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Wohnen und Pflege Kurzzeitpflege Informationen mit Preis- und Leistungsübersicht Seniorenheim Ehehaltenhaus/St. Nikolaus Virchowstraße 28, 97072 Würzburg Seniorenheim Hueberspflege Kapuzinerstraße 4, 97070 Würzburg Seniorenheim St. Maria Dürerstraße 12, 97072 Würzburg

Allgemeine Informationen vor Vertragsschluss ( 3 WBVG) 1. Informationen über unser allgemeines Leistungsangebot a. Ausstattung und Lage des Gebäudes Ausführungen zur Ausstattung und Lage der Senioreneinrichtungen sind in den Broschüren über die Seniorenheime und Seniorenwohnstifte zu entnehmen. a. Grundleistungen Die im allgemeinen Leistungsangebot enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang sind auf Seite 9 kurz beschrieben. b. Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Die Prüfergebnisse nach den Qualitätsprüfungsrichtlinien werden vom MDK im Auftrag der Pflegekassenverbände auf www.pflegenoten.de präsentiert. 2. Informationen über die für den zukünftigen Bewohner in Betracht kommenden Leistungen b. Unterkunft, Pflege- und Betreuungsleitungen Die konkreten Leistungen der Unterkunft, Pflege und Betreuung sind in ausführlicher Form über unsere Internetseite www.buergerspital.de abrufbar und in den Einrichtungen und der Seniorenberatung der Stiftung Bürgerspital in Textform erhältlich. c. Leistungskonzept Die verschiedenen Konzepte für die Einrichtungen der Stiftung Bürgerspital sind über unsere Internetseite www.buergerspital.de abrufbar und in den Einrichtungen und der Seniorenberatung der Stiftung Bürgerspital erhältlich. d. Entgelte Die Preise mit Beispielberechnung werden auf Seite 10 und 11 dieser Informationsbroschüre dargelegt. e. Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen Eine Entgelterhöhung kann bei geändertem Pflege- und/ oder Betreuungsbedarf oder bei einer geänderten Berechnungsgrundlage für das Heimentgelt erfolgen. Notwendige Leistungs- und Entgeltveränderungen werden entsprechend gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben durchgeführt. 2

Informationen zur Aufnahme in ein Seniorenheim Für die Aufnahme in eines unserer Seniorenheime benötigen wir: 1. das Formblatt Angaben zum Einzug in ein Seniorenheim mit der Unterschrift des Interessenten bzw. des gesetzlichen Vertreters. Bitte geben Sie hier an, für welche Einrichtung Sie sich interessieren. Teilen Sie uns als Anmerkung bitte mit, wann ein Heimeinzug gewünscht wird und wie dringend die Heimaufnahme ist. 2. das Formblatt Ärztliche Bestätigung, das vom behandelnden Hausarzt oder Krankenhausarzt auszufüllen und zu unterschreiben ist. 3. den Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad und die Notwendigkeit stationärer Pflege. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit stationärer Pflege beantragen Sie bitte bei der zuständigen Pflegekasse. Zuständig für die Begutachtung bei gesetzlich Versicherten ist der medizinische Dienst der Krankenkasse/Pflegekasse (MDK). In dringenden Fällen erfolgt die Begutachtung spätestens innerhalb einer Woche (nach 18 Abs. 3 SGB XI z.b. im Krankenhaus oder in der stationären Rehabilitation). Der Bescheid der Pflegekasse muss enthalten: Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Nachweis der Notwendigkeit stationärer Pflege Bitte wirken Sie bei der Pflegekasse auf eine rasche Begutachtung hin. 3

