MPK-Info-Veranstaltung 2015 für M-Unternehmen

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BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

Transkript:

Willkommen MPK-Info-Veranstaltung 2015 für M-Unternehmen MPK, Schlieren 27. Oktober 2015 3. November 2015 4. November 2015

Themen Einführung / Allgemeines Kommunikation mit den Versicherten Einkauf und Zusatzkonto Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und Abreise ins Ausland Teilpensionierung M-AHV-Ersatzrente und freiwillige finanzielle Überbrückung Kapital oder Rente Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Diverses / Fragen 06.11.2015 2

Einführung / Allgemeines Organisatorisches Fragen? können laufend gestellt werden Pause Stehlunch um 12.30 Uhr Unterlagen werden den Teilnehmenden per Email zugestellt Inputs für zukünftige Schulungen 06.11.2015 3

Organigramm Versicherung 06.11.2015 4

Kommunikation mit den Versicherten 06.11.2015 5

Einfach und anschaulich? 06.11.2015 6

Viele Wege führen zur Info. 06.11.2015 7

2016: neue MPK-Website mit individuellem Leistungsrechner 06.11.2015 8

Einkauf und Zusatzkonto 06.11.2015 9

Einkaufsmöglichkeiten Art. 79 b BVG / Art. 16 und 17 MPK / ViÜ Seite 8 Fehlende Versicherungsjahre ( siehe Vorsorgeausweis) Einkauf jederzeit möglich in einem Betrag oder mit Ratenzahlungen während maximal 5 Jahren mittels Lohnabzug Zinsbelastung für noch offenen Betrag bei kreditiertem Einkauf 2015: 2.5% Einschränkungen für Personen, die innerhalb der letzten 5 Jahre in die Schweiz gezogen sind und/oder selbständig waren allfällige noch offene WEF-Vorbezüge müssen zuerst zurückbezahlt werden Zusatzkonto zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung jederzeit möglich, wenn alle Versicherungsjahre eingekauft sind flexibler Bezug möglich (Kapital und/oder Rente) Vorteile Verbesserung der Alters- und Risikoleistungen Abzug vom steuerbaren Einkommen 06.11.2015 10

Einkauf bei Zuzug aus dem Ausland Art. 60b BVV 2 / Art. 16 Abs. 4 MPK Für Personen, welche ab dem 1.1.2006 aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre kann sich die versicherte Person in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen. 06.11.2015 11

Einkauf nach Selbständigkeit Art. 60a BVV2 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlich gemäss Art. 7 Absatz 1 lit. a BVV3 vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge übersteigt. Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/ 06.11.2015 12

Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Vorsorgerechtliche Frage In welchem Ausmass ist nach einem Einkauf ein Kapitalbezug möglich? Vorsorgerechtliche Auslegung (vgl. BSV-Mitteilung Nr. 88 Rz 511, Ziff 1) Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen von den Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform ausgerichtet werden. Nur der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen kann während 3 Jahren nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Demzufolge ist das ganze vor dem Einkauf erworbene Vorsorgeguthaben durch diese Bestimmung nicht betroffen. 06.11.2015 13

Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Steuerrechtliche Frage In welchem Ausmass können Einkäufe vom Einkommen abgezogen werden, wenn innerhalb von drei Jahren ein Kapitalbezug vorgenommen wird? Steuerrechtliche Auslegung (vgl. BGE 2C_658/2009 vom 12.3.2010; BGE2C_488/489/2014) Einkäufe weniger als drei Jahre vor Ende der Erwerbstätigkeit sind aus steuerlicher Sicht nur abziehbar, wenn die gesamte Altersleistung in Rentenform bezogen wird. Die vom BSV erlassene Weisung ist für die steuerliche Auslegung nicht verbindlich. Konsolidierte Betrachtung, d.h. jede Barauszahlung in der Dreijahresfrist wird als missbräuchliche Steuerminimierung qualifiziert (steuerlich motivierte Geldverschiebung). 06.11.2015 14

Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Auswirkungen für den Versicherten Jeder Kapitalbezug innert drei Jahren nach Einkauf ist missbräuchlich (grundsätzlich ausnahmslos) und wird steuerrechtlich angerechnet d.h. auf die Voraussehbarkeit des Kapitalbezugs kommt es nicht an die Absicht des Versicherten ist nicht von Bedeutung sämtliche 2. Säule Vorsorgeverhältnisse innerhalb der Dreijahresfrist in Betracht ziehen Die relevanten Bundesgerichtsentscheide sind hart, jedoch klar und rechtsgleich! Im Zweifelsfall ist den Versicherten zu empfehlen, vorgängig das zuständige Steueramt anzufragen. 06.11.2015 15

Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Ab Valutadatum der Einkaufszahlung ist während dreier Jahre keine aus dem Einkauf resultierende Auszahlung der Vorsorgeleistung in Kapitalform möglich. Beispiel Einkauf am 1. September 2013 Pensionierung am 1. Januar 2016 = Einkauf 2 Jahre und 4 Monate vor Pensionierung nur Rente oder Teilkapital möglich, kein Steuerabzug des Einkaufs! Bundesgerichtsurteil 2C_658/2009 vom 12.03.2010 06.11.2015 16

Zusatzkonto Art. 1b BVV2 / Art. 17 MPK / ViÜ Seite 12 zusätzlicher Einkauf für vorzeitige Pensionierung möglich Voraussetzungen sind die versicherte Person ist voll eingekauft und ein allfälliger ratenweiser Einkauf ist saldiert (vollendet) reiner Sparplan Kapitalverzinsung 2015: 1.75% (jeweils BVG-Zins) 06.11.2015 17

Zusatzkonto Vereinbarung Die versicherte Person hat davon Kenntnis, dass bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung das reglementarische Leistungsziel per vollendetes 64. Altersjahr höchstens um 5 Prozent überschritten werden darf. Allfällige überschüssige Guthaben verfallen an die MPK. 06.11.2015 18

Zusatzkonto Steuermeldung Steuerliche Abzugsfähigkeit der Einlagen Einmalzahlungen direkt an die MPK Für die geleisteten Einkaufsbetreffnisse in das Zusatzkonto erhält die versicherte Person jeweils nach Jahresende das ausgefüllte amtliche Formular zur Geltendmachung des Steuerabzuges (Art. 81 Abs. 3 BVG, Art. 8 BVV3). Nicht zum Steuerabzug berechtigt sind Gelder aus der Säule 3a. Lohnabzug Die mittels Lohnabzug geleisteten Einkaufszahlungen werden auf dem Lohnausweis unter Punkt 10.2 aufgeführt und sind somit im Nettolohn bereits berücksichtigt. 06.11.2015 19

Leistungen aus dem Zusatzkonto Lebensl. Erhöhung Rente Überbrückung bis M-AHV-E Einmalige Auszahlung Kombination der 3 Möglichkeiten bei erstmaliger oder vollständiger Alterspensionierung ja ja (max. Höhe AHV- Altersrente) ja ja bei 100% Kapitalbezug nein nein ja nein bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit nein nein ja nein beim Tod nein nein ja nein 06.11.2015 20

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und Abreise ins Ausland 06.11.2015 21

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) Art. 5 FZG / Art. 46 MPK / ViÜ Seite 18 Unterschied zwischen Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) (Auszahlung i.d.r. ca. 1-2 Monate nach Austritt, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen) und Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform (ab Alter 58) muss 3 Monate vor der Pensionierung/Austritt mittels Formular bei der MPK angemeldet werden fällt i.d.r. höher aus als die berechnete Freizügigkeitsleistung unabhängig vom Wohnort des Versicherten Ausnahme: Quellenbesteuerung 06.11.2015 22

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) 1. Verbleib in der Schweiz Voraussetzungen infolge Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb Achtung: Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland berechtigt NICHT zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Bestätigung der Ausgleichskasse über Selbstständigkeit Eigendeklaration des Versicherten (wird von der MPK eingeholt) beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet) infolge Geringfügigkeit Austrittsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag der versicherten Person beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet) 06.11.2015 23

