21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt



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Transkript:

21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (1) (2) (3) (4) (5) (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. (7) Stand 02/2015 1

Inhalt: 1. Ausgangssituation 2. Allgemeine Voraussetzungen 3. Allgemeine Verfahrensregeln 4. Anwendungsfälle für den Sonderbedarf (Positivliste) + Verfahren 4.1 Hilfen für hauswirtschaftliche Verrichtungen für Rollstuhlfahrer und andere Personen 4.2 Nicht verschreibungspflichtige Arznei- / Heilmittel 4.3 Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes 4.4 Sonstiges 5. Fälle die keinen Sonderbedarf auslösen (Negativliste) 6. Information über die Anmeldung bei der Minijobzentrale 7. Berechnung der Höchstgrenze für Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungen 7.1 Fahrtkosten 7.2 Übernachtungskosten 7.3 Fallbeispiel Stand 02/2015 2

1. Ausgangssituation Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 1 u. a. ausgeführt, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben dem durchschnittlichen Bedarf, der mit dem Regelbedarf abgedeckt ist, auch unabweisbare, laufende (nicht nur einmalige), regelmäßig wiederkehrende, besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Am 08.06.2010 wurde diese Regelung gesetzlich im 21 Abs. 6 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu mit der Geschäftsanweisung Nr. 08/10 vom 17.02.2010 und in den fachlichen Hinweisen zu 21 SGB II Hinweise zur Gewährung eines unabweisbaren laufenden Bedarfes gem. des v. g. Urteils erstellt. 2. Allgemeine Voraussetzungen Ein Sonderbedarf liegt nur dann vor, wenn der geltend gemachte Bedarf gem. 21 Abs. 6 SGB II unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig besteht und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht und weder durch Leistungen Dritter, noch durch Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten bzw. des Leistungsberechtigten gedeckt werden kann: Unabweisbar ist der Bedarf, wenn er entweder in einer Sondersituation auftritt und in seiner Art nach nicht von dem Regelbedarf erfasst ist bzw. atypischen Ursprung hat (qualitativer Mehrbedarf) oder zwar grundsätzlich im Regelbedarf enthalten ist, aber im konkreten Fall Einzelfall erheblich überdurchschnittlich ist (quantitativer Mehrbedarf) [Der pauschale Regelbedarf gem. 20, 23 SGB II wurde auf Basis von statistischen Methoden (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) festgesetzt und kann nach seiner Konzeption nur einen durchschnittlichen Bedarf decken. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird (im Regelbedarf) nicht aussagekräftig ausgewiesen.]. Laufend und nicht nur einmalig ist der Bedarf, wenn er längerfristig, dauerhaft oder zumindest regelmäßig wiederkehrend ist. In Anlehnung an 41 Abs. 1 SGB II ist ein Bedarf grundsätzlich als längerfristig anzusehen, wenn er zumindest für einen Bewilligungszeitraum (6 Monate) vorliegt. (Beachte: Ausnahme bei Hilfe zur hauswirtschaftlichen Verrichtung s.u.!) Eine Geringfügigkeitsgrenze von 10 % existiert nicht mehr! Der Bedarf ist vorrangig durch alle der leistungsberechtigten Person zur Verfügung stehenden Mittel zu decken. Zu berücksichtigen sind hier gewährte Leistungen anderer Leistungsträger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z.b. Unterhaltsvorschuss, Leistungen der Pflege- und Krankenkassen) und Zuwendungen Dritter (z.b. von Familienangehörigen). 1 BVerfG, 1 BvL 01/09 vom 09.02.2010 Stand 02/2015 3

