Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

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Transkript:

Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

Grundkurs Strafrecht III Konversatorium Grundkurs Strafrecht III Wiederholstunde Täterschaft/Teilnahme 28 StGB (und Mord und Totschlag) 216 StGB 217 StGB 226 I, II StGB schwere Körperverletzung 239 I StGB Freiheitsberaubung 240 I StGB Nötigung 241 StGB Bedrohung 185 ff. StGB Beleidigung

Grundkurs Strafrecht III Täterschaft und Teilnahme Arten der Täterschaft - 25 StGB 25 I Alt. 1 StGB Unmittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat selbst und alleine 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat durch einen anderen 25 II StGB Mittäterschaft Täter begeht die Tat gemeinsam mit anderen

Grundkurs Strafrecht III Täterschaft und Teilnahme Arten der Teilnahme - 26 StGB Anstiftung - 27 StGB Beihilfe 26 StGB Anstifter Täter (über-) beredet jemanden, die Tat als eigene zu begehen 27 Beihilfe Gehilfe hilft einem Täter bei dessen Tat ohne die Tat als eigene zu wollen Bring den um!

Terminologie Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme Abgrenzung strittig Kern des Streits: objektive oder subjektive Teilnahmelehre h.m.: Tatherrschaftslehre Beteiligter Täter Der Täter hält den Geschehensablauf steuernd in den Händen und will die Tat als seine eigene. Formen der Täterschaft: Unmittelbare Täterschaft, 25 I 1. Var. StGB Mittelbare Täterschaft, 25 I 2. Var. StGB Mittäterschaft, 25 II StGB Teilnehmer Der Teilnehmer fördert lediglich eine fremde Tat und will die Tat nicht als seine eigene. Formen der Teilnahme: Anstiftung, 26 StGB Beihilfe, 27 StGB

Prüfungsaufbau: mittelbare Täterschaft A. Strafbarkeit des Werkzeuges Scheitert i.d.r. an einem Strafbarkeitsdefizit Ausnahme: Täter hinter dem Täter (str.) Strafbarkeit des Werkzeuges bei vermeidbarem Verbotsirrtum Werkzeug wird genötigt, ohne dass die Schwelle des 35 StGB erreicht wird Organisationsherrschaft (eine m.m. nimmt hier Mittäterschaft an) B. Strafbarkeit des Hintermannes I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg 2. Der Hintermann handelt nicht unmittelbar; ggf. Zurechnung des Handelns des Werkzeuges gem. 25 I 2. Var. StGB 1. Strafbarkeitsdefizit beim Tatmittler (verweis nach oben) 2. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale; insb. Tatherrschaft II. Rechtswidrigkeit und Schuld

Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp.: Wie geplant, schlagen A und B gemeinsam auf X ein. Strafbarkeit von A und B gem. 223, 25 II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand A und B haben gemeinsam den obj. Tatbestand der Körperverletzung erfüllt Jede einzelne Verletzungshandlung von A und B können ihnen gegenseitig zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen (hier völlig unproblematisch; daher kurzfassen) Gemeinsamer Tatplan (+) Gemeinsamer Tatbegehung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (Wichtig: Kann nicht über 25 II zugerechnet werden) A und B hatten den Vorsatz, die obj. Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung bei X zu erfüllen. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Es erfolgt eine gemeinsame Prüfung Tathandlungen der jeweiligen Täter werden im Prüfungsschema zusammen gesetzt

Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung Bsp: A und B wollen ihren gemeinsamen Erzfeind C töten, wobei bei keinem von Ihnen Mordmerkmale vorliegen. A ist der Kopf des Unternehmens, B eher die Muskeln. Daher plant A die Tötung des C bis ins kleinste Detail, fährt jedoch nicht mit zum Tatort. Dort wird nur der tatkräftige B tätig, der den C erfolgreich tötet. Strafbarkeit des B wegen 212 (+) Strafbarkeit des A Mittelbare Täterschaft (-): B handelte volldeliktisch Man könnte nun spontan an Beihilfe denken. Doch eine Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) kommt nur in Betracht, wenn keine Täterschaft vorliegt. Hier ist daher vorrangig die Mittäterschaft zu prüfen. Strafbarkeit des A wegen 212, 25 II?

Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung A. Strafbarkeit des Tatnächsten Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Mittäters I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Eigene unmittelbare Erfolgsherbeiführung (-); aber ggf. über 25 II zurechenbare Erfolgsherbeiführung 1. Gemeinsamer Tatplan (nach h.m. bei der Organisationsherrschaft [-]) 2. Gemeinsame Tatbegehung (i.d.r. und strittig) Animustheorie Tatherrschaftslehre strenge Tatherrschaftslehre Lehre von der funktionalen Tatherrschaft (sog. Plus/Minus-Theorie) 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale und gemeinsamer Tatbegehung 2. Ggf. Notwendige besondere subjektive Merkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Prüfungsaufbau: Anstiftung A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Anstifters I. Tatbestand II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Bestimmen Hervorrufen des Tatentschlusses 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Bestimmen Rechtswidrigkeit Schuld Vor der Prüfung der Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ist an die Möglichkeit der Täterschaft (insb. mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft) der zu denken!

Prüfungsaufbau: Beihilfe A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Gehilfen I. Tatbestand II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Hilfeleisten Jedes Fördern oder Erleichtern der Tat 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten Rechtswidrigkeit Schuld

Grundkurs Strafrecht III Irrtümer Erlaubnistatbestandsirrtum Def: Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrige Umstände annimmt, die, wenn sie tatsächlich vorlägen, ihn rechtfertigen würden Unterschied zum Erlaubnisirrtum 17 I StGB Erlaubnistatbestandirrtum: Täter irrt über Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes, den die Rechtsordnung nicht kennt Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter irrt über tatsächlich Umstände Prüfungsort: Niemals im Vorsatz, da tatsächliche Rechtswidrigkeit noch nicht geklärt Besser: extra Prüfungspunkt nach Rechtswidrigkeit Hier dann hypothetische Rechtfertigung nach Vorstellung des Täters prüfen

Irrtümer Erlaubnistatbestandsirrtum Lösung umstritten strenge Schuldtheorie - 17 I StGB direkt Täte weiß über tatbestandsmäßiges Handeln, insb. über eigentliches Verbotensein der Handlung Kein Unterschied zu Erlaubnisirrtum eingeschränkte Schuldtheorie - 16 I StGB analog Täter handelt an sich rechtstreu, steht demjenigen näher, der im Tatbestandsirrtum handelt Schussel nicht gleich Schurke - Nicht sachgerecht - Täter will sich eigentl. Rechtstreu verhalten - Schussel nicht gleich Täter böswillige Teilnehmer eben so straflos rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie - 16 I StGB entsprechend Tatbestandsvorsatz bleibt bestehen, aber die Vorsatzschuld entfällt Nur die Rechtsfolge des 16 StGB findet Anwendung Schuldvorsatz entfällt

Wiederholung Strafrecht AT Versuch und Rücktritt Vorsätzliches Erfolgsdelikt Versuch I. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Erfolg bb. Handlung cc. Kausalität dd. Objektive Zurechnung b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I StGB II. Tatbestand 1. Tatentschluss (subj.tb, 15 StGB) 2. Unmittelbares Ansetzen (obj. Tb) -> Notwendig, da nicht allein die böse Absicht, sondern ihre Betätigung bestraft werden soll III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt

Wiederholung Strafrecht AT Versuch und Rücktritt Einzeltäter 24 I StGB Gedankliche Vorgehensweise beim Rücktritt Kein Fehlschlag Mehrere Täter 24 II StGB Unbeendeter Versuch Beendeter Versuch Verhinderung d. Vollendung, 24 II 1 StGB Aufgabe der Tatausführung, 24 I 1 Var. 1 StGB Verhinderung der Vollendung, 24 I 1 Var. 2 StGB Freiwilligkeit

Grundkurs Strafrecht III 28 StGB besondere persönliche Merkmale 28 - Besondere persönliche Merkmale (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale ( 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