Informationen zur Finanzierung des Wohnens und der Pflege in einem Seniorenheim Nach den Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes unterstützt die Pflegekasse zurzeit die pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege im Pflegegrad 2 mit 770 Euro monatlich Pflegegrad 3 mit 1.262 Euro monatlich Pflegegrad 4 mit 1.775 Euro monatlich Pflegegrad 5 mit 2.005 Euro monatlich. Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie von ihrer Pflegekasse einen Zuschuss von 125 Euro monatlich. Bei den Heimkosten werden in den Pflegraden 2 5 gleich hohe Beträge für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten verlangt ( einrichtungseinheitlicher Eigenanteil ). Dieser Betrag ist in den Senioreneinrichtungen Hueberspflege, Ehehaltenhaus/St. Nikolaus und St. Maria einheitlich bemessen. Damit wird erreicht, dass der vom Bewohner zu tragende Eigenanteil nicht mehr mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit steigt. Neben dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege- und Betreuungsleistungen werden einheitliche Beträge für Unterkunft, Verpflegung und den Ausbildungszuschlag verlangt. Die Investitionskosten sind abhängig von Zimmerart, - ausstattung und größe. Reichen die finanziellen Möglichkeiten inklusive der Leistungen der Pflegekasse nicht aus den Heimplatz zu finanzieren, kann der fehlende Betrag vom Sozialhilfeträger (Bezirk Unterfranken - Sozialhilfeverwaltung Silcherstraße 5, 97074 Würzburg, Tel.: 0931 7959-0, Fax: 0931 7959-3126) übernommen werden. Bei der Beantragung der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe - sind wir Ihnen gerne behilflich. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Einrichtungsleitung oder den Sozialdienst des gewünschten Seniorenheimes. 4

Informationen über die Aufnahme zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege Für die Aufnahme zur Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI oder 39 c SGB V) und Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) benötigen wir: 1. das Formblatt Angaben zum Einzug in ein Seniorenheim (Kurzzeitpflege) mit der Unterschrift des Interessenten bzw. des gesetzlichen Vertreters. Bitte geben Sie eine Erreichbarkeit der nächsten Bezugsperson und eine entsprechende Telefonnummer an und vermerken Sie, für welche Einrichtung Sie sich interessieren, 2. das Formblatt Ärztliche Bestätigung, das vom behandelnden Hausarzt oder Krankenhausarzt auszufüllen und zu unterschreiben ist, 3. den Bescheid der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit und die Genehmigung von Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) oder Verhinderungspflege ( 39 SGB XI). Zur Sonderform Kurzzeitpflege nach SGB V siehe Information auf Seite 7. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit von Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege beantragen Sie bitte bei der zuständigen Pflegekasse. Zuständig für die Begutachtung bei gesetzlich Versicherten ist der medizinische Dienst der Krankenkasse/Pflegekasse (MDK). In dringenden Fällen erfolgt die Begutachtung spätestens innerhalb einer Woche ( 18 Abs. 3 SGB XI z. B. im Krankenhaus oder in der stationären Rehabilitation). Bitte wirken Sie bei der Pflegekasse auf eine rasche Begutachtung hin. 4. ärztliche Verordnungen, Medikamente Zusätzlich zur ärztlichen Bestätigung brauchen wir bei der Aufnahme eine aktuelle, schriftliche ärztliche Anordnung für die Medikamentengabe und für eine ggf. notwendige sonstige Behandlungspflege (Injektionen, Blutdruck- oder Blutzuckermessungen usw.). 5

Bitte bringen Sie die notwendige Inkontinenzhilfen und die notwendigen Medikamente in ausreichender Menge mit (auch Bedarfsmedikamente, Salben usw.). Das gleiche gilt z. B. auch für notwendiges Verbandsmaterial, für Insulin, Spritzen, Blutzuckermessgeräte und Teststreifen usw.). Bitte stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihr Hausarzt Sie auch während Ihres Kurzzeitpflegeaufenthaltes bei medizinischer Notwendigkeit betreut. Was benötigen Sie bzw. Ihr Angehöriger noch? ausreichend Kleidung (Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen werden von uns gestellt) Toilettenartikel (Seife, Zahnbürste, Zahnpasta, Kamm/Bürste Körperpflegemittel usw.); ggf. Rasierapparat bitte soweit möglich namentlich kennzeichnen! bei Bedarf notwendige Hilfsmittel (z.b. eigener Rollstuhl, Rollator etc.) die Versichertenkarte der Krankenkasse, ggf. Nachweis über Rezeptgebührenbefreiung Was ist noch zu beachten? Der Hin- und Rücktransport muss vom Pflegegast bzw. den Angehörigen veranlasst bzw. organisiert werden. Sollten freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. das Anbringen von Bettgittern, Gurt im Stuhl) notwendig sein, brauchen wir einen entsprechenden richterlichen Beschluss des Betreuungsgerichtes; Sollten solche Schutzmaßnahmen erforderlich sein, dürfen wir Sie deshalb bitten, ggf. einen solchen Beschluss zu beantragen und für den Aufenthalt bei uns mitzubringen. 6

