Ausgewählte Meldungen und Meldefristen für Mitarbeiter/innen an das Personalservice

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Transkript:

Seite 1 von 7 Ausgewählte Meldungen und Meldefristen für Mitarbeiter/innen an das Personalservice Die Richtlinie soll Mitarbeiter/innen Aufschluss geben, welche Fristen bei Meldungen an das Personalbüro einzuhalten sind bzw. welche Unterlagen zur Bearbeitung der Anliegen erforderlich sind. Dabei werden die häufigsten Fälle nachstehend im Detail erläutert. - Krankenstand o Krankenstandsmeldung o Gesundmeldung o Krankenstand im Urlaub o Krankenstand im Zeitausgleich o Hintergrundinformation - Arbeitsunfall - Mutterschutz, Elternkarenz o Meldepflicht bei Schwangerschaft o Kündigungsschutz und Entlassungsschutz o Meldefrist für die Elternkarenz o Freiwillige Karenzerweiterung - Pendlerpauschale Bei Einzel-/Sonderfällen ist die Heimleitung bzw. direkt das Personalservice in Vöcklabruck unter der Telefonnummer 07672/ 72667 143 zu kontaktieren.

Seite 2 von 7 KRANKENSTAND KRANKENSTANDSMELDUNG Krankenstände sind unverzüglich zu melden! Wenn Sie krank werden, sind Sie lt. Gesetz verpflichtet, Ihrem Dienstgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung (= den Krankenstand) mitzuteilen und unverzüglich einen Arzt bzw. eine Ärztin aufzusuchen, um sich krankschreiben zu lassen. WICHTIG! In den TAU- und APH-Betrieben ist die Vorlage der Krankenstandsbestätigung ab dem 1. Tag verpflichtend für alle Mitarbeiter/innen. Dienstgeber können bei länger andauernden Krankenständen wiederholt eine Krankenstandsbestätigung verlangen. In jeder Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung (Krankheit oder Unfall; KEINE Diagnose) angeführt sein. Krankenstandsbestätigung bringen Wenn Sie Ihren Melde- und Nachweispflichten nicht nachkommen, verlieren Sie für die Dauer der Säumnis Ihren Anspruch auf Entgelt. Das heißt, der Dienstgeber muss Ihnen den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen, solange Sie sich nicht krankgemeldet und/oder die nötigen Krankmeldungen gebracht haben. GESUNDMELDUNG Bei zeitlich befristetem Krankenstand (Arbeitsfähig ab ) erfolgt eine Gesundmeldung automatisch an die GKK. Wird ihr Krankenstand vorerst auf unbestimmte Zeit ausgestellt, da zb zum Zeitpunkt der Erkrankung noch nicht absehbar ist, wie schnell Sie wieder arbeitsfähig sind, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Sie bei Dienstantritt wieder gesund gemeldet sind. Dafür haben Sie 2 Möglichkeiten: Kontaktaufnahme mit Ihrem Arzt, der Sie krankgeschrieben hat Sie schreiben sich selbst gesund auf der Homepage der GKK www.ooegkk.at/gesundmeldung Sie bekommen dann von der GKK eine Gesundmeldung per Post nach Hause geschickt. Bitte geben Sie diese bei Ihrem Dienstgeber ab. Dies gilt auch für die Gesundschreibung nach Krankenhausaufenthalt. Das Krankenhaus schreibt Sie nicht gesund! Nach einem Kuraufenthalt bitten wir Sie, die Bestätigung über den Kuraufenthalt ebenso beim Dienstgeber abzugeben. Eine Gesundmeldung ist hierbei nicht unbedingt extra erforderlich, da die Kuranstalt die Gesundmeldung veranlasst, allerdings erfolgt dies etwas zeitverzögert.

Seite 3 von 7 KRANKENSTAND IM URLAUB Ihr Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn: die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert und die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. Erkrankung im Ausland Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung brauchen Sie nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurden. KRANKENSTAND IM ZEITAUSGLEICH Anders als im Urlaub unterbricht Krankenstand den vereinbarten Zeitausgleich nicht. Grund: im Zeitausgleich ist man nicht arbeitsbereit, somit ist Krankenstand nicht möglich. HINTERGRUNDINFORMATION Automatische Datensätze bzgl. Krankenstand von der GKK Der Dienstgeber bzw. das Personalservice in Vöcklabruck holt sich die von der GKK bereitgestellten Datensätze zu Krankenständen von Mitarbeiter/innen, um sie im Lohnprogramm automatisiert zu verarbeiten. Allerdings sind diese Informationen nicht immer vollständig: zb wenn jemand 2 oder mehrere Dienstverhältnisse hat und ein Arbeitgeber keinen automatischen Datenaustausch mit der GKK vereinbart hat. Weiters werden die Daten nicht korrekt übernommen, wenn der Chefarzt gesundschreibt oder wenn man sich selber via Internet gesund meldet. Es werden ca. 80 85 % der Fälle reibungslos übermittelt, aber die Infos sind nicht immer lückenlos. So ist das Personalservice stets auf Ihre Informationen angewiesen! Danke für Ihre Mitarbeit!