3. Allgemeine Verfahrensregelungen Die Bewilligung möglicher Leistungen erfolgt frühestens ab dem Datum der Antragstellung (rückwirkend zum Monatsanfang). Die monatlichen Kosten für den / die beantragten Sonderbedarf(e) werden in voller Höhe übernommen. Zur Deckung des Mehrbedarfs / der Mehrbedarfe kann weder auf ggf. gewährte Freibeträge gem. 11 Abs. 1 i.v.m. 11 b SGB II bei Einkommensanrechnung, noch auf Vermögensfreibeträge gem. 12 Abs. 2 SGB II, noch auf privilegiertes Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Die Entscheidung über die Bewilligung muss mit der Teamleitung Leistungsgewährung abgestimmt werden. Die Bewilligung erfolgt jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum. Bei Antrag auf Weiterbewilligung ist der Sonderbedarf erneut zu prüfen. Die Bewilligung sollte in der Regel endgültig erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nicht absehbar ist, in welcher Höhe der besondere Bedarf im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums hinweg anfallen wird. In diesem Fall kann ein Vorschuss gemäß 42 SGB I erbracht werden. Bei (teilweiser) Erstattung der Leistungen nach vorläufiger Bewilligung kann der Bescheid in AKDN SGB2_40 Erstattungsbescheid_endg_Festsetzung verwendet werden. Die Bewilligung der Leistung erfolgt - wenn nichts anderes festgelegt ist mit einem Bewilligungs-/Änderungsbescheid in AKDN. Einer der beiden Textbausteinen ist einzufügen: 21 Abs. 6 endgültige Bewilligung Auf den Antrag vom [Antragsdatum] werden [Ihnen/ Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger] Leistungen für [Bezeichnung des Sonderbedarfs] als besonderer Bedarf gem. 21 Abs. 6 SGB II für die Zeit von [Datum] bis [Datum] in Höhe von mtl. [Anspruchshöhe] bewilligt. Die Bewilligung erfolgt ausschließlich zum Zwecke - [Erläuterung] - - Zu diesem Bescheid erteile ich Ihnen die Auflage, die zweckentsprechende monatliche Verwendung der Beihilfe jeweils bis zum [ca. Ende des Bewilligungsabschnitts] durch Vorlage entsprechender Belege oder Bescheinigungen [Belege, Bescheinigungen angeben] nachzuweisen. Ich weise Sie darauf hin, dass die Bewilligung gem. 47 Abs.2 Nr.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) widerrufen werden kann, wenn die Leistungen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist zweckentsprechend verwendet wurde. Bei einem eventuellen Widerruf würde die gesamte Beihilfe von Ihnen zurückverlangt werden und im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden Stand 02/2015 4

21 Abs. 6 Vorschuss Auf den Antrag vom [Antragsdatum] werden [Ihnen/Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger] Leistungen für [Bezeichnung des Sonderbedarfs] als besonderer Bedarf gem. 21 Abs. 6 SGB II für die Zeit von [Datum] bis [Datum] in Höhe von mtl. [Anspruchshöhe] als Vorschuss gem. 42 SGB I bewilligt. Nach endgültiger Feststellung der Höhe der zustehenden Leistungen werden Sie einen abschließenden Bescheid erhalten. Die Bewilligung erfolgt ausschließlich zum Zwecke - [Erläuterung] - - Zu diesem Bescheid erteile ich Ihnen die Auflage, die tatsächlich entstandenen der Beihilfe jeweils bis zum [ca. Ende des Bewilligungsabschnitts] durch Vorlage entsprechender Belege oder Bescheinigungen [Belege, Bescheinigungen angeben] nachzuweisen, damit die zweckgerichtete Mittelverwendung überprüft werden kann. Die bis dahin gezahlten Vorschüsse werden auf die tatsächlich zustehende Leistung angerechnet. Soweit sie diese übersteigen, sind sie zu erstatten ( 42 Abs. 2 SGB I). Die Hilfeartenschlüssel in AKDN lauten : HAS 00146 = Haushalts-/Putzhilfe HAS 00147 = Wahrnehmung des Umgangsrechts HAS 00149 = Sonstige Härtefallregelung / Sonstiger Mehrbedarf Die bewilligten Leistungen sind zweckentsprechend zu verwenden. Sie können nach 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X widerrufen werden, wenn sie nicht für den beantragten Zweck eingesetzt werden. Insofern hat die Hilfebedürftige bzw. der Hilfebedürftige grundsätzlich einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung für den Sonderbedarf, spätestens bei Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II, zu erbringen. Erbringt die Hilfebedürftige bzw. der Hilfebedürftige die Nachweise für die vollständige Verwendung der Leistungen nicht, ist er anzuhören (AKDN SGB2_21Anhörung_Sonderbedarf). Werden die bewilligten Leistungen in der bewilligten Höhe nicht zweckentsprechend verwendet und / oder erbringt die Hilfsbedürftige bzw. der Hilfebedürftige auch nach Anhörung zur zweckentsprechenden Verwendung unzureichende oder keine Nachweise, ist die Bewilligung der Leistungen ganz oder teilweise zu widerrufen. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen sind von der Antragsbestellerin bzw. dem Antragssteller mit Bescheid (AKDNSGB2_21Widerruf_Sonderbedarf) zurückzufordern. Die Ermessensausübung der Verfahrensvorschrift des 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist in dem Bescheid deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die entsprechenden Ablehnungsbescheide sind in AKDN SGB2_21 hinterlegt. Stand 02/2015 5

