Die Betriebssicherheitsverordnung

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Transkript:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Einführung in das Thema

2

Artikelverordnung Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes... vom 27. September 2002 In Kraft getreten am 03.Oktober 2002 Artikel 1 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV 3

Klicken Betriebssicherheitsverordnung Sie, um das Titelformat zu bearbeiten Binnenmarkt-Richtlinien (gem. Artikel 95 (100a) EG-Vertrag) Arbeitsschutz-Richtlinien (gem. Artikel 137 (118a) EG-Vertrag) evtl. weitere EG-Richtlinien EG-Rahmen-Richtlinie EG-Maschinenrichtlinie Arbeitsmittel- Benutzungs-RL evtl. weitere Einzel-Richtlinien Beschaffenheit (Grundlegende Anforderungen) Umsetzung in nationales Recht 1:1 Gerätesicherheitsgesetz mit Rechtsverordnungen (z.b. Maschinenverordnung) Bereitstellung und Benutzung (Mindestanforderungen) Umsetzung in nationales Recht kann über Mindestvorgaben hinausgehen Arbeitsschutzgesetz mit Rechtsverordnungen (z.b. Betriebssicherheitsverordnung) harmonisierte europäische Normen Technische Regeln und Erkenntnisse Maschinenhersteller Benutzer(Arbeitgeber/Beschäftigte) 4

Betriebssicherheitsverordnung Begründung des Gesetzgebers:! Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien in nationales Recht! einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht! Neuordnung des Verhältnisses zwischen staatl. Arbeitsmittelrecht und Unfallverhütungsvorschriften, um bestehende Doppelregelungen beseitigen zu können 5

Betriebssicherheitsverordnung Inhalte: Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Anhang 4 A Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können B Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte 6

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 :Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Anhang 1 Anhang 2 7

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen 8

Betriebssicherheitsverordnung Anwendungsbereich! Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber! Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit auch! überwachungsbedürftige Anlagen Adressat:! Arbeitgeber (nur indirekt Beschäftigte) 9

Begriffsbestimmungen! Arbeitsmittel! Bereitstellung! Benutzung! Befähigte Personen 10

Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsmittel! Werkzeuge! Geräte! Maschinen oder! Anlagen; hierzu gehören insbesondere! überwachungsbedürftige Anlagen 11

Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird Funktionseinheiten vermutlich: Werkzeuge, Geräte oder Maschinen 12

Betriebssicherheitsverordnung Bereitstellung! umfasst alle Maßnahmen,! die der Arbeitgeber zu treffen hat,! damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können Dies umfasst auch:! Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich Installationsarbeiten 13

Benutzung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Maßnahmen! Erprobung! In Gang setzen! Stillsetzen! Gebrauch! Instandsetzung und Wartung! Prüfung! Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung! Um- und Abbau und Transport 14

Betriebssicherheitsverordnung Befähigte Person: Person, die durch! Berufsbildung! Berufserfahrung und ihre! zeitnahe berufliche Tätigkeit über erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung verfügt 15

Gefährdungsbeurteilung Bereitstellung und Benutzung Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel Beschaffenheit Sonstige Schutzmaßnahmen Unterrichtung und Unterweisung Prüfung der Arbeitsmittel 16 Aufzeichnungen

Betriebssicherheitsverordnung Gefährdungsbeurteilung(I) Grundlagen:! 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5 der BetrSichV,! 16 der Gefahrstoffverordnung und! die allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes 17

Gefährdungsbeurteilung(II)! Die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel sind zu ermitteln! insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdungen, die mit der Benutzung der Arbeitsmittel selbst verbunden sind und! die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen hervorgerufen werden 18

Gefährdungsbeurteilung(II) Wechselwirkungen, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind: Arbeitsplatz Arbeitsmittel Arbeitsstoffe Arbeitsumgebung Arbeitsmittel 19

Gefährdungsbeurteilung(III) Für Arbeitsmittel sind zu ermitteln:! Art! Umfang und! Fristen erforderlicher Prüfungen. 20! Die Voraussetzungen sind zu ermitteln und festzulegen, welche Personen erfüllen müssen,! die mit der Prüfung und Erprobung zu beauftragen sind.

Betriebssicherheitsverordnung Bereitstellung und Benutzung(I) Der Arbeitgeber hat! erforderliche Maßnahmen zu treffen,! damit nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden,! die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und! bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung, Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind 21 Falls nicht möglich:! sind Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.