Seite 4 von 7 ARBEITSUNFALL Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, so treffen den Arbeitgeber Meldepflichten - gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Der Arbeitnehmer wiederum hat Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber. MELDEPFLICHT DES ARBEITNEHMERS Gemäß 15 Abs 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) haben Arbeitnehmer jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit und jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden. MELDEPFLICHT DES ARBEITGEBERS Gemäß 363 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall, durch den der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig geworden ist, dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen fünf Tagen zu melden. Diese Meldung ist durch die Heimleitung bzw. Pflegedienstleitung vorzunehmen, da es eigentlich nur vor Ort, mit dem Arbeitnehmer gemeinsam möglich ist, den Unfallhergang zu rekonstruieren und zu dokumentieren. Eine Kopie der Unfallmeldung bitte an den Sicherheitsbeauftragten, Hr. Haberfellner, s.haberfellner@franziskanerinnen.at, und an das Personalservice weiterleiten! Hier der Link zur Unfallmeldung Fristen gegenüber der AUVA Erfolgt die Meldung an die AUVA innerhalb von zwei Jahren ab Eintreten des Arbeitsunfalls, bleiben alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der AUVA gewahrt.

Seite 5 von 7 MUTTERSCHUTZ UND ELTERNKARENZ MELDEPFLICHTEN BEI SCHWANGERSCHAFT Die Dienstnehmerin hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft dem Dienstgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen. Ebenso hat die Dienstnehmerin den Dienstgeber von einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft zu verständigen. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin auf eigene Kosten eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Bitte diese Information umgehend an das Personalservice weiterleiten. Das Personalservice informiert den Sicherheitsbeauftragten des Dienstgebers, Hrn. Haberfellner, und das zuständige Arbeitsinspektorat. KÜNDIGUNGSSCHUTZ- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung genießt die Dienstnehmerin einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei einer Fehlgeburt endet dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz nach 4 Wochen. MELDEFRISTEN FÜR DIE ELTERNKARENZ Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber (am besten schriftlich) bekanntgegeben werden. Die Meldefristen sind für Mütter und Väter unterschiedlich! Mütter Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in Anspruch, muss sie ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8 bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob bzw. wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen möchte. Väter Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren. Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, soll er seine Karenz frühestens vier Monate vor Beginn der gewünschten Karenz an den Arbeitgeber melden, um Kündigungsschutz zu erhalten. Die Meldung der Karenz muss aber spätestens drei Monate vor dem Antritt der gewünschten Karenz erfolgt sein! Wird die Meldefrist verpasst, muss der Dienstgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen. Bei Fristversäumnis kann mit Zustimmung des Dienstgebers eine Karenz vereinbart werden. Erscheint man nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und hat keine Karenz angemeldet, hat der Dienstgeber das Recht den Mitarbeiter zu entlassen.

Quelle: Ing. Mag. Patka Richtlinie Seite 6 von 7 Die Karenz verlängern... Sie können Ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der bereits vereinbarten Karenz bekannt geben, dass Sie die Karenz verlängern wollen. Dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz. Dabei ist auch die Dauer der neuen Karenz anzugeben. Dies ist nur einmal möglich! FREIWILLIGE KARENZERWEITERUNG siehe Betriebsvereinbarung aus 2015 (liegt beim Betriebstrat in Ihrem Haus auf) Die Karenzen koordiniert das Personalservice bereits im Vorfeld. Das heißt die Dienstnehmer/innen werden kontaktiert und die Karenzvereinbarungen vom Personalservice vorbereitet. Nachstehende Zusammenfassung der Meldefristen Mutterschutz/Karenz gibt einen Gesamtüberblick: HINWEIS Die Form des Kinderbetreuungsgeldes wird zwischen Ihnen als Privatperson und der GKK vereinbart. Der Dienstgeber ist damit nicht befasst. Die Art und Dauer der Karenz ist mit dem Dienstgeber abzustimmen und schriftlich zu vereinbaren.

Seite 7 von 7 PENDLERPAUSCHALE Seit 2014 steht unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ ein Pendlerrechner zur Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. Basierend auf diesen Ergebnissen wird für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2014 die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros ermittelt. Aufgrund des Ergebnisses aus dem Pendlerrechner erfolgt die Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Das bisherige Formular L34 hat aufgrund der geänderten rechtlichen Bestimmungen seine Gültigkeit verloren. Das unter obigem Link abrufbare Formular ist gewissenhaft auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben und bei der Heimleitung abzugeben. Diese leitet Ihr Formular an das Personalservice in Vöcklabruck weiter. Ab der nächsten Lohnabrechnung kann so das Pendlerpauschale berücksichtigt werden.