Software & Tax & Newsletter Frühjahr-Sommer 2013
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- Magdalena Roth
- vor 8 Jahren
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1 Software & Tax & Newsletter Frühjahr-Sommer 2013
2 Bilanzsteuern &
3 "Immaterielles Wirtschaftsgut" Software - mit Ausnahmen Ausnahmen Keine Software (im engeren Sinne)! Firmware (Steuerungsprogramme) Bundling Trivialprogramm Datenbestand auf Datenträger (Adressbuch, etc.) Bestandteil des materiellen Wirtschaftsguts (Gerät) Materielles Wirtschaftsgut Seite 3
4 Software im Bilanzsteuerrecht Terminologie: Software(-system) Computerprogramm weitgehend synonym ERP-Software: BMF-Schreiben vom (Tz. 4): grundsätzlich Standardsoftware (keine Individualsoftware).trotz Customizing / Anpassung an Kundenerfordernisse Anders, wenn wesentliche Änderung" am Quellcode erfolgt Ungenau: IDW, RS HFA 11, Stand : Wesensändernde" Anpassung begründet Individualsoftware Seite 4
5 Selbst geschaffene Software Aktivierung möglich? Handelsrecht: Bilanzierung selbstgeschaffener IP möglich (seit BilMoG) außer: Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, vergleichbare immaterielle VG im Anlagevermögen Selbst erstellte Software im Anlagevermögen nach HGB aktivierbar Steuerrecht: Aktivierungsverbot selbstgeschaffener IP im Anlagevermögen Aktivierungsgebot bei Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen z.b. zur Veräußerung bestimmte Software -> Herstellungskosten als Vorräte zu bilanzieren Seite 5
6 Selbst erstellte IP: Aktivierbare Entwicklungskosten Gebühren für die Registrierung (z.b. Patentanmeldegebühren) Kosten für Dienstleistungen, die bei der Schutzrechtsentwicklung oder - anmeldung entstanden sind (z.b. Anwaltskosten) Personalkosten Entwickler Aufwendungen für Testläufe (z.b. bei Software) Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten, sofern diese direkt dazu dienen, die Nutzung des Schutzrechts vorzubereiten IFRS: planmäßige Abschreibung der Patente und Lizenzen, die zur Entwicklung des neuen Schutzrechts genutzt werden ERP-Software: BMF-Schreiben vom Seite 6
7 Auftragsforschung bilanzielle Abgrenzung Eigenforschung: auf eigenen Namen & eigene Rechnung Rechtliches & wirtschaftliches Eigentum -> Bilanzierung beim F&E-Unternehmen (Hersteller) Auftragsforschung: Forschung auf fremden Namen & fremde Rechnung Rechtliche Ausgestaltung: Dienst- oder Werkvertrag Dienstvertrag: eigene Herstellung (Aktivierungswahlrecht) Werkvertrag: Anschaffung (Aktivierungsgebot) Seite 7
8 Bilanzierung Nach- oder Neuaktivierung von IP Wesentliche Verbesserung Erweiterung Wesensänderung Vergleichsmaßstab IP-Recht zum Zeitpunkt des Erwerbs / Herstellung Erhöhung der zweckbestimmten Nutzungsmöglichkeit dauerhafte Änderung des betrieblichen Zwecks oder "Wesensänderung" Erhöhung des Gebrauchswerts Verbesserung des ganzen IP- Rechts bezieht sich auf das ganze IP-Recht "Standardsoftware" wird zu angeschaffter/hergestellter "Individualsoftware" (IDW) geringfügige Erweiterung ausreichend z. B. bei Software neue Funktionalitäten / wesentliche Updates Nachaktivierung Nachaktivierung Neuaktivierung Seite 8
9 Quellensteuern &
10 Software - quellensteuerrelevante Lizenzierung / Überlassung von Rechten? Kernbestandteile des Urheberrechts Verkauf/ Vermietung Vervielfältigung Urheberrecht Bearbeitung Zugänglichmachung Internet Seite 10
11 Softwareüberlassung nach Deutschland- DBA-Schutz vor deutscher Besteuerung? Welche Einkunftsart im Sinne des DBA liegt vor? Lizenzeinkünfte (Art. 12)? (-) bei Standardsoftware eher (-) bei Individualsoftware, weil zumeist wirtschaftlich Vollrechtserwerb Derzeit etwa 90 ertragsteuerliche DBAs für Deutschland in Kraft Im Zweifel Freistellungsbescheinigung erforderlich (BZASt) Einkünfte aus Veräußerung von Vermögen (Art. 13 Abs. 5)? Auffangtatbestand, insbesondere Individualsoftware Fazit: Häufig DBA-Schutz vor deutscher Besteuerung möglich! Seite 11
12 Quellensteuern Kontrollmeldeverfahren ( Bagatellfälle ) Vorteil: Vermeidet umständliches Verfahren (z.b. Ansässigkeitsbescheinigung Gläubiger) Sachlicher Anwendungsbereich Vergütung max. EUR für konkrete Leistung max. EUR p.a. je Vergütungsgläubiger Überschreiten führt zur rückwirkenden Quellensteuereinbehaltungspflicht für gesamtes Jahr (Auskunft BZSt) Seite 12
13 Standard- oder Individualsoftware? Behandlung in anderen EU-Staaten Land Unterscheidung in Standard- und Individualsoftware ggf. Quellensteuer auf Individualsoftware Belgien JA Frankreich JA Großbritannien JA Italien JA Niederlande JA Schweden NEIN =Quellensteuer =keine Quellensteuer Seite 13
14 Umsatzsteuer &
15 Ermäßigter USt-Satz bei Software? Der ermäßigte Steuersatz von in Deutschland derzeit 7% greift bei der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten ein. Die Finanzverwaltung unterscheidet (USt-Anwendungserlass, Abschnitt 12.7): Überlassung von Software 7% 19% wenn Recht auf Vervielfältigung/ Verbreitung nicht nur als Nebenfolge eingeräumt ist wenn Schwerpunkt in der Überlassung zur Nutzung besteht Seite 15
16 Ermäßigter USt-Satz sonstige Urheber Abgrenzung Rechteübertragung sonstige Tätigkeitsvergütung 7% 19% Journalisten: Leistungen aus journalistischer Tätigkeit unterfallen insgesamt ermäßigtem Steuersatz (Vereinfachungsregelung FinVerwaltung) reine Datensammlung ohne redaktionelle Bearbeitung Übergabe von Fotos (Lieferung!) Gutachten, selbst wenn Recht der alleinigen Verwertung/ Nutzung mit übertragen wird (je nach Schwerpunkt der Leistung ) Tätowierung Seite 16
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