Grundkurs Strafrecht III 28 StGB besondere persönliche Merkmale 28 StGB ( Akzessorietätslockerung ) vereinfacht Dabei ist zwischen den besonderen persönlichen Merkmalen zu unterscheiden 28 I StGB strafbegründende Merkmale 28 II StGB strafschärfende Merkmale

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Übersicht - Die Mordmerkmale I. Täterbezogenen/subjektive Mordmerkmale (1. + 3. Gruppe) Subjektive Einstellung des Täters zur Tat Hilfsfrage: Warum begeht der Täter die Tat? Im subjektiven Tatbestand zu prüfen bzw. im Versuch im Tatentschluss (Nicht Vorsatz bzgl. Verdeckungsabsicht, sondern Verdeckungsabsicht) II. Tatbezogene/objektive Mordmerkmale (2. Gruppe) Art und Weise der Tatbegehung Hilfsfrage: Wie begeht der Täter die Tatbezogene Tat? Mordmerkmale bezeichnen Im objektiven Tatbestand zu prüfen Art bzw. und im Versuch Weise der im Tatentschluss, Tat! ob der Vorsatz bzgl. der konkreten Tatbegehung vorlag (Vorsatz bzgl. Heimtücke) Sie sind keine (!!!) besonderen persönlichen Merkmale

Grundkurs Strafrecht III 28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Übersicht - Die Mordmerkmale I. Täterbezogenen/subjektive Mordmerkmale (1. + 3. Gruppe) Subjektive Einstellung des Täters zur Tat Hilfsfrage: Warum begeht der Täter die Tat? Im subjektiven Tatbestand zu prüfen bzw. im Versuch im Tatentschluss (Nicht Vorsatz bzgl. Verdeckungsabsicht, sondern Verdeckungsabsicht) Täterbezogene Merkmale charakterisieren den Täter. Sie sind besondere persönliche Merkmale Begründen subj. Mordmerkmale Strafbarkeit wegen Mordes oder modifizieren sie bestehende Strafbarkeit nur?

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Begründen subj. Mordmerkmale Strafbarkeit wegen Mordes oder modifizieren sie bestehende Strafbarkeit nur? Wären sie strafbegründend, wäre 28 I StGB anwendbar. Folge: Fehlt dem Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal, das der Haupttäter aufweist, kommt es zu einer Strafrahmenverschiebung: Anstiftung zu Mord: Lebenslänglich Aber gem. 28 I, 49 I: 3 15 Jahre Wären sie strafschärfend, wäre 28 II StGB anzuwenden. Folge: Fehlt dem Beteiligten ein subjektives Mordmerkmal des Haupttäters (oder hat er eines, das dem Haupttäter fehlt) kommt es zu einer Tatbestandsverschiebung: Etwa von 212 I, 211, 26 StGB zu 212 I, 26 StGB oder umgekehrt (!)

Grundkurs Strafrecht III 28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Maßgebliche Frage: Ist 211 StGB ein eigenständiges Delikt oder eine Qualifikation zu 212 StGB? Die herrschende Lehre geht davon aus, dass 211 eine (unselbstständige) Qualifikation von 212 darstellt. Demnach sollen Mordmerkmale lediglich die Strafbarkeit wegen Totschlages modifizieren. Fehlt dem Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal, kommt es deshalb zu einer Tatbestandsverschiebung gem. 28 II: Von etwa 212 I, 211, 26 zu 212 I, 26

Grundkurs Strafrecht III 28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Die Rechtsprechung dagegen ist der Ansicht, dass 211 StGB ein von 212 StGB völlig unabhängiges (selbstständiges) Delikt ist. Folge: Mordmerkmale begründen erst die Strafbarkeit wegen Mordes. Fehlt dem Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal, kommt es deshalb nur zu einer Strafrahmenverschiebung gem. 28 I, 49 I StGB. So etwa für 211, 26 von Lebenslänglich zu 3 15 Jahren.

