Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen Bodenrecht

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Transkript:

Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen 12 14 bd de Pérolles Case postale 720 1701 Fribourg T 026 347 49 48 F 026 323 23 63 office@etude-wgkm.ch

1. Zweck und Rechtsnatur 2. Begründung 3. Veräusserungstatbestand 4. Gewinnberechnung 5. Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch 6. Übergangsrechtliche Fragen Seite 2

1. Zweck und Rechtsnatur Vorzugspreis wegen beabsichtigter landwirtschaftlicher Nutzung Trägt möglicher anderer Nutzung nicht Rechnung (Teilweise) Korrektur, wenn sich diese Grundlage nicht verwirklicht Seite 3

1. Zweck und Rechtsnatur 2 Stufen zu unterscheiden (BGer 5A.989/2015 vom 12. Mai 2016) Nach Begründung (Erbteilung bzw. Abtretung) Suspensiv bedingte Forderung Anwartschaft, welche von Gesetzes wegen gewisse Wirkungen entfaltet, zb Möglichkeit der Vormerkung, abtretbar, vererblich Seite 4

1. Zweck und Rechtsnatur Nach Erfüllung des Veräusserungstatbestandes Kein erbrechtlicher, sondern vermögensrechtlicher Anspruch Individualrecht eines jeden Berechtigten Steht nicht der Erbengemeinschaft als Ganzes zu Aufgrund der Sonderregel in Art. 28 Abs. 2 BGBB selbst wenn Gewinnanspruch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden ist Erbengemeinschaft nicht legitimiert auf Zahlung des Gewinns an die Erbengemeinschaft zu klagen Seite 5

2. Begründung Zuweisung in Erbteilung Erbe als Übernehmer Landwirtschaftliches Gewerbe Unter dem Verkehrswert angerechnet Seite 6

2. Begründung Erbeneigenschaft Gesetzlicher wie eingesetzter Erbe Nicht der Vermächtnisnehmer Abtretung des Erbanteils an anderen Erben (Art. 635 Abs. 2 ZGB)? Laut Wolf steht der Anspruch dem Abtretenden zu (Wolf, jusletter) ME tatsächlich zur Erbschaft berufen und bei Teilung Erbeneigenschaft Seite 7

3. Veräusserungstatbestand Veräusserung innert 25 Jahren Kauf und verkaufsähnliche Geschäfte Bedingt Gewinnerzielung Schenkung nicht erfasst (BGer 5A.326/2016 vom 30. Mai 2017; ZH OG LB140079 vom 20. Mai 2015, in ZBGR 2017, 169) Seite 8

3. Veräusserungstatbestand Einzonierung Nutzungsplan, Richtplan genügt nicht (BGE 137 III 344) Intensivlandwirtschaftszonen Problematik Auszonungen Rückforderung über ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR), Problematik Verjährung, Einwand Anspruch Enteignungsentschädigung Reservezonen gemäss VS Lösung? Seite 9

4. Gewinnberechnung Abzüge vom Veräusserungswert Abzüge im Zusammenhang mit Rechtsgeschäft (!) Auch Grundstückgewinnsteuer bzw. darauf entfallender Anteil Einkommensteuer (BGer 2C.162/2016 vom 29. September 2016) Mehrwertabgabe is von Art. 5 RPG abzugsfähig Bei entgeltlichen und unentgeltlichen Veräusserungen nur anteilsmässig (ZH OG LB140078 vom 20. Mai 2015) Seite 10

4. Gewinnberechnung Abzüge vom Veräusserungswert Wertvermehrende Aufwendungen auch für Einzonierung und Zweckentfremdung, soweit sie sich auf den Veräusserungswert auswirken (ZG OG) Bei Überlagerung eines 2. Veräusserungstatbestandes hl tatsächlich realisierter Veräusserungspreis Seite 11

4. Gewinnberechnung Besitzdauerabzug Beginn Ab Eigentumsübertragung (nicht Selbstbewirtschaftung) Frage, ob dies auch für die Realteilung is von Art. 634 ZGB sachgerecht ist Ende Nur bis Veräusserungszeitpunkt is von Art. 29 Abs. 2 BGBB Auch für Einzonierung (am Strebel/Henny) Seite 12

5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch 1. Zuweisung zu Verkehrswert Untersteht gesetzlicher Ausgleichung oder Herabsetzung nicht 2. Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert mit Gewinnanspruch Untersteht gesetzlicher Ausgleichung oder Herabsetzung nicht, ausser Verzicht nach Entstehung 3. Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne Gewinnanspruch Untersteht gesetzlicher Ausgleichung oder Herabsetzung Seite 13

5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert mit Vereinbarung Gewinnanspruch Untersteht Ausgleichung bzw. Herabsetzung nicht (BGer 5A.326/2016 vom 30. Mai 2017) an Stelle der gemischten Schenkung tritt der Gewinnanspruch Vorbehalt: Abänderung des gesetzlichen Gewinnanspruchs Als Befreiung von Ausgleichspflicht anzusehen ME Art. 41 Abs. 2 BGBB anwendbar, dh Aufschub Verjährung der Herabsetzungklage (am Wolf) Seite 14

5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert mit Vereinbarung Gewinnanspruch Verzicht auf Gewinnanspruch nach Entstehen untersteht Ausgleichung bzw. Herabsetzung (BGer 5A.989/2015 vom 12. Mai 2016; 5A.145/2013 vom 18. November 2013) Keine gemischte Schenkung; nur Gewinnanspruch zu berücksichtigen (BGer 5A.326/2016 vom 30. Mai 2017) Seite 15

5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne Vereinbarung Gewinnanspruch Untersteht Ausgleichung bzw. Herabsetzung, wenn Gewinn durch Veräusserung erzielt Anfechtung Erbvertrag wegen Willensmängel (Art. 638 ZGB) Zeitliche Begrenzung 25 Jahre nach Übernahme (Art. 28 ff. BGBB analog)? Befürwortend (Piotet, Wolf) Ablehnend (Strebel/Henny) Seite 16

5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne Vereinbarung Gewinnanspruch Seite 17 Art. 41 Abs. 2 BGBB: «verjährt nicht, solange der Gewinn nicht fällig ist» Verwirkungsfrist Relative wie absolute Verjährungsfrist? Nur absolute Frist: 1 Jahr nach Kenntnisnahme Wertveränderung, max. 10 Jahre (Strebel/Henny) Relative wie absolute Frist: Bis Fälligkeit des Gewinnanspruchs (Wolf) ME Beginn Verjährungsfrist mit Fälligkeit

5.Ausgleichung und Pflichtteil bei vertraglichem Gewinnanspruch Zuweisung zu Lebzeiten unter Verkehrswert ohne Vereinbarung Gewinnanspruch Umfang Wie gemischte Schenkung oder Gewinn? Keine Abzüge (Realersatz, Besitzdauerabzug) zulässig, ausser Aufwendungen zur Werterhaltung (Art. 630 Abs. 2 ZGB) Seite 18

6. Übergangsrechtliche Fragen Alle Veräusserungstatbestände von Art. 29 BGBB auf altrechtliche Gewinnansprüche anwendbar Sowohl für gesetzlichen wie vertraglichen Gewinnanspruch, ausser Abweichendes vereinbart Einfacher Hinweis auf Gesetz oder dessen Wiedergabe genügt nicht (BGE 137 III 344; 5A.326/2016 vom 30. Mai 2017) Seite 19