BEBAUUNGSPLAN NR. 137 b. Sondergebiet kirchliche Nutzung nördlich der Straße Am Weiher, Ecke Furtweg. Festsetzungen und Hinweise durch Text.

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Transkript:

BEBAUUNGSPLAN NR. 137 b Sondergebiet kirchliche Nutzung nördlich der Straße Am Weiher, Ecke Furtweg Festsetzungen und Hinweise durch Text Entwurf Architekten/Stadtplaner dipl.ing. rudi & monika sodomann aventinstraße 10, 80469 münchen tel: 089/ 295673 fax: 089/2904194 Fassung vom: 16.12.2014 geändert am: 04.05.15/ 20.03.17

1. Art der Nutzung 1.1 Im Sondergebiet sind nur Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zulässig (z.b.: Gebets und Gemeinschaftsanlagen der islamischen Gemeinde). 2. Maß der Nutzung, Bauweise 2.1 Nebenanlagen, Ablagerungen Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind nur gedeckte Fahrradabstellplätze und Anlagen für Mülltonnen zulässig, sonstige Nebenanlagen oder Ablagerungen aller Art sind unzulässig. 2.2 Die festgesetzte Grundfläche darf abweichend von 19 Abs. 4 BauNVO durch Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrt und Nebenanlagen nach Ziff. B.2.1 um 140 v.h. überschritten werden. 2.3 Wandhöhe Die Wandhöhe ist das Maß von Oberkante des natürlichen Geländes bis zu Oberkante Attika des Gebäudes (siehe auch B.3.3). 2.4 Dachaufbauten sind nur für Gebäudetechnik zulässig, soweit diese die maximale Wandhöhe (Ok. Attika) nicht mehr als 1,50 m überragen und einen Mindestabstand zur Außenwand von min. 1,50 m einhalten. Die Gesamtfläche dieser Dachaufbauten darf nicht mehr als 10 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses betragen. 2.5 Besondere Bauweise Der Baukörper darf mit seiner Schmalseite an der Grenze zu Fl.Nr. 932/4 errichtet werden. 3. Örtliche Festsetzungen 3.1 Stellplatznachweis Bei der Ermittlung der erforderlichen Kfz-Stellplätze sind zu errichten: 1 Stpl. je 40 m² Bürohauptnutzfläche 1 Stpl. je 20 Kirchenplätze Für die anderen nach B.1.1 zulässigen Nutzungen ist die Zahl der notwendigen Stellplätze gem. dem Anhang zu Art. 47 BayBO (GaStellV) nachzuweisen. 3.2 Werbeanlagen Werbeanlagen sind so zu errichten, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie das Erscheinungsbild der baulichen Anlage, mit der sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen, das Straßenbild und den örtlichen Charakter nicht stören. Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Werbeanlagen dürfen nicht länger als 1/3 der Fassadenbreite sein, höchstens jedoch 5,0 m aufweisen. Die Schrifthöhe darf max. 1/5 der Wandhöhe, jedoch nicht mehr als 1,0 m betragen. Werbeanlagen sind nicht zulässig auf und über Dachflächen sowie an vom Straßenraum einsehbaren Einzäunungen. Werbeanlagen sind auf unbebauten und bebauten Grundstücken nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig und primär am Gebäude anzubringen.