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Beispielsfall: A sagt zu B, bring den C um. A hat kein größeres Motiv, B möchte aber Cs Tod, um A für sich zu haben. Verkürzte Lösung: A. Strafbarkeit des B gem. 211, 212 StGB (+) B handelt aus niedrigem Beweggrund B. Strafbarkeit der A gem. 211, 212, 26 StGB I. Tatbestand 1. obj. Tatbestand: Vorsätzlich, rw. Haupttat (+) in der Tat des B gem. 212, 211 StGB Bestimmen (+) A hat den Tatentschluss des B hervorgerufen 2. subj. Tatbestand: A hatte Vorsatz bzgl. 212, 211 StGB und auch bzgl. des Bestimmens des B 3. Anwendung des 28 StGB Problematisch ist hier jedoch, dass B aus niedrigem Beweggrund handelte, A dagegen jedoch nicht. Bei dem täterbezogenem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal isd. 14 Abs. 1 StGB, welche bei jedem Tatbeteiligten gesondert vorliegen müssen. Sie können nicht zugerechnet werden. Problematisch ist jedoch hier, dass A nicht aus niedrigem Beweggrund handelte. Es fehlt also das bes. pers. Merkmal, was im vorliegenden Fall für die Strafbarkeit gem. 211 StGB bedeutend ist. Fraglich ist, wie sich das auswirkt. Dies hängt mit Blick auf 28 StGB davon ab, ob die subj. MM strafbegründende oder strafschärfende bes. pers. Merkmale sind. Sind sie strafbegründend müsste die Strafe gem. 28 I StGB ivm. 49 I StGB der A gemildert werden, es käme zu einer Strafrahmenverschiebung. Sind sie strafschärfend, so müsste eine Tatbestandsverschiebung für die Strafbarkeit der A gem. 28 II StGB vorgenommen werden.

28 StGB und die subjektiven Mordmerkmale Beispielsfall: A sagt zu B, bring den C um. A hat kein größeres Motiv, B möchte aber Cs Tod, um A für sich zu haben. Lösung: 3. Anwendung des 28 StGB (Fortsetzung): Fraglich ist also, ob die täterbezogenen Mordmerkmale strafbegründend oder strafschärfend sind. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie man des Verhältnis von Totschlag 212 und Mord 211 StGB ansieht. Die Rspr. geht davon aus, dass 211 StGB ein eigenständiger Tatbestand ist (Argumente), sodass die MM strafbegründende Merkmale wären. Die Lit. dagegen sieht 211 StGB als Qualifikation zu 212 StGB (Argumente), sodass die MM strafschärfende Merkmale wären. Nach der Rspr. müsste man die Strafe der A mildern, 28 I StGB. Nach der Lit. müsste jedoch gem. 28 II StGB der Tatbestand zugunsten der A von 211, 212, 27 StGB verschoben werden. Vorliegend ist der Lit. zu folgen, da der Mordtatbestand des 211 StGB typische Qualifikationsmerkmale aufweist. Auch muss die Rspr. sich selbst in dem besonderen Fall der sog. gekreuzten MM widersprechen. Somit stellt der 211 StGB eine Qualifikation zu 212 StGB dar und die täterbezogenen MM sind strafschärfende bes. pers. Merkmale isd. 28 II StGB. Vorliegend ist der Tatbestand zugunsten der A von 211,212 StGB zu 212 StGB zu verschieben. Es kommt zu der Durchbrechung der Akzessorietät. II. Rechtswidrigkeit + Schuld (+) C. Ergebnis B hat sich gem. 212, 211 StGB strafbar gemacht. A hat sich lediglich zu 212, 26 StGB strafbar gemacht.