4. Anwendungsfälle für den Sonderbedarf 4.1 Hilfen für hauswirtschaftliche Verrichtungen für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer und andere Personen Erwerbsfähige Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe im Haushalt bedürfen und keine Hilfemöglichkeit durch Angehörige zur Verfügung steht, kann ein Sonderbedarf gewährt werden. Krankheiten oder Behinderungen sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen 4. andere Krankheiten oder Behinderungen Der Bedarf besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Haushalt. Hierzu gehören: - Einkaufen - Unterstützung bei der Nahrungszubereitung - Reinigen der Wohnung - Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung - Spülen - Beheizen - und Ähnliches Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderbedarfes ist eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung, die dazu führt, dass entsprechende Tätigkeiten von den Betroffenen selbst nicht verrichtet werden können. Dauerhaft ist sie dann, wenn eine Heilung nicht absehbar ist. Bei kurzfristigen Erkrankungen besteht ggf. die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe nach 38 SGB V von der Krankenkasse zu erhalten. Eine solche Erkrankung mit Heilungsaussicht kann in Einzelfällen auch länger als sechs Monate andauern (z.b. bei einem komplizierten Bein- / Beckenbruch). Es ist daher hier keine Unterscheidung von über oder unter sechs Monaten zu treffen. Dies könnte im Einzelfall zu falschen Entscheidungen führen. Ausschlaggebend sind die Heilungsaussichten. Im Zweifelsfall ist dazu der ablehnende Bescheid der Krankenkasse anzufordern. Sollte keine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegen, ist der Antrag abzulehnen (AKDNSGB2_21Ablehnung_keine_dauerhafte_Beeinträchtigung). Stand 02/2015 6

Ebenso ist ein Antrag abzulehnen, wenn bei der Antragsstellerin bzw. dem Antragsteller eine Pflegestufe 1 oder höher nach dem SGB XI anerkannt wurde. In diesen Fällen wird die notwendige Hilfe bei hauswirtschaftlicher Verrichtung durch das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung abgedeckt. Personen, die nicht im für die Pflegestufe 1 notwendigen Ausmaß pflegebedürftig sind, aber dennoch aufgrund einer eingeschränkten Alltagskompetenz regelmäßige Unterstützung benötigen, um in der eigenen Wohnung leben bleiben zu können, kann eine sogenannte Pflegestufe 0 ( 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI) für einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugesprochen werden. Dieser Personenkreis kann zweckgebundene Pflegesachleistungen von bis zu 200,- EUR nach dem SGB XI und - falls notwendig - noch ergänzende Hilfen nach dem SGB XII erhalten. Im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII können im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung auch Leistungen für das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung gewährt werden ( 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII). Dies setzt voraus, dass ein gewisses Maß an Pflegebedürftigkeit (Pflege an der Person) vorhanden ist. Die Unfähigkeit, ausschließlich im Bereich der allgemeinen Haushaltsführung anfallende Tätigkeiten ohne fremde Hilfe bewältigen zu können, reicht hierfür nicht aus. Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (Begleitung in der Öffentlichkeit) gehören zu den Eingliederungsleistungen nach dem SGB XII. In diesen und allen übrigen Fällen, in denen eine Hilfe im Bereich der Grundpflege am Menschen notwendig ist, sind die Anträge mit Hinweis auf die vorrangigen Leistungen abzulehnen (AKDNSGB2_21Ablehnungsbescheid_Putzhilfe). Bei Zweifelsfällen soll Rücksprache mit dem Fachreferat Recht gehalten werden. Sollte die leistungsberechtigte Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, mit einer nicht erwerbsfähigen Person, die Leistungen nach dem SGB XII bekommt, zusammenleben, sind die Kosten für die Hilfen der hauswirtschaftlichen Verrichtungen auf die jeweiligen Träger aufzuteilen (z.b. hälftig). Hier ist eine Rücksprache mit dem Träger der Leistungen nach dem SGB XII unbedingt erforderlich. Befindet sich die Hilfebedürftige bzw. der Hilfebedürftige in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, können keine Hilfen für hauswirtschaftliche Verrichtungen übernommen werden. Verfahren: 1. Wird ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Putz- / Haushaltshilfe gestellt, sind die Angaben in die Checkliste (AKDNSGB2_21Hauswirt.Verrichtungen_Checkliste) einzutragen. Fehlende Angaben sind bei der Antragsstellerin bzw. dem Antragsteller zu erfragen (AKDNSGB2_21Hauswirt.Verrichtungen_Fehlende_Angaben). Eine Kopie der Checkliste ist zur Akte zu nehmen. 2. Eine Überprüfung des notwendigen Hilfebedarfs erfolgt durch die Fachstelle Hilfe zur Pflege der Stadt Wuppertal. Die Fachstelle Hilfe zur Pflege ist um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten (Hauswirt.Verrichtungen_Anschreiben.201). Dem Schreiben ist - der Antrag der leistungsberechtigten Person in Kopie - die von der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter ausgefüllte Checkliste - die Rückantwort (Hauswirt.Verrichtungen_Rueckantwort.201) Stand 02/2015 7

