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Transkript:

Sie haben Post Guidelines und Handlungsempfehlungen zum Umgang mit anwaltlichen Abmahnungen Handout für Yoga Vidya e.v.

Begrüßung und Vorstellung Ruhmann Peters Altmeyer PartGmbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Notare Hauser Gasse 19 b 35578 Wetzlar Tel. 06441 67 100 0 Fax. 06441 67 100 0 20 Ilja Borchers Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerbl. Rechtsschutz Fachanwalt Urheber- und Medienrecht zertifizierter Datenschützer (TÜV) Telefon: +49 (0) 6441 67 100 16 Fax: +49 (0) 6441 67 100 20 Email: borchers@rpa-kanzlei.de 2

Agenda I. Verletzungshandlung II. außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten III. Beteiligte einer Verletzungshandlung IV. mögliche Klageansprüche V. Verteidigungsmöglichkeiten VI. Zuständigkeit der Gerichte VII. voraussichtliche Kosten VIII. Fazit in der Praxis 3

I. Verletzungshandlung Verletzungshandlungen können sich aus verschiedensten Rechtsgebieten ergeben Wettbewerbsrecht - Heilmittelwerberecht - Datenschutzrecht - AGB-Recht - Preisangabenverordnung - Verpackungsverordnung/Verpackungsgesetz - Telekommunikationsrecht (Impressumsangaben) Markenrecht Patenrecht Urheberrecht - Fotos - Artikel oder Produktbeschreibungen Persönlichkeitsrecht - Recht am eigenen Bild - allgemeines Persönlichkeitsrecht 4

II. Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten Der Verletzte hat außergerichtlich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten auf eine mögliche Verletzungshandlung zu reagieren: Berechtigungsanfrage: mit dieser soll ein Meinungsaustausch sowohl über Tatsachen als auch die Rechtslage begonnen werden. Es wird also kein Unterlassungsbegehren ausgesprochen; der Gegner hat keine Kosten zu tragen. Es besteht ein geringes Risiko bei einer unberechtigten Berechtigungsanfrage auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Abmahnung: Unterlassungsbegehren wird kostenpflichtig verlangt. Im Falle einer unberechtigten Abmahnung kann teilweise ein Schadensersatz ausgelöst werden. Es besteht das Risiko eines sog. Torpedo (= negative Feststellungsklage, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht). 5

II. Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten Inhalt einer Abmahnung: Angaben zur Aktivlegitimation Inanspruchnahme des später in einem Prozess Passivlegitimierten Beschreibung des Verletzungstatbestandes eindeutiges und ernsthaftes Unterlassungsverlangen Verlangen einer Vertragsstrafe - feste Vertragsstrafe - Vertragsstrafe nach sog. Hamburger Brauch optional: - Schadensersatzanspruch (Lizenzentschädigung, Geldentschädigung, RA-Kosten) 6

II. Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten Die Abmahnung ist formlos möglich - auch per Email zulässig. Abgemahnter hat darzulegen und zu beweisen, dass ihn Abmahnung nicht erreichte. Weil es sich hierbei um eine sog. Negative Tatsache handelt, treffen den Verletzten sekundäre Darlegungslasten dahingehend, dass er die Umstände der Absendung (Datum und Art der Versendung, kein Rücklauf des Schreibens) dazutun hat. Eine Vollmacht muss nicht beigefügt werden, wenn durch Beifügen einer vorformulierten Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages unterbreitet wird. Fehlt ein solches Vertragsangebot kann eine Abmahnung nach 174 BGB wegen Fehlens einer Vollmacht zurückgewiesen werden. Kosten der (berechtigten) Abmahnung sind in der Regel durch den Verletzer zu tragen; maßgeblicher Zeitpunkt: Zugang der Abmahnung. 7

