VO/KO: Besonderes Verwaltungsrecht Einheit 1. ao. Univ.- Prof. Dr. Dieter KOLONOVITS, M.C.J.

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Transkript:

VO/KO: Besonderes Verwaltungsrecht Einheit 1 ao. Univ.- Prof. Dr. Dieter KOLONOVITS, M.C.J.

SPG-Teil 2 Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben Zusammenhang von Aufgaben Befugnis und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Zusammenhang zur Grundrechtsprüfung 2

Aufgaben der Sicherheitsbehörden Aufgaben 19ff SPG Legitime Ziele, welche die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfüllen haben Festlegung des Bereichs, in dem die Sicherheitspolizei hoheitlich tätig werden darf und einschreiten muss Befugnisse 28 ff SPG Handlungsermächtigungen an Sicherheitsbehörden (Behördenbefugnisse) Handlungsermächtigungen an Sicherheitsorgane (Organbefugnisse) SPG verknüpft Aufgaben und Befugnisse Akzessorietät nur für hoheitliches Handeln, das in subjektive Rechte eingreift Soll Grundrechtsverletzungen hintanhalten Soll effiziente Besorgung der Sicherheitspolizei gewährleisten Jedes rechtlich zulässige Mittel einsetzbar, wenn dieses nicht in subjektive Recht eingreift ( 28a Abs 2 SPG) 3

Aufgaben der Sicherheitsbehörden 1. Aufgabe ( 19 ff) + Befugnis ( 28 ff) + Verhältnismäßigkeit ( 28a, 29) Eingriff in subjektive Rechte 2. nichteingreifendes Handeln ( 28a SPG) kein Eingriff in subjektive Rechte 4

Aufgaben der Sicherheitsbehörden Überblick Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht ( 19 SPG) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ( 20 26 SPG) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ( 27 SPG) Besonderer Überwachungsdienst ( 27a SPG) 5

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ( 20 ff SPG) Zentrale Aufgabe der Sicherheitspolizei Vorbeugung sicherheitspolizeilicher Gefahren oder deren Abwehr Gefahrenabwehr ( 21 SPG) Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern ( 22 SPG) Fahndung ( 24 SPG) Kriminalpolizeiliche Beratung ( 25 SPG) Streitschlichtung ( 26 SPG) Gefahrenerforschung 16 Abs 4 SPG und anknüpfend 28a Abs 1 SPG Gesetzesmaterialien [RV 81 21. GP] stellen klar, dass ein Gesetzesauftrag zur Gefahrenabwehr implizit auch die Aufgabe der Gefahrenerforschung umfasst Erweiterte Gefahrenerforschung ( 21 Abs 3 SPG) per 1.7.2016 aufgehoben: Regelung betreffend Gruppierungen inhaltsgleich in 6 Abs 1 Z 1 Polizeiliches Staatsschutzgesetz 6

Gefahrenerforschung ( 16 Abs 4 und 28a SPG) Rechtfertigung der Annahme einer Gefahrensituation durch bestimmte Tatsachen Feststellung der Gefahrenquelle und des sonst maßgeblichen Sachverhaltes Konkrete Anhaltspunkte erforderlich Ermittlung und Verarbeitung von Informationen oder nicht in Rechte eingreifender Mittel Ausdrückliche Ermächtigung für personenbezogene Daten in 53 Abs 1 Z 3 SPG 7

Erweiterte Gefahrenforschung ( 21 Abs 3 SPG; ab 1.7.2016: 6 Abs1 Z1 PStG) Z 1: Beobachtung einer Person (BGBl I 2012/13), die sich öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation für Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die verfassungsmäßigen Einrichtungen ausspricht oder sich Mittel und Kenntnisse verschafft, die sie in die Lage versetzen, Sachschäden in großem Ausmaß oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen und damit zu rechnen ist, dass sie eine weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführt. umstrittene Ausweitung der erweiterten Gefahrenforschung auf Einzelpersonen, die im Zuge der Breivik Anschläge in Norwegen erfolgt ist; per 1. 7. 2016 aufgehoben und abweichende Regelung als 6 Abs 1 Z 2 PStSG ( vorbeugender Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht ) Z 2: extremistische Gruppen (BGlBl I 2000/85; RV 81 21. GP): Beobachtung von Gruppierungen, im Hinblick auf Strukturen und Entwicklungen, wenn mit weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt zu rechnen ist per 1. 7. 2016 aufgehoben und inhaltsgleiche Regelung als erweiterte Gefahrenerforschung in 6 Abs 1 Z 1 PStSG 8

Die Gefahrenabwehr ( 21 SPG) Allgemeine Gefahr (strafrechtsakzessorisch) Kriminelle Verbindung Verbindung von Drei oder Mehreren mit dem Vorsatz fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (vgl 277 ff StGB) Gefährlicher Angriff ( 16 Abs 2 u 3 SPG) Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB, VerbotsG, FremdenpolizeiG, SuchtmittelG, Anti-Doping-BG Sicherheitsbehörden müssen gefährlichen Angriff grds unverzüglich beenden Schuldfähigkeit des Täters ist nicht Vorraussetzung 9

Gefährlicher Angriff Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung stellt auch einen gefährlichen Angriff nach 16 Abs 2 SPG dar Vorbereitungshandlungen sind ebenfalls erfasst ( 16 Abs 3 SPG) Vorgelagerte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung stehende Handlungen Ex-ante-Betrachtung der Rechtmäßigkeit Ob Handlung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zeitpunkt seines Einschreitens bei Anlegung eines normativen Maßstabes zumindest vertretbarerweise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden konnte Aufschub des Einschreitens ( 23 SPG) Überwiegendes Interesses an der Abwehr einer kriminellen Vereinigung Verhinderung eines geplanten Verbrechens noch während der Vorbereitung Aufschub nur, wenn keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter 10

Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern ( 22 SPG) Vorbeugender Schutz von bestimmten Rechtsgütern Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen, Umwelt Gefährlicher Angriff muss wahrscheinlich sein Information potenzieller Opfer ( 22 Abs 4 SPG) Besonderer Schutz Hilflose Menschen Verfassungsmäßige Einrichtungen ( Staatspolizei ) Vertreter ausländischer Staaten Menschen mit Kenntnissen über einen gefährlichen Angriff (Kronzeugen) Sachen die ohne Willen des Verfügungsberechtigten gewahrsamsfrei wurden Nach gefährlichem Angriff müssen Sicherheitsbehörden die maßgeblichen Umstände klären Beachte Abgrenzung SPG und StPO ( 22 Abs 3 SPG) 11

Exkurs: Vorbeugender Schutz nach dem PStSG 1. Aufgabe des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person ( 6 Abs 1 Z 2 PStSG) 2. Aufgabe des Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund Informationenen zu Personen ( 6 Abs 1 Z 3 PStSG) 3. Begriff des verfassungsgefährdenden Angriffs ( 6 Abs 2 PStSG) 12

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht ( 19 SPG) Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zu subsidiärer Gefahrenbekämpfung Stellvertretende Verwaltungspolizei Sofern grds andere Verwaltungsbehörden oder Feuerwehr (Feuerpolizei) oder Rettung ( Hilfs- und Rettungswesen ) zuständig Taxativ aufgezählte Schutzgüter (Abs 1) Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum Beachte: Gefahrenklärung und -erforschung bezüglich Allgemeiner sicherheitspolizeilicher Gefahren (Abs 2 Z 1) Besonderer verwaltungspolizeilicher Gefahren, deren Abwehr in die Zuständigkeit einer anderen Verwaltungsbehörde fällt (Abs 2 Z 2) 13

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht ( 19 SPG) Verpflichtung zur Gefahrenklärung Erste allgemeine Hilfeleistung ies Abwehr der Gefährdung, unaufschiebbare Hilfe Verpflichtung zur Verständigung der zuständigen Behörde Ende der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht Sobald eigentlich zuständige Verwaltungsbehörde erscheint Gegenüber Gefährdetem, der weitere Hilfe ablehnt Sobald sich ergibt, dass die Gefährdung kein Schutzgut des Abs 1 betrifft oder Abwehr im Zivilrechtsweg zu erfolgen hat Sobald eine allgemeine Gefahr isd 16 SPG vorliegt deren Erforschung und Abwehr im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu erfolgen hat 14

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ( 27 SPG) Aufrechterhaltung der Ordnung Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird an öffentlichen Orten zb Straßen, Plätze, allgemeine Zugänglichkeiten (Wirtshäuser, Stiegenhaus, öffentliche Verkehrsmittel, Geschäftslokale, ) Grundrechtskonforme Vollziehung Abwägung des Interesse des Einzelnen an der ungehinderten Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte mit den öffentlichen Interessen ( friedliches Miteinander ) Bsp: Unterbindung von Störungen (Versammlung) eines Totengedenken bei einem Kriegsdenkmal zur Ermöglichung der Ausübung der Glaubensfreiheit 15

Besonderer Überwachungsdienst ( 27a SPG) Besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen Der Gefährdete oder der Verantwortliche ist nicht bereit oder nicht in der Lage den erforderlichen Schutz selbst zu gewährleisten Entstehende Gefahr kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden 16

Befugnisse der Sicherheitsbehörden Eingriff in subjektive Rechte nur durch die im SPG geregelten Befugnisse zulässig Behördenbefugnisse Erlassung von VO (Platzverbot, Schutzzone, Auflösung von Besetzungen, ) Organbefugnisse Maßnahmen isd 87 SPG Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt Allgemeine Voraussetzungen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit 17

Erforderlichkeit der Befugnisausübung ( 28a Abs 3 ivm 29 Abs 1 SPG) nichteingreifende Mittel haben Vorrang sofern sie zur Aufgabenerfüllung ausreichen Bitte, Information, Warnung, verstärkter Streifendienst Befugnis darf nur wahrgenommen werden, wenn andere Mittel zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen oder außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff stehen Bsp: Untauglich ist die Bitte an unmittelbar gewaltbereite, mit Stöcken bewaffnete Demonstranten, die parkenden Autos nicht zu beschädigen, anstelle der Abwehr (Vorbeugung) eines gefährlichen Angriffs mit Befehls- und Zwangsgewalt 18

Verhältnismäßigkeit des erforderlichen Eingriffs ( 29 SPG) Erweist sich der Eingriff in subjektive Rechte als erforderlich, ist er nur zulässig, wenn der Anlass zum angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis steht Folgende Überlegungen sind zu beachten: Von mehreren zielführenden Befugnissen sind jene auszuwählen, die voraussichtlich den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigen (Gelindestes Mittel) Richtet sich die Befugnissausübung gegen den Störer oder gegen unbeteiligte Dritte Die Befugnissausübung ist zu beenden, sobald sich zeigt, dass der angestrebte Erfolg dadurch nicht mehr erreicht werden kann 19