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Per E-Mail und per Post Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission Herr Serge Husmann Schwanengasse 12 Postfach 3001 Bern Genf, 11. November 2008 Eckwerte für die Vermögensverwaltung Sehr geehrte Herren Wir beziehen uns auf das von Ihrer Behörde am 4. September 2008 im Zusammenhang mit den Eckwerten für Mindeststandards der Selbstregulierung in der Vermögensverwaltungsbranche eingeleitete Anhörungsverfahren. Die von den Mitgliedern der Schweizerischen Vereinigung Unabhängiger Finanzberater ("SVUF") ausgeübte berufliche Tätigkeit ist von diesem von der Eidgenössischen Bankenkommission ("EBK ) eingeleiteten Anhörungsverfahren direkt betroffen. Die SFUV nimmt deshalb dazu wie folgt Stellung: I. Präambel Die Schweizerische Vereinigung unabhängiger Finanzberater ist eine Berufsvereinigung im eigentlichen Sinne, die 1993 gegründet und in der Westschweiz resp., seit diesem Jahr, auch in der Deutschschweiz vertreten ist. Die SVUF zählt 250 Mitglieder, deren Berufstätigkeit ausschliesslich aus der Verwaltung oder Beratung im Bereich der Vermögensverwaltung für Privatkunden oder Institutionelle besteht. Die SVUF freut sich, an dieser Anhörung teilnehmen zu können, die sich direkt der prudentiellen Aufsicht über die Verhaltensregeln ihrer Mitglieder widmet. An dieser Stelle möchten wir festhalten, dass die SVUF als Branchenorganisation im Einklang mit ihren Statuten bei ihrer Gründung in einem Dokument namens «Charta» prudentielle Verhaltensregeln erlassen hat. In diesem Dokument werden die Verhaltensregeln für die Mitglieder der SVUF festgelegt. Diese beziehen sich insbesondere auf die Informationspflicht sowie die Verpflichtung zu Loyalität und Treue gegenüber der Kundschaft. Ausserdem wurden seitens der SVUF verschiedene Empfehlungen abgegeben, um auf die Bedürfnisse der Mitglieder insbesondere im Hinblick auf die Strukturierung des von der Kundschaft zu unterzeichnenden Vermögensverwaltungsvertrags einzugehen. Dabei hat sich die SVUF bei ihren Empfehlungen an die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung ("SBVG") hinsichtlich der Strukturierung des Vermögensverwaltungsvertrags gehalten, die am 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden sind. Beim Aufnahmeverfahren für Neumitglieder der SVUF wird vor einer Wahl durch die Mitgliederversammlung der SVUF eine strenge Prozedur durchlaufen, welche insbesondere die Überprüfung von Kriterien wie Fachkompetenz und Eignung der Kandidaten für eine Aufnahme umfasst. Im Übrigen wurde ein Ehrengericht gebildet, um gegebenenfalls Konflikte der Vereinigung mit einem ihrer Mitglieder oder zwischen Mitgliedern beilegen zu können. - 1 -

Letztlich gilt es auch noch in Erinnerung zu rufen, dass die SVUF eine Selbstregulierungorganisation ("SRO ) der Branche, die OAR-G gegründet hat, um den gesetzlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei gerecht zu werden. Die OAR-G steht Mitgliedern offen, die ausschliesslich in Verwaltung und Beratung im Bereich der Vermögensverwaltung tätig sind. Im Jahr 2001 hat die SVUF ihre SRO ausgegliedert, um die Interessen ihrer Mitglieder bestmöglich vertreten zu können. Die direkte Verbindung zwischen ihr selbst und der OAR-G könnte nämlich gelegentlich zu Interessenskonflikten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und zur Kontrollstelle ("KS-GWG") in Bern führen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Mitglieder der SVUF selbstverständlich zur Mitgliedschaft in einer SRO ihrer Wahl verpflichtet sind. II. Allgemeine Kommentare 1. Der Markt für Vermögensverwaltung Die vom Eidgenössischen Finanzdepartment herausgegebenen «Kennzahlen zum Finanzstandort Schweiz» beinhalten bedauerlicherweise weder Statistiken hinsichtlich der direkt von der Vermögensverwaltungstätigkeit