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Transkript:

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell economia pubblica e socialità dei Grigioni AWT 10/14 7000 Chur, Reichsgasse 35 Tel. 081 257 23 12 Fax 081 257 21 71 D E P A R T E M E N T S V E R F Ü G U N G betreffend Gewährung von Darlehen und Beiträgen an Beherbergungsbetriebe Gemäss Artikel 9 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE; BR 932.100) kann der Kanton regionalwirtschaftlich bedeutsame oder besonders innovative Projekte von Beherbergungsbetrieben mit Beiträgen oder Darlehen unterstützen. Nach Artikel 14 der Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (VWE; BR 932.160) können Darlehen oder Beiträge gewährt werden, wenn a) es sich um ein regionalwirtschaftlich bedeutsames oder besonders innovatives Projekt handelt; b) das Vorhaben massgeblich zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen touristischen Angebots in der Region beiträgt; c) ein angemessener Eigenkapitaleinsatz sichergestellt ist und d) die marktübliche Grundfinanzierung vorliegt. Gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 VWE werden die Einzelheiten wie folgt geregelt: 1. Allgemeine Grundsätze Investitionen von Beherbergungsbetrieben sollen wenn immer möglich über das übliche Kreditverfahren der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) mit Darlehen unterstützt werden. Grundsätzlich soll die Ausrichtung von Darlehen der Beitragsgewährung vorgezogen werden.

2 Die Kosten für die externe Prüfung werden vom Amt für Wirtschaft und Tourismus (AWT) getragen. Als Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Richtlinien gelten insbesondere Hotelbetriebe (inkl. Gasthöfe und Pensionen), Jugendherbergen, SAC-Hütten, Kollektivunterkünfte (Ferienheime, Verbandsunterkünfte etc.). In begründeten Fällen können auch Beherbergungsbetriebe ausserhalb dieser Regelung unterstützt werden. 2. Voraussetzung Für die Gewährung von Darlehen oder Beiträgen gelten gemäss Artikel 9 GWE und Artikel 14 VWE folgende Voraussetzungen: a) Regionalwirtschaftliche Bedeutung und Innovation Der Gesuchsteller muss die regionalwirtschaftliche Bedeutung des Projektes nachweisen (z.b. Stellungnahmen, Bettenzahl im Verhältnis zur Bettenzahl der Destination, Auslastung etc.) oder die besondere Innovation des Projektes aufzeigen. b) Massgeblicher Beitrag zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen touristischen Angebots in der Region Beim Vorhaben muss es sich um ein einzigartiges Projekt oder um den einzigen Beherbergungsbetrieb dieser Art in der Tourismusregion handeln. Die betriebliche Positionierung muss mit der touristischen Ausrichtung der Destination übereinstimmen. Der Beherbergungsbetrieb muss über mindestens 15 Betten verfügen. c) Sicherstellung eines angemessenen Eigenkapitaleinsatzes Der Eigenkapitaleinsatz muss mindestens 15 % betragen.

3 d) Nachweis der marktüblichen Grundfinanzierung Es wird vorausgesetzt, dass eine marktübliche Grundfinanzierung (Finanzierungsinstitut oder Eigenkapital) von mindestens 75 % der Projektkosten vorhanden ist. Es muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden. 3. Nicht förderungswürdige Projekte Keine Darlehen oder Beiträge werden gewährt, a) wenn der Arbeits- oder Baubeginn vor dem Förderentscheid des Kantons erfolgt. Falls ein Entscheid betreffend Förderleistung ausnahmsweise nicht vorher erfolgen kann, kann ein vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn durch den Kanton bewilligt werden; b) für Refinanzierungen und Betriebsübernahmen aus Sanierungen, soweit es sich nicht um eine betriebliche Neuausrichtung handelt; c) an Gesuchsteller, deren finanzielle Lage solche Beiträge oder Darlehen nicht rechtfertigt; d) an Investitionen, im Rahmen von ordentlichen Unterhaltsarbeiten, welche für den Gast keinen direkten Mehrwert bringen. 4. Förderung und Bemessung 4.1. Darlehen Für die Bemessung der Darlehen gelten folgende Vorgaben: a) Die Laufzeit der Darlehen betragen maximal 10 Jahre. b) Die Darlehen betragen höchstens 25 % der Investitionskosten. Das AWT berechnet die Darlehen in der Regel nach folgenden Abstufungen: - Laufzeit bis 5 Jahre höchstens 25 % - Laufzeit 6 7 Jahre höchstens 21 % - Laufzeit 8 10 Jahre höchstens 17 % c) Die Darlehen betragen in der Regel höchstens 600 000 Franken pro Projekt. d) Die Investitionskosten betragen mindestens 500 000 Franken pro Projekt. e) Die Darlehen müssen durch Grundpfand (z.b. Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief) oder eine gleichwertige Garantie sichergestellt werden.