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) siehe auch http://www.verbindungsstelle.ch/xml_3/internet/de/application/d2/f12.cfm 2. Ausreise in EU/EFTA-Staat Voraussetzungen Überobligatorische FZL kann bar ausbezahlt werden (abzüglich Quellensteuer) beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet) aktuelle Abmeldebestätigung Angabe eines persönlichen Kontos (inkl. IBAN, BIC/SWIFT, Zielwährung) Obligatorische FZL gem. BVG bleibt in der Schweiz Bezug frühestens 5 Jahre vor ordentlichem Rentenalter der AHV (64/65); d.h. für Frauen ab Alter 59 / für Männer ab Alter 60 (gemäss Art. 3 BVV3) Angabe eines FZ-Kontos in der Schweiz 06.11.2015 24

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) 3. Ausreise ausserhalb EU/EFTA Voraussetzungen 100% Barauszahlung (abzüglich Quellensteuer) beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet) aktuelle Abmeldebestätigung Angabe eines persönlichen Kontos (inkl. IBAN, BIC/SWIFT, Zielwährung) 06.11.2015 25

Ausreise ins Ausland freiwillige Weiterversicherung AHV-IV Beitrittsbedingungen CH / EU / EFTA Staatsbürgerschaft Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA Mindestens 5 Jahre ohne Unterbruch bis Austritt bei AHV-IV versichert Beitrittserklärung innert Jahresfrist seit Ende oblig. Versicherung bei AHV-IV Weitere Infos unter http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00983/index.html?lang=de oder bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (Tel. +41 58 461 91 11) 06.11.2015 26

Teilpensionierung 06.11.2015 27

Teilpensionierung Art. 26 MPK / ViÜ Seite 11 Für eine Teilpensionierung muss der Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduziert werden. Selbstverständlich kann die versicherte Person die Teilpensionierung nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen. Es ist auch möglich, die Teilpensionierung in mehreren Schritten zu vollziehen. 06.11.2015 28

Kapitalbezug bei Teilpensionierung Art. 26 MPK / ViÜ Seite 11 Ein Kapitalbezug bei einer Teilpensionierung ist erst dann möglich, wenn der Beschäftigungsgrad um mindestens 30% reduziert wird (auch in mehreren Schritten). Anstelle der Altersrente kann von der versicherten Person im gewünschten Umfang Kapital bezogen werden. Die Umwandlung erfolgt anhand des Tarifs im Anhang 5 auf den Stichtag der (Teil-) Pensionierung. 06.11.2015 29

Weiterarbeit bei Teilpensionierung Die Teil-Pensionierung wird mittels Antrag auf Altersleistungen als Reduktion des Beschäftigungsgrades von % auf % gemeldet. 06.11.2015 30

Beispiel Verlauf Gesamteinkommen für die Berechnung einer Teil-Altersrente Jahr Alter Gesamteinkommen Versichertes Einkommen 2001 51 44 286 31 000 2002 52 45 714 32 000 2003 53 47 143 33 000 2004 54 48 571 34 000 2005 55 50 000 35 000 2006 56 51 429 36 000 2007 57 52 857 37 000 2008 58 54 286 38 000 2009 59 54 286 38 000 2010 60 58 571 41 000 2011 61 55 714 39 000 2012 62 60 000 42 000 2013 63 61 429 43 000 2014 64 57 143 40 000 Durchschnitt versichertes Einkommen: CHF 41 500 06.11.2015 31

Berechnung der Altersrente Vorzeitige Pensionierung: Alter 60 Versicherungsdauer 30 Jahre Versichertes Einkommen CHF 41 500 Rentensatz 1.8% Kürzung 1 x 4.8% + 3 x 3.6% 15.6% 30 x 1.8% x CHF 41 500 CHF 22 410 um 15.6% gekürzte Rente CHF 18 914 06.11.2015 32

Berechnung der Teil-Altersrente Vorzeitige Teil-Pensionierung 50%: Alter 60 Versicherungsdauer 30 Jahre Versichertes Einkommen CHF 41 500 Rentensatz 1.8% Kürzung 1 x 4.8% + 3 x 3.6% 15.6% 30 x 1.8% x CHF 41 500 CHF 22 410 um 15.6% gekürzte Rente x 50% CHF 9 457 06.11.2015 33