III. Beteiligte einer Verletzungshandlung Aktivlegitimation: Rechteinhaber (Patentinhaber, Markeninhaber, Urheber) Patent Grds. ist Rollenstand des Patentregisters maßgeblich ( 30 III 2 PatG), also auch bei Übertragungen des Klagepatents. Der Rollenstand ist nicht nur für den Unterlassungsantrag sondern auch für den Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch relevant. Bei einer Umschreibung während des Prozesses bleibt der bisherige Kläger aktiv legitimiert ( 265 ZPO). Mehrere Patentinhaber: jeder ist berechtigt, Ansprüche aus dem Patent geltend zu machen. Bilden die Patentinhaber eine GbR, so können die Rechte nur durch die GbR geltend gemacht werden. 8

III. Beteiligte einer Verletzungshandlung Aktivlegitimation: Rechteinhaber (Patentinhaber, Markeninhaber, Urheber) Marke auch hier ist der Registerstand beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung maßgeblich. - https://register.dpma.de/dpmaregister/uebersicht - https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/databases 9

III. Beteiligte einer Verletzungshandlung Aktivlegitimation: Rechteinhaber (Patentinhaber, Markeninhaber, Urheber) Urheber ist die natürliche Person, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk, also eine persönliche geistige Schöpfung die in einer wahrnehmbaren Form verkörpert ist, geschaffen hat (Schöpferprinzip; 7 UrhG); Copyrightvermerk oder Registrierung nicht erforderlich Bei Miturhebern ( 8 UrhG) müssen alle gemeinsam das Recht geltend machen. Macht eine juristische Person (GmbH, GbR, ) Ansprüche geltend muss eine Rechteübertragung vorliegen. 10

III. Beteiligte einer Verletzungshandlung Aktivlegitimation: ausschließlicher Lizenznehmer: zur Geltendmachung für Unterlassungsansprüche zwingend erforderlich einfacher Lizenznehmer: möglich ist nur die sog. gewillkürte Prozeßstandschaft, d.h. Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen (nur zulässig bei Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch; nicht aber bei Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz). Prozeßstandschaft setzt eine Prozessführungsermächtigung und ein eigenes Interesse an der Durchsetzung voraus. 11

III. Beteiligte einer Verletzungshandlung Aktivlegitimation: Wettbewerber Gem. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Wettbewerber jeder Unternehmer/Unternehmen, der mit einem als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies wird sowohl inhaltlich (vom vergleichbaren Angebot) als auch örtlich beurteilt. Grds. jedoch großzügige Auslegung des Wettbewerbsbegriff durch die Rechtssprechung. 12

III. Beteiligte einer Verletzungshandlung Passivlegitimation: Deliktsrechtliche Haftung: es kommt jeder in Betracht, der an einer Schutzrechtsverletzung in irgendeiner Form ursächlich mitgewirkt hat, z.b. als Alleintäter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter. Störerhaftung: für den Unterlassungsanspruch haftet auch ein Störer. Voraussetzungen: willentlich und adäquat kausale Mitwirkung an der Verletzungshandlung, tatsächlich Möglichkeit sowie Zumutbarkeit der Verhinderung der Verletzungshandlung und die Verletzung von Prüfungspflichten. 13

III. Beteiligte einer Verletzungshandlung Passivlegitimation: Bei Einzelkaufleuten/Einzelfirmen hier haftet die natürliche Person Gesetzliche Vertreter: gesetzlicher Vertreter haftet für die von seiner Gesellschaft begangene Schutzrechtsverletzung persönlich. Gleiches kann für einen leitenden Angestellten gelten, in dessen Verantwortungsbereich die Verletzung fällt. Bitte insoweit bei juristischen Personen beachten Haftung von Unternehmen: sie müssen nach 31 BGB für das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter einstehen. Haftung von Gesellschaftern: bei einer ohg nach 128 S. 1 HGB und bei einer KG nach 161 II, 128 S. 1 HGB. 14