- sonstige Belege, Nachweise (z. B. Kopie des Schwerbehindertenausweises, Attest(e) u. ä.) beizufügen. 3. Die Höhe der übernahmefähigen Kosten richtet sich danach, wer die hauswirtschaftlichen Verrichtungen erbringt: a) Hilfe durch Privatpersonen Dies können Nachbarn oder befreundete Personen sein. Außerdem zählen Personen dazu, die mit Hilfe einer Jobvermittlung, einer Kleinanzeige oder privaten Empfehlung gefunden wurden. Die hilfebedürftige Person nimmt hier die Stellung eines Arbeitgebers ein; die Anmeldung bei der Minijobzentrale der Person, die die hauswirtschaftlichen Verrichtungen erbringt (Arbeitnehmer), ist zwingend erforderlich (weiteres Verfahren: siehe Punkt 6). Neben einem angemessenen Stundenlohn von bis zu 8,00 (ohne Fahrtkosten) bzw. 10,00 (inkl. Fahrtkosten), sind die Beiträge für die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) zusätzlich als Sonderbedarf anzuerkennen. b) Haushaltshilfe durch ambulante Pflegedienste Für die von den Pflegediensten eingesetzten Haushaltshilfen ist der Stundensatz der Aufstellung Auf einen Blick zu entnehmen. Auszug aus der aktuellsten Aufstellung Auf einen Blick Stundensätze Haushaltshilfen (Stand: 01.01.2014) Stundensätze für Haushaltshilfen (Stand: 01.01.2014) Parit. Haus- und Krankpfl. V. / MSD ** / Mobiler 9,20 Euro* Putzdienst ISB - MSD 11,00 Euro* ASB - MSD 17,00 Euro* Die helfenden Engel Mobiler Putzdienst Einkaufsdienst 14,50 Euro* 10,00 Euro* Nachbarschaftshilfe ohne Fahrtkosten Nachbarschaftshilfe inkl. Fahrtkosten bis zu 8,00 Euro bis zu 10,00 Euro Johan. - MSD 10,90 Euro* *Einschließlich Fahrkosten ** Mobiler Sozialer Hilfsdienst Bei anderen (hier nicht aufgelisteten) Pflegediensten sind die o. g. Werte als Vergleichswerte heranzuziehen. 4. Auf Grundlage der Stellungnahme der Fachstelle Hilfe zur Pflege und der hieraus ermittelten Höhe der notwendigen Kosten, wird von der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter (LG) ein Bewilligungsbescheid erlassen (siehe 3. Allgemeine Verfahrensregelungen). Sofern die hauswirtschaftliche Verrichtung durch eine Privatperson erbracht werden soll, ist der leistungsberechtigten Person zusätzlich die Anlage Anmeldung_Haushaltscheck_Minijobzentrale auszuhändigen. Die zeitnahe Abwicklung der beantragten Leistung obliegt der zuständigen Teamleitung LG. Stand 02/2015 8

5. Die notwendige Dauer der Übernahme der Kosten bestimmt die Fachstelle Hilfe zur Pflege (Hauswirt.Verrichtungen_Rueckantwort_201 Punkt 5) oder ist bei eindeutigen Sachverhalten aufgrund eines Attestes festzulegen. 6. Bei der nächsten Beantragung auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II oder bei Ende des Leistungsbezugs sind als Nachweis Rechnungen, Quittungen o. ä. über erfolgte Hilfen für hauswirtschaftliche Verrichtungen einzureichen. 4.2 Nicht verschreibungspflichtige Arznei- / Heilmittel Bei bestimmten besonderen auch chronischen Erkrankungen werden laufend Arzneibzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion); die Kosten hierfür werden oftmals nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In 12 der Arzneimittel-Verordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird jedoch festgelegt, dass die Verordnung dieser nicht verschreibungspflichtigen Arznei- und Heilmittel ausnahmsweise erfolgen kann, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Ob die Kosten für diese Arznei- oder Heilmittel als Teil der Krankenbehandlung übernommen werden können, muss die leistungsberechtigte Person daher gegenüber ihrer Krankenkasse klären. Sofern eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausscheidet, sind auch keine ergänzenden Leistungen gemäß 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren, da es sich in diesem Fall nicht um eine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung und somit auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf handelt (s. hierzu Urteil des LSG NRW vom 14.03.2012 L 12 AS 134/12 B). Verfahren: Sofern ein Antrag auf Kostenübernahme von nicht verschreibungspflichtigen Arznei- oder Heilmitteln gestellt wird, ist dieser mit Hinweis auf das o. g. Urteil des LSG NRW abzulehnen. Ein entsprechender Ablehnungsbescheid ist in AKDN unter SGB2_21 hinterlegt. 4.3 Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes Grundsätzlich hat gemäß 1684 BGB jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Dieser Grundsatz gilt sowohl für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile, als auch für Elternteile nichtehelich geborener Kinder. Das Recht zum Umgang ist unabhängig vom Willen des (möglicherweise) alleinsorgeberechtigten Elternteils. Nur in Ausnahmefällen wird daher das Umgangsrecht durch gerichtlichen Beschluss eingeschränkt sein, insbesondere dann, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet ist (z. B. gewalttätiger Elternteil). Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind selbst über den Umgang bestimmen. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts können für die folgenden Personen entstehen: - bei einem Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, - bei Kindern, die nicht mit einem Elternteil zusammenleben, Stand 02/2015 9