4 f) Die Darlehen sind ab dem ersten Jahr in gleichmässigen Raten zu amortisieren. g) Die Darlehen sind zu verzinsen. Der Zinssatz wird jährlich per 1. Januar mit Verfügung durch das Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt und bei den laufenden Darlehen entsprechend angepasst. Für die Festlegung der Zinskonditionen wird vom Zinssatz einer 10-jährigen Bundesobligation ausgegangen, welcher mit einem Zuschlag von 0.5 % versehen und auf den nächsten ¼ Prozentpunkt aufgerundet wird. Für das Jahr 2014 gilt ein Zinssatz von 1.75 %. Während der Laufzeit des Darlehens dürfen grundsätzlich keine Gewinne ausgeschüttet und keine Auszahlungen an die Aktionäre getätigt werden, denen nicht eine entsprechende Leistung gegenübersteht. Werden trotzdem Gewinne ausgeschüttet, ist gleichzeitig eine zusätzliche Amortisation in der Höhe von 50 % des ausgeschütteten Betrages zu leisten. 4.2. Beiträge Beiträge werden gewährt, wenn Darlehen zur Projektfinanzierung nicht geeignet sind. Für die Bemessung der Beiträge gelten folgende Vorgaben: a) Die Beiträge betragen höchstens 10 % der Investitionskosten. b) Die Beiträge betragen in der Regel höchstens 150 000 Franken pro Projekt. c) Die Investitionskosten betragen mindestens 500 000 Franken pro Projekt. 5. Gesuchsbehandlung und Auszahlung 5.1. Darlehen Anfragen für die Gewährung von Darlehen werden immer an die SGH zur Erstberatung verwiesen. Gesuche werden zusammen mit der SGH einer Prüfung unterzogen. Dabei gilt folgendes Vorgehen:

5 a) Das AWT prüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen gemäss Artikel 14 VWE erfüllt. Sofern es diese Vorgaben nicht erfüllt, wird das Gesuch durch das AWT schriftlich abgelehnt. b) Werden die Vorgaben erfüllt, nimmt die SGH im Auftrag des Kantons eine betriebliche Grobanalyse aufgrund eines Businessplans und des Finanzierungsgesuchs vor. Hat die SGH im Zusammenhang mit einer an sie gerichteten Finanzierungsanfrage bereits eine Grobanalyse vorgenommen, so wird diese dem Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. c) Gestützt auf die Empfehlung der Grobanalyse entscheidet das AWT, ob: - das Gesuch weiter geprüft und die SGH mit einer Detailanalyse beauftragt werden soll; - dem Gesuch entsprochen und dem Departement ein Antrag zur Gewährung eines Darlehens unterbreitet werden soll; - das Gesuch nicht weiterverfolgt und schriftlich abgelehnt werden soll. d) Bei der Detailanalyse nimmt die SGH eine Prüfung von Kreditwürdigkeit und fähigkeit (Bonitätsanalyse) mit Rating vor. Die SGH stellt dem Kanton eine Kreditempfehlung zur Verfügung. Hat die SGH im Zusammenhang mit einer an sie gerichteten Finanzierungsanfrage bereits eine Detailanalyse vorgenommen, so wird diese dem Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. e) Fällt die Beurteilung aufgrund der Detailanalyse - positiv aus, wird dem Departement ein Antrag zur Gewährung eines Darlehens unterbreitet. Je nach Höhe des Darlehens entscheidet das Departement oder die Regierung; - negativ aus, verfügt das AWT die Absage. f) Sofern der Kanton das Projekt - ohne die SGH fördert, wird aufgrund der Grob- oder Detailanalyse der SGH entschieden; - zusammen mit der SGH fördert, wird aufgrund der Detailanalyse der SGH und den Gründen der SGH betreffend gemeinsame Finanzierung entschieden. g) Die Details der Auszahlung sowie der Verrechnung der Zinsen und Amortisationen (jeweils per Ende November) regelt ein Darlehensvertrag.