IV. mögliche Klageansprüche Mögliche Klageansprüche sind: Unterlassung (bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr) Beseitigung / Vernichtung / Rückruf Auskunft und Rechnungslegung Ggf. Urteilsveröffentlichung bei Patenrechtsverletzungen Entschädigung (Lizenz- oder Geldentschädigung) Sonstiger Schadensersatz (verschuldensabhängig) Ersatz der angefallenen Rechtsverfolgungskosten Ggf. ungerechtfertigte Bereicherung (verschuldensunabhängig) 15

V. Verteidigungsmöglichkeiten Bestreiten des Schutzrechtsverletzungsvorwurfs hinsichtlich der Sachund Faktenlage. Bestreiten des Schutzrechtsverletzungsvorwurfs hinsichtlich unrichtiger rechtlicher Subsumtion unter den Schutzbereich des geltend gemachten Rechts. Abschluss eines Lizenzvertrages Erschöpfung Verjährung/Verwirkung Individuelle weitere Verteidigungsmöglichkeiten je nach angeblich verletztem Schutzrecht - Einzelfallabhängig 16

VI. Gerichtszuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: in der Regel in Abhängigkeit vom Streitwert < 5.000,00 EUR Amtsgericht (AG) 5.000,00 EUR Landgericht (LG) nach 143 I PatG sind die Landgerichts zuständig. Örtliche Zuständigkeit: In der Regel Sitz des Beklagten ( 13, 17 ZPO) und daneben der unerlaubten Handlung ( 32 ZPO) sowie der Niederlassung ( 21 ZPO). Durch Landesrecht können aber auch Spezialzuständigkeit eines Landgerichts begründet werden, z.b. für Patenrecht oder Urheberrecht Internationale Zuständigkeit nach EuGVÜ ist im Einzelfall zu prüfen. 17

VII. voraussichtliche Kosten Der Streitwert ist vom Gericht gemäß 51 I GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei einem Unterlassungsanspruch richtet sich das Interesse der Rechtsverfolgung nach dem wirtschaftlichen Interesse an einer Abwehr weiterer Verstöße (und nicht nur an der begangenen Zuwiderhandlung). Zu berücksichtigen sind auch ein voraussichtlich drohender Schaden beim Kläger und die Restlaufzeit eines Patents. Der Streitwertangabe des Klägers kommt ein überragendes Gewicht zu, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist. Nach dem Streitwert richten sich die Zuständigkeit und die Gebühren des Verfahren (Gericht und Anwaltskosten) 18

VIII. Fazit in der Praxis Ausgangslage: Abmahnung erhalten (auch per Email ausreichend) Kontaktaufnahme Rechtsanwalt zur Verteidigung Fristen unbedingt beachten! Bei Fristversäumnis droht ein kostenintensives beschleunigtes gerichtliches Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einstweilige Verfügung (in der Regel nur einseitiger Vortrag des Antragstellers)! Bei Erlass der einstweiligen Verfügung ist diese zunächst zwingend zu beachten, selbst wenn diese im Nachgang aufgehoben wird! NICHT IGNORIEREN - keine Vogel Strauß-Taktik!!! Prüfung des Vorwurfs Abstimmung der Verteidigungsstrategie (einschl. ggf. Anerkenntnis der Vorwürfe) 19

VIII. Fazit in der Praxis Vornahme von ggf. erforderlichen Anpassungsmaßnahmen / Einstellung der Rechtsverletzung Fertigung Erwiderungsschreiben inkl. ggf. Abgabe einer sog. strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (nur Unterlassung gegen Vertragsstrafeversprechen; KEIN Schuldeingeständnis) ggf. Zahlung von berechtigten Kosten Dann kommt es auf die Gegenseite an: Vergleichsweise Erledigung oder gerichtliche Klärung 20

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ruhmann Peters Altmeyer Partnerschaftsgesellschaft Hauser Gasse 19 b, 35578 Wetzlar Telefon +49 (0) 6441 67100-0 Telefax +49 (0) 6441 67100-20 EMail: info@rpa-kanzlei.de Internet www.rpa-kanzlei.de 21