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Transkript:

Internet-Rundschreiben 1/2006 Seite 1 von 6 Der Gesetzgeber und die Verwaltung lassen sich laufend Neuerungen und Veränderungen einfallen. Da ist es für den Staatsbürger oft mühsam und schwierig, den Überblick zu behalten. Wir wollen Ihnen dabei helfen, indem wir versuchen, alle Neuerungen und Änderungen komprimiert in Form von Rundschreiben zusammenzufassen. Dabei bemühen wir uns sehr, die Rundschreiben nicht nur richtig sondern auch kurz und lesbar zu halten. Das geht oft zu Lasten der Details. Daher wie immer: rufen Sie bei Fragen oder Unklarheiten einfach bei uns an. 1 DIE WICHTIGSTEN NEUERUNGEN AB 1.1.2006...1 1.1 Steueränderungen für Unternehmer... 1 1.2 Steueränderungen für alle Steuerpflichtigen... 2 1.3 Änderungen bei der Sozialversicherung... 2 1.4 Wichtige Neuerungen im Finanzstrafgesetz... 2 2 WICHTIG: VORSTEUER AUS RECHNUNGEN GRÖßER 10.000...2 3 FERIALJOBS: WAS DÜRFEN KINDER VERDIENEN?...3 4 NEUE STEUERBEGÜNSTIGUNGEN FÜR KMUS AB 2007...3 5 DIE NEUE BILANZIERUNGSPFLICHT NACH UGB UND DEREN STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN...4 6 BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ...5 7 STEUERLICHE BESTIMMUNGEN BEI KATASTROPHENFÄLLEN...5 8 HOLEN SIE SICH AUSLÄNDISCHE VORSTEUERN BIS SPÄTESTENS 30.6.2006 ZURÜCK...6 9 ERBEN ODER SCHENKEN VON IMMOBILIEN KÖNNTE BALD TEURER WERDEN...6 1 Die wichtigsten Neuerungen ab 2006 1.1 Steueränderungen für Unternehmer Die Einbringung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften (wie zb in eine GmbH) ist ab 1.2.2006 nicht mehr so attraktiv wie bisher. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vom einbringenden Unternehmer in der Einbringungsbilanz angesetzten Verbindlichkeiten für zukünftige ( vorbehaltene oder unbare ) Entnahmen zu einem negativen steuerlichen Eigenkapital führen. Die derzeitige Einkommensteuerermäßigung für Sanierungsgewinne (nunmehr: Gewinne aus einem Schulderlass) gilt ab 2006 auch für Privatkonkurse. Überdies muss der Betrieb für die Einkommensteuerermäßigung nicht mehr saniert und damit fortgeführt wird. Ab 2006 (bis 2010) gilt für nichtbuchführende Land- und Forstwirte eine neue Pauschalierungsverordnung. Neu ist im Wesentlichen, dass der Grundbetrag für die pauschalierte Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65.500 nunmehr einheitlich mit 39% festgesetzt wurde (bisher gestaffelt von 37% bis 45%). Die ursprünglich mit Ende 2005 befristete (und voraussichtlich EU-widrige) Regelung über die Eigenverbrauchsbesteuerung beim PKW-Auslandsleasing wurde bis Ende 2007 verlängert.

Internet-Rundschreiben 1/2006 Seite 2 von 6 Rechnungen per Telefax dürfen nach einer Information des BMF noch bis Ende 2006 so übermittelt werden, ohne dass beim Kunden Probleme mit dem Vorsteuerabzug zu befürchten sind. Ursprünglich wollte die Finanz schon ab 1.1.2006 Telefax-Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht mehr anerkennen. Zusammenfassende Meldungen sind ab 2006 für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz mehr als 22.000 betragen hat, monatlich und nicht mehr vierteljährlich zu erstatten. 1.2 Steueränderungen für alle Steuerpflichtigen Sämtliche Pendlerpauschalen werden ab 1.1.2006 um 10% erhöht. Für Bausparen und Zukunftsvorsorge gibt es ab 2006 infolge des niedrigen Zinsniveaus weniger staatliche Prämien: Die Bausparprämie sinkt von 3,5% auf 3% (maximale Prämie ab 2006 daher 30 ), die Prämie für die staatlich geförderte Altersvorsorge sinkt von 9% auf 8,5% (berechnet von maximal 2.066 sind das maximal 175,61 Prämie ab 2006). 1.3 Änderungen bei der Sozialversicherung Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage steigt ab 1.1.2006 von bisher 3.630 auf 3.750. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt von 323,46 auf 333,16. Die Beitragssätze bleiben für 2006 unverändert. Ab 1.1.2006 wird der Krankenschein endgültig durch die e-card abgelöst. Das e-card- Serviceentgelt in Höhe von 10 ist steuerlich als Pflichtbeitrag absetzbar. Für 2006 wurde das Serviceentgelt bereits am 15.11.2005 eingehoben. 1.4 Wichtige Neuerungen im Finanzstrafgesetz Als Folge des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes können seit 1.1.2006 nicht nur natürliche Personen, sondern auch sogenannte Verbände, das sind Gesellschaften, Stiftungen, Vereine etc bestraft werden. Strafbar ist ein Verband dann, wenn eine Straftat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder durch die Straftat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen. Nach der neuen Rechtslage können sowohl der Verband als auch seine Organe bzw Mitarbeiter wegen derselben Tat bestraft werden. Die Verfolgung von Verbandsdelikten liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist daher nicht zwingend. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden gilt auch im Bereich des Finanzstrafrechts. Im Falle einer Steuerhinterziehung zb bei einer GmbH kann daher ab 2006 sowohl die GmbH (nur mit Geldstrafe) als auch der Geschäftsführer (sowohl mit Geld- als auch Freiheitsstrafe) bestraft werden. 2 Ab 1.7.2006: Vorsteuer aus Rechnungen größer 10.000 Ab 1.7.2006 muss eine vorsteuergerechte Rechnung zusätzlich zu allen bisherigen Merkmalen auch noch die UID-Nummer des Leistungsempfängers (Kunden) enthalten, wenn die Rechnung den Gesamtbetrag von 10.000 (inklusive USt) übersteigt. Um Probleme zu vermeiden, sollten daher bis 1.7.2006 die UID-Nummern aller wichtigen Kunden erhoben werden!

Internet-Rundschreiben 1/2006 Seite 3 von 6 3 Ferialjobs: Was dürfen Kinder verdienen? Mit dem Beginn der Sommerferien stellt sich alle Jahre wieder die Frage, wie viel Kinder bei einem Ferialjob steueroptimal verdienen dürfen: Um die Familienbeihilfe nicht zu gefährden, darf das Jahreseinkommen von 8.725 pa nicht überschritten werden, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto 10.874 pa (ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zb Zinsen oder Dividenden) sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen! Geringfügige Beschäftigung: Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von derzeit 333,16 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an. De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd 1.127 (= Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen von 15.770). Hier fällt infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener Steuerabsetzbeträge überhaupt keine Lohnsteuer an. Tipp: Bei nur fallweiser Tätigkeit (zb nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall ein Lohnsteuerguthaben. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen) nicht mehr als rd 11.092 betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet. Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 10.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht im Jahr 2006 erst ab einem Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als 26.400 (bis dahin Kleinunternehmer), Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer). 4 Neue Steuerbegünstigungen für KMUs ab 2007 Mit dem am 23.5.2006 im Parlament beschlossenen KMU (Klein- Und Mittelunternehmen) Förderungsgesetz 2006 wurde mit Wirkung ab 1.1.2007 eine neue, steuerlich sehr interessante Eigenkapitalbegünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (so genannter Freibetrag für investierte Gewinne - FBiG ) geschaffen, die auch Freiberuflern zugute kommt. Durch die neue Begünstigung können (betriebsführende) Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 pa, einkommensteuerfrei stellen. Voraussetzung ist lediglich, dass in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investiert wird. Beschränkungen bei den Privatentnahmen sind nicht vorgesehen. Als begünstigte Investitionen kommen

Internet-Rundschreiben 1/2006 Seite 4 von 6 abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Frage (zb Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc, nicht hingegen aber Gebäude, PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen) sowie bestimmte Wertpapiere oder Anleihen. Nicht unter die neue Begünstigung fallen nach Interpretation der Finanz jene Selbständigen, die keinen Betrieb haben, wie zb Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus (sonstiger) selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände. Die neue Begünstigung ist damit vor allem bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern mit hohem Einkommen (über 500.000) wesentlich attraktiver ausgefallen, als die diesen Steuerpflichtigen (und damit insbesondere auch allen Freiberuflern) bisher verwehrte Begünstigung für nicht entnommene Gewinne: Ein Freiberufler mit einem Einkommen von 1 Mio kann mit dem neuen FBiG ab 2007 nämlich pro Jahr 100.000 steuerfrei stellen und sich daher 50.000 an Einkommensteuer ersparen, vorausgesetzt dass er in diesem Ausmaß investiert oder Anleihen erwirbt. Demgegenüber bringt die nur bei Bilanzierern anwendbare Begünstigung für nicht entnommene Gewinne lediglich eine Steuerersparnis von maximal 25.000 (halber Einkommensteuersatz bis zu einem jährlichen nicht entnommenen Gewinn von 100.000). Darüber hinaus muss die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nachversteuert werden, insoweit in einem der sieben Folgejahre mehr entnommen wird, als der jeweilige Gewinn. Die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer wird ab 2007 von bisher netto 22.000 (das sind bei 20% USt brutto 26.400) auf netto 30.000 (das sind bei 20% USt brutto 36.000) angehoben. Verbesserungen gibt es auch beim Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Anstelle der bisherigen (zeitlich unbeschränkten) Vortragsfähigkeit der Anlaufverluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung bekommen Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab 2007 einen allgemeinen Verlustvortrag, der aber auf die Verluste der letzten drei Jahre beschränkt ist. Im Ergebnis sind damit Verluste bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern generell für drei Jahre vortragsfähig (während bei Bilanzierern Verluste bekanntlich unendlich vortragsfähig sind). Schönheitsfehler der Neuregelung: Wer noch nicht verbrauchte Anlaufverluste aus den Jahren 2003 und früher hat, sollte diese nach Möglichkeit noch im Jahr 2006 verwerten, da nach der neuen Rechtslage im Jahr 2007 ja nur mehr Verluste aus den letzten drei Jahren (2004 2006) abgesetzt werden können! 5 Die neue Bilanzierungspflicht nach UGB und deren steuerliche Auswirkungen Mit 1.1.2007 tritt s auch bisherige Rundschreiben das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft. Eine für die Praxis wichtige Bestimmung ist die neue Bilanzierungspflicht (Rechnungslegungspflicht) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 400.000 überschreiten. In diesem Fall ist das Unternehmen auch im Firmenbuch einzutragen. Durch diese neue Rechtslage sowie aufgrund der im Mai 2006 im Parlament dazu beschlossenen steuerlichen Begleitmaßnahmen (Strukturanpassungsgesetz 2006) wird es in vielen Fällen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Zukunft (ab 2007, möglicherweise aber auch erst ab 2010) zu einer Änderung der Gewinnermittlungsart kommen. Weitere Änderungen gibt es durch das im Mai im Parlament beschlossen Publizitätsrichtlinie-Gesetz in Zukunft bei der elektronischen Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch.

Internet-Rundschreiben 1/2006 Seite 5 von 6 6 Betrugsbekämpfungsgesetz Mit einem im Mai 2006 im Parlament beschlossenen Gesetzespaket, ( Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 ), soll der Kampf gegen den Steuerbetrug (vor allem im Bereich der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern) effizienter und schlagkräftiger organisiert werden. Im Mittelpunkt der Maßnahmen steht die bisher der Zollverwaltung unterstellte Spezialeinheit KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung), die vor allem durch ihre zahlreichen überfallsartigen Kontrollen im Baubereich und in der Gastronomie bekannt geworden ist und die ab 1.1.2007 organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt wird. Darüber hinaus wurden mit Wirkung ab 1.1.2007 einige Regelungen über die Buchführungsund Aufzeichnungspflichten in der Bundesabgabenordnung zum Teil klargestellt, zum Teil verschärft: Danach sind die zu führenden Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können, sollen sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, sollen Bareinnahmen und Barausgaben in Hinkunft einzeln und täglich festgehalten werden (wobei das BMF durch eine Verordnung Erleichterungen vorsehen kann), sollen Summenbildungen bei EDV-Buchhaltungen nachvollziehbar sein bzw sollen bei Verwendung von Datenträgern Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Bei Verletzung dieser Ordnungsmäßigkeitsvorschriften kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen im Einzelfall schätzen. 7 Angesichts der neuerlichen Katastrophenfälle: steuerl. Bestimmungen Angesichts der neuerlichen Naturkatastrophen erinnern wir: Werden Abgabenschuldigkeiten katastrophenbedingt nicht zeitgerecht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht eingereicht, so ist von der Geltendmachung von Terminverlusten sowie von der Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn die Zahlung spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe erfolgt bzw spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe ein Zahlungserleichterungsansuchen oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Generell soll es innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe zu keinen Säumnisfolgen kommen. Sind Steuerpflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bis 31.10. gestellt werden (normal würde die Antragsfrist am 30.9. enden). Geld- oder Sachzuwendungen bei Katastrophenfällen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie der Werbung dienen. Private Katastrophenspenden können aber nach wie vor steuerlich nicht abgesetzt werden. Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger (Privatperson, Unternehmer, Arbeitnehmer) weder einkommen- noch schenkungssteuerpflichtig. Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Für das laufende Jahr kann ein Freibetragsbescheid bis 31.10. auch dann beantragt werden, wenn eine außergewöhnliche Belastung in Zusammenhang mit Katastrophenschäden vorliegt (ansonsten nur bei Werbungskosten von mindestens 900).

Internet-Rundschreiben 1/2006 Seite 6 von 6 Für zahlreiche Dokumente und Verträge, die im Zusammenhang mit Katastrophenschäden neu ausgestellt, abgeschlossen oder verlängert werden müssen, gibt es Gebührenbefreiungen. Für die Ersatzbeschaffung von Liegenschaften gibt es überdies erlassmäßig geregelte Grunderwerbsteuerbefreiungen. 8 Holen Sie sich ausländische Vorsteuern bis spätestens 30.6.2006 zurück Österreichische Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2005 bezahlt haben, in vielen Ländern bis spätestens 30.6.2006 zurückholen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar! Rückerstattungsanträge für Deutschland sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder (Tel 0049 1888 406 0, Fax 0049 1888 406 4722). Ab sofort finden Sie alle maßgeblichen Informationen für Deutschland auf der Homepage des neuen deutschen Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de). Achtung: Der Antrag ist eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben! 9 Erben oder Schenken von Immobilien könnte bald teurer werden Der VfGH prüft derzeit, ob die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Basis des dreifachen Einheitswertes beim Grundvermögen nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Unterbewertung und damit zu einer zu geringen Steuerbelastung im Vergleich zu anderen Vermögenswerten führt. In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1995 eine vergleichbare Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Für bebaute Grundstücke wird in Deutschland seither ein Betrag von 50% des Verkehrswertes (abgeleitet aus Erträgen) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wie immer: bei Fragen bitte einfach anrufen. Alle Gute wünscht das Team Vavken