Berechnung der gesamten Ersatzleistung Vorzeitige 50%ige Pensionierung: Mann, Alter 60 Pro Jahr Pro Monat 50%ige vorzeitige Altersrente CHF 9 457 CHF 788 50% Lohn (50% von CHF 57 143) CHF 28 571 CHF 2 381 Total (bis 64) CHF 38 028 CHF 3 169 Vollständige Pensionierung: Mann, Alter 64 50%ige vorzeitige Altersrente CHF 9 457 CHF 788 50%ige ordentliche Altersrente CHF 12 699 CHF 1 058 M-AHV-Ersatzrente (bis 65) CHF 23 917 CHF 1 993 Total (bis 65) CHF 46 073 CHF 3 839 06.11.2015 34

Pro/Contra Teil-Pensionierung schrittweiser Rückzug aus dem Arbeitsleben Teilzeit-Lohn plus Teil-Altersrente Knowhow beim Arbeitgeber bleibt erhalten vorzeitig bedeutet Kürzung und weniger erworbene Versicherungsjahre 06.11.2015 35

M-AHV-Ersatzrente und freiw. finanz. Überbrückung (ffü) 06.11.2015 36

M-AHV-Ersatzrente Art. 30 MPK / ViÜ Seite 12 finanziert durch den Arbeitgeber Anspruch (für Männer) ab vollendetem 64. Altersjahr bei vorzeitiger Pensionierung Bezug ab Alter 62 möglich (reduzierte Rente) Kein Anspruch Frauen, weil AHV-Rentenalter 64 Männer bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach vollendetem 58. Altersjahr 06.11.2015 37

M-AHV-Ersatzrente bei Geringfügigkeit Art. 23 Abs. 3 & 30 Abs. 5 MPK Geringfügigkeit Eine Altersrente gilt als geringfügig, wenn sie kleiner als 10% einer maximalen AHV-Rente ist (2015: CHF 2 820 p.a. bzw. 235/mtl.). Sie wird nicht als Rente, sondern als einmalige Kapitalleistung infolge Geringfügigkeit ausbezahlt. M-AHV-Ersatzrente wird in diesem Fall im Zeitpunkt der Pensionierung in Kapitalform ausgerichtet. 06.11.2015 38

Vorbezug der M-AHV-Ersatzrente Art. 30 MPK / ViÜ Seite 12 Bei vollständiger Pensionierung ist es Männern möglich, die M-AHV- Ersatzrente bereits ab Alter 62 zu beziehen. Die Monatsraten werden bei längerem Bezug entsprechend gekürzt. Bei Teilpensionierung kann (noch) keine M-AHV-Ersatzrente beansprucht werden. 06.11.2015 39

Freiwillige finanzielle Überbrückung Art. 29 MPK / ViÜ Seite 11 ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung Das Gesuch ist zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen. bis zum vollendeten 64. Altersjahr Männer: Bezug M-AHV-Ersatzrente Frauen: Bezug staatliche AHV-Rente maximale Höhe: Höchstbetrag der jährlichen maximalen AHV-Altersrente (2015: CHF 28 200 p.a.) 06.11.2015 40

Freiwillige finanzielle Überbrückung Art. 29 MPK / ViÜ Seite 11 Freiwillig wird durch die versicherte Person finanziert lebenslängliche Kürzung der Altersrente oder Finanzierung über das Zusatzkonto Hinterlassenenleistungen werden auf der Grundlage der gekürzten Altersrente berechnet. 06.11.2015 41

Berechnung der gesamten Ersatzleistung vorzeitige Pensionierung: Mann, Alter 60 Alter 60 64 Pro Jahr Pro Monat Altersrente CHF 18 914 CHF 1 576 z.b. ffü (bis Alter 64) CHF 24 000 CHF 2 000 Kürzung AR inf. ffü CHF - 4 896 CHF 408 Total (bis Alter 64) CHF 38 018 CHF 3 168 Alter 64 65 Altersrente CHF 1 576 Kürzung AR inf. ffü CHF - 408 M-AHV-Ersatzrente CHF 1 850 Total CHF 3 018 ab Alter 65: Altersrente CHF 1 168 (gekürzt infolge ffü) plus eidg. AHV-Rente 06.11.2015 42

Freiwillige finanzielle Überbrückung / Teilpensionierung Eine freiwillige finanzielle Überbrückung kann auch bei einer Teil- Pensionierung verlangt werden. Ein Bezug macht jedoch i.d.r. wenig Sinn, da es aufgrund des fortgeführten Teilpensums keinen AHV-Ersatz braucht. 06.11.2015 43

