IV. Die Gläubiger. A. Insolvenzgläubiger Insolvenzforderungen ( 51 ff IO)

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Transkript:

IV. Die Gläubiger Frage 6: Ihr Freund liest in der Zeitung, dass die S Tec GmbH im Konkurs ist. Er hat bei dieser online einen Laptop bestellt und bereits bezahlt. Das Gerät wurde aber noch nicht geliefert. Er möchte von Ihnen wissen, wie er seine Ansprüche geltend machen kann. A. Insolvenzgläubiger Insolvenzforderungen ( 51 ff IO) o Forderungen, die grundsätzlich schon aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens stammen o Müssen nicht schon von vornherein auf Geldzahlung gerichtet sein (vgl 14 Abs 1 IO) o Können auch bedingt sein (vgl 16 IO) o Zum Teil auch erst nach Eröffnung entstehende Ansprüche (vgl nur 51 Abs 2 Z 1 IO oder aus 21 Abs 2 IO entstehende Schadenersatzansprüche) Wirkungen der Verfahrenseröffnung ( 14 ff IO) o Forderungen lauten auf Geldleistung in inländischer Währung o betagte = befristete Forderungen werden fällig o Kapitalisierung von Dauerleistungen (bspw Rentenansprüche) o Sicherstellung aufschiebend bedingter Forderungen o Verjährungsunterbrechung /-hemmung durch Forderungsanmeldung ( 9 IO) Anspruchsdurchsetzung o Allgemein Geltendmachung des Haftungsrechts an der Insolvenzmasse durch Anmeldung und damit im Prüfungsverfahren im Rahmen des Insolvenzverfahrens ( 102 ff IO; vgl insb 103 IO, der durch das IRÄG 2017 ergänzt wird) Sperre der Einzelklagsführung und Einzelexekution 16

(endgültige) Reduktion auf einen Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungsplan oder Zahlungsplan Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht ( 17,18) o Aufrechnung gesicherte Position, wenn Aufrechnungslage bereits bei Eröffnung des Verfahrens besteht ( 19 Abs 1 IO; Kreditsicherungsfunktion) Einschränkungen der Aufrechnung ( 20 Abs 1 IO) Verstärkter Senat (OGH 6 Ob 179/14p): Nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans Aufrechnung mit der ungekürzten Forderung unzulässig maw: Insolvenzgläubiger kann nur mehr mit Sanierungplanquote aufrechnen. Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis ( 19 Abs. 2 IO) B. Nachrangige Gläubiger ( 57a IO) Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen Rechtsstellung o Grundsätzlich gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger, sind aber nachrangig zu befriedigen o keine Einschränkung der Rechte der Insolvenzgläubiger o Anmeldung erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht C. Ausgeschlossene Gläubiger können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen, allenfalls aus dem insolvenzfreien Vermögen Befriedigung erlangen Beispiele: o Zinsen, Kosten, Geldstrafen sowie Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen ( 58; vgl auch 132 Abs. 6 IO) o (laufende) Unterhaltsansprüche ab Verfahrenseröffnung (e contrario 51 Abs 2 Z 1 IO) 17

o Ansprüche, die aus (relativ) unwirksamen Handlungen des Schuldners resultieren ( 3 Abs. 1; bei Eigenverwaltung gem 171, 187 Abs. 1 Z 4 IO) D. Massegläubiger sind mit ihren regelmäßig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Masseforderungen vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen taxative Aufzählung der Masseforderungen in den 46 und 174 IO; dazu zählen: o die Kosten des Verfahrens o mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbundene Auslagen (bspw Versicherungsprämien, Telefongebühren etc.) o bestimmte Ansprüche der Arbeitnehmer o Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des Masseverwalters (bzw eigenverwaltenden Schuldners) o aus Rechtshandlungen des Masseverwalters (bzw eigenverwaltenden Schuldners) resultierende Ansprüche o Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Masse o Bestattungskosten Im Schuldenregulierungsverfahren ist zusätzlich zu beachten, dass Masseforderungen bei Eigenverwaltung nur mit Genehmigung des Gerichts entstehen ( 187 Abs. 1 Z 4 IO) Sondermasseforderungen ( 49 IO) Durchsetzung von Masseforderungen o während des Insolvenzverfahrens ( 124 IO): bei Fälligkeit vom Masseverwalter (bzw. eigenverwaltenden Schuldner) zu befriedigen nötigenfalls Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht bzw. Erhebung einer Leistungsklage o nach Verfahrensaufhebung ( 60 Abs 1 IO): 18