der unabhängigen Vermögensverwalter erbrachten Wertschöpfung noch hinsichtlich der Anzahl dieser unabhängigen Vermögensverwalter. Man kann jedoch von der Annahme ausgehen, dass die unabhängigen Vermögensverwalter mindestens 20% der bei den Banken in der Schweiz deponierten Vermögenswerte verwalten. Natürlich sind die Banken selbst die wichtigsten Vermögensverwalter. Die SVUF begrüsst das Ziel der EBK zur Erstellung von Eckwerten für die Anerkennung von Selbstregulierungen zur Vermögensverwaltung als Mindeststandard für alle Marktteilnehmer des Finanzplatzes Schweiz. Durch die Erstellung eines gemeinsamen «Mindestrahmens», «same level playing field» gestattet die EBK dem «Markt» für Vermögensverwaltungsdienstleistungen, der Kundschaft bessere Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich der von den verschiedenen Marktanbietern (Banken, Kollektivanlagen, unabhängige Vermögensverwalter) offerierten Preise, Dienstleistungen und Informationen verfügbar zu machen als dies in der Vergangenheit der Fall war. Wir bestehen deshalb auf der Tatsache, dass diese Eckwerte einheitlich bei allen Marktteilnehmern des Finanzplatzes Schweiz zur Anwendung gelangen müssen. 2. Rechtmässigkeit des Rundschreibens für die Anhörung: es bezieht sich lediglich auf «qualifizierte Anleger» Es sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass die EBK in ihrem Rundschreiben EBK/03/01 «Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen» im Rahmen der Randziffer 12 festgehalten hat, dass die Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 3 Buchstabe e GWG) wie z. B. unabhängige Vermögensverwalter vom Status des «qualifizierten Anlegers» profitieren können, wenn sie sich den drei in den Buchstaben a, b und c von Randziffer 12 aufgeführten Bedingungen des erwähnten Rundschreibens unterwerfen. Eine der drei Bedingungen lautet, dass "der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der EBK als Mindeststandards anerkannt sind". Gestützt auf unsere Auslegung des Rundschreibens für die Anhörung haben die Bestrebungen der EBK somit nicht zum Ziel, alle unabhängigen Vermögensverwalter dazu zu verpflichten, Mitglied einer «Branchenorganisation» zu werden. Sie überlässt es dem «Markt», also dem Kunden, darüber zu befinden, was für ihn gut ist. Der Kunde entscheidet somit, ob sein Vermögensverwalter Mitglied einer «Branchenorganisation» mit von der EBK anerkannten Mindeststandards sein muss. Der Kunde profitiert letztlich vom Status des «qualifizierten Anlegers», den sein Vermögensverwalter durch seine Mitgliedschaft einer von der EBK anerkannten Branchenorganisation erhält. 3. Definition des Begriffs «Branchenorganisation» Die SVUF stellt fest, dass aus dem Text des Rundschreibens für die Anhörung keine Definition des Begriffs «Branchenorganisation» hervorgeht. - 2 -

Die Ausfertigung einer klaren Definition dieses Begriffs ist für die SVUF von Bedeutung, da sie mit Recht behaupten kann, eine der wenigen wirklich unabhängigen Branchenorganisationen für Vermögensverwalter zu sein. Als solcheverteidigt sie die Interessen ihrer Mitglieder, deren Berufstätigkeit sich ausschliesslich der Verwaltung oder Beratung im Bereich der Vermögensverwaltung widmet. Es wäre unserer Meinung nach somit wünschenswert, den Begriff «Branchenorganisation» genau zu definieren. 