Tötung auf Verlangen, 216 I StGB Tötung auf Verlangen, 216 StGB (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar. Verlangen: mehr als bloße Einwilligung. Opfer muss Tötung ernstlich begehren Ausdrücklich: unmissverständliche Kundgabe durch Worte, Gebärden oder Gesten. Ernstlich: nur dann, wenn das Verlangen auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht. Bestimmtsein: Bestimmt ist der Täter dann, wenn das Verlangen des Opfers für den Tatentschluss ursächlich und motivführend ist/war. andere Motive zur Tötung sind unerheblich, solange der Wunsch des Opfer motivleitend ist

Grundkurs Strafrecht III Tötung auf Verlangen, 216 I StGB 216 normiert die Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen strittig ist Deliktstyp Nach h.l. ist 216 StGB eine Privilegierung des 212 StGB Nach der Rspr. dagegen ist 216 StGB ein selbstständiger Tatbestand in jedem Fall: Sperrwirkung ggü. 212 ( 211) StGB Beachten Sie auch 16 II StGB

Grundkurs Strafrecht III Tötung auf Verlangen, 216 I StGB Tötung auf Verlangen, 216 StGB Die Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) ist zu unterscheiden von der Beihilfe zur Selbstmordtötung Beihilfe zur Selbsttötung ist straflos (!) Selbsttötung nach StGB ist straflos es fehlt also für eine Beihilfe an vorsätzlich, rechtswidriger Haupttat (Akzessorietät!) Abgrenzung erfolgt über die Tatherrschaft

Tötung auf Verlangen, 216 I StGB Aufbau 216 I StGB (Lit.) I. Tatbestand II. III. 1. Objektiver Tatbestand a. Obj. TB des Grunddeliktes 212 I StGB Tötung eines anderen Menschen b. Obj. TB der Privilegierung des 216 I StGB Ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten Zur-Tötung-bestimmt-Sein (bes. pers. Merk.!) => obj. ist Verlangen des Opfers tatentschließend für den Täter gewesen 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. TB des Grunddeliktes b. Vorsatz bzgl. TB der Privilegierung Rechtswidrigkeit und Schuld Ggf. Strafzumessung (Sofern 216 nur versucht)

Grundkurs Strafrecht III Exkurs: 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung - Abstraktes Gefährdungsdelikt (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Exkurs: 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung Abstraktes Gefährdungsdelikt D.h. ein Suiziderfolg ist gerade nicht erforderlich verselbständigte Unterstützungshandlung Greift bereits im Vorfeld des Versuchs der Haupttat (Selbsttötung) Sinn und Zweck ist Vermeidung einer Suizidkultur und Stabilisierung der gesellschaftlichen Werte Geschäftsmäßig = keine Gewinnerzielungsabsicht, eine alleinige Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Auf die wirtschaftliche oder berufliche Konnotation des Begriffs soll es dabei nicht ankommen Vgl. i.ü. BT-Drs. 18/5373, S. 16 ff.

Exkurs: 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 217 StGB Möglicher Aufbau (Vorschlag) I. Tatbestand II. 1. Objektiver Tatbestand a. Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung Gewähren und Verschaffen liegt vor, wenn der Täter äußere Umstände herbeiführt, die geeignet sind, die Selbsttötung zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern Typ. Bsp.: Überlassen von Räumlichkeiten oder Besorgung zur Tötung geeigneter Medikamente b. Geschäftsmäßigkeit der o.g. Tathandlungen Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung machen will Der Täter hat also vor, mehrfach Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren; eine Gewinnerzielungsabsicht ist dagegen nicht notwendig! 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. OTB b. Absicht zur Förderung der Selbsttötung eines anderen Rechtswidrigkeit und Schuld

Grundkurs Strafrecht III Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, 18 Bei Begehung eines Grunddelikts tritt zusätzlich fahrlässig schwere Folge ein Aufbau setzt sich zusammen aus 1. Grunddelikt + 2. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. schwerer Folge Grunddelikt Das Delikt in seiner Normalform Bsp.: 223 StGB Qualifikation Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerk mal Bsp.: 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB Besonderheit: tatbestandspezifischer Gefahrenzusammenhang = Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierten Erfolg die Gefahr realisiert hat, die dem Grunddelikt typischerweise anhaftet. (Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge) Erfolgsqualifikation Grunddelikt +weiteres Tatbestandsmerkmal, welches aber ein fahrlässiger Erfolg ist (anders als bei normalen Qualifikation) Bsp.: 227 StGB ( 223 + Tod als Erfolg)

