Altersvorsorgeprodukt zu übertragen oder sofern der Todesfall während der Ansparphase eintritt, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Entnahme für Wohneigentum, das nicht selbst genutzt wird Dauernde Aufgabe des Wohnsitzes im Inland Förderunschädlich ist, entgegen einer früheren Regelung, wenn der neue Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, liegt. Dies gilt auch in Bezug auf die Förderung des selbstgenutzten Eigenheims oder Wohnraums. 11 von 12
Die Auswirkungen einer förderschädlichen Verwendung sind: alle bisher erhaltenen staatlichen Zulagen müssen zurückbezahlt werden alle steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug müssen zurückbezahlt werden bei Fondsprodukten: alle erzielten Erträge und Wertentwicklungen müssen als sonstige Einkünfte voll besteuert werden Wegfall der Kapitalerhaltungsgarantie (Ausnahme: Kündigung zum Beginn der Auszahlphase) Diese Liste macht deutlich: Eine förderschädliche Verwendung führt zum vollständigen Verlust aller Zulagen und zu einer erheblichen Steuerbelastung! Bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrages muss der Kunde darauf deutlich hingewiesen werden. Ein Altersvorsorgevertrag zahlt sich nur voll aus, wenn an ihm bis zum Ende festgehalten werden kann. Als Alternative zur Vertragskündigung bietet sich an, den Vertrag förderunschädlich ruhen zu lassen (Beitragsfreistellung). 12 von 12