4. Vermögensverwaltungsvertrag Bis heute erstellten die Vermögensverwalter, die Mitglieder der SVUF sind, ihren Vermögensverwaltungsvertrag nach eigenem Ermessen mit ihrer Kundschaft. Dabei berücksichtigten sie jedoch die vom Rat der SVUF abgegebenen Empfehlungen. Angesichts der Tatsache, dass dieser Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage abgeschlossen wird, erscheint es uns diskutabel, dass eine Aufsichtsbehörde dessen Vertragsklauseln durchsetzen und kontrollieren will. Nichtsdestotrotz ist die SVUF jedoch bereit, einen Vermögensverwaltungsvertrag auszuarbeiten, dessen Inhalt den von der EBK vorgesehenen «Mindeststandards» entspricht. Dieser Vermögensverwaltungsvertrag «Mindeststandards», zu dessen Verwendung die SVUF ihre Mitglieder verpflichten wird, zeichnet sich dadurch aus, dass er die beste Gewähr für eine gute Ausarbeitung bietet. Der Kunde wird somit dessen korrekte und getreue Ausführung besser kontrollieren können. Jeder Vermögensverwalter hat jedoch die Freiheit, seinen eigenen Vertrag anzubieten, sofern dieser die Klauseln des Vertrags «Mindeststandards» beinhaltet. Diesem kann er die für seinen Bedarf erforderlichen spezifischen Punkte beifügen, sofern diese nicht gegen Klauseln des Vertrags «Mindeststandards» verstossen. Festzustellen ist ausserdem, dass sich das Rundschreiben für die Anhörung ausschliesslich auf den Vermögensverwaltungsvertrag nach freiem Ermessen bezieht und auf das Beratungsmandat/den Beratungsvertrag (advisory) sowie auf den Begriff «vermögende Privatpersonen» nicht eingegangen wird. Angesichts des weit verbreiteten Einsatzes strukturierter Produkte wirft nämlich die Ausübung eines Beratungsvertrags mindestens so viele Fragen auf wie diejenige eines Vermögensverwaltungsvertrags nach freiem Ermessen. Dies ist insbesondere bei den gegenwärtigen Marktverhältnissen der Fall. 5. Prudentielle Aufsicht (und GWG-Aufsicht) der unabhängigen Vermögensverwalter Das Rundschreiben für die Anhörung «..befasst sich nicht mit Selbstregulierungen nach Geldwäschereigesetz» (Randziffer 6). Die SVUF möchte an dieser Stelle jedoch die Aufmerksamkeit der EBK auf gewisse verfälschte Auswirkungen des von der KS-GWG errichteten Überwachungssystems ziehen. So muss sich ein Kunde eines unabhängigen Vermögensverwalters, dessen Vermögen bei einer Bank oder einem Effektenhändler in der Schweiz deponiert ist, zweimal derselben Kontrolle im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei unterziehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Überwachung bedeutsame Kosten für alle Finanzintermediäre zur Folge hat. Dies ist in besonderem Umfang bei den unabhängigen Vermögensverwaltern der Fall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Prozentsatz der von unabhängigen Vermögensverwaltern an die Meldestelle für die Geldwäscherei (MROS) übermittelten GWG-Meldungen gemäss deren letztem Jahresbericht 2007 lediglich auf 1% aller erhaltenen Meldungen belief. Die SVUF erachtet es somit als wünschenswert, dass sich die bei der Überwachung bei der Bekämpfung der Geldwäscherei festgestellten verfälschten Auswirkungen nicht bei der Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln bei der Vermögensverwaltung wiederfinden. 6. Kontrollverfahren und Sanktionen Das Rundschreiben für die Anhörung sieht die Einführung von Kontrollverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Verhaltensregeln vor. Das erwähnte Rundschreiben enthält jedoch weder Ausführungen bezüglich des Grads noch der Art der einzuführenden Kontrollverfahren. - 3 -

Wir möchten hier deshalb unterstreichen, dass es uns unumgänglich scheint, diese Kontrolle auf gewisse im Rundschreiben für die Anhörung vorgesehene Pflichten zu beschränken, um die Kosten für diese Kontrollen in Grenzen zu halten. Ausserdem sollten sich diese Kontrollen in keinem Fall auf Elemente vorwiegend subjektiven Charakters beziehen. Es wäre im Übrigen bei der Ausarbeitung der Kontrolle wünschenswert, die Statistiken im Hinblick auf in der Schweiz von Kunden wegen schlechter Ausführung des Vermögensverwaltungsvertrags (insbesondere durch Banken oder unabhängige Vermögensverwalter) formulierte Klagen zu kennen. Diese Information wäre im Hinblick auf die Festlegung des Grads der zu errichtenden Kontrolle in der Tat nützlich. Die EBK hat bestimmt erkannt, dass einige der im Rundschreiben