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Transkript:

Az.: 2 B 117/15.NC NC 2 L 21/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin 2. FS, SS 2015; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 10. Juni 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2015 - NC 2 L 21/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität im Fach Medizin im zweiten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe für ihren am 13. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag keinen Anordnungsgrund; ihrem Begehren fehle es im Entscheidungszeitpunkt an der notwendigen besonderen Dringlichkeit. Die für die Entscheidung des Gerichts erforderlichen Unterlagen könnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefordert werden, weil die für den Studiengang durchzuführenden universitären Auswahlverfahren noch liefen. Vor deren Abschluss könne eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen. Das Begehren der Antragstellerin stelle sich als vorsorgender Rechtsschutz dar, für den es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 8. September 2004-13 C 1767/04 -, juris). 2 Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe gleichwohl ein Eilrechtsschutzbedürfnis, da sie selbst bei guter Qualifikation nicht mit einer innerkapazitären Zuteilung eines Studienplatzes rechnen könne, und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20. März 2013-13 C 91/12 -, juris). Sie selbst werde mit einem Abiturdurchschnitt von 3,1 im regulären Vergabeverfahren keinen Studienplatz erhalten. Ebenso werde

3 ihre außerkapazitäre Bewerbung bei der Antragsgegnerin ohne Erfolg bleiben. Zudem setze sich das Verwaltungsgericht zu seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich eines zu früh gestellten Antrags in Widerspruch (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 18. Juli 2012 - NC 2 L 269/12 -, juris), nach der es an einem Anordnungsgrund fehle, wenn der Vorlesungsbeginn noch mehr als drei Monate entfernt sei und die für die Zulassungsentscheidungen notwendigen rechtlichen Regelungen, insbesondere die jeweilige Zulassungszahlenverordnung, noch nicht existierten. 3 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. 4 Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28. Mai 2015 auf seine geänderte Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren hingewiesen. 5 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 6 Die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 7 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Anordnungsgrund im Sinne von 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorlag. Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Denn es fehlte vorliegend im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich an Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu orientieren hat, an dem besonderen bzw. qualifizierten Rechtsschutzinteresse für das Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 2. Fachsemester zum Sommersemester 2015.

4 8 Es wird seitens der Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, weshalb es ihr unzumutbar sein sollte, vor Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz zunächst den Abschluss des regulären Vergabeverfahrens abzuwarten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antragsteller im innerkapazitären Verteilungsverfahren realistische Chancen auf eine Berücksichtigung hat oder ob dies - wie vorliegend - aufgrund der schlechten Abiturdurchschnittsnote nicht der Fall ist (vgl. zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 8. September 2004-13 C 1767/04 - a. a. O., Rn. 5). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Rechtsprechung insoweit nicht geändert: Die von Antragstellerseite in Bezug genommene Entscheidung - OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2013-13 C 91/12 -, juris - betrifft eine andere Konstellation, nämlich die Frage, ob der auf einen außerkapazitären Studienplatz gerichtete Eilantrag die Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraussetzt, was das Gericht unter Abkehr von seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010-13 C 268/10 - (juris) nunmehr verneint. 9 Auch die Zeitdauer, die Kapazitätsverfahren in Anspruch nehmen, lässt einen derartigen Vorsorge-Rechtsschutz nicht als gerechtfertigt erscheinen. Denn dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entspricht es gerade nicht, für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum Rechtsschutz gewähren zu müssen auf der Basis für diesen Zeitraum noch nicht absehbarer Kapazitätsumstände (vgl. bereits ausführlich VG Leipzig, Beschl. v. 18. Juli 2012 - NC 2 L 269/12 -, juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die für eine Entscheidung nötigen Kapazitätsunterlagen nicht vorlagen - da die Auswahlverfahren noch liefen -, so dass eine Überprüfung der festgesetzten Auffüllgrenze und deren Erschöpfung durch die vorhandene Belegung nicht erfolgen konnte. Für den Senat ist angesichts dieser Sachlage, die ihm aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und die auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, nicht erkennbar, welcher rechtlich schützenswerte Belang eine Antragstellung mehrere Monate vor Vorlesungsbeginn gebieten sollte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung in der Sache dem Verwaltungsgericht tatsächlich unmöglich ist und von Antragstellerseite auch gar nicht begehrt wird.