Die schwere Körperverletzung Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation am Bsp. der schweren KV A. Prüfung des Grunddeliktes 223 StGB B. Prüfung der Erfolgsqualifikation I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Verweis auf den erfüllten 223 StGB (Alt.: Inzidentprüfung des Grunddeliktes) II. III. 2. Eintritt der schweren Folge 226 I Nr. 1-5 StGB a. schwere Folge aus 226 I Nr. 1-5 StGB b. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang) d. Obj. Fahrlässigkeit gem. 18 StGB aa. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bb. Obj. Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld (insb. subj. Fahrlässigkeit)

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Freiheitsberaubung, 239 StGB (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Freiheitsberaubung, 239 StGB Freiheitsberaubung Dem Opfer wird es zumindest vorübergehend unmöglich gemacht, sich nach seinem Willen fortzubewegen durch Einsperren Die Freiheitsberaubung erfolgt durch äußere Vorrichtungen, die das Opfer am Verlassen eines Raumes hindern. auf andere Weise Dem Opfer wird durch ein anderes Mittel, beispielsweise durch Gewalt, Drohung oder List, die Möglichkeit der Fortbewegung genommen. Täuschungen reichen jedoch nicht, wenn hierdurch ein Einverständnis erwirkt wurde. P Muss ein faktischer Fortbewegungswille da sein oder reicht auch der potenzielle Fortbewegungswille? H.M. potenzieller Fortbewegungswille reicht aus Innerhalb h.m. strittig, ob Schlafende taugl. Tatobjekt E.a.: (-), potentiell muss Wille gebildet werden können H.M.: (+), mutmaßlicher Wille ausreichend

Grundkurs Strafrecht III Straftaten gegen die persönliche Freiheit Freiheitsberaubung, 239 StGB - Aufbau I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Freiheitsberaubung b. durch Einsperren oder c. auf andere Weise 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Nötigung, 240 StGB (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Versuch (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Nötigung, 240 StGB - Definitionen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Nötigungsmittel i. Gewalt oder ii. Drohung mit einem empfindlichen Übel b. Nötigungserfolg Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen c. Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. [!] Nötigungsabsicht II. Rechtswidrigkeit 1. Kein Eingreifen von Rechtsfertigungsgründen 2. [!] Verwerflichkeit der Nötigung gem. 240 II III. Schuld

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Nötigung, 240 StGB - Definitionen Gewalt (heute) = ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden; eine erhebliche körperliche Kraftentfaltung ist nicht notwendig! Drohung mit einem empfindlichen Übel Drohung ist das Inaussichtstellen eines (künftigen) empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist jede, über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen empfindlich ist das Übel, wenn der drohende Verlust oder der befürchtete Nachteil geeignet sind, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Alt.: Hätte von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden können, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält, liegt keine empfindliche Drohung vor.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Nötigung, 240 StGB Drohung mit Unterlassen I. Im Objektiver Tatbestand (Rengier BT II, 23 Rn.46 ff.) Drohung mit empfindlichen Übel Abgrenzung zur bloßen Warnung Weist der Täter nur auf einen Nachteil hin, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll, bloße Warnung Täter muss in Aussicht stellen den Nachteil selbst zu beeinflussen Drohung mit einem Unterlassen Ankündigung rechtlich gebotene Handlung (rechtswidriges Unterlassen), ist unproblematisch tatbestandliche Drohung Wenn Täter also zur Handlung verpflichtet ist (konkrete Garantenstellung oder Handlung nach 323c StGB geboten), dann Drohung (+) Problematisch bei rechtlich nicht gebotener Handlung (rechtmäßiges Unterlassen) Täter hat keine Pflicht zur Handlung

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Nötigung, 240 StGB - Probleme I. Im Objektiver Tatbestand (Rengier BT II, 23 Rn.46) Drohung mit einem Unterlassen Problematisch bei rechtlich nicht gebotener Handlung (rechtmäßiges Unterlassen) Täter hat keine Pflicht zur Handlung Kann Drohung mit rechtmäßigem Unterlassen eine Drohung mit empfindlichen Übel sein? E.A.: Keine Drohung mit empfindlichen Übel Es liegt schon gar kein Übel vor Freiheitsraum des Bedrohten wird nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert h.m.: Drohung mit empfindlichen Übel (+) Gewonnene Freiheitsraum nur scheinbar, Drucksituation teilw. So groß, dass echter Entscheidungsspielraum nicht gegeben ABER: hier Verwerflichkeitsprüfung genau durchführen ( 240 II)

Grundkurs Strafrecht III Straftaten gegen die persönliche Freiheit Bedrohung, 241 StGB (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit Bedrohung, 241 Abs. 1 StGB Aufbau I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Drohung mit der Begehung eines Verbrechens Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. b. Tatobjekt ist Bedrohter oder einer ihm nahestehende Person 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit/Schuld

Grundkurs Strafrecht III Struktur der Beleidigungsdelikte Allgemeine Abgrenzung 186 StGB Üble Nachrede 187 StGB Verleumdung 185 StGB Beleidigung Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Ehrverletzende Werturteile! ggü. Dritten ggü. Dritten Nur ggü. dem Betroffenen ggü. Dritten ggü. dem Betroffenen Tatsache nicht erweislich wahr Tatsache bewusst unwahr Tatsachenbehauptung unwahr (h.m.)

Struktur der Beleidigungsdelikte 3 Schritte, um ein mögliches Beleidigungsdelikt zu identifizieren Liegt ein Werturteil oder eine Tatsachenäußerung vor? Werturteil Tatsachenäußerung dem Betroffenen Gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten? einem Dritten Tatsache nicht bewiesen (nicht erweislich wahr) oder erlogen (bewusst unwahr)? nicht erweislich wahr bewusst unwahr 185 StGB 186 StGB 187 StGB Als Hilfe: Es kommt ausschließlich eine Beleidigung ( 185 StGB) in Betracht, wenn Die Aussage gegenüber dem Opfer (egal ob Tatsachenbehauptung oder Werturteil) getätigt wurde oder es sich bei der Aussage um ein Werturteil (egal ob gegenüber dem Opfer oder Dritten geäußert) handelte.

Beleidigungsdelikte Üble Nachrede 186 Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Ehrenrührige Tatsache Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder der Gegenwart (nicht der Zukunft) angehören und dem Beweis zugänglich sind. Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen (hm). b. In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen c. Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten Behaupten: eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint Verbreiten: Täter gibt eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit [!] III. Tatsache nicht erweislich wahr Rechtswidrigkeit (beachte 193 StGB [!]) und Schuld IV. Ggf. Qualifikationen ( 186 2. Var., 188 I [!]) V. Strafantrag gem. 194 StGB [!]

Beleidigungsdelikte Verleumdung 187 Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Unwahre ehrenrührige Tatsache Tatsachen (siehe 186) Ehrenrührig (Siehe 186) b. In Beziehung auf einen anderen c. Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber Dritten Behaupten: eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener Behauptung oder fremder Wahrnehmung erscheint Verbreiten: Täter gibt eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter 2. Subjektiver Tatbestand a. Mindestens dolus eventualis bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale b. Aber: Wissentlichkeit (dol. dir. II) bzgl. der Unwahrheit I. Rechtswidrigkeit (h.m. 193 StGB nicht anwendbar) II. Schuld III. Ggf. Qualifikationen ( 187 2. Var., 188 II i.v.m. I) IV. Strafantrag gem. 194 StGB

Beleidigungsdelikte Beleidigung 185 Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit II. III. IV. 1. Objektiver Tatbestand a. Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung (= Beleidigung) b. durch eine unwahre (h.m.) ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen c. oder durch ein ehrverletzendes Werturteil (auch gegenüber einem Dritten) Werturteile: Äußerungen der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens, wenn also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt (also: dem Beweis nicht zugänglich) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Rechtswidrigkeit; insb. 193 StGB Schuld Ggf. Qualifikation ( 185 2. Var.)

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