In Vorgärten und auf sonstigen Freiflächen dürfen Werbeanlagen nur dann errichtet oder angebracht werden, wenn aus architektonischen oder ästhetischen Gründen keine Werbeanlagen am Gebäude installiert werden können. Die Werbefläche darf das übliche Euro-Format (3,80 m x 2,70 m; 10,26 m²) nicht überschreiten. Die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in Stufen schaltbare Anlagen sind unzulässig. Werbefahnen sind bis 7 m Masthöhe zulässig. Spruchbänder sind unzulässig, ausgenommen für befristete Sonderveranstaltungen. 3.3 Geländehöhe, Abgrabungen und Aufschüttungen Liegt die natürliche Geländeoberfläche unterhalb der innerhalb des Geltungsbereichs festgesetzten Verkehrsfläche darf sie bis zur Oberkante der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie angehoben werden. Abgrabungen sind unzulässig. Aufschüttungen von mehr als 30 cm über der südöstlich angrenzenden Straßenoberkante sind unzulässig. 3.4 Einfriedungen Einfriedungen sind nur in sockelloser und transparenter Bauart (Maschendraht, Gitter o.ä.) in max. 1,5 m Höhe zulässig. Einfriedungen müssen mindestens einen Abstand von 10 cm zum Boden aufweisen, damit die Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleistet ist. 3.5 Gebäudesockel Die Oberkante des Fertigfußbodens darf 30 cm über Oberkante der südöstlich angrenzenden Verkehrsfläche liegen. Der Sockelbereich ist außenwandbündig in Struktur und Farbe der Fassade anzupassen. 3.6 Fassaden- und Baukörpergestaltung Grell farbige und stark reflektierende Materialien (auch Spiegelglas) sind an Fassadenflächen unzulässig. Dachaufbauten sind der Gestaltung des Hauptbaukörpers in Material und Farbe anzupassen. 3.7 Entsorgungseinrichtungen Abfallbehälter sind optisch abgeschirmt oder im Gebäude integriert unterzubringen. 3.8 Zufahrten Das Planungsgebiet ist von der Straße Am Weiher zu erschließen. Die Zu- und Abfahrt ist auf eine max. Breite von 6,0 m zu begrenzen. 4. Befestigungsflächen 4.1 Die Ausdehnung befestigter Flächen im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf das fahrgeometrisch notwendige Mindestmaß zu begrenzen, die max. zulässige Grundflächenüberschreitung gem. Ziff. B.2.2 ist zu beachten. 4.2 Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen (wasserdurchlässiges Pflaster, Rasenpflaster, Pflaster mit Splittfugen, Rasengittersteine, wassergebundene Decke). Die Stellplätze sind untereinander durch Pflasterzeilen o.ä. Gestaltungselemente zu gliedern.

5. Immissionsschutz Grundlage der nachstehenden Festsetzungen ist die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung Bericht Nr. 213050/ 2 vom 03.05.2013 des Ing. Büros Greiner, welche Bestandteil des Bebauungsplans ist. 5.1 Sondergebiet Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 weder tags (6.00 h bis 22.00 h) noch nachts (22.00 h bis 6.00 h) überschreiten: Teilfläche Tag Nacht GE/SO 2.000 60 45 Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. 5.2 Anhand von schalltechnischen Gutachten ist im Rahmen der Genehmigungsverfahren für das Sondergebiet nachzuweisen, dass die gemäß DIN 45691 festgesetzten Emissionskontingente nicht überschritten werden. An Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Sondergebietes sind die Anforderungen von 60 db(a)/ m² tags (6:00 Uhr- 22:00 Uhr) und von 45 db(a)/ m² nachts (22:00 Uhr bis 6:00) einzuhalten. 5.3 Aufgrund der Verkehrsgeräuschbelastung durch die BAB 92 sind für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit schutzbedürftigen Büro- und Wohnnutzungen die gemäß DIN 4109 genannten Gesamtschalldämm-Maße R w, res der Außenbauteile einzuhalten. Bei der Ausführung der Gebäude sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz entsprechend der DIN 4109:1989-11 Schallschutz im Hochbau zu beachten. Hierbei sind die in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht Nr. 213050/ 2 vom 03.05.2013) des Ing. Büros Greiner auf Seite 3 im Anhang A gekennzeichneten Lärmpegelbereiche IV bis VI zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der konkreten baulichen Situation kann sich eine abweichende Geräuschbelastung ergeben. Die konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festzulegen. 6. Ausgleichsfläche Für den Eingriff auf Fl.Nr. 932/5 ist eine Ausgleichsfläche mit 924 m² aus dem Ökokonto der Stadt Unterschleißheim auf Fl.Nr. 1059 der Gemarkung Lohhof zu entnehmen. Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen sind entsprechend der Beschreibung in der Begründung vorzunehmen.