5 10 Hinzu kommt, dass der Eilantrag beim Verwaltungsgericht einen außerkapazitären Antrag bei der Antragsgegnerin voraussetzt, der gemäß 23a Nr. 1 SächsStudPlVergabeVO innerhalb der Ausschlussfrist für das Sommersemester bis zum 15. April bei der Hochschule eingegangen sein muss. Hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht über einen hierauf gerichteten Eilantrag nicht vor dem 16. April entscheiden kann, vorausgesetzt, das Gericht verfügt zu diesem Zeitpunkt bereits über sämtliche erforderlichen Unterlagen, was nach den dem Senat bekannten Abläufen eher unwahrscheinlich ist. Eine Entscheidung vor diesem Zeitpunkt ist rechtlich ausgeschlossen, denn eine etwaige Vergabe außerkapazitärer Studienplätze im gerichtlichen Verfahren scheidet aus, solange das entsprechende behördliche Verfahren andauert. 11 Vor diesem Hintergrund hält es der Senat - unter Berücksichtigung von Schriftsatzfristen und Postlaufzeiten im Rahmen eines geordneten Verfahrensganges und unter Zubilligung eines hinreichenden gerichtlichen Entscheidungszeitraums - für ausreichend, den Antrag auf Eilrechtsschutz maximal einen Monat vor dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung, also ab dem 15. März für das Sommersemester bzw. ab dem 15. September für das Wintersemester zu stellen. Für einen Antrag vor diesem Zeitpunkt ist ein rechtliches Interesse nicht erkennbar. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den am 13. Januar 2015 eingelegten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 2. Februar 2015 als verfrüht abzulehnen, begegnet deshalb keinen Bedenken. 12 2. Eine während der Dauer des Beschwerdeverfahrens durch Zeitablauf eingetretene Veränderung der Sachlage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, erschöpft sich in der Darlegung, das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag nicht wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes ablehnen dürfen. Zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs enthält die Beschwerde - ebenso wie der erstinstanzliche Vortrag - keine Ausführungen. 13 Die Antragstellerin war im Übrigen nicht gehindert, zu angemessener Zeit einen neuen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen.

6 14 15 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,- festzusetzen. Nach Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013, S. 57-68) ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. 16 Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest. Die vom Senat nunmehr vertretene Auffassung wird von der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt (vgl. etwa die Übersicht bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, 2011, Rn. 353 ff. sowie im Aufsatz derselben Autoren in NVwZ-Extra 9/2014, 1, 14). 17 Für sie sprechen folgende Erwägungen: Für die Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache bietet der Sach- und Streitstand in hochschulzulassungsrechtlichen Streitigkeiten keine hinreichenden Anhaltspunkte, auf die vernünftigerweise abgestellt werden könnte. Solche werden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Für diesen Fall ordnet 52 Abs. 2 GKG die Zugrundelegung des Auffangwertes an. Hierbei handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen fiktiven Streitwert, der als solcher eine starre Größe darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 52 GKG Rn. 21 f.). Der Betrag von 5.000,- erscheint nicht überhöht, da die Bedeutung der Zulassung zu einem Studium die hierdurch dem Studienbewerber mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss. Diese werden durch den Abschluss eines Studiums gleich welcher Fachrichtung erhöht, da eine akademische Ausbildung in aller Regel mit

7 einem überdurchschnittlichen Einkommen und einem deutlich geringeren Risiko der Erwerbslosigkeit verbunden ist. Andererseits erscheint der Betrag auch nicht als zu niedrig, da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009-13 C 264/08 -, juris Rn. 32 und VGH BW, Urt. v. 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rn. 113). Die Bemessung steht deshalb auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. September 2013-1 BvR 1278/13 -, juris), wonach die Höhe der Kosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sache für den Beteiligten stehen dürfe. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die zitierte Entscheidung zur Frage der Kostenverteilung ergangen ist und keine Aussage zur Streitwertbemessung trifft. 18 Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- spricht weiter, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- angenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009-13 C 264/08 - a. a. O., Rn. 44). Zum anderen bleibt die Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens betreffend die Zwischenprüfung gewahrt, der in Ziffer 18.3 des Streitwertkatalogs wie bei der Zulassung zum Studium selbst mit dem Auffangwert beziffert wird. 19 Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Zugangs zu den Gerichten ist damit für die Antragstellerin nicht verbunden. Für die Abfederung sozialer Härten sieht der Senat das geltende Prozesskostenhilferecht als ausreichend an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2001-2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18). Anträge auf Prozesskostenhilfe sind in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel erfolgreich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1985-7 C 37.83 -, juris Rn. 6). Dass im Falle des Unterliegens durch den Studienbewerber die Kosten der beklagten Hochschule zu tragen sind, entspricht der Systematik des Prozesskostenhilferechts. Zudem ist es Sache des Studienbewerbers zu entscheiden, gegen wie viele Universitäten er eine Studienplatzklage anhängig macht, und das verbleibende Kostenrisiko zu begrenzen.

8 20 Die vom Senat für seine vormalige Rechtsprechung herangezogene Begründung, die Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts, insbesondere die mehrfache Antragstellung zur Erhöhung der Erfolgschancen, rechtfertigten eine abweichende Streitwertfestsetzung, hält einer Überprüfung dagegen nicht stand. Denn nach der Systematik der 52, 53 GKG ist jeweils der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten, das auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Hieran ändert nichts, dass der Studienbewerber jeweils nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann. Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009-13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92). 21 Eine Reduzierung des hiernach im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,- für das Verfahren nach 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist nicht angezeigt. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nach der Systematik von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs eine Reduzierung des Betrags nicht in Betracht kommt. Auch dies entspricht der überwiegenden Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Übersicht in OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009-13 C 264/08 - a. a. O., Rn. 34). 22 Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sieht der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung ab. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke

9 Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle