Qualitätsentwicklung im Kinderschutz Das neue Bundeskinderschutzgesetz

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Transkript:

Qualitätsentwicklung im Kinderschutz Das neue Bundeskinderschutzgesetz DCV Köln-Fachtagung Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Köln, 29. März 2012

Programmatik per Gesetz Konditionalprogrammierung: Wenn-dann-Mechanismen Finalprogrammierung: Zielvorgaben mit Leitlinien

Programm: Kooperation

Kooperation bei Frühen Hilfen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Frühe Hilfen: möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren ( 1 Abs. 4 KKG) Kooperation über Angebote/Leistungen

Kooperation bei Frühen Hilfen Beratung auch in Schwangerschaft ( 16 Abs. 3 SGB VIII neu) Angebot von Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Vätern Soll-Vorschrift ohne Rechtsanspruchscharakter angemessene Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung Konkurrenz oder Koordination mit Schwangerschafts(konflikt)beratung Kinderund Jugendhilfe

Kooperation bei Frühen Hilfen Willkommensbesuche Soll-Aufgabe der Kommunen: Information von (werdenden) Eltern über Leistungs-angebote im örtlichen Einzugsgebiet ( 2 Abs. 1 KKG) Information Methode Familienbesuch ( 2 Abs. 2 KKG) Forschung Angebot eines persönlichen Gesprächs zuständig Jugendamt, aber delegierbar keine Effekte für ein gesünderes, förderlicheres Aufwachsen von Kindern kommunalpolitisch und für Fachkräfte attraktiv

Kooperation bei Frühen Hilfen Bundesinitiative Familienhebammen/Netzwerke Frühe Hilfen ( 3 Abs. 4 KKG) Bundesinitiative Familienhebammen/ Netzwerke Frühe Hilfen 2012-2015 ( 3 Abs. 4 KKG) 2012: 30 Mio. 2013: 45 Mio. 2014: 51 Mio. 2015: 51 Mio. 2016:

Kooperation bei Frühen Hilfen Gesundheitswesen

Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Teilnehmer ( 3 Abs. 2 KKG) Jugendamt Einrichtungen und Dienste der öff. U. freien JuHi und Eingliederungshilfe nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Schwangerschaftsberatungsstellen Einrichtungen/Dienste der Müttergenesung zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe

Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Jugendamt soll organisieren Beteiligte sollen Grundsätze in Vereinbarungen festlegen auf vorhandene Strukturen soll aufgebaut werden Praxis goes Sesamstraße: Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum?

Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Verpflichtungen anderer zur Zusammenarbeit Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen ( 4 Abs. 2 SchKG) und die anderen???

Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Ziele ( 3 Abs. 1 KKG) Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen im Kinderschutz Information über jeweiliges Angebotsund Aufgabenspektrum Strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung klären Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen

Kooperation im Überall fallübergreifend Verpflichtung zur Zusammenarbeit ( 81 SGB VIII) Sozialleistungsträgern nach SGB II, SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB XII Familiengerichten, Jugendgerichten Staatsanwaltschaften Justizvollzugsbehörden Schulen und Stellen der Schulverwaltung Gesundheitsämter Schwangerschafts(konflikt)beratung andere Stellen des Gesundheitswesens Einrichtungen/Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Suchtberatung Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung Polizei- und Ordnungsbehörden Gewerbeaufsicht Fort-, Weiterbildungs-, Forschungseinrichtungen

Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 KKG) Zielgruppe Ärzt/inn/e/n, Hebammen, andere Heilberufe Berufspsycholog/inn/en Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatung Suchberatung Schwangerschafts(konflikt)beratung Sozialarbeiter/innen Schulen

Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 1 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind, Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Ausnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt

Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 3 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag Befugnis zur Weitergabe ans Jugendamt, wenn trotzdem erforderlich Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen. Betroffenen sind vorab auf Mitteilung ans Jugendamt hinzuweisen Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt

Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten vermutete Gefährdung für das Kindeswohl Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit ( gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdung : näher heranrücken) niedrig Gefahr hoch unsicher Gewissheit sicher c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)

Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden? Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? ( bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken ) gut Hilfemöglichkeit schlecht gut Tragfähigkeit schlecht c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)

Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) Fachberatung Anspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Jugendhilfe Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc. ist kein Misstrauen gegenüber Jugendamt, sondern funktional begründet

Kooperation im Kinderschutz Übergabegespräch bei Zuständigkeitswechsel ( 8a Abs. 5, 86c Abs. 2 SGB VIII) Zuständigkeitswechsel durch Umzug der maßgeblichen Familienmitglieder bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung auch bei Weitergabe an (eigentlich) zuständiges Jugendamt Übergabegespräch ist Pflicht

Kooperation im Kinderschutz Übergabegespräch bei Zuständigkeitswechsel ( 8a Abs. 5, 86c Abs. 2 SGB VIII) Übergabegespräch zwischen bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung: bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft Beteiligten aus der Familie (Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt) in sonstigen Fällen bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft angemessene Beteiligung der Familie (Herstellen von Transparenz)

