Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen



Ähnliche Dokumente
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM URHEBERRECHT/ABMAHNUNGEN BEI TAUSCHBÖRSEN

Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung

Urheberrechtsverletzungen im Internet Piraterieverfolgung. Die Strategie der GEMA. Alexander Wolf

ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

LANDGERICHT MÜNCHEN I

Neuordnung der Täter- und Störerhaftung

Schutzrechtsverletzungen

Haftung für (fremde) Inhalte im Internet

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016

41. DFN Betriebstagung Forum Recht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage

Rechtsprechungsübersicht

Filesharing Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten. wiss. Ang. RA Ralf Dietrich

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Tauschbörsen File Sharing Netze

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

Die Abmahnung wegen Filesharing Worum es geht und was man tun kann

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

Deutsches Forschungsnetz

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

Filesharing X.0 - a never ending story?

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

Neue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider

Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse Sehnde/Rethmar

Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann. IHK Ostwestfalen zu Bielefeld,

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Landgericht Köln. Beschluss

Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Urheberrecht im Internet

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Nutzung dieser Internetseite

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Handel mit gebrauchter Software. Dr. Truiken Heydn

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Rechtliche Aspekte der IT-Security.

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun?

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

Urheberrecht/Internetrecht: Amtsgericht Halle (Saale) zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

MANAK & PARTNER. Was ist kino.to?

Landgericht Frankfurt / Main

Das Rücktrittsrecht I

Im Namen des Volkes Urteil

LG Mannheim: Keine Störerhaftung der Eltern bei Urheberrechtsverletzung ihrer erwachsenen Kinder

Juristische Gesellschaft Ruhr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Raff & Gierig Rechtsanwälte

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

DOMAINRECHT. RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)

Sicher durchs Internet Nützliche Hinweise

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

Urheberrecht im Internet

Internet- und Urheberrecht

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen


Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in der Schweiz (im Zusammenhang mit illegalen Internet-Inhalten)

2) Geben Sie in der Anmeldemaske Ihren Zugangsnamen und Ihr Passwort ein

Installation von MailON2!

Abmahnungen filesharing

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Auktionen erstellen und verwalten mit dem GV Büro System und der Justiz Auktion

Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz

Die Domain - (k)ein Kennzeichen wie jedes andere?

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Urteil des OLG Köln zur NVL Kreuzschmerz Implikationen

SCHRITT FÜR SCHRITT ZU IHRER VERSCHLÜSSELTEN

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2014

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Professor Dr. Peter Krebs

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Applikationen & Recht. iphone Developer-Konferenz Köln Dr. Thomas Sassenberg LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Neue Medien und Geistiges Eigentum:

Sicherheitseinstellungen... 2 Pop-up-Fenster erlauben... 3

Transkript:

Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com Loy Ullmann 2008. All rights reserved. Bearbeitungsstand: 30.06.2008 (05205-04) 1

I. Ausgangslage - Rund 300 Millionen Downloads unberechtigt eingestellter Musiktitel über Tauschbörsen pro Jahr in Deutschland - Weltweit sollen nach Schätzungen monatlich rund eine Milliarde Titel aus Tauschbörsen herunter geladen werden 2

I. Tauschbörsen - do ut des -Prinzip: Angebot zum Download steht eigene Möglichkeit des Herunterladens gegenüber - Eigentlich Kopierbörse, da kein Tausch der Originale sondern Kopien der Dateien von Rechner zu Rechner - Verfolgung der Rechtverletzungen über Zuordnung der IP-Adresse, d.h. Inanspruchnahme des Anschlussinhabers 3

Zivilrechte Ansprüche ( 97 105 UrhG) Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungsund Auskunftsansprüche Besonderheiten bei Unterlassungsansprüchen ( 97 UrhG) - Möglichkeit der Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren - Inanspruchnahme Dritter (Störer) 4

Hochladen Öffentliche Zugänglichmachung gemäß 19 a UrhG Herunterladen -Vervielfältigung gemäß 16 UrhG - Keine Privilegierung gemäß 53 UrhG, da die öffentlich zugänglich gemachte Vorlage grundsätzlich nicht erfasst wird. 5

Grundsatz Der adäquat kausale Rechtsverletzer bzw. Teilnehmer haftet Problem - Auseinanderfallen der Person des Anschlussinhabers und der Person des Teilnehmers bzw. Rechtsverletzers - Haftung des Dritten auf Unterlassung möglich (Störerhaftung) 6

1. Störerhaftung Haftung des Dritten - wenn er in zurechenbarer Weise ein Störungszustand herbeigeführt, aufrechterhalten oder ihn nicht beseitigt hat - obwohl ihm dies möglich gewesen wäre - Störerhaftung beruht nicht auf einer Zurechnungsnorm; Grundlage ist 1004 BGB Ziel - Ausbau des Schutzes vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen - Zwei Haftende sind besser als ein Schuldner 7

