RAHMENVEREINBARUNG abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER VERSICHERUNGSMAKLER UND BERATER IN VERSICHERUNGSANGELEGENHEITEN Johannesgasse 2/1/2/28 1010 Wien und dem Versicherungsunternehmen WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Schottenring 30 1010 Wien Wien, am 6. April 2011 Seite 1
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die nachstehenden Vertragsgrundlagen für die Vermögensschadenhaftpflicht Exzedentenvertrag. Versicherungsnehmer können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Laufzeit der Rahmenvereinbarung Diese Rahmenvereinbarung tritt mit 6.4.2011 in Kraft und gilt für alle Versicherungsverträge, welche ab diesem Tag abgeschlossen werden. Diese Rahmenvereinbarung ist von beiden Vertragspartnern jeweils zum 31.12 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündbar, erstmals jedoch zum 1.1.2014. Eine Kündigung dieses Rahmenvertrages berührt jedoch weder Geltung noch Inhalt der Versicherungsverträge, welche auf Grundlage dieses Rahmenvertrages abgeschlossen wurden. Sämtliche auf Basis dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Versicherungsverträge sind Jahresverträge und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls sie nicht von einem der beiden Vertragspartner mit Frist von 3 Monaten zum 31.12 gekündigt werden. Die Hauptfälligkeit (Skadenz) sämtlicher Versicherungsverträge ist der 01.01. Vertragsgrundlagen Es werden die in der Beilage./1 befindlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 2005) in Folge als AVBV bezeichnet - zur Vertragsgrundlage aller Versicherungsverträge, welche auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden. Darüber hinaus bestimmt der Inhalt dieser Rahmenvereinbarung den Inhalt der einzelnen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versichertes Risiko Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner Befugnis: - Versicherungsmakler und damit verbundene gewerbliche Nebenrecht im Sinne der GewO in der jeweils geltenden Fassung (Vermittlung von Versicherungsverträgen); - Berater in Versicherungsangelegenheiten (Beratung, Prüfung und Vertretung in allen Versicherungsangelegenheiten Vertrag und Schaden auch außerhalb des vermittelten, verwalteten Bestandes); - Risikoprüfung und Risikoberatung; - Sachverständigentätigkeit (gerichtlich und außergerichtlich); - Tätigkeiten bei Verkehrsbehörden und privaten Zulassungsstellen; - Beratung, Vermittlung in folgenden Angelegenheiten: Finanzierungen mit Hypothekardarlehen und Lebensversicherungen; Bausparverträge; Leasingverträge; fondsgebundene Lebensversicherungen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Art.4, Pkt.1.4 AVBV finden insoweit keine Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf die Vermittlung von Darlehen ohne hypothekarische Sicherstellung; - Funktionär von Interessensvertetungen; - Herausgabe von Informationsmedien Seite 2
Ausschlüsse In Ergänzung zu Art.4 AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzansprüche aus - Verletzung der Schweigepflicht sowie unbefugter Verwertung von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen; - der unterlassenen Prüfung der Bonität (Kreditwürdigkeit) von Vertragsparteien oder der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen über deren mangelnde Bonität; - Optimierungs-, Spekulations- und/oder Terminprognosen bzw. gleichartiger Zusagen, sowie aus dem Nichteintreffen von in Aussicht gestellten Renditen, Gewinnerwartungen, Gewinnprognosen, Entwicklungen oder Verzinsungen; - der Tätigkeit als Havariekommissar und der Schadenregulierung im Namen und Auftrag eines Versicherers; - der Tätigkeit als Abschlussagent im Sinne von 45 Versicherungsvertragsgesetz; - der Tätigkeit als Rückversicherungsmakler. Versicherungssumme (für reine Vermögensschäden) Der Versicherer bietet auf Basis dieser Rahmenvereinbarung folgende Deckungssummen für reine Vermögensschäden an: - EUR 1.000.000,-- - EUR 2.000.000,-- - EUR 3.000.000,-- - EUR 4.000.000,-- - EUR 5.000.000,-- Die Versicherungssumme gilt ausschließlich im Anschluss an eine gemäß der RL 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9.12.2002 über Versicherungsvermittlung gesetzeskonforme bestehende Grunddeckung mit einer Versicherungssumme in der Höhe von derzeit mindestens EUR 1.120.200,-- (die Höhe der Grunddeckung und somit auch der Einstiegsgrenze in diese Rahmenvereinbarung erhöht bzw. verringert sich ab 15.1.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre entsprechend dem europäischen Verbraucherpreisindex). Die Höhe der Grunddeckung darf jedoch höchstens EUR 3.000.000,-- betragen. Somit besteht aus der Exzedentenversicherung keinesfalls Versicherungsschutz für Schäden bzw. Schadensbeiträge bis zur Höhe der Grunddeckung und zwar auch dann nicht, wenn kein Versicherungsschutz aus der Grunddeckung gegeben ist. In Abänderung von Art.3, Pkt.2 AVBV leistet der Versicherer für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Zweifache der Versicherungssumme. Seite 3
