Insolvenzverschleppungshaftung

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Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Grundlagen und aktuelle Entwicklung am 3. Juni 2011 in Straßbourg bei Advoselect Rechtsanwälte Lawyers Avocats www.georg-bitter.de Insolvenzen in Zeiten der Finanzkrise Befragung von Insolvenzverwaltern Zeitpunkt der Antragsstellung (im Vergleich 2006 2009) Zum frühestmöglichen Zeitpunkt Zum frühestmöglichen Zeitpunkt Nach einer gerade noch vertretbaren Wartezeit 23 5 2006 Nach einer gerade noch vertretbaren Wartezeit 25 9 2009 % % 72 66 Zu spät Zu spät 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 2

1. Differenzierung nach Außen- und Innenhaftung Außenhaftung: 823 II BGB i.v.m. 15a InsO Innenhaftung: 64 GmbHG Innenhaftung: 43 II GmbHG 2. Gemeinsame Voraussetzungen a) Insolvenzantragspflicht: 15a InsO (früher: 64 I GmbHG, 130a, 177a HGB) Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) BGHZ 163, 134: Abgrenzung zur Zahlungsstockung Schwellenwert der Liquiditätslücke: 10 % (Vermutung) Drei-Wochen-Frist zur Wiederherstellung der Liquidität 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 3 2. Fortsetzung: Gemeinsame Voraussetzungen a) Insolvenzantragspflicht (Fortsetzung) Überschuldung ( 19 InsO) Neudefinition mit Inkrafttreten der InsO in 19 II InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. BGHZ 171, 46 (Tz. 19): keine Fortgeltung des sog. modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs Aber: befristete Wiedereinführung durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz b.w. 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 4

2. Fortsetzung: Gemeinsame Voraussetzungen a) Insolvenzantragspflicht (Fortsetzung) Überschuldung ( 19 InsO) Wiedereinführung des modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs bis Ende 2013 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. OLG Schleswig ZIP 2010, 516: keine Geltung für Altfälle b) Fahrlässige Unkenntnis der Insolvenzgründe (h.m.) BGH NJW 2007, 2118: Rateinholung bei qualifiziertem Berufsträger 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 5 3. Deliktische Außenhaftung ( 823 II BGB) Schutzgesetz: 15a InsO Ablösung der 64 I GmbHG, 130a, 177a HGB durch das MoMiG Ausdehnung auf Gesellschafter bei Führungslosigkeit ( 15a III InsO) Geltung auch für Scheinauslandsgesellschaften (Limited) BGHZ 126, 181: Neudefinition der Schutzrichtung Quotenschaden für die Altgläubiger (Zuständigkeit: 92 InsO) voller Schadensersatz (negatives Interesse) für die Neugläubiger BGH ZIP 2009, 1220 (Rz. 16): kein Ersatz für den Gewinnanteil eines Vergütungsanspruchs des Neugläubigers; ggf. aber Ersatz des Gewinns aus einem sonst anderweitig getätigten Geschäft 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 6

3. Fortsetzung: Deliktische Außenhaftung ( 823 II BGB) voller Schadensersatz (negatives Interesse) für die Neugläubiger Problemfall 1: Vertragsschluss vor, Vorleistung nach dem Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht BGHZ 171, 46: Erhöhung der Inanspruchnahme einer Kreditlinie OLG Oldenburg GWR 2010: 170: Erbringung ungesicherter Leistungen nach Insolvenzreife (arg: 321 BGB) OLG Hamburg ZIP 2007, 2318: Arbeitsverhältnis ( LAG-Rspr.) BGH ZIP 2009, 366: nicht bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Problemfall 2: Deliktsgläubiger kritisch BGHZ 164, 50 für einen Extremfall: betrügerische Doppelabtretungen in Millionenhöhe 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 7 3. Fortsetzung: Deliktische Außenhaftung ( 823 II BGB) voller Schadensersatz (negatives Interesse) für die Neugläubiger Problemfall 3: Neugläubiger erhält während des Zeitraums der Insolvenzverschleppung noch Zahlungen auf Altforderungen BGH ZIP 2007, 1060: keine Anrechnung / Vorteilsausgleichung Problemfall 4: Neugläubiger = Mitglied des Verbandes BGH ZIP 2010, 776: Haftung auch gegenüber den Mitgliedern (einer eg), wenn diese wie außenstehende Dritte mit dem Verband kontrahieren BGHZ 138, 211: Eigene Zuständigkeit der Neugläubiger auch bei eröffnetem Insolvenzverfahren BGH v. 15.3.2011 II ZR 204/09: Verjährung nach allgemeinen Regeln; keine Analogie zu 64 S. 2, 43 IV GmbHG 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 8

