Behörden im Steuerstrafverfahren



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Transkript:

- Steuerstrafverfahren Selbstanzeige Steuerhinterziehung Ansprechpartner bei : Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Heuel Rechtsanwältin, Steuerberaterin Roswitha Prowatke, LL.M. 02204/9508-100 Wir vertreten überwiegend Mandanten im Raum Bergisch Gladbach, Köln, Leverkusen, Gummersbach, Bonn und Düsseldorf, sind aber auch überregional tätig. www.konlus.de info@konlus.de (alle Rechte vorbehalten) 1 Behörden im Steuerstrafverfahren 2 1

Behörden im Steuerstrafverfahren Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Niedersachsen, Berlin, NRW) Steuerfahndungsstellen der Veranlagungsfinanzämter (übrige Bundesländer) Bußgeld- und Strafsachenstellen der Veranlagungsfinanzämter (übrige Bundesländer) Steuerfahndung (gelber Dienstausweis) = wie Polizei Erforschung Steuerstraftaten = wie Veranlagungsfinanzamt Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Bußgeld- und Strafsachenstelle (blauer Dienstausweis) = wie Staatsanwaltschaft strafrechtlicher Abschluss des Verfahrens: Einstellung Antrag Strafbefehl Anklage 3 Ablauf eines Steuerstrafverfahrens 4 2

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens Ermittlungsanlass (z.b. durch Hinweise Dritter oder Kontrollmitteilungen FA) Vorfeldermittlungen durch Steuerfahndung kein Anfangsverdacht = Einstellung Anfangsverdacht entsteht Einleitung steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren Ermittlungsmaßnahmen Bekanntgabe Verfahrenseinleitung gegenüber Beschuldigtem und Ladung zur Vernehmung oder Durchsuchung/Beschlagnahme beim Beschuldigten - damit Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung Ermittlung Besteuerungsgrundlagen / Schätzungen Mehrsteuern durch SteuFA Verhandlungen über Besteuerungsgrundlagen mit SteuFA Steuerbescheide (evtl. FG Verfahren) Verhandlungen über Strafe mit BuStra / StA oder Hauptverhandlung vor Strafgericht Einstellung / Strafbefehl Urteil / Freispruch / Einstellung 5 Verhältnis Strafverfahren und Besteuerungsverfahren 6 3

Verhältnis Strafverfahren und Besteuerungsverfahren Grundsatz: Trennung Strafverfahren und Besteuerungsverfahren Spannungsverhältnis Strafverfahren Beschuldigter hat strafprozessuale Rechte z.b. Auskunftsverweigerung Besteuerungsverfahren Beschuldigter hat kein Recht zur Auskunftsverweigerung Fortbestand Mitwirkungspflichten nach 90 AO aber: Unzulässigkeit von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten 7 Verhältnis Strafverfahren und Besteuerungsverfahren Auswirkungen der Steuerstraftat auf das Besteuerungsverfahren Verlängerung steuerlicher Festsetzungsverjährungsfrist auf 5 Jahre bei Steuerordnungswidrigkeiten 10 Jahre bei Steuerstraftaten kein Ablauf der steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist durch Ablaufhemmung Hinterziehungszinsen 6% pro Jahr Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen auch nach Abschluss einer Betriebsprüfung ( 173 Abs. 2 AO) Haftung des Täter oder Teilnehmers einer Steuerstraftat für die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen hinterzogene betriebliche Steuern sind Betriebsausgaben; Hinterziehungszinsen sind dagegen nicht abziehbar. 8 4

Verhalten bei Durchsuchungen 9 Verhalten bei Durchsuchungen 1. Ruhe bewahren. 2. Eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses verlangen oder Gründe für Gefahr im Verzug erläutern lassen. 3. Namen der Fahnder notieren. 4. Kontakt mit Steuerberater / Rechtsanwalt aufnehmen. 5. Keine Erklärungen zur Sache abgeben! 6. Steuerberater nicht von der Schweigepflicht entbinden so behält er sein Auskunftsverweigerungsrecht. 7. Fahnder wenn möglich nicht allein lassen, z.b. durch Mitarbeiter beobachten lassen. 8. Unterlagen nicht freiwillig herausgeben, sondern beschlagnahmen lassen. Sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses oder der Maßnahmen der Steuerfahndung bestehen, Unterlagen versiegeln lassen. 9. Unterlagen kopieren, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. 10. Detailliertes Beschlagnahmeverzeichnis verlangen Angaben wie z.b. Kiste mit Schriftstücken oder lediglich Aktenordner genügen nicht. 10 5

Abschluss eines Steuerstrafverfahrens 11 Abschluss eines Steuerstrafverfahrens Übersicht - Abschluss eines Steuerstrafverfahrens Einstellung Einstellung Einstellung ohne Hauptverhandlung mit Hauptverhandlung 170 Abs. 2 StPO Freispruch ( ) 153 StPO/ 398 AO ( ) 153a StPO Auflage Geringfügigkeit Geringfügigkeit aber öffentliches Interesse ( ) Strafbefehl Strafe ( ) Urteil Strafe oder Freispruch Einstellung ( ) 12 6