hier muss der umgangsberechtigte Elternteil, den das Kind besuchen will, die Übernahme des Sonderbedarfs beantragen (Fahrtkosten für das Kind), - bei Ehegatten, deren Ehepartner inhaftiert sind. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 2 ist keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Das Umgangsrecht muss nicht notwendigerweise in dem Umfang finanziert werden, wie es vereinbart wurde. In folgenden Fällen scheidet eine Übernahme der Kosten grundsätzlich aus: - die Kinder halten sich bei dem betreuenden Elternteil im Ausland auf, - bei kurzzeitiger Trennung, - ein Elternteil arbeitet und lebt in der Woche an einem anderen Ort o.ä., - der getrennt lebende Elternteil hält sich im Ausland auf, - die Ehepartnerin oder der Ehepartner ist im Ausland inhaftiert. Eine Übernahme der Kosten scheidet auch dann aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu benutzt werden soll, dass der nicht hilfebedürftige sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf den im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden anderen Elternteil verlagert. (Lebt nur ein Elternteil in beschränkten Verhältnissen, hat sich der andere Elternteil aus Gründen wechselseitiger Loyalitätsverpflichtung gegenüber dem / den gemeinsamen Kind / Kindern an dem durch den Umgang entstehenden Aufwand zu beteiligen. 3 ) Grundsätzlich können nur Kosten für monatlich eine Besuchsfahrt anerkannt werden. Dies ist insbesondere dann als ausreichend anzusehen, wenn eine gerichtliche Vereinbarung oder ein Hilfeplan des Jugendamtes nicht besteht, um eine Entfremdung zu verhindern. Sollte eine gerichtliche Vereinbarung oder ein Hilfeplan des Jugendamtes vorliegen, kann als besonderer Umstand (z. B. besonderer Betreuungsbedarf, Unfall, Krankheit, Berufsumfeld des anderen regelmäßig betreuenden Elternteils) höchstens ein zweimaliger Besuch im Monat anerkannt werden. Der besondere Umstand ist dabei glaubhaft darzulegen bzw. nachzuweisen. 2 BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R 3 OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2005, 20 UF 896/04 Stand 02/2015 10

Verfahren: 1. Zur Ermittlung der Höhe der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts wird die antragsstellende Leistungsberechtigte bzw. der antragsstellende Leistungsberechtigte mit Schreiben (AKDNSGB2_21Umgangsrecht_Anschreiben) aufgefordert, den Fragebogen (Umgangsrecht_Fragebogen)und eine Bescheinigung des anderen Elternteils (Umgangsrecht_Bescheinigung) in einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage + 3 Tage) einzureichen. 2. Fahrtkosten können nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit (am Wochenende) übernommen werden. Die Fahrten müssen zudem auch tatsächlich der Wahrung des Umgangsrechts dienen. Hierzu gelten folgende Regelungen: - Bei der Nutzung eines PKW sind 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer anzurechnen. 4 Zur Überprüfung der Angaben des Antragsstellers kann ein Routenplaner aus dem Internet benutzt werden. - Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bilden die günstigsten Kosten die Höchstgrenze. Die Ermittlung der Höchstgrenze kann über das Internet erfolgen (z.b. www.wsw-online.de). - Der - möglicherweise - vom anderen Elternteil übernommene Anteil der Kosten ist bedarfsmindernd zu berücksichtigen. 3. Bei Fahrzeiten von mehr als 4 Std. für eine Fahrt können auch die Kosten für eine günstige Unterkunft für eine Übernachtung am Wohnort der minderjährigen Kinder übernommen werden (Ermittlung über das Internet). 4. Seitens des Jobcenters besteht im Rahmen des Umgangsrechts keine Möglichkeit, aus Kostengründen darauf einzuwirken, dass z.b. nur die leistungsberechtigte Person seine Kinder besucht, nicht aber (mehrere) Kinder zur leistungsberechtigten Person fahren. 5. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ggf. auch notwendige Fahrtkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Ein nicht in beschränkten Verhältnissen lebender sorgeberechtigter Elternteil hat aber diese Kosten in der Regel selbstständig zu tragen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind Besuchsfahrten von Kindern grundsätzlich ohne Begleitung möglich und entsprechende Fahrtkosten für Begleitpersonen in der Regel nicht zu übernehmen. 6. Wenn Kinder den getrennt lebenden Elternteil besuchen möchten, kann im Einzelfall unter Würdigung besonderer Umstände (Alter und Entwicklung des Kindes, Entfernung, Art der Verkehrsanbindung, häufiges Umsteigen, etc.) höhere Fahrtkosten (ggf. auch für eine Begleitperson) übernommen werden. 4 BSG, Urteil vom 04.06.2014, Az: B 14 AS 30/13 R, Rz. 28f. Stand 02/2015 11