Vergleich zwischen ffü und Vorbezug M-AHV-Ersatzrente ffü Anspruchsberechtigung Frauen und Männer ab vorz. Pensionierung Höhe bis Maximum frei festsetzbar Finanzierung versicherte Person lebenslängliche Kürzung der Altersrente oder über Zusatzkonto Hinterlassenenleistungen Basis gekürzte Altersrente Vorbezug M-AHV-E Männer ab Alter 62 reglementarisch definiert Arbeitgeber Reduktion der Monatsrate Basis Altersrente 06.11.2015 44

Pro/Contra freiwillige finanzielle Überbrückung finanzielle Möglichkeit zur vorzeitigen Pensionierung Höhe bis Maximum frei wählbar Lebensdauer (lang/kurz?) bestimmt Kosten selbständige Finanzierung lebenslängliche Kürzung der Altersrente/Hinterlassenenleistungen 06.11.2015 45

Pro/Contra Vorbezug M-AHV-Ersatzrente keine Finanzierung durch versicherte Person nötig sofortiger Geldfluss keine Kürzung der Altersrente / Hinterlassenenrente Monatsrate wird reduziert 06.11.2015 46

Kapital oder Rente 06.11.2015 47

Alterskapital Art. 24 MPK / ViÜ Seite 13 Anteil Kapital statt Rente frei wählbar jedoch: die gewünschte Rente muss mindestens 10% der maximalen AHV-Altersrente betragen (2015: CHF 2 820 p.a. bzw. 235/mtl.) ansonsten 100% Kapital und M-AHV-Ersatzrente entfällt Kapital muss entsprechend reduziert werden Kürzung der M-AHV-Ersatzrente im Umfang des Kapitalbezugs (Männer) Beispiel: bei 40% Kapitalbezug beträgt die M-AHV-Ersatzrente 60% 06.11.2015 48

Voraussetzung für Kapitalbezug Art. 24 MPK / ViÜ Seite 13 schriftliche Mitteilung an die MPK mindestens 3 Monate vor der Pensionierung nicht bereits Bezüger einer ganzen Invalidenrente verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen Einverständnis des Partners (amtlich beglaubigte Unterschrift) 06.11.2015 49

Kapitaloption / Geringfügigkeit Kapitalantrag liegt vor, Leistung ist jedoch geringfügig die Leistung wird als Geringfügigkeit ausgerichtet (inkl. kapitalisierte M-AHV-Ersatzrente) provisorische Berechnung ergibt Geringfügigkeit, versicherte Person wünscht/rechnet mit Kapital je nach Fallkonstellation empfiehlt es sich, einen Kapitalantrag einzureichen 06.11.2015 50

Vorteile eines Kapitalbezugs finanzielle Unabhängigkeit, Flexibilität, Geld ist verfügbar Vererbbarkeit, Besserstellung der Hinterbliebenen Zweck der Altersvorsorge??? steuerliche Aspekte (Besteuerung getrennt vom Einkommen zu reduziertem Steuersatz) 06.11.2015 51

Vorteile eines Rentenbezugs resp. Teilkapitalbezugs sichere, bequeme Lösung (kein Vermögensverwaltungsaufwand, weniger Sorgen bei den Kapitalanlagen) lebenslängliche Einkommenssicherung (MPK trägt Langlebe- und Anlagerisiken) Männer: Anspruch auf die M-AHV-Ersatzrente (bei Teilkapitalbezug reduziert) Hinterlassenenleistungen (Ehegatte, Partner, Kinder) 06.11.2015 52

Kapital oder Rente? Wie lange reicht das Kapital? 06.11.2015 53

Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit 06.11.2015 54

Vorzeitige Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit vorzeitige Alters-Pensionierung und rückwirkende Zusprechung einer Eidg. Invalidenrente (IV) massgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Invalidität i.d.r. Beginn AUF welche zur Invalidität geführt hat plus 1 Jahr sofern der Beginn der Invalidität vor oder gleichzeitig mit der vorzeitigen Alters-Pensionierung liegt, muss rückwirkend der Anspruch auf eine MPK-Invalidenrente geprüft werden; auch wenn Taggeld-Zahlungen bis zur vorzeitigen Pensionierung geleistet wurden Verrechnung der Alters- mit der MPK-Invalidenrente 06.11.2015 55

