Kindeswohlgefährdung erkennen und einschätzen Anke Giesen (SFBB) 11.Mai 2012
Artikel 6 des Grundgesetzes 2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft 3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. 2
Seit 1.1.2012: Bundeskinderschutzgesetz (Mantelgesetz) Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. (2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit 1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können, 2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und 3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann. (4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). 3
Bundeskinderschutzgesetz: Eckpfeiler Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch mehr Handlungs- und Rechtssicherheit Aktiver Kinderschutz durch verbindliche Standards Aktiver Kinderschutz durch belastbare statistische Daten 4
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung (3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. 5
6 SGB VIII (KJHG) 8a (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
SGB VIII (KJHG) 8a (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. 7
SGB VIII (KJHG) 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 8
SGB VIII (KJHG) 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. 9
Definition von Kindeswohlgefährdung Gefährdung ist zu verstehen als eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S.1434) 10
Grundbedürfnisse einer gesunden seelischkörperlichen Entwicklung Bedürfnis nach Selbstverwirklichung Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung Bedürfnis nach seelischer und körperlicher Wertschätzung Bedürfnis nach Verständnis und sozialer Bindung Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit physiologische Bedürfnisse 11
Einschätzung von Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung sollte immer in der Zusammen- arbeit von mindestens zwei Fachkräften eingeschätzt werden unter Berücksichtigung der Faktoren: Beobachtete oder berichtete gefährdende Handlungen und/oder Unterlassungen der Eltern Erscheinungsbild des Kindes / Jugendlichen 12
Beispielhafte Indikatoren / Risikofaktoren zur Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen Die aufgeführten Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden Erscheinungsformen von Gefährdungsmomenten Vernachlässigung Vernachlässigung der Aufsichtspflicht Gewalt Sexueller Missbrauch Sexuelle Gewalt Seelische Misshandlung mit Häuslicher Gewalt 13 Gefährdende Handlungen oder Unterlassungen der Eltern / Personensorgeberechtigten (nicht vollständig) Unterlassung von: Altersgemäßer ausreichender Ernährung, ausreichender Flüssigkeitszufuhr, Kleidung, Körperpflege, medizinischer Versorgung/Behandlung, ungestörtem Schlaf, emotionaler Zuwendung, kognitiver Förderung Unterlassung von altersentsprechender Betreuung und Schutz vor Gefahren Schlagen, Schütteln (Kleinkinder), Einsperren, Würgen, Fesseln u.ä. Einbeziehen des Kindes/Jugendlichen in eigene sexuelle Handlungen, Nötigung des Kindes/Jugendlichen sexuelle Handlungen vor den eigenen Augen durchzuführen, Aufforderung an das Kind/Jugendlichen, sich mit anderen und/oder vor anderen sexuell zu betätigen u.ä. Androhung von Gewalt und Vernachlässigung, Anschreien, Beschimpfen, Verspotten, Entwertung (z.b. Ausdruck von Hassgefühlen gegenüber dem Kind/dem Jugendlichen u.ä.); Aufforderung an das Kind/ den Jugendlichen, andere zu vernachlässigen oder zu misshandeln Kind ist Zeuge bei der Ausübung von Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung, seelischer Misshandlung an einem anderen Familienmitglied (insbesondere eines Elternteils)
Beispielhafte Indikatoren / Risikofaktoren zur Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen Die aufgeführten Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden Erscheinungsbild Anhaltspunkte altersgemäß (nicht vollständig) Körperlich Kognitiv Psychisch Sozial Auffälligkeiten Hinweise auf falsche und/oder unzureichende Ernährung (Über- oder Untergewicht), unangenehmer Geruch, unversorgte Wunden, chronische Müdigkeit, nicht witterungsgemäße Kleidung, Hämatome, Narben, Krankheitsanfälligkeit, Knochenbrüche, auffällige Rötungen oder Entzündungen im Anal- und Genitalbereich, körperliche Entwicklungsverzögerungen usw. Eingeschränkte Reaktion auf optische und akustische Reize, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwäche, Verzögerung der Sprach- und Intelligenzentwicklung usw. Apathisch, traurig, aggressiv, schreckhaft, unruhig, schüchtern, ängstlich, verschlossen, Angst vor Verlust usw. Hält keine Grenzen und Regeln ein, distanzlos, Blickkontakt fehlt, beteiligt sich nicht am Spiel usw. Schlafstörungen, Essstörungen, Einnässen, Einkoten, Stottern, Selbstverletzungen, sexualisiertes Verhalten, Konsum psychoaktiver Substanzen, Schulschwierigkeiten, Schuldistanziertes Verhalten (auch fortgesetztes Fernbleiben von Tageseinrichtungen), Weglaufen / Trebe, delinquentes Verhalten, Lügen, Weigerung des Kindes / Jugendlichen nach Hause zu gehen usw. 14
Einschätzung, inwieweit die Gefährdung in Kooperation mit den Eltern abgewendet werden kann Die Einschätzung, ob Eltern willens und fähig sind, die Gefährdung abzuwenden, sollte ebenfalls von mindestens zwei Fachkräften eingeschätzt werden unter Berücksichtigung der Faktoren: Risikofaktoren Ressourcen Problemakzeptanz und -kongruenz Hilfeakzeptanz (Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit) 15
Beispielhafte Indikatoren / Risikofaktoren zur Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen Die aufgeführten Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden Risikofaktoren in der Familie Soziale Psychosoziale Soziokulturelle Anhaltspunkte (nicht vollzählig) Armut/angespannte finanzielle Situation (Schulden, Arbeitslosigkeit), Kinderreichtum, depriviertes Wohnen, Delinquenz/Straffälligkeit/Gefangen-schaft, soziale Isolation, geschlossene Bezugssysteme, mangelnde Integration in eigene Familie oder soziales Umfeld, Medienmissbrauch, kommerzielle sexuelle Betätigung, starke Bildungsdefizite, Sprach- und Sprechprobleme, Analphabetismus Psychische Erkrankung, nicht manifeste psychische Störungen, eingeschränk-te Leistungsfähigkeit, eigene Deprivations- und Gewalterfahrungen, Eltern- oder Partnerkonflikte, unerwünschte und/oder frühe Elternschaft, ausgeprägt negative Emotionalität, Kriegs- und andere Gewalttraumatisierung, Drogen-, Alkohol-, Nikotinsucht, Hygieneprobleme Klima von Gewalt im sozialen Umfeld (Schule, Nachbarschaft), kulturell bedingte Konflikte 16
Beispielhafte Indikatoren / Risikofaktoren zur Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen Die aufgeführten Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden Ressourcen und Prognosen Problemakzeptanz Anhaltspunkte zur Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit (nicht vollzählig) Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder oder Jugendlichen selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Einsicht der Eltern / Sorgeberechtigten in die Kindeswohlgefährdung, in das Schädigende des Problems Problemkongruenz Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemkonstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Hilfeakzeptanz Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder oder Jugendlichen bereit und auch fähig (Kooperationsfähigkeit / Veränderungsbereitschaft), die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall? 17
Viel Erfolg für Ihre Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien! 18