6 5.2. Beiträge Gesuche um Beiträge werden zusammen mit der SGH einer Prüfung unterzogen. Es gilt folgendes Vorgehen: a) Das AWT prüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen gemäss Artikel 14 VWE erfüllt. Sofern es diese Vorgaben nicht erfüllt, wird das Gesuch durch das AWT schriftlich abgelehnt. b) Werden die Vorgaben erfüllt, nimmt die SGH im Auftrag des Kantons eine betriebliche Grobanalyse aufgrund eines Businessplans und des Finanzierungsgesuchs vor. Hat die SGH im Zusammenhang mit einer an sie gerichteten Finanzierungsanfrage bereits eine Grobanalyse vorgenommen, so wird diese dem Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. c) Fällt die Beurteilung aufgrund der Grobanalyse - positiv aus, wird dem Departement ein Antrag zur Gewährung eines Beitrages unterbreitet. Je nach Höhe des Beitrages entscheidet das Departement oder die Regierung; - negativ aus, verfügt das AWT die Absage. 6. Unterlagen für die Gesuchsprüfung Die einzureichenden Unterlagen für die Gesuchsprüfung richten sich nach den Vorgaben der SGH. Die Unterlagen der SGH inkl. deren Stellungnahmen sind dem AWT einzureichen. 7. Kontrolle und Rückerstattung Das AWT überwacht die Erfüllung der Auflagen. Gemäss Artikel 46 des Finanzhaushaltgesetzes vom 19. Oktober 2011 (FHG; BR 710.100) werden Darlehen und Beiträge bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen angemessen gekürzt oder zurückgefordert. Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Darlehen und Beiträge sind zurückzuerstatten. Details werden im Förderentscheid geregelt.

7 7.1. Darlehen Das AWT kann der SGH periodisch den Auftrag erteilen, die laufenden Darlehen durch die Erstellung einer Analyse zu überprüfen. Verletzt ein Schuldner den Darlehensvertrag, kann der Kanton den Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist zur Beseitigung des vertragswidrigen Verhaltens kündigen. 7.2. Beiträge Werden die im Förderentscheid festgelegten Auflagen nicht erfüllt, können die Beitragsleistungen vom Kanton mit sofortiger Wirkung eingestellt und zurückgefordert werden. 8. Inkrafttreten Diese Verfügung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Verfügung vom 18. Mai 2009 (AWT 16/09). 9. Information Das AWT wird angewiesen, potenzielle Gesuchsteller in geeigneter Weise über diese Verfügung zu orientieren. 10. Mitteilung Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH, Uetlibergstrasse 134b, Postfach, 8027 Zürich Departement für Finanzen und Gemeinden Finanzverwaltung Finanzkontrolle Amt für Wirtschaft und Tourismus

8 Chur, 9. Mai 2014 mitgeteilt: 13. Mai 2014 DEPARTEMENT FÜR VOLKS- WIRTSCHAFT UND SOZIALES Der Vorsteher: Hansjörg Trachsel, Regierungsrat