Die Rürup-Rente Vorsorge mit Steuerbonus Seit zwei Jahren gibt es Rürup-Rente. Sie gilt als ideale Ergänzung zur Rente vom Staat, denn die Beiträge können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Nachdem der Bundesrat im November 2006 dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt hat, wirken Beiträge für die Rürup-Rente rückwirkend zum 0. Januar 2006 ab dem ersten Euro steuermindernd. Ob selbständige Altersvorsorge-Sparer, für die die Rürup-Rente in erster Linie gedacht ist, noch andere Vorsorgeaufgaben haben, spielt bei der Förderung keine Rolle mehr. Bisher waren die Ausgaben für Krankenversicherungen, Kapital- und Risikolebensversicherung etwa oft so hoch, dass für die Rürup-Rente Kaum noch eine Steuerermäßigung übrig blieb. Wer sich in diesem Jahr für einen Rürup-Vertrag entscheidet, kann 64 Prozent seiner Beiträge (maximal 20.000 bei Alleinstehenden und 40.000 bei Verheirateten) jährlich von der Steuer absetzen. 2025 werden dann 00 Prozent der Beiträge steuerfrei sein. Das macht die Rürup-Rente vor allem für Selbstständige und Freiberufler mit hohem Einkommen attraktiv. Profitabel sind Rürup- Verträge aber auch für ältere Arbeitnehmer mit hohem Verdienst. Sie zahlen am besten kurz vor Rentenbeginn einen Einmalbeitrag ein, senken damit ihre Steuerlast und schließen noch vorhandene Versorgungslücken. Die Vorteile dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Rürup-Rente nicht für jeden eignet. So ist das Angesparte mindestens bis zum 60.Lebensjahr des Vorsorgesparers unantastbar. Die Police kann weder beliehen noch verschenkt, verkauft, vererbt oder verpfändet werden. Auch bei Auszahlungsbeginn kann das Kapital nicht auf einen Schlag abgerufen werden. Der Vertrag wird ausschließlich in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt. Und falls der Versicherte stirbt, sind die Beiträge oder das restliche Kapital verloren zumindest wenn keine Zusatzvereinbarungen getroffen sind. Denn konzipiert ist die Rürup-Rente als lupenreine Rentenpolice. Weil solche Produkte schwer verkäuflich und eigentlich nur für eingefleischte Singles geeignet sind, kann die Rürup-Rente bei den meisten Anbietern mit einer Hinterbliebenenabsicherung kombiniert werden.
Allein diese Beispiele zeigen: Die Rürup-Rente ist kein einfaches Produkt. Interessierte sollten sich vor Vertragsabschluss daher erst einmal gründlich informieren. Angeboten werden Rürup-Verträge derzeit vor allem in zwei verschiedenen Basisvarianten. Für Sicherheitsbewusste gibt es die Rürup-Police als klassische Rentenversicherung. Risikobereiten offeriert die Versicherungsbranche die Rürup-Rente dagegen als Fondspolice. Hier trägt der Kunde das volle Anlagerisiko. Denn die Beiträge werden nach Abzug der Kosten in Investmentfonds investiert. Es gibt keine Garantieleistung, nicht einmal eine Mindestverzinsung ist sicher. Die Höhe der späteren Monatsrente hängt daher vor allem von der Wertentwicklung der Fondanteile sowie von den Kosten des jeweiligen Vertrags ab. Das kann eine deutlich höhere Monatsrente bringen als die Klassikpolice. Bei ungünstiger Kapitalmarkt- und Fondsentwicklung kann es aber auch passieren, dass im Alter nur eine Minirente fließt. Mit geschickter Anlagepolitik lässt sich dieses Risiko jedoch steuern. Ab Herbst wollen deshalb auch die ersten Fondsgesellschaften mit einem Basisrenten-Produkt an den Markt kommen. Bislang gibt es die Rürup-Rente jedoch nur vom Versicherer. Alle Vorteile im Überblick: - Hohe steuerliche Absetzbarkeit. - Hinterbliebenen Schutz kann eingebaut werden. - Das Vermögen bleibt bis zur Verrentung unantastbar, d.h. es ist Hartz IV- und insolvenzgeschützt. - Laufende Einzahlungen, höhere Einmalzahlungen oder beides kombiniert ist