7. Es besteht die Möglichkeit, dass die leistungsberechtigte Person für sein Kind / seine Kinder für die Dauer des Aufenthalts des Kindes / der Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt (sog. ZeitBG). 5 Anspruchsgrundlage hierfür ist 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Für diesen Fall ist zu klären, inwiefern der grundsätzlich betreuende Elternteil für den Lebensunterhalt Mittel zur Verfügung stellt (Angaben im Fragebogen) oder dem Kind eigene Mittel (Kindergeld o.ä.) tatsächlich zur Verfügung stehen. 8. Auf Basis der ermittelten notwendigen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts unter Einbeziehung der Angaben des betreuenden und des nichtbetreuenden Elternteils, erlässt die zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter (LG) einen Bescheid. Die Anlage Umgangsrecht_Bestätigung ist der leistungsberechtigten Person ebenfalls zuzusenden. 6 9. Bei der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit einem inhaftierten Elternteil sind für eine Entscheidung zunächst entsprechende Erklärungen der Ehegatten und eine Haftbescheinigung ausreichend. Auch hier wird monatlich eine Besuchsfahrt für ausreichend angesehen. Neben dem Bewilligungsbescheid ist der leistungsberechtigten Person die Anlage Umgangsrecht_Haft zuzusenden. 10. Mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag oder bei Ende des Leistungsbezugs sind entsprechende Nachweise über erfolgte Besuchsfahrten (Umgangsrecht_Bestätigung, bzw. Umgangsrecht_Haft), Fahrtickets, Rechnungen der Übernachtungsstelle, etc. einzureichen. 4.4 Sonstiges Die Regelungen zu Ziffer 4.1 bis 4.3 sind nicht abschließend. Im Sinne einer einheitlichen Entscheidungspraxis und der Vermeidung von Präzedenzfällen ist es erforderlich, Anträge auf Gewährung eines Sonderbedarfs gemäß dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, die nicht durch die Ziffer 4.1 bis 4.3 erfasst werden, der Teamleitung Leistungsgewährung zur Entscheidung vorzulegen. 5 Fälle, die keinen Sonderbedarf auslösen In den beispielhaft aufgeführten nachfolgenden Fällen besteht kein Sonderbedarf; eine Leistungsgewährung auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 kommt daher nicht in Betracht: 5 Für An- und Abreisetag des Besuchskindes ist insgesamt ein Tag anzusetzen 6 Ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende gem. 21 Abs. 3 SGB II aufgrund des Besuchskontaktes für den dann kurzzeitig betreuenden Elternteil besteht zunächst nicht. Grundsätzlich ist ein Mehrbedarf für Alleinerziehende erst dann zu berücksichtigen, wenn sich geschiedene oder getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten etwa hälftig teilen (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 50/07R). Stand 02/2015 12