Betriebssicherheitsverordnung Bereitstellung und Benutzung(II)! Bei den Maßnahmen sind vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelte und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen! Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechen 22

Betriebssicherheitsverordnung Bereitstellung und Benutzung(III)! Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung geeignet sind! Auch ergonomische Zusammenhänge sind zu berücksichtigen 23

Beschaffenheit(I) Der Arbeitgeber darf erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die! solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in dt. Recht umgesetzt werden, (Bereitstellung ab 03.Oktober 2002) oder 24! wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Vorschriften entsprechen, mindestens jedoch dem Anhang 1

Betriebssicherheitsverordnung Beschaffenheit(II) Arbeitsmittel die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen! den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien umgesetzt worden sind, oder! wenn solche Vorschriften keine Anwendung finden, müssen sie den bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Vorschriften, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhanges 1 Nr. 1 und 2 entsprechen 25 Besondere Arbeitsmittel (mobile Arbeitsmaschinen) müssen spätestens am 01. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhanges 1, Nr. 3 entsprechen

Sonstige Schutzmaßnahmen Ist die Benutzung mit besonderen Gefährdungen verbunden, sind Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt 26

Weitere Anforderungen Unterrichtung und Unterweisung Prüfung der Arbeitsmittel Aufzeichnungen 27

Unterrichtung und Unterweisung(I) Bei der Unterrichtung hat der Arbeitgeber, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, und soweit erforderlich, Betriebsanweisungen zur Verfügung stehen 28

Unterrichtung und Unterweisung(II) Bei der Unterweisung hat der Arbeitgeber, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit 1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, ein angemessene Unterweisung erhalten und die mit der Durchführung von Instandsetzung-,Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten 29

Prüfung der Arbeitsmittel(I) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder einem anderen Standort geprüft werden. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. 30

Prüfung der Arbeitsmittel(II) 31 Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber entsprechend den ermittelten Fristen(nach der Gefährdungsbeurteilung) durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben.

Prüfung der Arbeitsmittel(III) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandhaltungsarbeiten, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. Die Prüfungen müssen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung genügen. 32

Aufzeichnungen Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen (durch befähigte Personen) aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. 33

Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Ausschuss für Betriebssicherheit Ordnungswidrigkeiten Straftaten Übergangsvorschriften 34

Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 (I) Anforderungen an die Beschaffenheit Inhalt:! Vorbemerkungen! Allgemeine Mindestvorschriften! Zusätzliche Mindestvorschriften 35

Anhang 1 (II) Vorbemerkungen Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber von den Mindestvorschriften abweichen, wenn 36! eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen ist oder! die Einhaltung im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Anhang 1 (III) Allgemeine Mindestvorschriften! Befehlseinrichtungen! in Gang setzen, Stillsetzen! Notbehelfseinrichtungen! Schutzeinrichtungen! Instandsetzung und Wartungsarbeiten Zusätzliche Mindestvorschriften 37! Mobile Arbeitsmittel! Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

Anhang 2 Mindestvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmitteln! Vorbemerkungen Mindestanforderungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen! Allgemeine Mindestanforderungen! Mindestanforderungen an! mobile Arbeitsmittel! Arbeitsmittel zum Heben von Lasten! Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen 38

Betriebssicherheitsverordnung Risiken 39! Zusammenführung sehr unterschiedlicher Regelungsbereiche (Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Gefahrstoffe,...)! Komplexe Struktur der Verordnung, die sich daher als wenig anwenderfreundlich darstellt! Viele neue Rechtsbegriffe, deren praktische Auslegung noch erforderlich ist! Hinterlegung der Verordnung mit Regeln und Erkenntnissen fehlt zur Zeit (Ausschuss für Betriebssicherheit)! Wegfall bewährter berufsgenossenschaftlicher Vorschriften! Branchenbezug der Vorschriften eingeschränkt! Bestandsaufnahme (Ist-Soll-Zustand) durch die Unternehmen erforderlich! Mehr Unternehmerverantwortung, allerdings bei mehr Entscheidungsfreiheit

40 Betriebssicherheitsverordnung Chancen! Modernisierung des Vorschriftenwerkes (Anpassung an das EG-Recht)! Deregulierung von Vorschriften (Vermeidung von Doppelregelungen)! Abbau von Bürokratie im Vorschriftenwesen! Rechtsvereinfachung durch Zusammenfassen von Vorschriften! Straffung des Vorschriftenwerkes insgesamt! Regelfestsetzung zukünftig im wesentlichen nur durch den Betriebssicherheitsausschuss! Umfassendes Schutzkonzept für alle Arbeitsmittel und Anlagen! Einheitlicher Beurteilungsmaßstab für alle Arbeitsmittel und Anlagen! Mehr Flexibilität (Handlungsspielraum) bei Lösungen, allerdings auch mehr Verantwortung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 41