ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

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Transkript:

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG: wird gemäß 280 I 2 BGB grds. vermutet, diese Vermutung kann jedoch vom Schuldner widerlegt werden 4. Schaden richtet sich nach den 249 ff. BGB II. Fallbeispiele: Fall 1: Für ein heikles Termingeschäft mit einem Lieferanten braucht A zu einem fixen Termin (4.8.) eine Kontodeckung in Höhe von 20.000 Euro. Diese sollte die Bank zu einem günstigen Zinssatz zum Termin leisten. Durch einen Programmierungsfehler ist das Konto im entscheidenden Zeitpunkt nicht in dieser Höhe gedeckt, der Lieferant lässt das Geschäft platzen. A entgeht ein Gewinn in Höhe von 3.000 Euro. Kann er diese 3.000 Euro von der Bank ersetzt verlangen? 280 I, III, 283 BGB A könnte gegen die Bank einen Anspruch aus 280 I, III, 283 BGB haben. Zwischen A und der Bank wurde ein Darlehensvertrag nach 488 BGB geschlossen. Das Darlehen sollte am 4.8. auf dem Konto des A zur Verfügung stehen, d.h. es war am 4.8. fällig. Die Bank müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Vereinbart war die Leistung am 4.8., wobei es dem A gerade auf diesen Termin ankam, da nur an diesem Datum das Geschäft mit dem Lieferanten zustande kommen konnte. Demnach lag eine sog. absolute Fixschuld vor. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Nachholung der Leistung zwar an sich möglich, für die Bank war es jedoch erkennbar, dass A nach dem 4.8. kein Interesse mehr an der Leistung haben wird. Somit handelt es sich hier um einen Fall der subjektiven Unmöglichkeit, 275 I BGB- Die Pflichtverletzung der Bank liegt damit in der Nichtleistung aufgrund Unmöglichkeit der Leistung. III. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB Das Vertretenmüssen des Schuldners wird grundsätzlich vermutet, 280 I 2. Vorliegend kann

diese Vermutung nicht entkräftet werden, da aufseiten der Bank ein Programmierungsfehler, und somit Fahrlässigkeit im Sinne von 276 II BGB vorliegt. A ist ein Gewinn in Höhe von 3.000 Euro entgangen, der gemäß 252 BGB ersatzfähig ist. A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 Euro aus 280 I, III, 283 BGB. Fall 2: B lässt sein Auto bei U reparieren. Bei Abholung des Wagens stürzt er in eine Grube, die U aus Versehen mit einem zu dünnen Brett abgedeckt hat. B bricht sich ein Bein und muss im Krankenhaus behandelt werden. Er verlangt von U Ersatz der Krankenhauskosten ( 500 Euro) und Schmerzensgeld i.h.v. 100 Euro. Zu Recht? 280 I, 241 II BGB B könnte gegen U einen Anspruch auf Ersatz der genannten kosten aus 280 I, 241 II BGB haben. Zwischen B und U besteht ein Werkvertrag nach 631 BGB, da es dem B auf den Erfolg der Leistungen des U ankommt, nicht auf das bloße Tätigwerden (dann: Dienstvertrag). Indem U sein Werksgelände nicht ordentlich absicherte und damit gegenüber B seine Schutzpflicht aus 241 II BGB verletzte, liegt eine Pflichtverletzung vor. III. Vertretenmüssen Das Vertretenmüssen wird nach 280 I 2 BGB grundsätzlich vermutet. Vorliegend vergaß U, die Grube ordentlich zu sichern, sodass er fahrlässig i.s.v. 276 II BGB handelte. Demnach lässt sich die Vermutung nicht widerlegen. Vertretenmüssen des U liegt vor. 1. Krankenhauskosten Für die Heilbehandlung für sein verletztes Bein entstanden B 500 Euro an Kosten. Diese sind über 249 I, II 1 Alt.2 BGB ersatzfähig. 2. Schmerzensgeld Schmerzensgeld gibt es nach 253 I BGB nur in den gesetzlich geregelten Fällen. Vorliegend bestimmt 253 II BGB die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden bei Körperverletzungen. B kann von U Ersatz der Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeld aus 280 I, 241 II BGB verlangen.