- Einmalige Bedarfe (z. B. Brille, orthopädische Schuhe hier besteht ggf. ein Anspruch gem. 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II, Einlagen, medizinisch notwendiger Zahnersatz, Betäubungsspritzen) Generell werden die Kosten für eine medizinisch notwendige Grundversorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen. Dies gilt insbes. auch für Zahnersatz. Hier wird zunächst ein Festzuschuss von 50% der Regelversorgung von der GKV gewährt. Höhere Zuschüsse (weitere 20 % bzw. 30 %) sind bei regelmäßig durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen möglich ( 55 Abs. 1 SGB V). Auf Antrag kann im Rahmen einer Härtefallregelung (Geringverdiener) der Festzuschuss von 50 % verdoppelt werden ( 55 Abs. 2 SGB V). Ggf. kann gem. 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Hierbei dürfen die Kosten für die medizinisch notwendige Grundversorgung nicht überschritten werden. - Bekleidungsbedarf für Kinder wegen des Wachstums (BSG, Urteil v. 23.03.2010, B 14 AS 81/08 R), Dieser Bedarf ist durch den Regelbedarf gemäß 20, 23 SGB II gedeckt. - Bekleidung / Schuhe in Sondergrößen, Dieser Bedarf ist durch den Regelbedarf gemäß 20 SGB II gedeckt. Ggf. kann gemäß 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden. - geltend gemachte Sonderbedarfe, für die bereits ein Mehrbedarf gem. 21 SGB II vorgesehen ist, - Bedarfe, für die bereits Sonderleistungen von anderer Stelle erbracht werden (z. B. Blindengeld) oder werden können, - Umgangsrecht für Eltern oder Alleinerziehende, deren Kinder untergebracht sind (Aufenthalt im Heim oder Pflegefamilien), Hier besteht eine vorrangige Möglichkeit für die Übernahme der Kosten des Umgangsrechts nach dem SGB VIII; somit kann kein Sonderbedarf von Seiten des Jobcenters gewährt werden. Zuständig ist gemäß 81 I SGB VIII das Jugendamt, das für die Unterbringung gesorgt hat. - Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlung, Dieser Bedarf ist durch den Regelbedarf gemäß 20, 23 SGB II gedeckt. - Schulmaterialien, Dieser Bedarf ist durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe hier persönlicher Schulbedarf - gemäß 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. - Schülerfahrkarte, Dieser Bedarf ist ggf. durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe hier Schülerbeförderung - gemäß 28 Abs. 4 SGB II gedeckt. Stand 02/2015 13

- Nachhilfe Dieser Bedarf ist ggf. gem. 28 Abs. 5 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Lernförderung abgedeckt. - Schulverpflegung, Dieser Bedarf ist ggf. durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe hier gemeinschaftliche Mittagsverpflegung - gemäß 28 Abs. 6 SGB II gedeckt. - Teststreifen bei Diabeteserkrankung, Diese Kosten werden im medizinischen notwendigen Umfang (z.b. Diabetes Typ II Blutzuckerteststreifen bis zu 50 Stück im Quartal) von der Krankenkasse übernommen - Einlagen bei Inkontinenz, Die Kosten für notwendigen Einlagen werden von der Krankenkasse im notwenigen Maße (kostengünstigste Einlage o. ä.) übernommen - Eigenanteil bei kieferorthopädischen Behandlungen, Generell werden die Kosten für eine medizinisch notwendige Grundversorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen. Es besteht keine Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die das medizinisch notwendige Maß übersteigt, zu übernehmen. Sofern der quartalsweise von den Eltern zu leistende Eigenanteil (20 % der Behandlungskosten bei einem Kind / 10 % ab dem zweiten Kind in Behandlung) zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Verfügung stehen sollte, besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens gemäß 24 Abs. 1 SGB II, das monatlich zu tilgen ist (LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010, L 19 AS 557/10 B ER). - Verhütungsmittel, Kondome sind bereits mit dem Regelbedarf gemäß 20, 23 SGB II abgegolten (Sozialgericht Reutlingen, Urteil v. 22.05.2005, S 12 AS 1548/05). Qualitätskondome können bereits ab ca. 17,00 / 100 Stück erworben werden. Die Aids-Hilfe Wuppertal (Friedrich-Ebert-Str. 109 / Hofaue 9) verkauft ebenfalls Kondome zum Stückpreis von 0,20. Die Pille kostet ab ca. 20,00 für drei Monate. Analog der vorgenannten Gerichtsentscheidung sind auch diese Verhütungsmittel Bestandteil des Regelbedarfs gemäß 20 SGB II. Eine IUP-Einlage (sog. Spirale) kostet ab 130,00 (Info pro familia). Hier ist die Voraussetzung eines längerfristigen, dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Bedarfes nicht gegeben. Grundsätzlich ist es zumutbar, auch leistungsberechtigte Personen auf die Verwendung von kostengünstigen Verhütungsmitteln (Kondome) zu verweisen, sofern höhere Kosten geltend gemacht werden - Die Therapiekosten bei Lese-/ Rechtschreibschwäche (LRS) / Rechenschwäche (Dyskalkulie), Stand 02/2015 14