Vorzeitige Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf MPK-IV-Rente muss geprüft werden 1.10.2009 1.10.2010 1.07.2011 1.09.2011 1 Jahr Beginn AUF Beginn Invalidität Vorzeitige MPK-AR Beginn Eidg. IV-Rente (verspätete Anmeldung) KTG bis 01.07.2011, 720 Tg nicht i.o. (Beginn vorz. AR) 06.11.2015 56

Ordentliche Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit ordentliche Alters-Pensionierung und rückwirkende Zusprechung einer Eidg. Invalidenrente (IV) massgebend ist der Zeitpunkt des Aufschubs der Taggeldzahlungen ordentliche Altersrente geht Invalidenrente vor Wenn die Invalidität erst nach dem 64. Altersjahr eintritt oder die Kranken- resp. Unfalltaggeldzahlungen mindestens bis zum vollendeten 64. Altersjahr ausbezahlt werden (unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis zum M-Unternehmen noch besteht), besteht Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. 06.11.2015 57

Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall vorzeitige Alters-Pensionierung möglich rückwirkende Berechnung einer Invalidenrente, sofern der Beginn der Invalidität vor oder gleichzeitig mit der vorzeitigen Pensionierung erfolgt Achtung! Verrechnung der Alters- mit der MPK-Invalidenrente allfällige Überentschädigung infolge Drittleistungen allfällige Rückforderung der Altersrente 06.11.2015 58

Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeld bis Aussteuerung Vorteil für die versicherte Person Lohnersatzleistung höher als MPK-IV-Rente befreite Beiträge bei Aufschub des MPK-Rentenbeginns = höhere Versicherungsdauer Austritt Die Austrittsleistung wird überwiesen mit Spezialschreiben. (Antrag erforderlich, sofern eine Invalidenrente der Eidg. IV gesprochen wird) sofern 58-jährig*: die Austrittsleistung bleibt bei der MPK pendent Bei Einreichung der Arztzeugnisse: Krankentaggeld läuft i.d.r. prämienbefreit weiter. Bei Invalidität muss die Freizügigkeitsleistung wieder eingebracht werden. * Sofern eine Invalidenrente abgewiesen wird oder eine Teil-Invalidenrente zur Auszahlung gelangt, hat die bei Austritt 58-jährige Person für den restaktiven Teil die Wahl auf eine vorzeitige Altersrente oder eine (Teil-)Austrittsleistung. Für die Berechnung der vorzeitigen Altersrente ist das Vorsorgereglement im Zeitpunkt des Austritts massgebend. 06.11.2015 59

Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Vorzeitige Pensionierung Krankentaggeld wird gestoppt MPK-Rente wird früher ausgerichtet (weniger Versicherungsjahre) allfällige Rückerstattung zu viel ausgerichteter Rentenleistungen nach Rückabwicklung (Überentschädigungsberechnung!) allfällige (Teil-) Rückerstattung der M-AHV-Ersatzrente allfällige Rückerstattung einer freiwilligen finanziellen Überbrückung bei Bezug einer ganzen MPK-Invalidenrente allfällige Rückerstattung einer (Teil-) Kapitaloption anstelle einer Altersrente 06.11.2015 60

Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Versicherte Person wünscht trotz vorgenannter Punkte eine vorzeitige Pensionierung Hat die MPK im Zeitpunkt der Alterspensionierung noch keine Kenntnisse betreffend Entscheid der Eidg. Invalidenversicherung Durchführung der vorzeitigen Pensionierung inkl. allfälliger (Teil-) Kapitaloptionen. Auszahlung einer freiwilligen finanziellen Überbrückung oder Migros- AHV-Ersatzrente mit Vorbehalt auf Rückerstattung, da auf diese bei Bezug einer ganzen Invalidenrente kein Anspruch besteht. Nach Kenntnisnahme eines Anspruchs auf eine Eidg. Invalidenrente wird die Auszahlung der M-AHV-Ersatzrente oder der freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente je nach Fallkonstellation sofort gestoppt. 06.11.2015 61

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 06.11.2015 62