Betreuung von Tagespflegekindern Kostenbeiträge und laufende Geldleistungen Dietzenbach 11.03.2010 G. Horcher, Fachdienstleiter Jugend und Soziales
Gliederung 1. Rechtliche und politische Ausgangslage 2. Auswirkung der Besteuerung der Geldleistung 3. Umsetzung 4. Ausgestaltung der Geldleistungen
1. Rechtliche und politische Ausgangslage Aufwertung der Tagespflege im SGB VIII durch TAG (Tagesbetreuungsausbaugesetz) 01.01.2005 Durch KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) 01.10.2005 durch KiföG (Kinderförderungsgesetz) 10.12.2008 gleicher Auftrag von Kita und Kindertagespflege: Bildung Erziehung Betreuung
Ausbauziele für f r U3-Betreuung bis 2013 Ausbau der Plätze für U3 auf 750.000 (35 % Versorgungsqoute) bedarfsgerechtes Angebot für Kinder U3 von erwerbstätigen oder arbeitsuchenden Eltern Eltern, die sich in einer Ausbildung befinden Elter, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II beziehen ab 01.10.2010 Verpflichtung zur Förderung aller Kinder oben genannter Elterngruppen ab 01.08.2013 Rechtsanspruch für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lj.
Ausbauziele der Kindertagespflege 30 Prozent der Plätze für U3, die bis 2013 vorgesehen sind sollen in der Tagespflege entstehen = 115.000 Tagespflegestellen bei einem durchschn. Schlüssel von 1:3 = 38.000 zusätzliche Tagespflegepersonen
Formen der Kindertagespflege im Haushalt der Eltern im Haushalt der Tagespflegepersonen in anderen geeigneten Räumen
Beschäftigungsformen Selbständige Tätigkeit Geringfügig abhängig Beschäftigte Versicherungspflichtig abhängig Beschäftigte
Finanzierung von Tagespflegepersonen Privat finanzierte Tagespflegeverhältnisse Öffentlich (mit)finanzierte Tagespflegeverhältnisse (durch laufende Geldleistungen nach 23 SGB VIII)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung bisher: aus öffentlichen Mitteln bezahltes Pflegegeld war steuerfrei wenn: - Pflege auf Dauer angelegt und - keine erwerbsmäßige Tätigkeit vorlag (Betreuung bis zu 5 Kindern) privat finanzierte Kinderbetreuung war immer steuerpflichtig
Einkommensteuerrechtliche Behandlung neu ab 01.01.2009: Erlass des BMF v. 13.04.2007 Laufende Geldleistungen für Tagespflegepersonen die sich aus der Erstattung des Sachaufwandes und der Förderleistung für die Betreuung eines Kindes zusammensetzen sind als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 1 ESTG zu werten.
Auswirkungen fällig werden: Einkommensteuer Unfallversicherung Sozialversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Rentenversicherung
Neue Regelung Tagespflegepersonen gelten als selbständig Tätige. Soweit im Einzelfall keine höheren Betriebsausgaben nachgewiesen werden können, kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR monatlich pro Vollzeit (8 h) betreutem Kind steuerlich geltend gemacht werden.
Sozialversicherung - KV Tagespflegepersonen können: beim Ehepartner familienversichert als Selbständige freiwillig versichert privat versichert sein
Familienversicherung Voraussetzung: Einkommen unter 360 EUR / Monat (2009) Geringfügig Beschäftigt unter 400 EUR nicht hauptberuflich selbständig tätig
Freiwillig Krankenversichert zu unterscheiden sind: Nebenberuflich selbständig Tätige (NST) Hauptberuflich selbständig Tätige (HAST) Einordnung erfolgt über Mindesteinkommensgrenzen, an denen der KV-Beitreg bemessen wird.
Freiwillige Krankenversicherung NST: Mindestbemessungsgrundlage 2009: 840 EUR 2010: 851,67 EUR HST: Mindestbemessungsgrundlage 2009: 1.890 EUR 2010: 1.916,25 EUR
Pflegeversicherung die Pflicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist abhängig vom Bestehen der Krankenversicherungspflicht - Kinderlose: Beitrag 2,20 % - Eltern: Beitrag 1,95 % jeweils vom Einkommen
Rentenversicherung Selbständige unterliegen in der Regel nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Ausnahme: Tagespflegepersonen ( 2 SGB VI) aber: erst ab 400 EUR werden Tagespflegepersonen rentenversicherungspflichtig Pflichtbeiträge derzeit: 19,9 % die Hälfte wird vom öffentlichen Jugendhilfeträger erstattet ( 23 Abs. 2 SGB VIII)
Unfallversicherung Tagespflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) nachgewiesene Aufwendungen für die Beiträge zur Unfallversicherung werden erstattet ( 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)
Umsetzung KiföG (2008) wichtigste Änderungen: Laufende Geldleistungen nach 23 Abs. 1 SGB VIII: - Erstattung Sachaufwand - Beitrag für Förderleistung - Erstattung nachgewiesene Aufwendung für Unfallversicherung - Erstattung der hälftigen Aufwendungen einer angemessenen Alters- Kranken- und Pflegeversicherung - besondere Bedarfe
Umsetzung KiföG 43 SGB III Erlaubnis zur Kindertagespflege Erlaubnisvorbehalte: Betreuungsumfang und Betreuungsdauer, persönliche Eignung, geeignete Räumlichkeiten Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder (Spielraum für Landesgesetzgeber)
Umsetzung KiföG Grundsatz: Die Förderleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten ( 23 Abs. 2 a SGB VIII).
Kindertagespflegesatzung Kreis OF 1. Feststellung der Geeignetheit durch Lehrgangsteilnahme 2. Begrenzung der Finanzierung in der Regel bis zum Rechtsanspruch auf Kita-Platz 3. Begrenzung der wöchentl. Betreuungszeit auf 50 Std. 4. Anrechnung leiblicher Kinder unter 8 Jahren 5. Begrenzung der max. Aufnahme von Kindern unter 18 Monate 6. Laufende Geldleistungen: - Sach- und Förderaufwand in einem Betrag - gekoppelt an TVöD Entgeltgruppe 6, Stufe 2, davon 20 % - Unfallversicherung 100 % - KV und Pflegevers. 50 % auf der Basis NST - Rentenvers. 50 %
Kindertagespflegesatzung Kreis OF 1. Betreuung über Nacht als besonderer Bedarf 2. Kostenbeitrag der Eltern: 1/3 der Geldleistung
Danke für die Aufmerksamkeit und viel Spaß beim Gewinnen neuer Erkenntnisse