E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

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Transkript:

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss Dr. Rüdiger Schmidt Öffentliche Diskussion Berlin, 21. September 2015-1 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

Inhalt 1. Definition Vermögensgegenstand 2. Veränderung von IVG 3. Ansatzvoraussetzungen für die in der Entstehung befindlichen Güter 4. Zeitpunkt der Erfassung von Entwicklungskosten in den Herstellungskosten 5. Ausweis von unentgeltlich erworbenen Marken - 2 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

1. Definition Vermögensgegenstand (1/2) Begr. RegE BilMoG: VG liegt vor, wenn das Gut nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist Einzelverwertbarkeit als zentrales Kriterium für VG E-DRS 32.7: Vermögensgegenstand: Gut, das nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist Wie ist die Einzelverwertbarkeit zu konkretisieren? nach allgemeinem Verständnis muss das Gut: abstrakt, separat und gegenüber Dritten verwertbar sein - 3 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

1. Definition Vermögensgegenstand (2/2) Allgemeine Verkehrsauffassung allgemeiner Konsens der beteiligten Verkehrskreise Alleinige Einschätzung des Bilanzierenden ist nicht ausreichend abstrakt dem Wesen nach verwertbar Dritte sind grundsätzlich zum entgeltlichen Erwerb bereit separat Trennbar vom Unternehmen (nicht trennbar z.b. Arbeitsklima) Auch erfüllt, wenn das Gut wirtschaftlich sinnvoll nur mit anderen VG veräußert werden kann gegenüber Dritten Dritte = außerhalb des Konzerns - 4 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

2. Veränderung von IVG (1/3) Wesensänderung = Funktion u. Zweckbestimmung ändern sich neuer IVG Modifikation = Erweiterung oder wesentliche Verbesserung ggü. dem ursprünglichen Zustand Abgrenzung zu Erhaltungsmaßnahmen Aufwand Wie soll mit den Aufwendungen für die Modifikation umgegangen werden? Auffassung A: Betrachtung der Aufwendungen unabhängig vom zugrundeliegenden IVG Dritter trägt Herstellungsrisiko Aktivierungspflicht Unternehmen trägt Herstellungsrisiko Aktivierungswahlrecht Auffassung B: Aufwendungen in Abhängigkeit von einer Aktivierung des zugrundeliegenden IVG IVG aktiviert Aktivierung der Aufwendungen IVG nicht aktiviert aufwandswirksame Erfassung der Aufwendungen - 5 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

2. Veränderung von IVG (2/3) E-DRS 32 folgt Auffassung B: Modifikation eines immateriellen Vermögensgegenstands erworben selbst geschaffen aktiviert nicht aktiviert Unternehmen trägt Herstellungsrisiko Dritter trägt Herstellungsrisiko Unternehmen trägt Herstellungsrisiko Dritter trägt Herstellungsrisiko Unternehmen trägt Herstellungsrisiko Dritter trägt Herstellungsrisiko Aktivierungspflicht (E-DRS 32.33) Aktivierungspflicht (E-DRS 32.33) Aktivierungspflicht (E-DRS 32.34) Aktivierungspflicht (E-DRS 32.34) Ausnahme: Marken etc, (E-DRS 32.35) Aktivierungsverbot (E-DRS 32.34) Aktivierungsverbot (E-DRS 32.34) - 6 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

2. Veränderung von IVG (3/3) Modifikation von Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten und vergleichbaren IVG Aktivierungsverbot für Aufwendungen der Modifikation, wenn Unternehmen Herstellungsrisiko trägt Grund: Aktivierungsverbot für diese VG, wenn sie selbst geschaffen werden ( 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) - 7 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

3. Ansatzvoraussetzungen für die in der Entstehung befindlichen Güter Ansatzvoraussetzungen gemäß E-DRS 32.46: In der Entwicklungsphase Erfüllung der Vermögensgegenstandseigenschaften Entstehung des angestrebten IVG mit hoher Wahrscheinlichkeit Verlässliche Zurechenbarkeit der Entwicklungskosten Kein Aktivierungsverbot Konkretisierung der hohen Wahrscheinlichkeit (E-DRS 32.51): Technische Realisierbarkeit Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen Beabsichtigung der Fertigstellung - 8 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

4. Zeitpunkt der Erfassung von Entwicklungskosten in den Herstellungskosten (1/2) Variante 1: ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ansatzvoraussetzungen Variante 2: alle Entwicklungskosten der Berichtsperiode, sofern nicht bereits in einem Abschluss als Aufwand erfasst: 01.01.20X1 Erfüllung Ansatzvoraussetzungen [Halbjahresabschluss] 31.12.20X1 Beginn Entwicklungsphase Zeit - 9 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

4. Zeitpunkt der Erfassung von Entwicklungskosten in den Herstellungskosten (2/2) Vorteile Variante 1: Annäherung an die IFRS Kontrolle der Erfüllung der Ansatzvoraussetzungen muss in jedem Fall erfolgen ggf. einfacher als Abgrenzung Forschung/Entwicklung Vorteile Variante 2: einfacher, insbesondere wenn Entwicklung bereits vor dem Beginn des GJ begonnen wurde HK spiegeln tatsächliche Entwicklungskosten besser wider - 10 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

5. Ausweis von unentgeltlich erworbenen Marken 266 Abs. 2 HGB gibt nur Posten selbst geschaffene IVG und entgeltlich erworbene IVG vor E-DRS 32.122: Wahlrecht für Ausweis im Posten entgeltlich erworbenen IVG oder im gesonderten Posten - 11 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Dr. Rüdiger Schmidt, CFA Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel. 030 20 64 12 14 Fax 030 20 64 12 15 www.drsc.de schmidt@drsc.de - 12 - e.v. / Dr. Rüdiger Schmidt / ÖD 21.09.2015