Besondere Bedingungen Örtlicher Geltungsbereich In Abänderung von Art.4, Pkt.1.1 AVBV ist der örtlicher Geltungsbereich der Versicherung die EWR-Staaten sowie die Schweiz, Kroatien, Serbien, Bulgarien und Rumänien. Versicherungsschutz besteht, wenn innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der Verstoß gesetzt wird, der Schaden eintritt sowie der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird. Er gilt in diesem Rahmen für das Recht der Staaten des örtlichen Geltungsbereichs sowie auch für europäisches Gemeinschaftsrecht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z.b. punitive oder exemplary damages), alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Einrichtungen (wie z.b. employer s liability, worker s compensation) sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen ( Anstellungsschadenersatzansprüche ). Vordeckung In Erweiterung von Art. 2, Pkt. 1. AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Verstöße, die innerhalb eines Jahres vor Beginn der Versicherung gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt geworden sind. Dieser Versicherungsschutz gilt jedoch nur insoweit, als nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind, noch mit ihnen gerechnet werden musste. Nachdeckung Der Versicherer bietet auf Basis dieser Rahmenvereinbarung folgende Nachdeckungsvarianten an: - 5 Jahre - 7 Jahre - unbegrenzt Bewusstes Zuwiderhandeln, wissentliche Pflichtverletzung In teilweiser Abänderung des Art.4, Pkt.1.3 AVBV fallen Schäden, die aus einer Unterschriftsleistung des Versicherungsmaklers unter ein ungelesenes Dokument resultieren, unter Versicherungsschutz, wenn für den Unterschreibenden die Richtigkeit unzweifelhaft war. Darüber hinaus wird vereinbart, dass geringfügige Überschreitungen der 29ff GewO nicht deckungsschädlich sind. Diese Deckung besteht jedoch nur über Antrag des Fachverbandes. Seite 4
Schäden an Beteiligungen Art.4, Pkt.1.9.4 und 1.9.5 AVBV gelten als gestrichen Schäden an Angehörigen und Gesellschaftern Art. 4, Pkt. 1.9.2 und 1.9.3 AVBV gelten als gestrichen Vorträge Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Vorträge des Versicherungsmaklers. Leichte Fahrlässigkeit - Obliegenheiten Sofern sich aus Gesetz oder Vertrag eine Leistungsfreiheit bei leicht fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ergibt, so gilt für diesen Fall die Leistungspflicht des Versicherers als vereinbart. Die Leistungsfreiheit beginnt diesfalls erst bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Auswahl des Sachverständigen Es gilt als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer die Auswahl und Beauftragung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vornimmt, falls der Versicherer dies für notwendig erachtet. Der Versicherer hat bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein zweimaliges Ablehnungsrecht und übernimmt die Kosten bis zu 80 % des jeweiligen Tarifes. Dieses Wahlrecht darf erst nach Zustimmung des Fachverbandes ausgeübt werden. Verjährung des Deckungsanspruches In Abänderung des 12 Abs 1 und 3 VersVG bzw. allenfalls bestehender dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden einschlägigen Bestimmungen in Versicherungsbedingungen o.