C. Hinweise durch Text 1. Wasserwirtschaftliche Hinweise Abwässer sind im Trennsystem einzuleiten. Die Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 ff) erstellt werden. 1.1 Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von Dächern und sonstigen befestigten Flächen ist zu versickern. Dabei sollten versiegelte Flächen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Zur Erhaltung eines möglichst natürlichen Wasserkreislaufes mit Vermeidung eines unerwünschten Anstiegs des Grundwasserspiegels ist auf eine hohe Verdunstung, vermehrte Rückhaltung und weitest gehende Reinigung des Niederschlagswassers zu achten. Dazu ist das Niederschlagswasser vorrangig oberirdisch über die sog. belebte Oberbodenzone (begrünte Flächen, Mulden, Sickerbecken) zu versickern. Unterirdische Versickerungsanlagen (Rohr-Rigolen) dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und dann mit entsprechender Vorreinigung (Absetzanlagen, Filter) zur Anwendung kommen. Von den einzelnen Bauwerbern ist zu prüfen, ob die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) Anwendung findet oder ob eine erlaubnispflichtige Benutzung vorliegt. Die Anforderungen an das erlaubnisfreie schadlose Versickern von Niederschlagswasser sind der NWFreiV und den dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu entnehmen. Für die Bemessung und Planung der Entwässerungsanlagen wird auf das DWA Arbeitsblatt A 138 und Merkblatt M 153 sowie das Informationsblatt Umgang mit Niederschlagswasser im Internet unter: wwa-m.bayern.de verwiesen. 1.2 Vor Fertigstellung der baulichen Anlagen muss die Trinkwasserversorgung gesichert sein. 1.3 Auf Grund der hohen Grundwasserstände und evtl. Überschwemmungen der Moosach wird eine Anhebung des Erdgeschossniveaus um 30 cm über Straßenoberkante sowie eine wasserdichte Ausbildung der Gebäude bis 30 cm über Straßenoberkante empfohlen. 1.4 Die in der Genehmigung zum Flächennutzungsplan vom 02.03.2011 festgesetzten Auflagen zum Überschwemmungsgebiet werden vor Ort erfüllt. 1.5 Für das Bauen im Grundwasser sowie für eine evtl. Bauwasserhaltung ist beim Landratsamt München eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. 1.6 Für Maßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, bedarf es eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens durch das Wasserwirtschaftsamt München. 2. Artenschutz, Pflanzabstände, Pflanzenschutz 2.1 Etwaige Fällungen/Rodungen sind außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März 30. September) vorzunehmen.

2.2 Die DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen und die RAS-LP4 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren sind zu beachten. 2.3 Die Baumschutzverordnung in der Fassung vom 27.09.2013 der Stadt Unterschleißheim ist zu beachten 3. Immissionsschutz Den schalltechnischen Festsetzungen liegt die Untersuchung des Ing. Büros Greiner (Bericht Nr. 213050/ 2 vom 03.05.2013 zugrunde, welche Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans ist. Darin wurde die Verkehrs- und Geräuschbelastung innerhalb des Bebauungsplangebietes ermittelt und die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ausgearbeitet. 4. Altlasten Der Stadt Unterschleißheim sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine Altlasten bekannt. Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast hindeuten, Ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). 5. Bodendenkmäler Das Plangebiet liegt nordwestlich (in etwa 200 m Entfernung) eines kartierten Bodendenkmals (D-1-7735-0105 Burgstall des hohen Mittelalters und Mühle der frühen Neuzeit). Insofern können dort u. U. Bodendenkmäler vorkommen. Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG und sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich bekannt zu machen. 6. Werbeanlagen entlang der Bundesautobahn Jegliche Art von Werbung/ Werbeanlagen (auch während der Bauzeit), die auf die Bundesautobahn ausgerichtet ist oder von dort wahrgenommen werden kann, muss unabhängig von ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot des 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO hin überprüft werden. Für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind daher im Einzelfall dem zuständigen Sachgebiet 32 der Autobahndirektion Südbayern hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen. 7. DIN-Vorschriften Die in der Satzung zitierten DIN-Vorschriften können bei der Stadtverwaltung der Stadt Unterschleißheim zu den üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden.

E VERFAHRENSVERMERKE 1. Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 16.12.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 137 b beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). 2.1 Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.12.2014 mit der Gelegenheit zu Äußerung und Erörterung hat in der Zeit vom 06.03.2015 bis einschließlich 09.04.2015 stattgefunden. 2.2 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden gemäß 4 Abs. 1 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.12 2014 hat vom 06.03.2015 bis einschließlich 09.04.2015 stattgefunden. 3.1 Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 04.05.2015 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom.. bis einschließlich beteiligt und über die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet. 3.2 Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 04.05.2015 wurde mit Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom.. 2015 bis einschließlich..2015 öffentlich ausgelegt. 4. Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.03.2017 wurde mit Begründung gemäß 3 Abs. 2 i.v. mit 4 Abs. 2 BauGB erneut in der Zeit vom.. 2017 bis einschließlich..2017 öffentlich ausgelegt. 5. Die Stadt hat mit Beschluss des Grundstücks- und Bauausschusses vom.den Bebauungsplan Nr. 137 b in der Fassung vom... gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Unterschleißheim, den Siegel Christoph Böck, 1. Bürgermeister 6. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 137 b wurde am gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Unterschleißheim, den Siegel Christoph Böck, 1. Bürgermeister