grundsätzlich nur Befriedigung aus früheren Masse (str ob pro-viribus- [d.h. beschränkt auf den Wert der ihm ausgefolgten Masseaktiven] oder cum-viribus-haftung) volle Haftung bei Aufhebung infolge der Annahme eines Sanierungsplans Masseinsuffizienz (= Massunzulänglichkeit; 124a und 47 Abs. 2 IO) o Insolvenz in der Insolvenz o Rangprinzip statt Fälligkeitsprinzip o unverzüglich vom Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der (Alt-) Massegläubiger innezuhalten; Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit in der Insolvenzdatei o Exekutionssperre für Altmassegläubiger o Restabwicklung mit Befriedigung der neue Massegläubiger o Verteilung nach der Rangordnung des 47 Abs. 2 IO o Aufhebung nach 124a Abs 3 IO o reichen die Mittel auch nicht mehr, um die neue Massegläubiger zu zahlen, so gilt nach Auffassung des OGH strikt das Fälligkeitsprinzip (OGH 3 Ob 92/12v) E. Aussonderungsgläubiger Kündigung wegen Zahlungsverzugs Vermieter IV 1109 ABGB Rückstellung S (Mieter) 19

Gläubiger mit materiellem Recht auf Aussonderung von Sachen in der Masse, die nicht dem Schuldner gehören ( 44 IO) Zu den Aussonderungsrechten zählen: o Eigentum (nur bei Herausgabeanspruch des Eigentümers) Umstr, ob auch wirtschaftliches Eigentum bei Treuhandschaft bei Eigentumsvorbehalt: erst nach Vertragsauflösung o Forderungsrechte o andere Rechte (Patent-, Marken-, Musterrecht) o obligatorische Herausgabe Ansprüche (z. B. Miete, Leihe) o individualisierbarer Verwertungserlös ( 44 Abs 2 IO; Ersatzaussonderung) Durchsetzung Zwangsstundung ( 11 IO) F. Absonderungsgläubiger Bank 983 ABGB Rückzahlung IV S Sicherungsabtretung Forderung Dritter 20

Absonderungsrecht: o Pfandrecht o Zurückbehaltungsrechte ( 10 Abs. 2 IO) o Sicherungseigentum, Sicherungszession o versicherungsrechtliche Absonderungsrechte ( 157 VersVG) Insolvenzrechtliche Beschränkungen o Zwangsstundung ( 11 Abs. 2 und 3 IO) o Erlöschen von Pfändungspfandrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Verfahrenseröffnung neu erworben worden sind ( 12 IO) o Beschränkung von vertraglichen und exekutiven Pfandrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis ( 12a IO) o Erlöschen von Absonderungsrechten für eigenkapitalersetzende Leistungen ( 12b IO) o Erlöschen von laufenden Zwangsverwaltungen ( 12d IO) o Beschränkung auf die Zinsenhöhe wie bei vertragsgemäßer Zahlung für die ersten sechs Verfahrensmonate ( 48 IO) o Erlöschen nicht angezeigter Rechte mit Zahlungsplan ( 113a IO) o Exekutionsaufschiebung für bis zu 90 Tage ( 120a) o Ausschluss von im Wert der Sondermasse nicht gedeckten Zinsen und Kosten ab Eröffnung ( 132 Abs 6 ivm 58 IO) o Beschränkung durch SAP ( 149 IO) alle gesicherten Forderungen sind ab der Bestätigung des Sanierungsplans mit dem Wert der Sondermasse begrenzt, dh nicht gedeckte Absonderungsrechte sind nicht mehr zu befriedigen (anders aber OGH 9 Ob 17/15p) maßgeblich ist der Verkehrswert im Bestätigungszeitpunkt (str) nach Zahlung kann S Löschung von Hypothek usw verlangen Durchsetzung Doppelstellung der Absonderungsgläubiger 21