ä. wird die Frist des 12 Abs 1 VersVG von 3 auf 5 Jahre und die Frist des 12 Abs 3 VersVG von einem auf drei Jahre verlängert. Freie Anwaltswahl Dem Versicherungsmakler steht im Zuge der Abwehr von Schadenersatzverpflichtungen die freie Anwaltswahl zu. Falls davon Gebrauch gemacht wird, ersetzt der Versicherer lediglich 80 % der sich aus dem Rechtsanwalts-Tarifgesetz ergebenden Kosten. Dieses Wahlrecht darf erst nach Zustimmung des Fachverbandes ausgeübt werden. Rettungskosten Es gilt als vereinbart, dass die 62 und 63 VersVG sinngemäß angewendet werden. Haftung für Fremdunternehmen Es wird klargestellt, dass im Rahmen des Vertrages auch Versicherungsschutz für die Haftung des Versicherungsnehmers nach 1313a ABGB besteht. Verstoß durch Unterlassung: In Ergänzung zu Art.2, 2. Absatz der AVBV wird im Zweifel der Verstoß durch Unterlassung spätestens mit dem Tag vor Ende des Versicherungsvertrages unter folgenden Voraussetzungen angenommen: - es besteht im Zeitpunkt des Bekanntwerden des Verstoßes durchgehend nach Beendigung dieses Versicherungsvertrages bei einem anderen Versicherer (Versicherern) für das versicherte Risiko eine aufrechte gleichartige Versicherung mit einer Versicherungssumme in zumindest gleicher Höhe wie dieser Vertrag. Im Seite 5
Falle der Rücklegung der Gewerbeberechtigung (= Wegfall des versicherten Interesses) gilt, dass bis zu diesem Tage der durchgehende Versicherungsschutz in der angeführten Qualität aufrecht bestanden haben muss. Die Beweislast über das Bestehen eines durchgehenden Versicherungsschutzes liegt beim Versicherungsnehmer. - der nachfolgende Versicherer hat die Deckung aus dessen Vertrag ausdrücklich wegen eines Verstoßes durch Unterlassung vor dessen Vertragsbeginn abgelehnt (Klarstellung: Ausdrücklich nicht versichert gilt, wenn im nachfolgenden Vertrag kein Versicherungsschutz aufgrund einer Obliegenheitsverletzung wie z.b. mangelnde Prämienzahlung, Schadensmeldefrist wurde nicht eingehalten,... besteht) - der Versicherungsnehmer tritt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit dem nachfolgenden Versicherer (Versicherern) in Zusammenhang mit diesem Verstoß an die Wiener Städtische ab und muss sämtliche nachfolgende Versicherer sowie die dort bestehenden (oder bestandenen Verträge) der Wiener Städtischen bekannt geben. Prämienanpassungsmöglichkeit durch den Versicherer Ungeachtet der einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten erfolgt eine Prämienanpassung durch den Versicherer für Einzelverträge, die auf Basis dieser Rahmenvereinbarung zustandegekommen sind, unter folgenden Bedingungen: - die Anpassung erfolgt frühestens zum 1.1.2012 - das Gesamtportfolio der auf Basis dieser Rahmenvereinbarung zustandegekommenen Einzelversicherungsverträge muss seit Beginn dieser Rahmenvereinbarung eine Schadenquote (= Verhältnis der Summe der eingenommenen Prämien, exklusive Versicherungssteuer, zu Summe der ausbezahlten Schadenleistungen zuzüglich der Summe der Rückstellungen) von mindestens 55% aufweisen. Der Beobachtungszeitraum für die Bemessung der Schadenquote erstreckt sich jeweils über die letzten fünf vollen Kalenderjahre, bzw. vor dem erstmaligen Ablauf eines 5-jährigen Beobachtungszeitraums über den entsprechend kürzeren Zeitraum von jeweils beobachtbaren vollen Kalenderjahren. - Die Prämienanpassung beträgt bei Überschreitung der oben angeführten Quote 10%. Seite 6
Mit de r Para phierung dieser Rahmenv ereinba rung wird v on alle n Be teiligten bestä tigt, dass der v orlie gende Vertra gsinhalt de r Wille aller daran be teiligte n Parteie n is t und die Ra hmenv ereinbarung v ollinhaltlich in dieser Form umgese tzt werden wird. WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group ppa. Gerhard Heine i.a. Florian Eder Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Versicherungsmakler WIEN, am 6.4.2011 Seite 7
Tarifblatt Vermögensschadenhaftpflicht für Versicherungsmakler - Exzedentenvertrag Stand 6.4.2011 Umsatz Versicherungssumme für reine Vermögensschäden in v on bis 1.000.000,-- 2.000.000,-- 3.000.000,-- 4.000.000,-- 5.000.000,-- 0,00 50.000,00 580 812 1.015 1.167 1.307 50.001,00 200.000,00 660 924 1.155 1.328 1.488 200.001,00 300.000,00 740 1.036 1.295 1.489 1.668 300.001,00 400.000,00 820 1.148 1.435 1.650 1.848 400.001,00 500.000,00 900 1.260 1.575 1.811 2.029 über EUR 500.000,-- Umsatz: anfragepflichtig / individuelle Quotierung Die Prämien basieren auf einer 5-jährigen Nachdeckung und verstehen sich inklusive 11% Versicherungssteuer und exklusive Provision für den einzelnen Makler. Die Zuschläge auf obige angeführte Prämien betragen für - 7 Jahre Nachdeckung. 5% - Unbegrenzte Nachdeckung.20% Annahmebedingung: Die bestehende Grunddeckung des Versicherungsmaklers hat in den letzten 3 Jahren vor Antragsbeginn weniger als 3 Schäden bzw. einen Schadenssatz von höchstens 50%. Andernfalls ist das Risiko anfragepflichtig. Seite 8