Fall 3: K hat für seine Druckerei eine Maschine bei V bestellt, die am 8.4 geliefert werden soll (Preis 50.000 Euro). Kurz vor dem Liefertermin teilt V dem K mit, dass er am 8.4 nicht liefern kann, sondern erst am 22.4., da viele seiner Mitarbeiter erkrankt sind. K möchte am Kaufvertrag zwar festhalten, jedoch dennoch den ihm durch die Verzögerung entstandenen Verlust in Höhe von 4.000 Euro ersetzt verlangen. Zu Recht? 280 I, II, 286 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung aus 280 I, II, 286 BGB haben. Zwischen K und V kam ein Kaufvertrag nach 433 BGB zustande. Die Pflichtverletzung bei 286 BGB liegt in der Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Die Maschine war nach Vereinbarung der Parteien am 8.4. fällig, 271 BGB. Zu diesem Zeitpunkt leistete V nicht. Allerdings fehlt es an einer Mahnung des K. Diese könnte jedoch nach 286 II BGB entbehrlich gewesen sein. Dadurch, dass für die Leistung ein bestimmter Termin (8.4.) bestimmt war, greift hier 286 II Nr.1 BGB. Die Mahnung war somit entbehrlich. III. Vertretenmüssen, 280 I 2, 286 IV BGB Das Vertretenmüssen des V wird grundsätzlich nach 280 I 2, 286 IV BGB vermutet. Ein möglicher Entlastungsgrund könnte die Erkrankung der Mitarbeiter darstellen. Allerdings muss V seinen Betrieb so organisieren, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen auch bei Erkrankung von Mitarbeitern pünktlich erfüllen kann, sodass er sich nicht entlasten kann. K hat einen Schaden i.h.v. 4.000 Euro durch die Verzögerung erlitten, der nach 249 I BGB ersatzfähig ist. K kann von V 4.000 Euro aus 280 I, II, 286 BGB verlangen. Fall 4: Kunsthändler K kaufte am 10.1. vom Sammler S das Gemälde Sonnenblumenfeld von van Gogh für 5 Mio. Euro in Düsseldorf. Bei Abschluss des Vertrages wussten beide nicht, dass das Gemälde in der Nach vom 8.1. auf den 9.1. bei einem Brand in der Berliner Villa des S zerstört worden war. S hatte am 9.1. zwar einen Anruf seines Hausverwalters H erhalten, der ihm den Brand mitteilte. Er war jedoch davon ausgegangen, dass das Bild den Brand unversehrt überstanden hatte. K hätte das Bild für 6 Mio. Euro an den van Gogh Fan F verkaufen können. Deshalb verlangt er 1 Mio. Euro von S. Zu Recht? 311a II BGB K könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.h.v. 1 Mio. Euro nach 311a II BGB haben.

I. Voraussetzungen K und S haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Gemälde geschlossen. Dass das Kunstwerk schon bei Vertragsschluss zerstört war, S damit unmöglich leisten kann ( 275 I BGB), steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, vgl. 311a I BGB. Die Nichterfüllung seines Leistungsversprechens beruht auf anfänglicher Unmöglichkeit. S wusste bei Vertragsschluss zwar nicht positiv, dass das Gemälde zerstört war, dadurch, dass er über den Brand informiert war, hätte er aber damit rechnen müssen, dass das Gemälde auch betroffen war. Deshalb hätte er sich vorab versichern müssen, dass das Gemälde tatsächlich nicht betroffen war. Demnach hat er seine Unkenntnis nach 311a II 2 BGB zu vertreten. II. Rechtsfolge Der entgangene Gewinn ist über 252 BGB ersatzfähig. III. Ergebnis Demnach steht K eine Anspruch aus 311a II BGB gegen S zu in Höhe von 1 Mio. Euro zu.

Schadensersatzansprüche neben der Leistung statt der Leistung - 280 I, 241 II - 280 I, III, 281 (Nichtleistung - 280 I, II, 286 und Schlechtleistung) - 280 I, III, 282 (Schutzpflichtverletzung) - 280 I, III, 283 (nachträgliche Unmöglichkeit) - 311a II (anfängliche Unmöglichkeit)