Informationen zur Finanzierung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI): Nach den Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes unterstützt die Pflegekasse zurzeit die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen der Kurzzeitpflege mit maximal 1.612 Euro im Kalenderjahr. Voraussetzung ist die festgestellte Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 5. Darüber hinausgehende Kosten, sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungszuschlag und die gewünschten Zusatzleistungen müssen vom Pflegegast selbst getragen werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können im Rahmen des Entlastungsbetrages nach 45b SGB XI (125 /monatlich) den Betrag zur Finanzierung der Kurzzeitpflege einsetzen. Verhinderungspflege ( 39 SGB XI): Ist eine Pflegeperson z.b. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, besteht ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung von Häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege) auch in sozialen Einrichtungen (Seniorenheimen, Kliniken usw. ). Die Pflegekasse unterstützt die pflegebedingten Aufwendungen mit maximal 1.612 Euro im Kalenderjahr. Voraussetzung ist die festgestellte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2-5). Weitere Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege und Betreuung bereits mindestens 6 Monate durchgeführt wurde. Darüber hinausgehende Kosten, sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungszuschlag und die gewünschten Zusatzleistungen müssen vom Pflegegast selbst getragen werden. 7

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ( 39c SGB V): Liegt der Pflege- und Betreuungsbedarf im Leistungsumfang der Pflegegrade voraussichtlich weniger als sechs Monate vor, sind Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege nach Pflegeversicherungsrecht leider nicht möglich. Seit 01.01.2016 beteiligt sich Ihre Krankenversicherung im Rahmen des Krankenhaustrukturgesetzes an den Kosten einer notwenigen Kurzzeitpflege ( 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ). Bitte fragen Sie hierzu Ihren Arzt/ Krankenhausarzt oder Ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse unterstützt die pflegebedingten Aufwendungen mit maximal 1.612 Euro im Kalenderjahr. Reichen die finanziellen Möglichkeiten inklusive der Leistungen der Pflegekasse (Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege) oder der Krankenkasse (Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit) nicht aus, den Aufenthalt zu finanzieren, kann der fehlende Betrag vom Sozialhilfeträger (Bezirk Unterfranken Sozialhilfeverwaltung Silcherstraße 5, 97074 Würzburg, Tel.: 0931 7959-0, Fax: 0931 7959-3126) übernommen werden. Bei der Beantragung der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe - sind wir Ihnen gerne behilflich. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Einrichtungsleitung oder den Sozialdienst des gewünschten Seniorenheimes. 8

Informationen über unsere Grundleistungen Pflege aktivierende und rehabilitative Pflege tagesstrukturierende Angebote Beschäftigungsangebote (Singstunde, Gedächtnistraining, Sitztanz usw.) medizinische Behandlungspflege Soziale Betreuung Hilfestellung bei Anträgen Betreuung bei Heimaufnahme Einzelbetreuung und psychosoziale Beratung Soziale Gruppenarbeit Einbeziehung der Angehörigen Versorgung Vollverpflegung (Vollkost, Schonkost, vegetarische Kost, bei Bedarf individuelle Kostformen) Zimmerreinigung Wäscheversorgung (Kennzeichnen, Waschen, Bügeln) Weitere Angebote. Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie auf Rezept (Therapeuten des Geriatriezentrums im Bürgerspital) Hausfeste, Besuch kultureller Veranstaltungen, Ausflüge kath. und evang. Gottesdienste im Haus Gesprächsabende für Bewohner und Angehörigen Heimzeitung Spitalblättle zusätzliche Betreuung durch Ehrenamtliche Vermittlung weiterer Hilfen (Fußpflege, Frisör ) Zusätzliche Leistungen gem. eigener Vereinbarung 9