20 % 10 % A B C D E F G Zeit Beginn der Insolvenzantragspflicht Insolvenzantrag 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 9 4. Innenhaftung ( 64 GmbHG, früher 64 II GmbHG) Haftungsadressat GmbH-Geschäftsführer (für AG-Vorstand: 93 III Nr. 6, 92 II AktG) BGH ZIP 2009, 860: auch Mitglieder eines gesetzlich verpflichtenden Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht (vgl. 116 AktG i.v.m. 93 III Nr. 6, 92 II AktG) Anlass für Überwachung, wenn Arbeitnehmer vorhanden sind: Verbot der Zahlung von Löhnen + Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung BGHZ 187, 60 Doberlug : i.d.r. keine Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats (arg: 52 GmbHG verweist nicht auf 93 III AktG; Schaden i.s.v. 93 II AktG fehlt regelmäßig) BGH ZIP 2010, 1080: keine analoge Anwendung beim Verein 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 10

4. Innenhaftung ( 64 GmbHG, früher 64 II GmbHG) Begriff der Zahlung bare / unbare Leistung an einzelne Gläubiger BGHZ 143, 184: Einzug von Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto BGH ZIP 2007, 1006: Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH (Grund: fehlende Umleitung ) Lastschriftabbuchung vom Konto der GmbH (Grund: fehlender Widerruf) Warenlieferung an einzelne Gläubiger BGH ZIP 2009, 956: ggf. nicht bei Pfändung des Gesellschaftskontos 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 11 4. Innenhaftung ( 64 GmbHG, früher 64 II GmbHG) Hauptproblem: Haftungsumfang Schaubilder b.w. Ersatz einzelner Zahlungen BGH ZIP 2007, 1501 m.w.n. (siehe aber noch Folie 19) Ersatz der Masseschmälerung Karsten Schmidt, Bitter, Altmeppen u.a. Problem: Zahlung vom debitorischen Konto BGH ZIP 2007, 1006 (Rz. 8) und BGH ZIP 2010, 470 (Rz. 10): bloßer Gläubigertausch 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 12

+ 10.000 0-10.000 30.000-20.000 30.000 20.000-30.000-40.000 30.000-40.000-50.000 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 13 + 20.000 + 10.000 0 keine Haftung 10.000 Nehmen seliger als Geben - 10.000 30.000 20.000 20.000 Geben seliger als Nehmen - 20.000-30.000 30.000-40.000-40.000 Karsten Schmidt, ZIP 2008, 1401 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 14

4. Innenhaftung ( 64 GmbHG, früher 64 II GmbHG) Vereinbarkeit der Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (Satz 2) BGH ZIP 2008, 72: bei Abwendung größerer Nachteile für die Insolvenzmasse (Wasser, Strom, Heizung) Sonderfall: Sozialversicherungsbeiträge + Steuern Folien 17 f. Verbot von Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (Satz 3) neuer Satz eingeführt durch das MoMiG Teilregelung der sog. Existenzvernichtung, aber Haftung der Geschäftsführer, nicht der Gesellschafter 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 15 4. Innenhaftung ( 64 GmbHG, früher 64 II GmbHG) Internationaler Gerichtsstand bei Wohnsitz des Geschäftsführers im Ausland (insbesondere Sitzverlegung ins Ausland) OLG Karlsruhe ZIP 2010, 2123: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.s.d. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 16