für die Anhörung festgehaltenen Punkte nur von «besonders qualifizierten» statutarischen Revisionsstellen geprüft werden können. Es wäre unserer Meinung nach angemessen, die Kontrolle auf objektive Elemente zu begrenzen. Zu diesen Elementen könnten z. B. das Vorliegen eines Vermögensverwaltungsvertrags, der sämtliche Mindeststandards enthält, das Bestehen schriftlicher Vereinbarungen im Falle der Delegation etc. gehören. Diese zu kontrollierenden objektiven Punkte sollten unseres Erachtens durch die Branchenorganisation, der die Mitglieder angehören, festgelegt werden. Das Ergebnis der von der statutarischen Revisionsstelle durchgeführten Kontrolle wird an den Rat der Branchenorganisation (oder an das von diesem ernannte Organ) weitergeleitet. Diese Instanz verfügt zwingend über die angemessenen Kompetenzen, um zum Ergebnis dieser Kontrolle Stellung nehmen zu können. Die SVUF arbeitet gegenwärtig einen Entwurf für das Kontrollverfahren aus. Diesen stellen wir der EBK gerne zur Verfügung. Letztlich möchten wir die Aufmerksamkeit der EBK auch darauf lenken, dass keinesfalls eine Instanz ins Leben gerufen werden sollte, der man eine «Betriebslizenz» für die prudentielle Überwachung ausstellt, worauf sie «Konzessionen» an «Branchenorganisationen» vergibt. III. Besondere Kommentare Die SVUF nimmt wie folgt Stellung zu den im Rundschreiben unter Randziffer 7 ff aufgeführten Verhaltensregeln: Zu Randziffer 9 Bst. c: «Überwachung der Anlagepolitik»; Es scheint uns, dass sich der Vermögensverwalter in angemessener Weise organisieren sollte, um diese Überwachung durchzuführen. Unserer Meinung nach sollte diese Klausel jedoch keinen Eingang in einen Vermögensverwaltungsvertrag finden. Zu Randziffer 9 Bst. d: «Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber den Kunden»; Es scheint uns wünschenswert, dass diese Informationspflicht den Bedürfnissen jedes Kunden angepasst werden kann. Im Einklang mit dem Kunden sollte der Vermögensverwalter deshalb im Anhang zum Vertrag "Mindeststandards" die Mindestperiodizität dieser Rechenschaftsablage aufführen. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Rechenschaftsablage gelegentlich auch in mündlicher Form stattfinden kann. Wir werden nunmehr unseren Mitgliedern empfehlen, dass dieser mündlichen Rechenschaftsablage ein archiviertes Dokument folgen soll. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Kunde in jedem Fall von seiner Bank eine Bewertung seines Vermögens mit Performanceberechnung wie auch mit zahlreichen anderen Informationen und Statistiken zu dessen Gliederung erhält. Er hat somit die Möglichkeit, diese Informationen jederzeit bei seiner Bank anzufordern. Die SVUF wird infolgedessen in ihrem Vermögensverwaltungsvertrag "Mindeststandards" festhalten, dass diese Informationen vom Kunden direkt bei der Depotbank angefordert werden können. Zu den Randziffern 10, 11, 12, 13, 14, 18: der Inhalt dieser Verfügungen ergibt sich aus dem Grundsatz der Treuepflicht, die der Beauftragte dem Auftraggeber gestützt auf das Obligationenrecht schuldet. Wir denken deshalb, dass diese Verfügungen im Vermögensverwaltungsvertrag "Mindeststandards" der SVUF nicht enthalten sein sollten. Zu Randziffer 11: die Mitglieder der SVUF halten sich an die «Charta» der Vereinigung, gemäss der ein Vermögensverwalter dazu verpflichtet ist, seine Kunden über die Interessenskonflikte, welche bei der Ausführung des Vermögensverwaltungsvertrags auftreten können, ausdrücklich zu informieren. Die «Charta» kann dem Kunden im Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag abgegeben werden. - 4 -