möglich. - Mit Zusatzpolice vererbbar. Unsere Empfehlung Die Rürup-Rente ist vor allem für Selbstständige, für Besserverdienende sowie für ältere Arbeitnehmer kurz vor dem Ruhestand gut geeignet. Lassen Sie in jedem Fall vorab vom Anbieter oder Steuerberater prüfen, wie hoch der Fördervorteil bei Ihnen ist. Bevorzugen Sie flexible Tarife, die Zuzahlungen in beliebiger Höhe und jederzeitige Beitragsfreistellung ohne große Verluste erlauben. Optimal sind Angebote, bei denen der Versicherer auch einen Anbieterwechsel erlaubt. Denn wer kann schon mit Sicherheit vorhersagen, ob die Top-Anbieter von heute auch in 30 Jahren noch spitze sind. Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter info@sitax.net Ihr SiTAX Team 2
Nachgelagerte Besteuerung Bezüge aus folgenden Renten werden künftig nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung erfasst: - gesetzliche Rentenversicherung, - landwirtschaftliche Alterskassen, - berufsständische Versorgungswerke, - private Leibrentenversicherung, die zur Basisversorgung gehören. Die nachgelagerte Besteuerung umfasst nicht Leistungen aus Lebensversicherungen, die vor dem 0.0.2005 abgeschlossen wurden und nach der bisherigen gesetzlichen Regelung steuerlich begünstigt sind (Altverträge). Vielmehr verbleibt es insoweit bei den derzeitigen steuerlichen Regelungen. Nachgelagert: Besteuerung bedeutet, dass die Vorsorgebeiträge in erhöhtem Maße steuerlich abziehbar sind (siehe oben) und im Gegenzug aber die bezogenen Renten vollständig der Besteuerung unterliegen. Für die Zeit vom 0.0.2005 bis zum 3.2.2040 ist allerdings eine Übergangsregelung vorgesehen, die für jeden Rentenjahrgang (sog.kohortenregelung) einen grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gleichbleibenden steuerfreien Rentenbetrag festlegt. Der Besteuerungsanteil beläuft sich bei einem Rentenbeginn in 2005 auf 50% und steigt dann für Rentenjahrgänge bis 2020 jährlich um 2 Prozentpunkte und anschließend jährlich um Prozentpunkt an. Der Prozentsatz bestimmt den steuerpflichtigen Teil des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil (Rente abzüglich steuerpflichtiger Teil) wird als absoluter Betrag grundsätzlich für die künftige gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Daraus folgt, dass sich bei regelmäßigen Rentenerhöhungen der steuerpflichtige Anteil vergrößert, weil der steuerfreie Betrag unverändert bleibt. Achtung: Mit dem Jahressteuergesetz 2008 werden 0 und 0c des EStG geändert! näheres Beispiel für das Rentenalter 65 Geburtsjahr 950 = 205 = 70% steuerpflichtiger Rentenanteil Geburtsjahr 955 = 2020 = 80% steuerpflichtiger Rentenanteil Geburtsjahr 960 = 2025 = 85% steuerpflichtiger Rentenanteil
Hinterbliebenenschutz Rürup-Renten können mit einem Hinterbliebenenschutz kombiniert werden. Einige Einschränkung: Die Kosten dafür dürfen nicht mehr als 49 Prozent vom Beitrag für die Rürup-Police ausmachen. In den Genuss kommen zudem nur Ehepartner und die kindergeldberechtigten Kinder. Das Geld wird zudem nur in Form einer Rente ausgezahlt. Todesfallvarianten Bei Klassiktarifen mit Todesfallschutz werden bei Tod in der Ansparphase meist ur die gezahlten Beiträge verrentet. Damit die Hinterbliebenen auch bei Tod in der Rentenphase Geld zurückerhalten, muss zusätzlich eine Rentengarantiezeit vereinbart werden, die zwischen fünf und ca. 20 Jahren betragen kann. Alternativ bieten einige Versicherer die sogenannte Restkapitalverrentung an: Das bei Tod des Versicherten vorhandene Kapital wird als Hinterbliebenenrente ausgezahlt. Das ist eine Variante, die vor allem bei Fondstarifen oft gewählt wird, wobei dann das vorhandenen Fondskapital verrentet wird. Oft ist Restkapitalverrentung aber nur auf die Ansparphase begrenzt.