Bei anerkannter LRS bzw. Dyskalkulie werden notwendige Kosten für eine Förderung / Therapie grundsätzlich vom Jugendamt gemäß 35 a SGB VIII übernommen. - Vereinsbeiträge, Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ggf. ein Anspruch gem. 28 Abs. 7 SGB II zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich beispielsweise für Vereinsbeiträge. - Übersetzungskosten für Anerkennung von Staatsbürgerschaften / Gebühren für Passverlängerungen, Hierbei handelt es sich um einmalig anfallende Kosten, für die kein Sonderbedarf anerkannt werden kann - Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV, Ist nach 26 SGB II in voller Höhe zu übernehmen. - Urlaubsreisen, Kein unabweisbarer Bedarf, nicht zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich. - Bekleidung für religiöse Feste und Feiern (z.b. Konfirmation, Erstkommunion und Firmung) sowie die Jugendweihe, Die Religionsausübungsfreiheit wird nicht im Kern tangiert. Ferner ist die Bekleidung mit den Regelbedarfen bereits abgedeckt. (LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.02.2014, AZ: L5 AS 175/12) - Übernahme von Prüfungskosten an einer Privatschule, Der Bedarf an Schulbildung als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge wird durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen gedeckt. (SG Dresden, Entscheidung vom 28.03.2014, AZ: S 40 AS 1905/14 ER) - Fahrkosten von Großeltern anlässlich der Ausübung des Umgangsrechts mit Enkelkindern, Kein unabweisbarer Bedarf, zählt nicht zum Umgangsrecht. (LSG Niedersachen-Bremen, Entscheidung vom 19.12.2013, AZ: L 7 AS 1470/12) - Reisekosten für Verwandtenbesuche, Kein unabweisbarer Bedarf, zählt nicht zum Umgangsrecht. Stand 02/2015 15

6 Information über die Anmeldung bei der Minijobzentrale Putz- / Haushaltshilfen und Privatpersonen, die Nachhilfeunterricht geben, die auf geringfügiger Basis von der hilfebedürftigen Person beschäftigt werden, müssen bei der Minijobzentrale in Essen unter folgender Adresse angemeldet werden: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See Minijob-Zentrale 45115 Essen Service-Center: 01801 200 504 Fax: 0201 384 979 797 E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de Informationen: http://www.minijob-zentrale.de Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (in diesem Fall die hilfebedürftige Person) und Minijobberin bzw. Minijobber müssen das Beschäftigungsverhältnis über das Hauhaltsscheckverfahren anmelden. Der Haushaltsscheck muss von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und von der Minijoberin bzw. dem Minijobber unterzeichnet und an die Minijob-Zentrale geschickt werden. Die wiederum errechnet die Höhe der Beiträge und schickt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einen Bescheid über die Höhe der Abgaben. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zahlt danach maximal 13,7 % der Lohnsumme als Abgaben an die Zentrale. Darin enthalten sind Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung in Höhe von je 5 %. Dazu kommt eine Pauschalsteuer, die 2 % des Entgelts beträgt. Außerdem zahlt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie 1,6 % für die Unfallversicherung. Die anfallenden Abgaben werden von der Minijobzentrale halbjährlich, jeweils am 15.1. und 15.7. vom Konto der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers eingezogen. Achtung: Die Kosten für die Sonderbedarfe werden monatlich an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt. Deshalb muss die leistungsberechtigte Person dafür Sorge tragen, dass die entsprechend gesammelten Abgaben zum 15.1. und 15.7. eines Jahres auf seinem Konto zur Abbuchung durch die Minijob-Zentrale zur Verfügung stehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dies gilt auch für Minijobs. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss z.b. bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu 6 Wochen lang Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten. Darüber hinaus steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bezahlter Erholungsurlaub für die Dauer von jährlich 4 Wochen (= 24 Arbeitstage) zu. Aus den an die Minijobzentrale abzuführenden Umlagen bei Krankheit und bei Schwangerschaft / Mutterschaft werden jedoch auf Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers 80 % des für die Zeit des Ausfalls weitergezahlten Bruttoarbeitsentgeltes erstattet. Keine arbeitsrechtliche Verpflichtung besteht zur Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so dass auch kein entsprechender Sonderbedarf nach dem SGB II besteht. Stand 02/2015 16

Sofern die Haushaltshilfe mehrere Minijobs verrichtet, sollte sich die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von ihr schriftlich bestätigen lassen, dass sie insgesamt nicht mehr als 450 pro Monat verdient. Erzielt die Haushaltshilfe höhere Einkünfte, erhöhen sich die Sozialversicherungsabgaben erheblich. Die Minijobregelungen finden in diesem Fall keine Anwendung mehr. Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 5.000 geahndet werden kann. Im Auftrag gez. Modzel Verteiler: Vorstand (865) FBL LG (865.4) Unterstützungskraft FBL LG (865.4001) Geschäftsstellenleiterinnen und Geschäftsstellenleiter (865.41-47) Teamleiterinnen und Teamleiter LG (865.41-49) Rechtsbehelfsstelle (865.21) Rückforderung (865.24) Fachreferat Recht (865.22) Ressort 201 Stadt Wuppertal Stand 02/2015 17