Abschluss eines Steuerstrafverfahrens Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO Tatverdacht nicht hinreichend Freispruch keine Hauptverhandlung Vorstrafe Registereintragung kein Strafklageverbrauch Tat kann neu verfolgt werden, bei neuen Hinweisen oder Beweisen Verfahrenskosten und notwendige (nur die Gebühren nach RVG/ StBGebV) Auslagen trägt die Staatskasse keine verlängerte steuerliche Festsetzungsverjährung keine Hinterziehungszinsen Ausnahme: FA führt selbst Tatnachweis 13 Abschluss eines Steuerstrafverfahrens Einstellung nach 153 StPO / 398, 399 AO Absehen von Verfolgung wg. Geringfügigkeit Schuld erheblich unter dem Durchschnitt Schadenswiedergutmachung kein öffentliches Interesse keine Auflage keine Hauptverhandlung Vorstrafe Registereintragung Verfahrenskosten trägt der Staat, Auslagen i.d.r. der Mandant grds. kein Strafklageverbrauch (umstritten) FA muss selbst Tatnachweis führen für: verlängerte steuerliche Festsetzungsverjährung Hinterziehungszinsen 14 7

Abschluss eines Steuerstrafverfahrens Einstellung nach 153a StPO geringe Schuld aber öffentliches Interesse an Strafverfolgung Beseitigung durch Auflagen Weisungen Zustimmung des Mandanten erf. keine Zustimmung Gericht erf. Hauptverhandlung Vorstrafe Registereintragung Verfahrenskosten trägt der Staat, Auslagen der Mandant Strafklageverbrauch! keine Wiederaufnahme der Verfolgung FA muss Tatnachweis führen für: verlängerte steuerliche Festsetzungsverjährung Hinterziehungszinsen Praxis: Einstellung nach 153a StPO hat starke Indizwirkung für Annahme Straftat 15 Abschluss eines Steuerstrafverfahrens Strafbefehl 407 StPO Verurteilung Zustimmung des Gerichts erfl. Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, ausgesetzt zur Bewährung keine Hauptverhandlung abhängig von Strafhöhe Vorstrafe Registereintragung Verfahrenskosten und Auslagen trägt der Mandant Strafklageverbrauch! Keine Wiederaufnahme der Verfolgung verlängerte steuerliche Festsetzungsverjährung Hinterziehungszinsen Rechtsmittel: Einspruch Folge: öffentliche Hauptverhandlung 16 8

Abschluss eines Steuerstrafverfahrens Urteil öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht persönliches Erscheinen Verurteilung Geldstrafe Freiheitsstrafe Freispruch Einstellung 153 StPO 153a StPO bei Verurteilung trägt Mandant Verfahrenskosten und Auslagen Strafklageverbrauch! verlängerte steuerliche Festsetzungsverjährung Hinterziehungszinsen Rechtsmittel: Berufung/ Revision abhängig von Strafhöhe Vorstrafe Registereintragung 17 Strafhöhe 18 9

Strafhöhe allgemein Straferwartung ist abhängig vom hinterzogenen Betrag hinterzogener Gesamtbetrag 5.000 7.500 7.500 250.000 250.000 500.000 500.000 1.000.000 über 1.000.000 Straferwartung nur Anhaltspunkte regional sehr verschieden Einstellung nach 153a StPO Geldstrafe / max. 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung (Strafbefehl) Einstellung 153a StPO nur bei Schadenswiedergutmachung (Steuerzahlung) 1 bis 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung (Hauptverhandlung erforderlich) Freiheitsstrafe Aussetzung zur Bewährung erfordert (teilweise) Schadenswiedergutmachung und keine einschlägigen Vorstrafen Freiheitsstrafe ohne Bewährung 19 Strafhöhe bei Geldauflage / Geldstrafe Strafhöhe in Praxis höchst unterschiedlich (übliche) Grundsätze für die Höhe von Geldauflagen ( 153a StPO) oder Geldstrafen (Strafbefehl / Urteil) - Faustregeln 4 Tagessätze je 500 hinterzogener Steuern einer Tat jede hinterzogene Steuerart je Veranlagungsjahr stellt eigene Tat dar Festlegung Einzelstrafen je Tat und anschließend Gesamtstrafenbildung nach 54 StGB oder Geldstrafe beträgt ca. 1/3 der gesamten hinterzogenen Steuern 20 10

Strafhöhe Besonderheiten in der Praxis Geldauflage für Einstellung des Verfahrens nach 153a StPO ist i.d.r. höher als Geldstrafe (Strafbefehl) für gleichen hinterzogenen Betrag vereinzelte Praxis in den neuen Bundesländern: Geldauflage / Geldstrafe kann unter Umständen sogar höher sein als der hinterzogene Betrag 21 Strafhöhe Strafmaßtabellen belegen regionale Unterschiede bei der Strafhöhe Beispiel: Hinterziehung USt i.h.v. 30.000 in 2004 OFD-Bezirk Berlin Hamburg Frankfurt Rheinland (FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln) Anzahl der Tagessätze 360 260 240 160 22 11

Strafhöhe Bemessung Tagessatzhöhe entscheidend sind die tatsächlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils / Strafbefehls (unter Umständen lange Zeit nach der Tat) Ermittlung (Faustregel) durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen (tatsächliches oder mögliches) abzüglich Unterhaltsverpflichtungen = Bemessungsgrundlage : 30 = Tagessatzhöhe Nettoeinkommen und Unterhaltsverpflichtungen können auch geschätzt werden höhere Tagessatzanzahl (mehr als 90) rechtfertigt eine Absenkung der Tagessatzhöhe 23 Sonstige Auswirkungen eines Steuerstrafverfahrens 24 12

Sonstige Auswirkungen eines Steuerstrafverfahrens mögliche außersteuerliche Folgen i. Z. m. Steuerstrafverfahren Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung i.z.m. Lohnsteuerhinterziehungen ( 266a StGB) Mitteilungspflichten der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte über Strafverfahren gegen Beamte und Richter an die zuständigen Dienstvorgesetzten als Vertrauliche Personalakte unter anderem über Anklageerhebung, Urteil oder Strafbefehlsantrag nach 125c BRRG, Nr. 15 MiStra Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit Registereintragungen. 25 Selbstanzeige 26 13

Selbstanzeige Voraussetzungen der Selbstanzeige vorsätzliche Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung Selbstanzeige nur für strafrechtlich nicht verjährte Zeiträume! Berichtigung oder Nachholung der unrichtigen oder fehlenden Steuererklärungen vollständig formlos oder Steuererklärungen notfalls Schätzung Selbstanzeige ist strafbefreiend nicht mehr möglich bei: Erscheinen eines Prüfers zur Betriebsprüfung Tatentdeckung Bekanntgabe / Einleitung Steuerstrafverfahren fristgerechte Bezahlung der hinterzogenen Steuern strafrechtliche Fristverlängerung maximal sechs Monate möglich steuerrechtliche Stundung eher ausgeschlossen (Vollstreckung droht) 27 Selbstanzeige Folgen einer wirksamen Selbstanzeige i.d.r Einleitung eines Steuerstrafverfahrens aber Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach fristgerechter Zahlung der hinterzogenen Steuern Straffreiheit Entstehung von Hinterziehungszinsen i.h.v. 6% pro Jahr grundsätzlich keine automatische Drittwirkung der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung nur für den Selbstanzeigeerstatter Möglichkeit der Einleitung einer Betriebsprüfung für die vergangenen 10 Jahre eventuell weitere Steuernachzahlungen 28 14

Selbstanzeige Checkliste: Sperrung der Selbstanzeige? Tat entdeckt? ja, keine Selbstanzeige ja, keine Selbstanzeige für Steuerhinterziehung aber Selbstanzeige für leichtfertige Steuerverkürzung nein Läuft Prüfung für den Selbstanzeigezeitraum? nein Steuerstrafverfahren für den Selbstanzeigezeitraum eingeleitet? ja, keine Selbstanzeige nein, insgesamt Selbstanzeige möglich 29 Verjährung im Steuer(straf)verfahren 30 15

Verjährung im Steuer(straf)verfahren strafrechtliche Verjährung Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich in 5 Jahren Verjährungsbeginn Bekanntgabe des falschen Steuerbescheides Verjährungsbeginn bei Nichtabgabe von Steuererklärungen: Veranlagungssteuern = Abschluss 95% der Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamtes Fälligkeitssteuern = Ablauf des Fälligkeitstages 31 Verjährung im Steuer(straf)verfahren steuerliche Festsetzungsverjährung im Strafverfahren vorsätzliche Steuerhinterziehung = Festsetzungsverjährung in 10 Jahren leichtfertige Steuerverkürzung = Festsetzungsverjährung in 5 Jahren Verjährungsbeginn Bestimmung nach allg. Besteuerungsregelungen z.b. Beginn steuerrechtliche Verjährung am Ende des Jahres der Abgabe der Steuererklärung bei Veranlagungssteuern bzw. bei Nichtabgabe der Steuererklärung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist 32 16

Strafzumessungskriterien 33 Strafzumessungskriterien strafmildernde Umstände keine insbesondere keine einschlägigen Vorstrafen Schadenswiedergutmachung Steuernachzahlung bzw. ernsthafte Bemühung um Schadenswiedergutmachung Geständnis Reue einmalige Entgleisung Tatbegehung aus Not Provozierung / Verführung zur Tat lange Dauer des Strafverfahrens Eintritt anderer belastender Folgen (berufsrechtlich / disziplinarrechtlich/ wirtschaftlich / privat) durch die Tat 34 17

Strafzumessungskriterien strafschärfende Umstände Vorstrafen insbesondere einschlägige Vorstrafen Wiederholungsgefahr Tatbegehung in Bewährungszeit viele Hinterziehungshandlungen über längeren Zeitraum ausschließlich persönliche Bereicherung langfristig angelegter Tatplan Fortsetzung, trotz Steuerprüfungen oder Einleitung Steuerstrafverfahren Verschleierungsmaßnahmen Beweisvernichtung, z.b. Belegvernichtung Verstrickung anderer (z.b. Angestellte, Angehörige) in die Tat 35 18