Schutz bei Hartz IV Weil Rürup-Sparer an das eingezahlte Geld vor Rentenbeginn nicht wieder herankommen, ist das eingezahlte Vermögen vor staatlichem Zugriff sicher. Der Vertrag muss bei Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) weder aufgelöst noch verwertet werden. Ist der versicherte bei Beginn der Auszahlphase allerdings immer noch arbeitslos, dann zählt die Rente aus dem Rürup-Vertrag zu den monatlichen Einnahmen, die den Anspruch auf ALG II schmälern. Auch bei Insolvenz gilt: Das eingezahlte Kapital ist pfändungssicher. Ein Zugriff ist nur bei den späteren Rentenleistungen möglich.
Mit Zusatzpolice vererbbar Das Geld aus einem Rürup-Vertrag kann auch frei vererbt werden, wenn die Police mit einer separaten Risikolebensversicherung kombiniert wird. Einziger Nachteil: Der Beitrag für die Risikopolice ist steuerlich nicht absetzbar. Dafür können auf diese Weise auch nicht verheiratete Partner abgesichert werden. Außerdem wird das Geld aus der Risikopolice in einer Summe ausgezahlt. Einige Anbieter offerieren ihren Rürup-Tarif daher im Paket mit einer Risikopolice.
Jahressteuergesetz 2008 Änderungen in der GGF-Versorgung Jahressteuergesetz 2008 mit Auswirkungen auf die GGF-Versorgung Mit dem Jahressteuergesetz 2008 werden die 0 und 0c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Als Folge dieser Änderungen führt jegliche Zusage einer betrieblichen Altersversorgung zu einer Kürzung der Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben). Dies war bisher nur dann der Fall, wenn eine Pensions- oder Unterstützungskassenzusage erteilt wurde. Zusagen in Form einer Direkversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds jeweils nach 3. Nr.63 EStG - blieben bei der tatsächlichen Berechnung der Vorsorgeaufwendungen hingegen unberücksichtigt. Diese Sichtweise, die noch mit BMF-Schreiben vom 22.05.2007 IV C8 S 222/07/2002 bestätigt wurde, wird nun mit dem Jahressteuergesetz 2008 geändert. Folgen: Künftig muss bei Zusage einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds an den Gesellschafter-Geschäftsführer darauf geachtet werden, dass diese zu einer Kürzung der Vorsorgeaufwendungen führt. Die Höhe der Kürzung richtet sich dabei nach den Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit (max. jedoch BBG-Ost: 54.000 Euro in 2008) multipliziert mit dem GRV- Beitragssatz (9,9%). D.h. bei einem ledigen Geschäftsführer mit Einnahmen i.h.v. 54.000 Euro und einer Direktversicherungszusage betragen die maximal verbleibenden Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung 9.254 Euro. Im Vorfeld der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung sollte also geklärt werden, in welchem Umfang der Geschäftsführer Altersvorsorge in der Basisversorgung betreiben möchte. Details: 0c Abs.3 Nr.2 EStG (Sonderausgaben-Pauschbetrag) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Verpflichtungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach 3 Nr.63 steuerfrei waren, erworben haben oder... Mit dem Jahressteuergesetz entfällt die bisherige Spezifizierung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach 3 Nr.63 EStG steuerfrei waren ab dem 0.0.2008. Grundsätzlich ändert sich durch diese Formulierung der Personenkreis zwar nicht, im Zusammenspiel mit 0 Abs.3 EStG ergibt sich jedoch eine Kürzung der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. 0 Abs.3 EStG (Sonderausgaben) Vorsorgeaufwendungen nach Absatz Nr.2 sind bis zu 20.000 Euro zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Höchstbetrag nach Satz oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die. zum Personenkreis des 0c Abs.3 Nr. und 2 gehören oder 2. Einkünfte im Sinne des 22 Nr.4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu kürzen, der bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Im 0 Abs.3 EStG werden die betroffenen Steuerpflichtigen nunmehr numerisch aufgeführt. Durch die Aufzählung ergibt sich eine klare Abgrenzung zum 0c Abs.3 Nr.2 EStG. D.h. der Bezug auf die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworbene Anwartschaft bezieht sich nur noch auf die Einkünfte im Sinne des 22 Nr.4 EStG und nicht mehr auf den Personenkreis des 0c Abs.3 Nr.2 EStG. Folglich ist es ohne Bedeutung, wie eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird. Entscheidend für die Kürzung ist die Tatsache, dass eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird. zurück