Zu Randziffer 12: die potentiellen Interessenskonflikte aufgrund der vom Vermögensverwalter entgegengenommenen Retrozessionen werden in den Klauseln des Vermögensverwaltungsvertrags «Mindeststandards» der SVUF erwähnt werden. Darin wird ebenfalls auf die Berechnungsmethode für die Performance-Entschädigung des Vermögensverwalters gemäss der Methode «High water mark» eingegangen. Zu Randziffer 13 Bst. a: im Allgemeinen kann eine Information hinsichtlich des Gesamtbetrags der von der Bank für jeden ihrer Kunden eingenommenen Courtagen der statutarischen Revisionsstelle problemlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kontrolle im Hinblick auf die Umschichtungshäufigkeit ist somit einfach ausführbar. Des Weiteren stellen die meisten Depotbanken Statistiken bezüglich der im Rahmen einer mit einem Vermögensverwalter unterzeichneten Vereinbarung an diesen geleisteten Retrozessionszahlungen bereit. Sollte diese Praxis für alle Banken obligatorisch werden, so bestünde überhaupt keine Schwierigkeit mehr, diese Statistiken der statutarischen Revisionsstelle auszuhändigen, damit diese die in Randziffer 13 Bst. a des Rundschreibens für die Anhörung vorgesehene Kontrolle durchführen kann. Zu Randziffer 13 Bst. b: diese Art Kontrolle ist schwierig, falls nicht überhaupt unmöglich, durchzuführen. Zu den Randziffern 11, 15: jeder Vermögensverwalter organisiert sich in der für ihn geeigneten Weise bei der Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund mit dem Kunden festgelegter Ziele (aktive Vermögensverwaltung auf kurze oder mittlere Frist, mit Hilfe von Kollektivanlagen etc.). Die statutarische Revisionsstelle kann sich anlässlich der Jahresrevision davon überzeugen, dass der Vermögensverwalter über die (seiner Betriebsgrösse) angemessene Struktur zur korrekten Ausübung der bei Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrags festgelegten Pflichten verfügt (Festnetz- und Mobiltelefone, Fax, E-Mail, Büroräume etc.). Zu Randziffer 16: es ist illusorisch, wenn nicht faktisch unvorstellbar, zu denken, dass der Vermögensverwalter «sicher stellt, dass die Anlagen dauernd mit dem Vermögensverwaltungsvertrag übereinstimmen». Die Ausführungen der Randziffer 16 führen gleichzeitig zwei klare Begriffe ein. Beim ersten handelt es sich um die im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags gewählten Anlageziele und um die «Asset Allocation», während der zweite das «Risikoprofil der Kunden» betrifft. So haben im Hinblick auf den ersten Begriff die jüngsten Marktturbulenzen den Nachweis erbracht, dass sich ein ausschliesslich aus AA-Obligationen zusammengesetztes Portfolio im Lauf eines einzigen Wochenendes in ein Portfolio von CCC-Obligationen verwandeln kann. Welche Schritte hat nun ein Vermögensverwalter bei strikter Befolgung dieser Regel zu unternehmen, wenn er am Montag früh feststellt, dass 5 seiner AA-Obligationen neu zu CCC-Obligationen geworden sind? Muss er die erwähnten Obligationen unverzüglich mit einem Verlust von 30% verkaufen, um im Einklang mit seinem Mandat zu bleiben, welches nur AA-Obligationen vorsieht? Es trifft zu, dass der Bericht der EBK zur vorliegenden Anhörung diese Möglichkeit vorsieht und darauf hinweist, dass ein solcher Fall mit dem Kunden besprochen werden soll. Leider ist dies aus Diskretions- oder Fristgründen jedoch nicht immer möglich. Die Randziffer 16 sollte somit ausdrücklich die Möglichkeit aussergewöhnlicher Umstände vorsehen und darauf hinweisen, dass der Vermögensverwalter in diesem besondern Fall auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einfach im besten Interesse des Kunden handeln soll. Beim zweiten Begriff geht es um das «Risikoprofil der Kunden». Bis heute berücksichtigt man bei der Ausarbeitung des Kundenprofils das Vermögen des Kunden und seine Risikoneigung. Dieses Profil wird von den unabhängigen Vermögensverwaltern und den Banken auf eine Art und Weise erstellt, die man als «handwerklich» bezeichnen könnte. In der Tat erwähnt der Kunde nicht immer alles im Zusammenhang mit seinem Vermögen und seinem wirtschaftlichen und Wachstums-Hintergrund. Auch möchte er nicht immer einen detaillierten Fragebogen in bindender Form ausfüllen. Ausserdem wird dieses Profil häufig vom Kunden auch nicht gegengezeichnet. Es stellt lediglich ein internes Dokument in den Akten des Finanzintermediärs dar. Es ist im Übrigen festzustellen, dass die Banken bei Streitigkeiten mit ihren Kunden diesen nicht automatisch die von ihnen erstellten Risikoprofile aushändigen. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich die Mitglieder der SVUF eine Flexibilität bei der Ausarbeitung des Profils ihrer Kunden und bei der Festlegung, welche Faktoren in diese Profile Eingang finden, wünschen, um nicht den Auswirkungen einer MIFID-Ansteckung zu erliegen. - 5 -

Zu Randziffer 17: diese Klausel ist in den Empfehlungen der SVUF bereits enthalten. Sie bezieht sich auf die am 21.12.05 aktualisierten Richtlinien der SBVG im Hinblick auf den Vermögensverwaltungsvertrag nach freiem Ermessen. Der Begriff «angemessen» sollte mit einem anerkannten Standard verknüpft oder aber genauer definiert werden. Zu Randziffer 18: es scheint gesichert zu sein, dass die Kundenvermögen bei von der EBK oder einer ausländischen Autorität - falls sich die Vermögenswerte ausserhalb der Schweiz befinden - zugelassenen Einrichtungen deponiert sind. Zu Randziffer 19: der erste Satz dieser Klausel sollte die Aufgaben, die ohne schriftliche Zustimmung des Kunden delegiert werden können, genauer ausführen. Es sollte nämlich genau zwischen den rein administrativen Aufgaben (Compliance, Buchhaltung etc.) und denjenigen, die einen Einfluss auf das eigentliche Anlageergebnis des Kundenportfolios (z. B. ein Untermandat, das an einen auf einem anderen Gebiet spezialisierten Vermögensverwalter übertragen wird) haben, unterschieden werden. Zu Randziffer 20: es scheint klar, dass sich diese Klausel aus dem Grundsatz der Treuepflicht, die der Beauftragte dem Auftraggeber gestützt auf das Obligationenrecht schuldet, ableitet. Der Kunde und der Vermögensverwalter können von einer klaren Festlegung der delegierten Aufgaben in schriftlicher Form nur profitieren. Die statutarische Revisionsstelle kann die mit der Delegation zusammenhängenden Fragen leicht überprüfen. Zu den Randziffern 21, 22: die Überprüfung der Delegierungskompetenz obliegt gemäss Art. 398 und 399 des Obligationenrechts dem Delegierenden. Die statutarische Revisionsstelle kann sich im Übrigen direkt beim Beauftragten davon überzeugen, dass dieser die «Mindeststandards in der Vermögensverwaltung» respektiert. Zu Randziffer 23: der Kunde bestätigt, dass er den Inhalt der Charta der SVUF zur Kenntnis genommen hat und auf der Website der SVUF jederzeit Informationen über etwaige Aktualisierungen erhalten kann. Zu Randziffer 24: es müsste definiert werden, was die EBK genau unter dem Begriff «auf angemessene Weise» im Zusammenhang mit der Information über die Risiken versteht. Das dem Kunden ausgehändigte Dokument muss im Einklang mit der Praxis stehen. Die Aushändigung der Broschüre «Besondere Risiken im Effektenhandel» der SBVG scheint uns angemessen zu sein. Zu Randziffer 26: Inhalt und Methode der Rechenschaftsablage gegenüber dem Kunden wurden in Randziffer 9 Bst. d behandelt. Es geht nunmehr um die Umsetzung von Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts. Zu Randziffer 27: die Methode zur Berechnung der Honorare muss im Vermögensverwaltungsvertrag klar festgelegt und erklärt werden. Zu Randziffer 29: diese Klausel stützt sich auf die im Erlass BGE 132 III 463 «Retrozessionen» erlassene Rechtssprechung. 