2. Besonderheiten a) Prinzip der Eigenverantwortlichkeit - Störerhaftung darf nicht allein an die Kausalität anknüpfen (BGHZ 81, 247 Getarnte Werbung I) - Kein notgedrungener Rückgriff auf Störerhaftung, wenn eine Haftung als Täter in Betracht kommt 8

b) Beschränkung auf Abwehransprüche - Grundlage der Störerhaftung sind die Regelungen über die Besitz- und die Eigentumsstörung ( 862, 1004 BGB) - Haftung besteht nur bei Abwehransprüchen - Keine Haftung für Schadensersatzanspruch (BGH GRUR 2002, 618 Meißner Dekor) - Adäquat kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung unter Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten erforderlich 9

BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I - Der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden - Die Privilegierungen des Teledienstegesetzes (TDG) gelten nicht für den Unterlassungsanspruch - Prüfungspflicht bezieht sich nicht auf Vorabkontrolle für jedes Angebot - Unverzügliche Sperrung des Angebots und Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung weitere Rechtsverletzungen bei Bekanntheit der Markenverletzung 10

BGH WRP 2007, 964 - Internet- Versteigerung II - Haftungsprivilegien des TDG/TMG finden auf im Bereich der vorbeugenden Unterlassungsansprüche keine Anwendung - Störerhaftung des Auktionshauses auch bei drohender Rechtsverletzung möglich - Entscheidend ist, ob konkrete Umstände Rückschlüsse auf das Merkmal der Erstbegehungsgefahr zulassen -Grenze: keine unzumutbaren Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen 11

BGH v. Urt. 30.04.208 I ZR 73/05 Internetversteigerung III, BeckRS 2008, 11157 Die in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten Haftungsgrundsätze wurden durch den BGH bestätigt 12

3. Haftung des Anschlussinhabers a) Landgericht Hamburg MMR 2007, 131 - Die Zuverfügungstellung des Internetzugangs an minderjährige Mitglieder des Haushalts des Anschlussinhabers ist adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung - Überlassen eines Internetzuganges an Dritte beinhaltet das Risiko einer Urheberrechtsverletzung - Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, durch die die Nutzung von Filesharing-Software verhindert wird - i.e.: Störerhaftung des Anschlussinhabers 13

b) Landgericht Frankfurt a.m. MMR 2007, 804 - Störerhaftung des Anschlussinhabers besteht unabhängig davon, ob streitgegenständlichen Dateien selbst zum Download auf der Tauschbörse bereitgehalten werden oder ob diese Handlung von einem Dritten am Rechner des Anschlussinhabers vorgenommen wird - Maßgeblich ist allein Zuordnung der IP-Adresse gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses 14

c) OLG Frankfurt MMR 2008, 169 - Eine die Störerhaftung des Anschlussinhabers begründende Überwachungspflicht besteht nicht schon allein vor dem Hintergrund, dass Rechtsverletzungen im Internet häufig auftreten - Eine Überwachungspflicht und damit eine Störerhaftung besteht erst bei konkreten Anhaltspunkten für einen durch Dritte begangenen Missbrauch des Internetanschlusses 15

4. Haftung bei W-LAN-Netzwerken a) Landgericht Hamburg MMR 2006, 763 Verantwortlichkeit des Betreibers (Anschlussinhabers) eines W-LAN-Netzwerkes als Störer, wenn ein ungeschützter Betrieb erfolgt 16

b) Landgericht Frankfurt a.m. MMR 2007, 675 Als Störer für eine über seinen Internetzugang begangene Rechtsverletzung haftet der Anschlussinhaber als Störer, wenn trotz zumutbarer Schutzvorkehrungen die W-LAN-Verbindung ungeschützt betrieben wird 17

5. Ausschluss der Störerhaftung auf technischer Ebene - Passwortgeschützter Betrieb der W-LAN-Verbindung - Änderung des mitgelieferte Standardpasswort - Verschlüsselte Kommunikation - Sonstigen Schutzmaßnahmen (Ausschalten des Routers während längerer Abwesenheiten) 18

I. Zusammenfassung und Ausblick 1. Grundsatz Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Haftung erst dann bejaht werden kann, wenn - in zurechenbarer Weise, - unter Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten, - ein Störungszustand herbeigeführt, aufrechterhalten oder nicht beseitigt wurde. 19

2. Ausblick BGH GRUR 2007, 890 Jugendgefährdende Medien bei ebay - Übertragung der im Deliktsrecht entwickelten Lehre von den Verkehrssicherungspflichten (Dritter) auf das Wettbewerbsrecht - Konsequenz: Dritter kann auch auf Schadensersatz haften ( 9 UWG) - Einfluss der von der Rechtsprechung im Bereich des UWG entwickelten Verkehrssicherungspflichten (Dritter) auf den Bereich des Urheberrechts bislang offen - Vgl. Köhler, GRUR 2008,1, der eine entsprechende Anwendung für das Markenrecht fordert 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com 21