VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

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Transkript:

3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger - gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, - Rechtsreferat - 70730 Fellbach, Az: - Beklagte - wegen Hinterbliebenenversorgung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 3. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Wirth als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2011 für R e c h t erkannt: Es wird festgestellt, dass dem Kläger für seinen Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang wie einem hinterbliebenen Ehegatten zusteht. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 'Vom 16.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 werden aufgehoben.

- 2 - Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am I geborene Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst des Beklagten. Am 06.06.2006 begründete er mit dem am geborenen eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Mit Schreiben vom 02.09.2006 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - sinngemäß, ihm eine Zusicherung des Inhalts zu erteilen, dass im Falle seines Vorversterbens sein Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung im gleichen Umfang erhält, wie dies auch für Ehegatten vorgesehen ist. Mit Bescheid vom 16.11.2006 lehnte das LBV den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Hinterbliebenenversorgung nach dem BeamtVG setze voraus, dass eine nach deutschem Personenstandsrecht wirksame Ehe bestanden habe. Die eingetragene Lebenspartnerschaft stehe einer zivilrechtlichen Ehe indessen nicht in vollem Umfang gleich. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung des 3 Abs. 1 BeamtVG sei für die Zahlung einer Versorgung eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Diese Gesetzesbindung entspreche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Damit seien Versorgungszahlungen ohne gesetzliche Grundlage unzulässig, weshalb der Lebenspartner des Klägers nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe. Zur Begründung seines Widerspruchs verwies der Kläger auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige gleichgelagerte Verfahren. Das LBV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. 12.2006 zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheids. Ergänzend wies es darauf hin, dass die fehlende Gleichstellung der eingetragenen Le-

- 3 - benspartnerschaft mit der Ehe weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Am 05.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03. und 24.09.2007 sowie 03.04. und 01.08.2008, 07.05., 29.05. und 06.07.2009, und 01.11.2010 verwiesen. Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens sinngemäß schriftlich, festzustellen, dass ihm für seinen Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung wie ei-. nem hinterbliebenen Ehegatten zustehe, und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des LBV vom 29.01.2007 und 08.08.2008 sowie 20.05.2009 und 16.11.2010 verwiesen. Mit Beschluss vom 16.07.2009 ist im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des VerfahrElns mit dem Recht des jederzeitigen Wideranrufs der Sache angeordnet worden. Nach dessen Wiederanruf durch den Kläger am 03.11.2010 wird es unter dem Aktenzeichen 3 K 4627/10 fortgeführt. Durch Beschluss der Kammer vom 28.01.2011 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des LBV, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

- 4 - Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung ( 101 Abs. 2 VwGO). Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des vom Beklagten bestrittenen künftigen Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung (BVerwG, Urt. v. 28.10.2010-2 C 47.09 -, Juris, unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 13.10.1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346, vom 12.03.1980-6 C 14.78 -, Buchholz 232.5 56 BeamtVG Nr. 2 sowie vom 16.11.1989 - C 23.88 -, Buchholz 312 43 VwGO Nr. 106). Dem steht ausnahmsweise auch nicht deren Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage gemäß 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Denn es kann erwartet werden, dass der Beklagte, da an Recht und Gesetz gebunden, auch ohne.förmliche Verpflichtung dem Begehren des Klägers entsprechen wird. Das für alle Klagen aus einem Beamtenverhältnis vorgeschriebene Vorverfahren ist durchgeführt worden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch in der Sache zu. Er folgt indessen allerdings nicht unmittelbar aus den 18 ff. und 28 BeamtVG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften ist der Lebenspartner des Klägers in die Hinterbliebenenversorgung nicht einbezogen, weil der Begriff des Wittwers auf überlebende Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften ist ebenfalls nicht möglich. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass seinem Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung wie einem Ehepartner zustehen wird, ergibt sich jedoch aus 18 ff. und 28 BeamtVG i.v.m. der Richtlinie 2000/78/EG.. Zum einen ist der Geltungsbereich dieser Richtlinie eröffnet.

- 5 - Zum anderen stellt der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG dar. Denn die nachteilige Behandlung knüpft an die sexuelle Ausrichtung des Klägers an. Schließlich ist die genannte Richtlinie unmittelbar anwendbar, so dass sich der Kläger auf sie berufen kann. Den Anforderungen des Art. 288 Abs. 3 AEUV wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in den 18 ff. und 28 BeamtVG indessen nicht gerecht. Denn diese Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltendem Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre nämlich erforderlich' gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des AGG hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Als Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinie sind die 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als sie mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Vielmehr müssen sie als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung verweist das Gericht in vollem Umfang auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 a.a.o., denen es nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang folgt. Somit war der Klage stattzugeben.

- 6 - Gründe für eine Zulassung der Berufung ( 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart; innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen, wenn sie nicht bereits mit AntragsteIlung beim Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgt ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,. 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmäctitigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder andere in 67 Absatz 2 VwGO bezeichnete Personen und Organisationen zugelassen. Wirth Beschluss vom 31. Januar 2011 Der Streitwert wird gemäß 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG endgültig auf EUR 5.000,00

- 7 - festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 übersteigt. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen und dann zulässig, wenn sie vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde kann von den Beteiligten selbst oder von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder andere in 67 Absatz 2 VwGO bezeichnete Personen und Organisationen zugelassen. Wirth