463. Es scheint uns im Sinne einer umfassenden Information der Kundschaft wesentlich zu sein, dass die Bestandspflege- und Platzierungskommissionen, welche die Emittenten von Fonds oder von strukturierten Produkten an Finanzintermediäre (Banken oder Vermögensverwalter) bezahlen, den Kunden von allen Finanzintermediären bei der Ausübung eines Vermögensverwaltungsvertrags einheitlich kommuniziert werden. Wir stellen in diesem Zusammenhang fest, dass gemäss der Interpretation des Rundschreibens Nr. 7578 der SBVG die Retrozessionen, welche die Banken als reine Depotstellen erhalten, nicht unter den Wirkungsbereich von Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts fallen. Zu Randziffer 30: diese Klausel muss selbstverständlich im Vermögensverwaltungsvertrag vorhanden sein. Zu den Randziffern 31, 32: dieser Grundsatz befindet sich bereits unter den Empfehlungen hinsichtlich der Struktur des Vermögensverwaltungsvertrags, die von der SVUF erarbeitet wurden: der Kunde kann ab dem ersten Tag der Ausübung des Vermögensverwaltungsvertrags Aufschluss über den genauen Betrag von Drittleistungen, die der Vermögensverwalter einnimmt, fordern. Dagegen erscheint es uns, dass sich die Angabe von Bandbreiten nicht aufdrängt. Gestützt auf das Obligationenrecht ist es im Übrigen offenkundig, dass auch die Übersicht über die in der Vergangenheit eingenommenen Leistungen zu den Informationen gehören, die der Kunde ebenfalls verlangen kann. - 6 -

Zu Randziffer 33: das Konzept von Kontrolle und Sanktionen, wie es in dieser Klausel ausgedrückt wird, ist für die unabhängigen Vermögensverwalter eine bedeutende Entwicklung. Die Verantwortung für die Einführung dieser etwaigen Kontroll- und Sanktionsmassnahmen wird den Mitgliedern des Rats der Branchenorganisation obliegen. Es ist deshalb angebracht, diesen Faktor genau abzuschätzen und zu bestimmen, in welchem Ausmass die Branchenorganisation durch die Wahrnehmung dieser Kontrollen Verantwortung übernimmt. Dabei könnte die Verantwortung, welche den Organen der EBK (demnächst FINMA) in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht aufgebürdet wird, einen Anhaltspunkt für diese Einschätzung darstellen. Die von der EBK überwachten Finanzintermediäre unterstehen bereits gewissen Kontrollen und Sanktionen, die in diversen Rundschreiben geregelt sind. Erwähnt sei hier insbesondere das Rundschreiben EBK 06/6 namens "Überwachung und interne Kontrolle", welches richtigerweise Rücksicht auf Grösse und Eigenheiten der überwachten Betriebe Rücksicht nimmt. Die allerletzte Sanktion für diese Betriebe ist der Verlust ihrer Gewähr für eine «einwandfreie Geschäftstätigkeit». Man sollte jedoch die von den Banken eingesetzte schwerfällige Infrastruktur im Zusammenhang mit Revision und Buchhaltung nicht mit derjenigen vergleichen, die sie ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit angedeihen lassen. Es wäre folglich nicht logisch, von einem unabhängigen Vermögensverwalter zu verlangen, eine schwerfällige Überwachung seiner Vermögensverwaltungstätigkeit einzuführen. Wie hier bereits festgehalten, wäre es zweckmässig, wenn die unabhängigen Vermögensverwalter diese Kontrollen auf objektive und für den Schutz ihrer Kundschaft und der Branche notwendige Daten begrenzen könnten. Ein Kontroll- und Sanktionsverfahren bezüglich der Einhaltung der Verhaltensregeln wird von der SVUF demnächst aufgrund der von der EBK verabschiedeten «Eckwerte für Mindeststandards der Selbstregulierung in der Vermögensverwaltungsbranche» eingeführt. Zu den Randziffern 34, 35: wie wir bereits betont haben, erscheint es uns logisch, dass dieselben Eckwerte für alle Finanzintermediäre zur Anwendung gelangen. Im Übrigen wäre es wünschenswert, wenn die EBK für die Mitglieder der SVUF eine Übergangsfrist für die Inkraftsetzung des Rundschreibens vorsehen könnte. ****************************** Wir danken Ihnen für Ihr Interesse an unserer Stellungnahme. Freundliche Grüsse Schweizerische Vereinigung Unabhängiger Finanzberater, SVUF Präsident Mitglied des Rats Daniel Glasner Jacques Troeder - 7 -