Copyright Wolters Kluwer Deutschland GmbH AnNoText Build 013.002.2586 vom 25.07.2013 Arbeitsunterlage 04/2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH Robert-Bosch-Straße 6 D-50354 Hürth Telefon (02 21) 9 43 73-6000 Telefax (02 21) 9 43 73-16000 E-Mail: support@annotext.de Serviceportal: https://support.annotext.de AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 1 -
Inhaltsverzeichnis Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG... 3 - Umsetzung in der Honorarabrechnung... 5 - Umsetzung in der Kostenberechnung... 13 Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung... 16 - Stapelverarbeitung Vollstreckungsbescheid... 16 - Maßnahme Teilzahlungsvergleich... 19 Akte - Nebenkosten... 21 - Neue Funktion: Manuelle Erfassung steuerfreier Auslagen... 21 Dokumente... 23 - PDF Konvertierung... 23 AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 2 -
Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG Wesentlicher Bestandteil dieses Programmupdates ist die Umsetzung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG). Derzeit gehen wir von einem Inkrafttreten zum 01.08.2013 aus. Bei Fertigstellung des Programmupdates konnte allerdings von keiner Stelle eindeutig bestätigt werden, dass das Gesetz tatsächlich am 01.08.2013 in Kraft treten wird. Die Aussage der Pressestelle des Bundesrates zu diesem Thema lautet wie folgt: Sollte der Bundesrat zu diesem Gesetz am 05.07.2013 positiv abstimmen (Anm.: dies ist tatsächlich geschehen), tritt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Sollte das Gesetz also tatsächlich noch im Juli verkündet werden, kann es zum 1. August 2013 in Kraft treten. Wann genau die Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet werden, kann leider nicht beantwortet werden. Hierfür existieren keinerlei Fristen. In der Regel dauert es (vom Beschluss des Parlaments) bis zur Verkündung 2-4 Wochen. Sie können unter www.bundesgesetzblatt.de die aktuell herausgegebenen Bundesgesetzblätter einsehen. Wichtig: Es besteht also durchaus die Möglichkeit - wovon wir jedoch nicht ausgehen -, dass das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erst zum 01.09.2013 oder ggf. noch später in Kraft treten wird. Für diesen Fall müssen Sie Folgendes beachten und die nachfolgend beschriebenen Schritte durchführen: Im Administrationsprogramm unter Konstanten - Sonstiges - 2. KostRMoG steht eine Funktion zur Verfügung mit der das Datum des Inkrafttretens des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) ggf. geändert werden kann. Ab dem hier hinterlegten Datum greifen die programmspezifischen Änderungen die das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) betreffen. Standardmäßig (beim Erhalt dieses Programmupdates) ist hier das Datum 01.08.2013 hinterlegt. Bei einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.08.2013 müssen Sie hier also keine Änderungen (!) durchgeführt werden. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 3 -
Zum genauen Inhalt und den damit verknüpften zahlreichen Änderungen des 2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) verweisen wir auf die entsprechenden Veröffentlichungen in der Fachpresse. Unter anderem beinhaltet das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) folgende, wesentliche Änderungen: - Im Bereich RVG Neu gestaltete Gebührentabelle (RVG) Größere Abstände bei den einzelnen Streitwertstufen Erhöhung der Wertgebühren Erhöhung der Betragsrahmengebühren Erhöhung der Höchstgebühren in Straf- und Bußgeldsachen Der Mindestbetrag ( 13 Abs. 2 RVG) einer Gebühr ist von 10,00 auf 15,00 angehoben worden Anhebung der Gebührentabelle des 49 RVG für die PKH Gebühren. Für Gegenstandswerte bis 4.000,00 entspricht eine Vergütung die der Wahlanwaltsgebührentabelle Der Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft ( 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. ) ist von 1.500,00 auf 2.000,00 angehoben worden. Im Bereich Auslagen (Nr. 7000, 1a - 1d, VV RVG), Unterscheidung bei der Herstellung von Dokumenten als Kopie und Ausdruck in Schwarz-Weiß oder in Farbe AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 4 -
Im Bereich Auslagen (Nr. 7000, 2 VV RVG), Herabsetzung der Kosten für die Überlassung einer elektronischen Datei von 2,50 auf 1,50. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5,00 erstattet. Im Bereich Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG), Anhebung der Beträge - Im Bereich GKG Neu gestaltete Gerichtskostentabellen ( 34 GKG und 28 FamGKG) KV 2111 (u.a. bei Durchführung des Maßnahme eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses), Anhebung der Gerichtskosten von 15,00 auf 20,00 KV 1100 (Mahnverfahren), Anhebung der 0,5 Gebühr von 23,00 auf 32,00 bei Streitwerten bis 1.000,00 - Im Bereich Notariat Kostenberechnung Ersatz der KostO durch das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) - Umsetzung in der Honorarabrechnung Ab dem 01.08.2013 steht beim Aufruf der Honorarabrechnung - Erstellen - Honorarabrechnung - Abrechnung nach RVG - im Bereich Gebührenrecht die Auswahl RVG 3 für eine Anwendung zur Verfügung. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 5 -