5. Verhältnis des 64 GmbHG zu 266a StGB ( 69 AO) BGH NJW 2005, 2546 (II. Zivilsenat) 266a StGB (dazu Folie 21) begründet in der Insolvenz keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse Haftung aus 64 II GmbHG a.f. bei Abführung BGH NJW 2005, 3650 (5. Strafsenat) Grundsatz der Massesicherung aus 64 II GmbHG a.f. berührt Strafbarkeit aus 266a StGB nicht, wenn Insolvenzantrag pflichtwidrig nicht gestellt BFH ZIP 2007, 1604 Anschluss an die Rspr. des 5. Strafsenats (bez. Haftung aus 69 AO) 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 17 5. Verhältnis des 64 GmbHG zu 266a StGB ( 69 AO) BGH NJW 2007, 2118 (II. Zivilsenat Änderung der Rspr.) Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzreife entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters keine Ersatzpflicht aus 64 II GmbHG a.f. BFH ZIP 2009, 122 Haftung auch in der 3-Wochen-Frist BGH ZIP 2009, 1468 (II. Zivilsenat) keine Privilegierung bei Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (arg.: anders als bei Arbeitnehmerbeiträgen besteht keine Strafbarkeit des Geschäftsführers) BGH ZIP 2011, 422 (II. Zivilsenat) Privilegierung bei Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuer 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 18

6. Verhältnis des 64 GmbHG zu 266 StGB BGH ZIP 2008, 1229 Fall: Weiterleitung von Beträgen, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt werden, an die Gläubiger jener Gesellschaften Verletzung der Pflicht aus 64 II GmbHG a.f. auch bei Weiterleitung (str.; s.o. Folie 12 zum Haftungsumfang) Aber Pflichtenkollision: Massesicherung hat keinen Vorrang vor den durch 266 StGB (Untreue) geschützten Interessen der anderen Konzerngesellschaften OLG München ZIP 2008, 2169 (bestätigt durch BGH BB 2010, 1609) mehrfache Haftung, wenn derselbe Geldbetrag durch mehrere Gesellschaften gelaufen ist und eine Treuepflicht i.s.v. 266 StGB fehlt 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 19 7. Haftung aus 826 BGB für gezahltes Insolvenzgeld BGHZ 175, 58 = ZIP 2008, 361 Haftung aus 826 BGB bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, wenn der als unabwendbar erkannte Todeskampf des Unternehmens hinausgezögert + dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger in Kauf genommen wird subjektive Seite des 826 BGB entfällt bei berechtigtem Vertrauen auf Sanierungsbemühungen kein Schaden der Bundesagentur für Arbeit, wenn Insolvenzgeld auch bei rechtzeitigem Antrag hätte gezahlt werden müssen 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 20

Vorenthalten / Veruntreuen von Arbeitsentgelt 823 II BGB i.v.m. 266a StGB Tatbestand: Nichtabführen von Beiträgen des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung Zahlungsunfähigkeit schließt Möglichkeit normgemäßen Verhaltens aus Aber: bei Anzeichen für Liquiditätsprobleme sind Sicherungsvorkehrungen erforderlich, z.b. Rücklagenbildung, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne (BGHSt 47, 318; BGH ZIP 2006, 2127) Zuständigkeitsdelegation bei mehrgliedriger Geschäftsführung Überwachungspflicht bleibt, insbes. in finanzieller Krisensituation (BGHZ 133, 370; BGH ZIP 2008, 1275, Tz. 10 f.) Spätere Anfechtbarkeit im Insolvenzverfahren lässt Strafbarkeit nicht entfallen (BGHSt 48, 307, Leitsatz 2), wohl aber den Schaden (BGH NJW 2005, 2546, Leitsatz 3) 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 21 Literaturhinweis Bitter, Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der Insolvenz ihrer GmbH ZInsO 2010, 1505-1524 (Teil 1), 1561-1582 (Teil 2) 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 22

Ende 2011 Prof. Dr. Georg Bitter Universität Mannheim Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Schloss, Westflügel W 241/242 68131 Mannheim www.georg-bitter.de Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. www.zis.uni-mannheim.de 2011 Professor Dr. Georg Bitter Universität Mannheim 23