Heimkosten in den Senioreneinrichtungen (Stand: November 2017) Leistungen Pflegebedingte Aufwendungen stationäre Pflege Kosten pro Tag Monatspauschale Durchschnitt bei 30,42 Tage Pflegegrad 1 40,26 1224,71 Pflegegrad 2 57,45 1747,63 Pflegegrad 3 73,62 2239,52 Pflegegrad 4 90,49 2752,71 Pflegegrad 5 98,05 2982,68 Maßnahmenpauschale ohne Pflegebedarf (Rüstigenbereich) 20,85 634,26 Pflegebedingte Aufwendungen - Kurzzeitpflege 78,15 2377,32 Unterkunft und Unterkunft 9,91 292,34 Verpflegung Verpflegung 11,49 340,40 Abzug bei - 25% bzw. - 50 % der Position Verpflegung Sondennahrung Ausbildungszuschlag 1,83 55,67 Gesondert berechenbare Investitionskosten abhängig von Art und Größe der Unterkunft Die vorstehend aufgeführten Beträge reduzieren sich für den Bewohner um die Leistungsbeträge aus der Pflegeversicherung: Pflegegrad 1: 125 Euro monatlich Pflegegrad 2: 770 Euro monatlich Pflegegrad 3: 1.262 Euro monatlich Pflegegrad 4: 1.775 Euro monatlich Pflegegrad 5: 2.005 Euro monatlich. Für Kurzzeitpflege (SGB XI und V) und Verhinderungspflege (SGB XI) stehen im Kalenderjahr Leistungsbeiträge aus der Pflegeversicherung (bzw. Krankenversicherung SGB V) von jeweils 1.612 Euro zur Verfügung. 10

Tagessätze/Monatsbeträge für Wohnen und Pflege (Stand: November 2017) In der vollstationären Pflege gibt es seit 01. Januar 2017 einen einheitlichen Eigenanteil für die Pflegegrade 2 5, der unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit vereinbart wurde. Bei der monatlichen Abrechnung ergeben sich aus der Berechnung der Heimkosten abzüglich der Leistungsbeträge aus der Pflegeversicherung leichte Rundungsdifferenzen für den einheitlichen Eigenanteil in den verschiedenen Pflegegraden. Diese Rundungsdifferenzen sind systembedingt und entsprechen nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit den gesetzlichen Vorgaben (Schreiben des BMG vom 09.11.2016). Nachfolgend sehen Sie eine beispielhafte Berechnung für einen Bewohner mit Pflegegrad 3 in einem bestimmten Einzelzimmer mit Investitionskosten von 17,99 /täglich. Beispielberechnung Kosten pro Tag in EUR Monatspauschale Durchschnitt bei 30,42 Tage Pflegevergütung Pflegegrad 3 73,62 2.239,52 Abzüglich Pflegekassenleistung Pflegegrad 3-1.262,00 Zwischensumme Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil 977,52 Unterkunft Unterkunft 9,91 301,46 und Verpflegung Verpflegung 11,49 349,53 Ausbildungszuschlag 1,83 55,67 Investitionskosten Einzelzimmer XYZ 17,99 547,26 Heimkosten im Durchschnittsmonat 2231,44 Zusatzleistungen gemäß 88 Abs. 2 SGB XI werden gesondert vereinbart und in einem Nachtrag zum Heimvertrag beschrieben. Das jeweilige Entgelt hierfür wird ausgewiesen. 11

Ansprechpartner/innen in unseren Seniorenheimen Seniorenheim Ehehaltenhaus/St. Nikolaus, Tel.: 0931 8001-0 Einrichtungsleitung: Miriam Preuß Sozialdienst: Erika Sturm Seniorenheim Hueberspflege, Tel.: 0931 32293-30 Einrichtungsleitung: Marcus Krappitz Sozialdienst: Marcus Krappitz Seniorenheim St. Maria, Tel.: 0931 32254-0 Einrichtungsleitung: Henriette Kilian Sozialdienst: Heidi Hering Bei Fragen steht Ihnen unsere Seniorenberatung gerne zur Verfügung: Claudia Faust und Katrin Heinlein seniorenberatung@buergerspital.de Telefonische Beratung Tel. 0931 3503-421 Fax 0931 3503-200 Persönliche Beratung Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 13:00 Uhr, freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und nachmittags nach telefonischer Vereinbarung. Stiftung Bürgerspital zum Hl. Geist Seniorenberatung Semmelstraße 2-4 97070 Würzburg www.buergerspital.de Seniorenheime Seniorenwohnstifte Kurzzeitpflege Ambulanter Dienst Tagespflege 12