Bei der Auswahl dieses Gebührenrechts kommen die Auswirkungen des 2. KostRMoG zum Tragen. Geänderte Gebührentatbestände und geänderte Streitwertstufen finden entsprechend Berücksichtigung. Die bisherigen Gebührenrechte RVG 2 und RVG 1 stehen - bei Bedarf - ebenfalls für eine Anwendung (Übergangsregelung) noch zur Verfügung und können entsprechend ausgewählt werden. Die weitere Vorgehensweise zur Erstellung einer Honorarabrechnung (Aufruf des Kostenblatts, Funktionen im Kostenblatt, Erstellung des Rechnungsdokuments) ändert sich nicht. Bei der manuellen Kopierkostenerfassung besteht im Bereich der Kategorie ergänzend die Möglichkeit, die Kosten für farbig erstellte Abschriften zu erfassen. Für die ersten 50 Seiten in Farbe können je Seite 1,00 und für jede weitere Seite in Farbe 0,30 abgerechnet werden. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 6 -
Die Möglichkeit das Gebührenrecht RVG 3 anzuwenden, besteht natürlich auch beim Aufruf der Funktionen: Erstellen - Honorarabrechnung - Abrechnung für Prozesskostenhilfe (RVG) Erstellen - Honorarabrechnung - Abrechnung für Beratungshilfe (RVG) Erstellen - Honorarabrechnung - Abrechnung für Abrechnung nach RVG mit Datenübermittlung Erstellen - Kostenfestsetzung - Festsetzung nach RVG Übergangsregelung Beispiel für eine außergerichtliche Vertretung mit anschl. gerichtlicher Vertretung Der Anwalt wird im Mai 2013 zunächst mit einer außergerichtlichen Vertretung beauftragt, im August 2013 erhält der Anwalt von der Mandantschaft einen Klageauftrag. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach den Gebührenbeträgen des 13 RVG mit Geltung bis zum 31.07.2013, die Verfahrensgebühr für den Rechtsstreit dagegen nach den Gebührenbeträgen des 13 RVG ab dem 01.08.2013. Angerechnet wir die hälftige Geschäftsgebühr nach den alten (!) Gebührenbeträgen. Für die Abrechnung eines derartigen Verfahrens ist bei der Erstellung des Kostenblattes zunächst die Auswahl Gebührenrecht RVG 2 zu treffen. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 7 -
Durch Anklicken der Schaltfläche Instanz eingeben außergerichtliche Tätigkeit erfasst. wird die angefallene Gebühr für die AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 8 -
Durch erneutes Anklicken der Schaltfläche Instanz eingeben kann eine Auswahl getroffen werden, nach welchem Gebührenrecht die gerichtliche Tätigkeit abgerechnet werden soll. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 9 -
Die Verfahrensgebühr wird entsprechend nach dem Gebührenrecht RVG 3 berechnet, die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr erfolgt nach dem Gebührenrecht RVG 2. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 10 -
Ist es erforderlich in einer Instanz Anrechnungen auf Gebühren durchzuführen, besteht auch hier die Möglichkeit, bei der Auswahl der anzurechnenden Gebühr das Gebührenrecht auszuwählen, welches für die Anrechnung Anwendung finden soll. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 11 -
Bei der Auswahl Honorarabrechnung - Parameter - ist der Bereich entsprechend erweitert worden um die Möglichkeit, Gebührenkürzel nach den Richtlinien des RVG 3 zu pflegen. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 12 -
- Umsetzung in der Kostenberechnung Ersatz der KostO (Kostenordnung) das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Durch den Ersatz der KostO durch das GNotKG ergeben sich die nachfolgend näher beschriebenen Veränderungen im Umgang mit der Kostenrechnung. Die Symbolleiste in der Kostenberechnung ist um die folgenden Programmfunktionen erweitert worden. Im Menü Erstellen stehen nach der Auswahl Abrechnung nunmehr die Funktionen Abrechnung nach GNotKG Abrechnung nach KostO Vollstreckare Ausfertigung (GNotKG) Vollstreckbare Ausfertigung (KostO) Abrechnung steuerfreier Auslagen für eine Anwendung zu Verfügung. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 13 -
Im Menü Parameter stehen nunmehr die Funktionen Gebührenkürzel (GNotKG) Sammelkürzel (GNotKG) Gebührenkürzel (KostO) Sammelkürzel (KostO) Textpflege Einstellungen für eine Anwendung zur Verfügung. Die wesentlichen Arbeitsschritte zur Erstellung einer Abrechnung (Aufruf des Kostenblatts, Funktionen im Kostenblatt, Erstellung des Rechnungsdokuments) ändern sich nicht. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 14 -
