ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts Sachlich: EIGENTUM Def.: Alle vermögenswerten Rechtspositionen d. h. alles, was das einfache Recht zu diesem Zeitpunkt als Eigentum definiert (S): stark normgeprägtes Grundrecht Einzelne Rechtspositionen (insbes.): Eigentum i. S. d. BGB (enger als ET-Begriff in Art. 14 GG) Hypotheken, Grundschulden, VorkaufsRe, Marken-, Urheber-, PatentRe, BesitzR des Mieters etc. Str.: ReaG Nicht: Vermögen Öffentl-rechtl. Positionen, soweit sie Äquivalent eigener Leistung sind, z.b. Renten oder Rentenanwartschaften Bea.: nur gesicherte Rechtspositionen geschützt, NICHT: Chancen, Erwartungen, Verdienstmöglichkeiten 1
B. Eigentumsrelevante Maßnahme Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG I. Begriff I. Begriff generell-abstrakte Festlegung, was Eigentum i. S. d. Art. 14 GG ist auf Normierung obj.-rechtl. Vorschriften gerichtet, die Inhalt des Eigentums vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen gezielter hoheitlicher Zugriff gerichtet auf vollst. od. teilw. Entzug des ET zur Erfüllung best. öffentl. Aufgaben t. 14 Abs. 3 GG Definitionsakt Entzugsakt II. Formen II. Formen durch Gesetz u. dessen Vollzug Wichtig: Vollzug von ISB keine Enteignung, sondern bleibt ISB! Sie schlägt nicht um in eine Enteignung! ISB bleibt, auch wenn sie verfw ist, eine ISB Administrativenteignung Legalenteignung (P) Abgrenzung ISB - Enteignung Alte Rspr.: Enteignung, wenn ISB ein best. Maß an Intensität überschritt; abgestellt auf Schwere des Eingriffs bzw. Sonderopfer für Betroffenen (weiter Enteignungsbegriff; Sonderopfer- bzw. Schweretheorie); quantitativer Unterschied 2
BVerfG seit Naßauskiesungsbeschluss : Enteignung ist ggü ISB kein Mehr, sondern aliud ; Intensität kein Abgrenzungskriterium; (sog. enger Enteignungsbegriff) Abgrenzung: e. A.: Rechtsträgerwechsel h. M.: Abgrenzung nach Form und Zweckrichtung generell-abstrakt (ISB) und konkret-individuell (Enteignung) und Finalität (S) Güterbeschaffungsvorgang C.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Inhalts- und Schrankenbestimmung Enteignung I. Formelle Verfassungsmäßigkeit durch oder aufgrund formellen Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit durch oder aufgrund formellen Gesetzes II. Materielle Verfassungsmäßigkeit - Normgeber muss Ausgleich zwischen Institutsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) und Sozialbindung des ET (Art. 14 Abs. 2 GG) schaffen - modifizierte VHM-Prüfung, insbes.: Eigenart des vermögenswerten Guts oder Rechts II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetzesvorbehalt (Wesentlichkeitsth.) parlamentarischer Gesetzgeber muss die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben bestimmen Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG Warnfunktion, Budgethoheit des Parlaments, Schutz des Bürgers 3
(z. B. Grund und Boden unvermehrbar, daher Interessen der Allgemeinheit stärker zu berücksichtigen) Bedeutung des vermögenswerten Guts oder Rechts für den Eigentümer (z. B. Veräußerungsverbot als elementarer Bestandteil des ET nur eingeschränkt möglich) Härteklauseln und Übergangsregelungen ggf. finanzielle Entschädigung! finanz. Ausgleich nur für Ausnahmefall! Vorrang faktischer Kompensation (Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften) Bestandsschutz! (S) ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung! Fehlen der Junktimklausel führt zur Verfassungswidrigkeit des EnteignungsG! Keine Analogie oder Herleitung aus Art. 14 III GG!! sog. salvatorische Klauseln reichen nicht! Kein Dulde und liquidiere Allgemeinwohl! allein fiskalische Gründe reichen nicht! Interessenabwägung ultima ratio (str.) Bea.: Vorrang der Administrativenteignung! Arg.: Besserer Rechtsschutz! Probl.: sog. salvatorische Klauseln als RGL für finanz. Ausgleich D. Höhe der Entschädigung nicht: Schadensersatz! V. a. kein entgangener Gewinn! grds. Verkehrswert! E. Rechtsweg Bei ausgleichspflichtigen ISB: Nach 40 Abs. 2 S. 1 HS 2 VwGO: Verwaltungsrechtsweg Bei Enteignung: 4
diff: Primärrechtschutz: i. d. R. RW zu VG, z. B. bei Enteignung durch VA ist AnfKl. statthaft; bei Enteignung durch Satzung NK-Antrag, 47 VwGO; bei Legalenteignung durch förml. Gesetz ist dagg. allein VB zum BVerfG statthaft. Höhe d. Entschädigung: nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG ordentl. Rechtsweg 5