Kooperation im Kinderschutz Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht für Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen und Pflegepersonen Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei einschlägiger Straftat Vorlage gegenüber Träger (ggf. Notar?) Löschung, wenn kein Beschäftigungsverbot

Kooperation im Kinderschutz Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht bei Neben- und Ehrenamt, wer Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder vergleichbaren Kontakt hat Jugendamt entscheidet über Eingrenzung des Personenkreises Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen Aushandlungsprozesse gestalten erst ab 18/21 Jahren ab gewisser Dauer der Tätigkeit wichtig: regelmäßiges Thematisieren

Programm Stärkung Kinderrechte Rechtsanspruch auf Beratung ( 8 Abs. 3 SGB VIII) Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten vorher: Aufgabe, aber kein Anspruch aber: immernoch beschränkt auf Not- und Konfliktlage es fehlt: vorbehaltloser Einstieg in Beratung Hotline Internetberatung etc.

Programm Stärkung Kinderrechte Konzeptentwicklung zur Beteiligung und Beschwerdemanagement in Einrichtungen ( 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) Erlaubniserteilung nur, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten

Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a SGB VIII) Auftrag Jugendamt soll weiterentwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen: Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung Orientierung an bereits angewandten Maßstäben

Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a S. 1 SGB VIII) Bereiche Gewährung und Erbringung von Leistungen Erfüllung anderer Aufgaben Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Schutz vor Gewalt

Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung Jugendamt selbst ( 79a SGB VIII direkt) freie Träger müssen wie in 79a SGB VIII Qualität entwickeln, wenn sie gefördert werden wollen ( 74 Abs. 1 Nr 1 SGB VIII) kein Top-Down-Modell in Bezug aus Aushandlungsprozesse zu Qualität vertrautes Terrain Anforderung zur Qualitäts- entwicklung eher neu (zb Vorlage von Konzepten und Ergebnissen)

Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a S. 3 SGB VIII) Landesjugendamt gibt vor Orientierung an fachlichen Empfehlungen des Landesjugendamts

Programm Kontinuitätssicherung allgemein Stärkung der Kontinuitätssicherung bei Zuständigkeitswechsel ( 86c Abs. 1 SGB VIII) Leistung findet auch bei Zuständigkeitswechsel Fortsetzung auch ambulante und teilstationäre!! Hilfeprozess und in Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele dürfen durch Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden keine Einstellung der Leistung durch abgebendes Jugendamt! Verwaltung über Leistungsgewährung wirkt fort, kein neuer Leistungsbescheid notwendig Änderungen im Rahmen Hilfeplanung möglich

Programm Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe Sonderzuständigkeit nach 86 Abs. 6 SGB VIII sollte gestrichen werden und bleibt jetzt doch erhalten verlässliches Beratungs- und Unterstützungsangebot vor Ort ( 37 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) nahezu obsolet, weil 86 Abs. 6 SGB VIII Bestand hat

Programm Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe verlässliches Hilfesetting ( 37 Abs. 2a, 86c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) zwischen belegendem Jugendamt und Pflegeeltern ausgehandelte und im Hilfeplan festgehaltene Rahmenbedingungen haben Bestand über Zuständigkeitswechsel hinaus Änderung nur zulässig bei Änderung des Bedarfs Werbung mit attraktiven Bedingungen möglich!

Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 SGB VIII) Ziel zahlreichen Aktivitäten des Jugendamts im Kinderschutz sollen besser erfasst und darstellbar werden

Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) Einleitung Hilfe nach 27 ff. 35a, 41 SGB VIII Erfassung, ob nach vorheriger Gefährdungseinschätzung nach 8a Abs. 1 SGB VIII

Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 6a SGB VIII) Zählung Gefährdungseinschätzung je Kind (Geschlecht, Alter, Aufenthaltsort bei Eltern oder nicht) nach Art des Trägers, bei dem gewichtige Anhaltspunkte bekannt geworden sind (anregende Person/Institution) Ergebnis der Gefährdungseinschätzung (bestätigt, latent, keine Gefährdung) Art der geprüften Kindeswohlgefährdung Alter der Eltern Inanspruchnahme von Leistungen nach 16 bis 21, 27 bis 35a SGB VIII

Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 6b SGB VIII) Differenzierung bei Reaktionen nach Anrufung Familiengericht familiengerichtliche Auflage zur Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB VIII andere Gebote oder Verbote Ersetzung von Erklärungen der Personensorgeberechtigten teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge

ach ja, und 8a SGB VIII Hausbesuch und Inaugenscheinnahme ( 8a Abs. 1 SGB VIII) Hausbesuch wenn nach fachlicher Einschätzung erforderlich persönlicher Eindruck vom Kind wenn nach fachlicher Einschätzung erforderlich

und nun liebe Kölner DCV-Crew bitte beamen!

Zur Vertiefung Das neue Bundeskinderschutzgesetz Dr. Thomas Meysen Diana Eschelbach 223 Seiten, brosch., 27,50, 22, Vorzugspreis für Mitglieder des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Jetzt erschienen!