Abrechnung nach GNotKG Bei einer Abrechnung nach GNotKG werden bei der Gebührenauswahl nunmehr die entsprechenden Gebührentatbestände aus dem Kostenverzeichnis des GNotKG ( 34 GNotKG - Tabelle B) angeboten. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 15 -
Bei der Abrechnung der Dokumentenpauschale stehen die entsprechenden Möglichkeiten aus dem Kostenverzeichnis ebenfalls für eine Anwendung zur Verfügung. Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung - Stapelverarbeitung Vollstreckungsbescheid Wichtig: Bei der Durchführung der Maßnahme Vollstreckungsbescheid im Wege der Stapelverarbeitung ist auf Folgendes zu achten. Standardmäßig ist ab dem 01.08.2013 im Bereich der Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage Alle die gleiche Berechnungsgrundlage RVG ab 01.08.2013 voreingestellt. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 16 -
Diese Einstellung muss für den Fall geändert werden, dass die ZV-Maßnahme Mahnbescheid vor dem 01.08.2013 durchgeführt worden und entsprechend altes Gebührenrecht (bis 31.07.2103) angewendet worden ist. Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid bilden dieselbe Angelegenheit, so dass für derartige Fälle auch die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid nach altem Gebührenrecht (bis 31.07.2013) angewendet werden muss. Bei der Auswahl der Berechnungsgrundlage steht daher ergänzend für die Durchführung der Maßnahme Vollstreckungsbescheid die Funktion Ermitteln aufgrund des Datums des Mahnbescheides für eine Anwendung zur Verfügung. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 17 -
Da bei der Stapelverarbeitung für die Maßnahme Vollstreckungsbescheid alte und neue Vorgänge angezeigt werden können, empfiehlt es sich hier für eine Übergangszeit diese Berechnungsgrundlage Ermitteln aufgrund des Datums des Mahnbescheides anzuwenden. Diese Berechnungsgrundlage steht nur im Wege der Stapelverarbeitung (Vollstreckungsbescheid) für eine Anwendung zur Verfügung. Wird die ZV-Maßnahme Vollstreckungsbescheid als Einzel-Maßnahme ausgeführt, ist die Berechnungsgrundlage automatisch vorgegeben, anhand des zur ZV-Maßnahme Mahnbescheid gespeicherten Datum des Mahnbescheides. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 18 -
- Maßnahme Teilzahlungsvergleich Umsetzung 31b RVG Gegenstandswert einer Einigungsgebühr bei Raten- bzw. Teilzahlungsvereinbarungen (Wertvorschrift Ergänzung zu Anm. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG) Die Regelung gilt nur, wenn die zugrunde liegende Forderung zum Zeitpunkt der Einigung unstreitig ist und die Einigung nur die Zahlungsvereinbarung beinhaltet. Es wird mit dieser Regelung klargestellt, dass die Gebühr für eine derartige Einigung nicht mit dem Wert der Hauptsache zu berechnen ist, sondern lediglich mit 20% der Hauptsache, da das Interesse in erster Linie auf die Fälligkeit bzw. Stundung und nicht auf den Wert der Hauptsache als solche gerichtet ist. Achtung: Die Regel gilt jedoch nur für die Einigungsgebühr. Bei der Durchführung der Maßnahme Teilzahlungsvergleich steht im Bereich Forderungsbetrag eine Funktion (Abfrage 20% gem. 31b RVG ) für eine Anwendung zur Verfügung, die eine entsprechende Berechnung ermöglicht. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 19 -
Wird die Abfrage durch Anklicken aktiviert, wird der errechnete Streitwert und der Betrag der Einigungsgebühr in der Forderungsaufstellung entsprechend übernommen und dargestellt. Vor Titel werden die 20% nur bezogen auf die Hauptsache berechnet, nach Titel bezogen auf Hauptsache, Zinsen und Kosten. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 20 -
Akte - Nebenkosten - Neue Funktion: Manuelle Erfassung steuerfreier Auslagen Das manuelle Erfassen von Kosten und Gebühren ist erweitert worden um die Funktion Manuelle Erfassung steuerfreier Auslagen. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 21 -
Derlei Auslagen können an dieser Stelle nun vorab erfasst werden und stehen für eine Übernahme in das Kostenblatt einer Honorarabrechnung oder Kostenberechnung zur Verfügung (Schaltfläche K - Geldausgang, Funktion: Auslagen auswählen). AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 22 -
Dokumente - PDF Konvertierung Beim Versand von Dokumenten per E-Mail besteht für den Fall, dass Anlagen beigefügt und diese Anlagen in ein PDF Format konvertiert werden sollen die Möglichkeit, eine Konvertierung in PDF nur auf Microsoft Office-Dokumente zu beschränken. Eine entsprechende Einstellung kann im Programm AnNoText Administration unter Systemeinstellungen - E-Mail/Fax Integration - Mailsystem getroffen werden Beim Versand eines Dokumentes per E-Mail (Funktion Email senden) wird auf diese Einschränkung hingewiesen. AnNoText Arbeitsunterlage 04/2013 - Seite 23 -
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